Beschlussvorschlag
Der Wahlausschuss beschließt die als Anlage
1 beigefügte Wahlbezirkseinteilung der Stadt Emmerich am Rhein für die
Kommunalwahl 2020.
Sachdarstellung :
I.
Rechtliche Grundlagen
Gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber.
S. 509), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.
NRW. S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019 und am
01. September 2019, in Verbindung mit den Übergangsregelungen zu den Kommunalwahlen 2020
(vgl. Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur
Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013,
GV.NRW.2013 S.564) hat der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein bis
spätestens zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke
einzuteilen, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen
sind.
Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) KWahlG beträgt
die Zahl der in den Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter 44,
davon 22 in Wahlbezirken.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.02.2018
von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG Gebrauch gemacht und die
„Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter/innen“ beschlossen.
Durch diese Satzung wird die Zahl der gem. §
3 Abs. 2 KWahlG zu wählenden Vertreter/innen um 8 auf 36 – davon die Hälfte in
Wahlbezirken- verringert.
Mithin sind bei der Ratswahl 2020 36 Vertreter zu wählen und 18 Wahlbezirke zu bilden.
Die Wahlbezirkseinteilung ist gem. § 6
KWahlG vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen
nach dem Beschuss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke,
öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die
Frist zur Nominierung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahlbezirke (§ 17
Abs. 4 KWahlG). Die Einreichungsfrist endet am 59. Tag vor der Wahl um 18:00
Uhr (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG).
II.
Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung
Die Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung
ergeben sich aus § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG und lassen sich wie folgt abbilden:
II.1 Wahrung räumlicher Zusammenhänge (§ 4
Abs. 2 Satz 1 KWahlG)
Nach Abs. 2 Satz 1 ist darauf Rücksicht zu nehmen,
dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben. Diese Vorschrift dient
insbesondere der erleichterten Teilnahme der Wähler an der Urnenwahl.
II.2 Einhaltung der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2
Satz 2 KWahlG)
Die (Soll-)Vorschrift knüpft an die
Bezirkseinteilung nach der Gemeindeordnung an (hier: Ortsteile; § 39 GO NRW).
Sind Ortsteile vorhanden, so soll diese Einteilung möglichst bei der
Wahlbezirkseinteilung eingehalten werden.
II.3 Höchst zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl (§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG)
Zur besseren Gewährleistung der Wahlgleichheit hat
der Landesgesetzgeber eine höchst zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke in Höhe von 25 % festgelegt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG bleibt bei der Ermittlung der Einwohnerzahl
unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt. Satz 4
ist durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des KWahlG und anderer
wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019.S.202) erstmalig
normiert.
II.4 Gleichzeitige Gemeinde und Kreiswahlen
(§ 4 Abs.3 KWahlG)
Im Falle gleichzeitiger Gemeinde- und Kreiswahlen
normiert Abs. 3 ein Verbot der Durchschneidung der Grenzen der
Gemeindewahlbezirke durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises.
Dem Wahlleiter des Kreises Kleve ist die
beschlossene Wahlbezirkseinteilung unverzüglich zuzuleiten; der Wahlausschuss
des Kreises hat bis spätestens zum 31. März 2020 das Kreiswahlgebiet in
Wahlbezirke einzuteilen und Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.
III. Neueinteilung der
Wahlbezirke vor Ort
Der verwaltungsseitig erarbeitete Vorschlag (Anlage
1) zur Neueinteilung der Wahlbezirke der Stadt Emmerich am Rhein erfüllt die in
§ 4 KWahlG definierten Anforderungen.
Ø
Wahrung räumlicher Zusammenhänge (§ 4 Abs. 2 Satz 1
KWahlG)
Die erarbeitete und zur Beschlussfassung
vorgesehene Wahlbezirkseinteilung erfüllt diese Vorgabe, nach der räumliche
Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben sollten. Es handelt sich bei diesem
Kriterium –anders als bei dem Kriterium „höchst zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl“ um keine „Muss-Vorschrift“, so dass das
letztgenannte Kriterium im Konfliktfall Vorrang hat.
Ø
Einhaltung der Bezirkseinteilung (§ 4 Abs. 2 Satz 2
KWahlG)
Auch dieses Kriterium wird erfüllt; die Grenzen der
Ortsteile bilden zugleich auch die Grenzen der Wahlbezirke. Die Wahlbezirke 170
und 60 sind in Stimmbezirke (Wahlbezirk 170: Stimmbezirk 171 Vrasselt und
Stimmbezirk 172 Dornick; Wahlbezirk 60: Stimmbezirk 61 Borghees, Stimmbezirk 62
Klein-Netterden; Stimmbezirk 63) unterteilt.
Ø
Höchst zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl (§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG)
Für die Einteilung der Wahlbezirke wird mit der Neuregelung des § 4 Abs.
2 Satz 4 KWahlG nur noch auf deutsche Einwohner und Einwohner mit
EU-Staatsangehörigkeit abgestellt. Zwischenzeitlich ist die damit
kommunizierende Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KWahlO) in Kraft getreten. Der Verordnungsgeber hat sich
entschieden, eine Übergangsregelung (Neufassung § 94 KWahlO; eingefügt durch
Verordnung vom 09. Oktober 2019 (GV.NRW.S.602), in Kraft getreten am 19.
Oktober 2019) zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4
KWahlG aufzunehmen).
„§
94
Übergangsregelung
zur Bestimmung der Einwohnerzahl nach
§ 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG
Für die
allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 ist die Einwohnerzahl für die
Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 des
Gesetzes nach dem Stand des Melderegisters zum Stichtag 30. April 2019 zu
bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes)
gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß
Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.“
Die auf diese Weise ermittelte Einwohnerzahl (Deutsche und EU-Bürger)
betrug in zum Stichtag 30.04.2019 in Emmerich am Rhein 30.813.
Die durchschnittliche Einwohnerzahl beträgt bei 18 zu bildenden Wahlbezirken somit 1.712; die maximal zulässige Abweichung -gem. § 4 Abs. 2 S. 2
KWahlG max. 25 v.H. nach oben oder nach untern- beträgt 428 Einwohner.
Demnach beläuft sich die höchste zulässige Einwohnerzahl eines
Wahlbezirkes auf 2.140 (1712 + 428)
und die niedrigste zulässige Einwohnerzahl auf 1.284 (1.712 – 428).
Diesem zwingend einzuhaltenden Kriterium kommt
höchster Stellenwert zu. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der besseren
Gewährleistung der Wahlgleichheit eine höchst zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke in Höhe von 25 % festgelegt.
„Zu
berücksichtigen ist, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der
Wahlrechtsgleichheit nicht nur zum Zeitpunkt der Einteilung der Wahlbezirke
durch den Wahlausschuss gilt, sondern durchgehend bis zur Ermittlung des
Wahlergebnisses. Sofern also zwischen der Wahlbezirkseinteilung bis zum Wahltag
erhebliche, d.h. insbesondere die 25 % Toleranzgrenze berührende,
Bevölkerungszuwächse bzw. –abgänge zu erwarten sind (z.B. durch den Bezug größerer
Baugebiete gerade in kleinen Gemeinden), sollte bereits bei der Entscheidung
über die Einteilung der Wahlbezirke ein Sicherheits-zuschlag kalkuliert
werden.“
(Kommentar Bätge
Wahlen und Abstimmungen zu § 4 KWahlG).
Vor Ort wurde ein entsprechender Puffer für
Verschiebungen innerhalb der Bezirke bzw. Zuzüge und Abgänge einkalkuliert, wie
der der Vorlage als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen ist.
Insbesondere fanden im Genehmigungsvorgang bzw. in
Ausführung befindliche größere Bauvorhaben (bsp. WB 70 Bauvorhaben Grollscher
Weg und Eltener Straße, WB 130 Bauvorhaben ehem. Kaserne) Berücksichtigung beim
Neuzuschnitt der Wahlbezirke.
Die prozentualen Abweichungen liegen in allen
Wahlbezirken deutlich unterhalb der zulässigen Toleranzgrenzen.
Zusammenfassend lassen sich die in den einzelnen
Wahlbezirken erfolgten Veränderungen im Vergleich zu der bei der letzten
Kommunalwahl im Jahr 2014 wie folgt klassifizieren:
Ø
unveränderte Wahlbezirke
Die Wahlbezirke in den Ortsteilen Elten (WB 10-Feuerwehrgerätehaus Elten, WB 20 St. Martinus Kindergarten Elten, WB 30 Luitgardis-Schule Elten), Hüthum (WB 40 Grundschule St. Georg und
WB 50 Vereinsheim Eintracht),
Borghees (WB 60. Stimmbezirk 61
Schlösschen Borghees), Klein Netterden (WB 60,
Stimmbezirk 62 Liebfrauen-Grundschule), WB
60; Stimmbezirk 63 St. Josef-Kindergarten), Vrasselt (WB 170, Stimmbezirk 171, Pfarrzentrum
Vrasselt), Dornick (WB 170; Stimmbezirk 172 Johanneszentrum) und Praest (WB 180; Michael-Grundschule) haben keine
Änderung in ihren Grenzen erfahren. Die einzelnen Wahlbezirke wurden im
Bedarfsfall durch neu entstandene Straßen ergänzt.
Ø
wesentlich veränderte Wahlbezirke
Die Wahlbezirke des Stadtgebietes (WB 70 (Gesamtschule (Gebäude ehem.
Realschule)), WB 80 (Jugendheim
Aldegundis), WB 90 (Altenzentrum
Willikensoord), WB 100 (Kindergartern
„Arche Noah“), WB 110 (städt.
Willibrord-Gymnasium), WB 130 (AWO
Ortsverein Emmerich (Goebelstraße)), WB 150
(Schützenhaus Kapaunenberg), WB 160 Leegmeer-Stuben)
wurden sämtlich und wesentlich verändert.
Ø
neu gebildete Wahlbezirke
Die innerstädtischen Wahlbezirke WB 120 (evt. Gesamtschule oder
Seniorenstift Sankt Augustinus) und 140 (evt.
Ev. Gemeindezentrum Hansastr.) sind neu gebildet worden.
Die im Detail vorgenommenen Veränderungen lassen
sich den der Vorlage beigefügten Plänen entnehmen. (Anlage 2 Grafische
Darstellung der Neueinteilung der Wahlbezirke zur KW 2020 sowie Anlage 2a Auszug Stadtgebiet (hier: Wahlbezirke 70 –
160)) entnehmen. Die tabellarische
Übersicht weist detailliert die Veränderungen zur bisherigen
Wahlbezirkseinteilung (von WB bzw. nach WB) aus.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Der Wahlleiter
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter