Betreff
Antrag - Kommunalen Ordnungsdienst richtig machen;
hier: Antrag Nr. XLIII/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 16 2084/2019
Art
Antrag

Kenntnisnahme/kein Beschluss

 

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass der Haupt- und Finanzausschusses in seiner Sitzung am 11.02.2020 folgenden Beschluss gefasst hat:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt in die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

Die CDU-Ratsfraktion beantragt in Bezug auf Einrichtung des Kommunalen Ordnungsdienstes die Einrichtung von 4 Stellen. Sie beauftragt die Verwaltung, im Rahmen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Gebiete der Stadt Emmerich am Rhein“ die Mindesthöhe des Verwarngeldes festzulegen. Darüber hinaus führt sie einige für die Zustimmung wesentliche Punkte in Bezug auf Befugnisse und Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes und die Ausstattung auf sowie vier zu klärende Fragestellungen auf.

 

Die Verwaltung hat in ihrer Vorlage Nr. 06-16 2043/2019 die Konzeption zur Erweiterung des Außen- und Ordnungsdienstes der örtlichen Ordnungsbehörde und Einrichtung eines Kommunalen Ordnungsteams ausführlich dargestellt. In diesem Rahmen wurden die

Befugnisse und Aufgaben sowie die Ausstattung aufgeführt. Ebenso gibt der Inhalt Antworten zu den im Antrag aufgeführten Fragestellungen.

 

Zu der Frage der Stellenbemessung und der Mindesthöhe des Verwarngeldes nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Unter Berücksichtigung dessen, dass die dargestellten Aufgaben tagsüber bereits durch die vorhandenen Mitarbeiter des Außen- und Ordnungsdienstes erfüllt werden, gilt es vordringlich Vollzugs- und Ermittlungstätigkeiten in den Abendstunden und am Wochenende sicherzustellen. Angesicht der Größe des Stadtgebietes und unter Berücksichtigung der konkreten Ereignisse der vergangenen zwei Jahre hält die Verwaltung den Einsatz einer Zweierstaffel in den Abendstunden und am Wochenende zunächst für angemessen. Zur Sicherstellung der Vertretung ist der Einsatz einer 3. Kraft unabdingbar. Sollte sich im Laufe des 1. Einsatzjahres herausstellen, dass die Aufgaben mit dieser Stellenbemessung nicht zu bewältigen sind, würde die Verwaltung die Einrichtung einer 4. Stelle beantragen.

 

Für das Stadtgebiet Emmerich am Rhein trifft die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Emmerich am Rhein" Verhaltensregeln. Der Verstoß gegen diese Regeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden kann. Das OWiG setzt allgemein einen Bußgeldrahmen von 5 bis 1.000 Euro fest. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch ein Verwarngeld i.H.v. 5 bis 55 Euro erhoben werden. Die Festsetzung des Verwarn- bzw. Bußgeldes stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.

 

Als Orientierung für sog. „Standardvergehen“ beabsichtigt die Verwaltung Richtwerte im Rahmen eines Verwarn- und Bußgeldkataloges festzulegen. Dieser Katalog stellt als Anlage zur Ordnungsbehördlichen Verordnung eine bindende innerdienstliche Weisung dar, die allerdings immer eine individuelle Bewertung des Einzelfalls voraussetzt. Der Antrag der CDU-Ratsfraktion, die Mindesthöhe des Verwarngeldes auf 35 Euro festzulegen wird in diesem Katalog Berücksichtigung finden.

 

 

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Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister