Beschlussvorschlag

 

Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage 1 beigefügte Wahlbezirkseinteilung der Stadt Emmerich am Rhein für die Kommunalwahl 2020.

Sachdarstellung :

 

I.    Rechtliche Grundlagen

Gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019 und am 01. September 2019, in Verbindung mit den Übergangsregelungen zu den Kommunalwahlen 2020 (vgl. Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013, GV.NRW.2013 S.564) hat der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein bis spätestens zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) KWahlG beträgt die Zahl der in den Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter 44, davon 22 in Wahlbezirken.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.02.2018 von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG Gebrauch gemacht und die „Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter/innen“ beschlossen.

Durch diese Satzung wird die Zahl der gem. § 3 Abs. 2 KWahlG zu wählenden Vertreter/innen um 8 auf 36 – davon die Hälfte in Wahlbezirken- verringert.

Mithin sind bei der Ratswahl 2020 36 Vertreter zu wählen und 18 Wahlbezirke zu bilden.

 

Die Wahlbezirkseinteilung ist gem. § 6 KWahlG vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschuss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Frist zur Nominierung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahlbezirke (§ 17 Abs. 4 KWahlG). Die Einreichungsfrist endet am 59. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG).

 

 

II.   Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung

Die Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung ergeben sich aus § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG und lassen sich wie folgt abbilden:

 

 

II.1 Wahrung räumlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG)

Nach Abs. 2 Satz 1 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben. Diese Vorschrift dient insbesondere der erleichterten Teilnahme der Wähler an der Urnenwahl.

 

II.2 Einhaltung der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG)

Die (Soll-)Vorschrift knüpft an die Bezirkseinteilung nach der Gemeindeordnung an (hier: Ortsteile; § 39 GO NRW). Sind Ortsteile vorhanden, so soll diese Einteilung möglichst bei der Wahlbezirkseinteilung eingehalten werden.

 

II.3 Höchst zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG)

Zur besseren Gewährleistung der Wahlgleichheit hat der Landesgesetzgeber eine höchst zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke in Höhe von 25 % festgelegt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG bleibt bei der Ermittlung der Einwohnerzahl unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Satz 4 ist durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und anderer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019.S.202) erstmalig normiert.

 

 

II.4 Gleichzeitige Gemeinde und Kreiswahlen (§ 4 Abs.3 KWahlG)

Im Falle gleichzeitiger Gemeinde- und Kreiswahlen normiert Abs. 3 ein Verbot der Durchschneidung der Grenzen der Gemeindewahlbezirke durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises.

Dem Wahlleiter des Kreises Kleve ist die beschlossene Wahlbezirkseinteilung unverzüglich zuzuleiten; der Wahlausschuss des Kreises hat bis spätestens zum 31. März 2020 das Kreiswahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen und Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

III. Neueinteilung der Wahlbezirke vor Ort

Der verwaltungsseitig erarbeitete Vorschlag (Anlage 1) zur Neueinteilung der Wahlbezirke der Stadt Emmerich am Rhein erfüllt die in § 4 KWahlG definierten Anforderungen.

 

Ø Wahrung räumlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG)

Die erarbeitete und zur Beschlussfassung vorgesehene Wahlbezirkseinteilung erfüllt diese Vorgabe, nach der räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben sollten. Es handelt sich bei diesem Kriterium –anders als bei dem Kriterium „höchst zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl“ um keine „Muss-Vorschrift“, so dass das letztgenannte Kriterium im Konfliktfall Vorrang hat.

 

Ø Einhaltung der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG)

Auch dieses Kriterium wird erfüllt; die Grenzen der Ortsteile bilden zugleich auch die Grenzen der Wahlbezirke. Die Wahlbezirke 170 und 60 sind in Stimmbezirke (Wahlbezirk 170: Stimmbezirk 171 Vrasselt und Stimmbezirk 172 Dornick; Wahlbezirk 60: Stimmbezirk 61 Borghees, Stimmbezirk 62 Klein-Netterden; Stimmbezirk 63) unterteilt.

 

Ø Höchst zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG)

Für die Einteilung der Wahlbezirke wird mit der Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG nur noch auf deutsche Einwohner und Einwohner mit EU-Staatsangehörigkeit abgestellt. Zwischenzeitlich ist die damit kommunizierende Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KWahlO) in Kraft getreten. Der Verordnungsgeber hat sich entschieden, eine Übergangsregelung (Neufassung § 94 KWahlO; eingefügt durch Verordnung vom 09. Oktober 2019 (GV.NRW.S.602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019) zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG aufzunehmen).

 

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Übergangsregelung zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach

 § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG

 

Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 ist die Einwohnerzahl für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.“

 

Die auf diese Weise ermittelte Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger) betrug in zum Stichtag 30.04.2019 in Emmerich am Rhein 30.813.

 

Die durchschnittliche Einwohnerzahl beträgt bei 18 zu bildenden Wahlbezirken somit 1.712; die maximal zulässige Abweichung -gem. § 4 Abs. 2 S. 2 KWahlG max. 25 v.H. nach oben oder nach untern- beträgt 428 Einwohner.

Demnach beläuft sich die höchste zulässige Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes auf 2.140 (1712 + 428) und die niedrigste zulässige Einwohnerzahl auf 1.284 (1.712 – 428).

 

 

Diesem zwingend einzuhaltenden Kriterium kommt höchster Stellenwert zu. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der besseren Gewährleistung der Wahlgleichheit eine höchst zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke in Höhe von 25 % festgelegt.

 

„Zu berücksichtigen ist, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht nur zum Zeitpunkt der Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss gilt, sondern durchgehend bis zur Ermittlung des Wahlergebnisses. Sofern also zwischen der Wahlbezirkseinteilung bis zum Wahltag erhebliche, d.h. insbesondere die 25 % Toleranzgrenze berührende, Bevölkerungszuwächse bzw. –abgänge zu erwarten sind (z.B. durch den Bezug größerer Baugebiete gerade in kleinen Gemeinden), sollte bereits bei der Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke ein Sicherheits-zuschlag kalkuliert werden.“

(Kommentar Bätge Wahlen und Abstimmungen zu § 4 KWahlG).

 

 

Vor Ort wurde ein entsprechender Puffer für Verschiebungen innerhalb der Bezirke bzw. Zuzüge und Abgänge einkalkuliert, wie der der Vorlage als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen ist.

Insbesondere fanden im Genehmigungsvorgang bzw. in Ausführung befindliche größere Bauvorhaben (bsp. WB 70 Bauvorhaben Grollscher Weg und Eltener Straße, WB 130 Bauvorhaben ehem. Kaserne) Berücksichtigung beim Neuzuschnitt der Wahlbezirke.

 

Die prozentualen Abweichungen liegen in allen Wahlbezirken deutlich unterhalb der zulässigen Toleranzgrenzen.

 

Zusammenfassend lassen sich die in den einzelnen Wahlbezirken erfolgten Veränderungen im Vergleich zu der bei der letzten Kommunalwahl im Jahr 2014 wie folgt klassifizieren:

 

Ø  unveränderte Wahlbezirke

Die Wahlbezirke in den Ortsteilen Elten (WB 10-Feuerwehrgerätehaus Elten, WB 20 St. Martinus Kindergarten Elten, WB 30 Luitgardis-Schule Elten), Hüthum (WB 40  Grundschule St. Georg und WB 50 Vereinsheim Eintracht), Borghees (WB 60. Stimmbezirk 61 Schlösschen Borghees), Klein Netterden (WB 60, Stimmbezirk 62 Liebfrauen-Grundschule), WB 60; Stimmbezirk 63 St. Josef-Kindergarten), Vrasselt (WB 170, Stimmbezirk 171, Pfarrzentrum Vrasselt), Dornick (WB 170; Stimmbezirk 172 Johanneszentrum) und Praest (WB 180; Michael-Grundschule) haben keine Änderung in ihren Grenzen erfahren. Die einzelnen Wahlbezirke wurden im Bedarfsfall durch neu entstandene Straßen ergänzt.

 

Ø  wesentlich veränderte Wahlbezirke

Die Wahlbezirke des Stadtgebietes (WB 70 (Gesamtschule (Gebäude ehem. Realschule)), WB 80 (Jugendheim Aldegundis), WB 90 (Altenzentrum Willikensoord), WB 100 (Kindergartern „Arche Noah“), WB 110 (städt. Willibrord-Gymnasium), WB 130 (AWO Ortsverein Emmerich (Goebelstraße)), WB 150 (Schützenhaus Kapaunenberg), WB 160 Leegmeer-Stuben) wurden sämtlich und wesentlich verändert.

 

 

Ø  neu gebildete Wahlbezirke

Die innerstädtischen Wahlbezirke WB 120 (evt. Gesamtschule oder Seniorenstift Sankt Augustinus) und 140 (evt. Ev. Gemeindezentrum Hansastr.) sind neu gebildet worden.

 

Die im Detail vorgenommenen Veränderungen lassen sich den der Vorlage beigefügten Plänen entnehmen. (Anlage 2 Grafische Darstellung der Neueinteilung der Wahlbezirke zur KW 2020 sowie Anlage 2a  Auszug Stadtgebiet (hier: Wahlbezirke 70 – 160))  entnehmen. Die tabellarische Übersicht weist detailliert die Veränderungen zur bisherigen Wahlbezirkseinteilung (von WB bzw. nach WB) aus.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

 

Der Wahlleiter

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter