hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB den
Bebauungsplan H 14/3 -Kleysche Straße- dahingehend zu ändern, dass in dem an
die Kleysche Straße angrenzenden, bislang noch unbebauten Teilbereich im Norden
des Bebauungsplanes veränderte überbaubare Flächen und Erschließungsflächen
festgesetzt werden.
Das Bebauungsplanänderungsverfahren erhält die Bezeichnung: 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes H 14/3 -Kleysche Straße-.
Die Verfahrensgebietsgrenze ist im Anlageplan 4 mit einer gestrichelten
Linie gekennzeichnet.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Änderungsentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
a)
Planungsanlass
Für den noch unbebauten nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans H
14/3 liegen nunmehr konkrete Bebauungsabsichten mit Wohnbauvorhaben vor, welche
sich nach den aktuellen Planungsvorgaben nicht umsetzen lassen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält für die betroffene Fläche zwar
eine Wohngebietsfestsetzung (WA) mit überbaubaren Grundstücksflächen, aber
nicht in dem beantragten Zuschnitt. Das geplante Gesamtvorhaben weicht durch
eine Verschiebung der von der Straße abgewandten Baukörper nach Südosten bis
auf rund 6 m an die Nachbargrundstücke An der Laak 11 bis 19 von den
Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Darüber hinaus verbleiben wesentliche
Teilflächen der sich nach den bisherigen Planfestsetzungen ergebenden
westlichen Bauplätze bei dem Wohnhausgrundstück An der Laak 1. Zur Erschließung dieser Bauplätze ist daher ein
zusätzlicher privater Erschließungsweg von der Kleyschen Straße mit Überfahrt
über den zwischen der Kleyschen Straße und der Wohnbaufläche verlaufenden
Entwässerungsgraben erforderlich.
Zur Vorbereitung der geplanten Bebauung wurde seitens der
Vorhabenträger bei der Stadt Emmerich am Rhein ein Antrag auf entsprechende
Änderung des Bebauungsplanes H 14/3 gestellt. Die beantragte
Bebauungsplanänderung besteht im Wesentlichen in einer veränderten Festsetzung
der überbaubaren Flächen. Deren Gesamtfläche entspricht der Gesamtfläche der
bisherigen Bauflächenfestsetzungen auf dem betroffenen Grundstück. Von daher
soll keine zusätzliche Verdichtung der Bebauung gegenüber dem bisherigen
Planungsrecht bewirkt werden. Diese Absicht wird auch die unveränderte
Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie
Geschossigkeit, Grundflächenzahl und Beschränkung auf
Einzel-/Doppelhausbauweise sowie der gestalterischen Vorgaben in der
Gestaltungssatzung für den Bebauungsplanbereich gestützt.
b)
Planungsziel
Ziel der
Änderungsplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Realisierung mehrerer auf dem Grundstück beantragten Einzelbauvorhaben durch
Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen und der privaten
Erschließungsflächen.
Da das Angebot kurzfristig bebaubarer
Bauplätze für eine Einfamilienhausbebauung im Emmericher Stadtgebiet insgesamt
und im Ortsteil Hüthum im Besonderen auf dem freien Markt aktuell sehr gering
ist, dient das Planverfahren auch der Versorgung der Wohnbevölkerung mit
bedarfsgerechtem Wohnraum, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen
Wandels, der einen Anstieg des Bedarfs an barrierefreiem oder barrierefrei
zugänglichem Wohnraum bewirkt, welcher sich in Altimmobilien größtenteils nicht
abbilden lässt.
Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen
Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer
Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren
Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu geben ist. Mit der Änderung des
Bebauungsplanes soll die bauliche Nachfolgenutzung des betroffenen Bereiches
ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich
und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden
Bebauungsstruktur gesteuert werden.
c)
Gegenwärtige Nutzungssituation im Planbereich
Bei dem Plangebiet
handelt es sich zum Teil um ein bereits teilweise geräumtes Baufeld und für die
restliche Fläche um eine mit Gräsern und Hochstauden sowie einigen verbliebenen
Einzelbäumen, insbesondere Tannen bestandene Brache. Es existieren noch
einzelne Fundamente der vormals vorhandenen Gewächshäuser sowie ein gemauerter
Kamin.
Im Süden des Änderungsbereichs
liegen die verbliebenen Gebäude und Betriebsflächen der aufgegebenen Gärtnerei.
Der Bereich wird durch einen Streifen aus Nadelgehölzen, Trauerweiden und
Gebüschen räumlich abgeschirmt. Zur Kleyschen Straße wird der Änderungsbereich
durch einen beidseitig von Baumreihen gesäumten Entwässerungsgraben getrennt.
Im Norden grenzt der
Änderungsbereich an ein Schulgelände, während im Osten und Westen Wohnbebauung
vorherrscht.
d)
Verfahrensbereich
Das Verfahrensgebiet umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplanes H
14/3
-Kleysche Straße-. Es umfasst die Flurstücke 199, 314, 673, 680 und 686 (tlw.)
in der Flur 14 der Gemarkung Hüthum. Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:
-
im
Nordwesten durch die Kleysche Straße
-
im
Nordosten durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 200 in der Gemarkung
Hüthum, Flur 14
-
im
Südosten durch die nordwestliche Grenze der Flurstücke 739 bis 746 in der
Gemarkung Hüthum, Flur 14
-
im
Südwesten durch die Straße „An der Laak“.
-
Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage des
Bebauungsplanes mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.
e)
Geplante planungsrechtliche Festsetzungen
Im Bebauungsplan H 14/3 ist für den Bereich der 1. vereinfachten
Änderung Wohnbebauung vorgesehen. Durch die 1. vereinfachte Änderung wird der
Zuschnitt der überbaubaren Flächen geringfügig geändert um die
Bebauungsabsichten der Vorhabenträger vorzubereiten. Das Maß der baulichen
Nutzung wird durch die Änderung nicht berührt, wodurch keine zusätzliche
Verdichtung der Bebauung entsteht.
Die nördliche überbaubare Fläche wird im Vergleich zum Bebauungsplan H
14/3 nicht verändert und die südwestlich hiervon gelegene Fläche nur minimal
verkleinert. Die Verkleinerung erfolgt aufgrund der Festsetzung einer
zusätzlichen Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit Überfahrt über
den Graben zur Erschließung der zentral im Planungsgebiet liegenden
überbaubaren Fläche. Diese Baufläche ist ein Zusammenschluss zweier
überbaubaren Flächen aus dem Ursprungsplan. Die große überbaubare Fläche im
Osten des Gebiets wird um einen Meter in der Tiefe vergrößert und bis auf 6 m
Entfernung zur südöstlichen Grundstücksgrenze verschoben.
Die beiden überbaubaren Flächen im Süden und Westen des
Änderungsbereiches betreffen das bestehende Wohnhaus An der Laak 1 sowie eine
an das Grundstück An der Laak 5 angrenzende noch nicht genutzte Baufläche.
Diese Bauflächen werden nur geringfügig geändert, wobei für das Wohnhaus eine
Anpassung an den Bestand erfolgt. Auch die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
gesicherte Überfahrt zur westlichen Baufläche wird angepasst, da sie
ursprünglich auch zur Erschließung der zentral gelegenen Baufläche geplant war,
diese nun aber über die zusätzliche Überfahrt erschlossen wird.
Die gestalterischen Festsetzungen aus der für den Ursprungsplan
geltenden Gestaltungssatzung werden in die textlichen Festsetzungen der 1.
vereinfachten Änderung übernommen.
Zusätzlich wird eine Ausnahmeregelung für nicht allseitig umschlossene
Terrassenüberdachungen hinzugefügt, sodass diese, wenn sie nach der
Landesbauordnung genehmigungsfrei sind, über die überbaubare Fläche hinaus
errichtet werden dürfen, auch wenn sie an die Hauptanlage angebaut werden und
somit Teil dieser sind.
Ebenfalls wird eine textliche Festsetzung und eine entsprechende
planungsrechtliche Festsetzung ergänzt, welche Besondere Anlagen und
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festsetzt, da das
Plangebiet im Bereich des Bahnlärms liegt. Zur Zeit der Aufstellung des
Bebauungsplanes H 14/3 lagen noch keine Daten zu Lärmimmissionen vor, weshalb
diese Festsetzung nun ergänzt wird.
f)
Ausgleichsbedarf
Durch die
geringfügige Veränderung der überbaubaren Flächen und der Ergänzung um die
Ausnahmeregelung für Terrassenüberdachungen außerhalb der überbaubaren Flächen
wird das im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl festgesetzte Maß der
baulichen Nutzung nicht verändert. Von daher bewirkt die Änderung keine
Ausweitung der durch den Bebauungsplan bislang vorbereiteten Eingriffe in Natur
und Landschaft. Schützenswerter Grünbestand wird durch die Planänderung nicht
betroffen.
g)
Erfüllung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes
Änderungsverfahren
Die vorliegende Bauleitplanung wird im vereinfachten Änderungsverfahren
gem. § 13 BauGB durchgeführt. Das vereinfachte Änderungsverfahren ist zulässig,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn
1.
die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet
wird,
2.
keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen und
3.
keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach
§ 50 Satz 1 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Die vorgesehene 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans H 14/3
berührt die Grundzüge der Planung nicht und begründet oder bereitet keine
Zulässigkeit von Vorhaben vor, die die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass
die unter Nr. 2 genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden, da das Plangebiet
nicht in einem Natura 2000-Gebiet oder Auswirkungen auf dieses haben könnte.
Ferner befindet sich das Plangebiet nicht im Einwirkungsbereich eines
Störfallbetriebes.
Von daher liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 BauGB vor,
so dass von dessen verfahrenserleichternden Bestimmungen Gebrauch gemacht
werden soll.
Zu 2)
Da es sich um ein
vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB handelt, kann gemäß § 13 Abs.
2 Satz 1 Nummer 1 BauGB von der
Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1
BauGB, sowie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung und der
Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Es erfolgen daher als
nächste Verfahrensschritte die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
durch öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes sowie parallel hierzu die
Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter