Betreff
Verfahren zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans H 14/3 - Kleysche Straße -;
hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Vorlage
05 - 16 2102/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan H 14/3 -Kleysche Straße- dahingehend zu ändern, dass in dem an die Kleysche Straße angrenzenden, bislang noch unbebauten Teilbereich im Norden des Bebauungsplanes veränderte überbaubare Flächen und Erschließungsflächen festgesetzt werden.

Das Bebauungsplanänderungsverfahren erhält die Bezeichnung: 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes H 14/3 -Kleysche Straße-.

Die Verfahrensgebietsgrenze ist im Anlageplan 4 mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Änderungsentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

a)            Planungsanlass

Für den noch unbebauten nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans H 14/3 liegen nunmehr konkrete Bebauungsabsichten mit Wohnbauvorhaben vor, welche sich nach den aktuellen Planungsvorgaben nicht umsetzen lassen.

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan enthält für die betroffene Fläche zwar eine Wohngebietsfestsetzung (WA) mit überbaubaren Grundstücksflächen, aber nicht in dem beantragten Zuschnitt. Das geplante Gesamtvorhaben weicht durch eine Verschiebung der von der Straße abgewandten Baukörper nach Südosten bis auf rund 6 m an die Nachbargrundstücke An der Laak 11 bis 19 von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab. Darüber hinaus verbleiben wesentliche Teilflächen der sich nach den bisherigen Planfestsetzungen ergebenden westlichen Bauplätze bei dem Wohnhausgrundstück An der Laak 1. Zur Erschließung dieser Bauplätze ist daher ein zusätzlicher privater Erschließungsweg von der Kleyschen Straße mit Überfahrt über den zwischen der Kleyschen Straße und der Wohnbaufläche verlaufenden Entwässerungsgraben erforderlich.

 

Zur Vorbereitung der geplanten Bebauung wurde seitens der Vorhabenträger bei der Stadt Emmerich am Rhein ein Antrag auf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes H 14/3 gestellt. Die beantragte Bebauungsplanänderung besteht im Wesentlichen in einer veränderten Festsetzung der überbaubaren Flächen. Deren Gesamtfläche entspricht der Gesamtfläche der bisherigen Bauflächenfestsetzungen auf dem betroffenen Grundstück. Von daher soll keine zusätzliche Verdichtung der Bebauung gegenüber dem bisherigen Planungsrecht bewirkt werden. Diese Absicht wird auch die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie Geschossigkeit, Grundflächenzahl und Beschränkung auf Einzel-/Doppelhausbauweise sowie der gestalterischen Vorgaben in der Gestaltungssatzung für den Bebauungsplanbereich gestützt.

 

 

b)            Planungsziel

Ziel der Änderungsplanung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung mehrerer auf dem Grundstück beantragten Einzelbauvorhaben durch Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen und der privaten Erschließungsflächen.

 

Da das Angebot kurzfristig bebaubarer Bauplätze für eine Einfamilienhausbebauung im Emmericher Stadtgebiet insgesamt und im Ortsteil Hüthum im Besonderen auf dem freien Markt aktuell sehr gering ist, dient das Planverfahren auch der Versorgung der Wohnbevölkerung mit bedarfsgerechtem Wohnraum, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der einen Anstieg des Bedarfs an barrierefreiem oder barrierefrei zugänglichem Wohnraum bewirkt, welcher sich in Altimmobilien größtenteils nicht abbilden lässt.

 

Die Antragsfläche trägt dem städtebaulichen Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ Rechnung, demzufolge einer Nachverdichtung bereits erschlossener Siedlungsbereiche gegenüber deren Ausdehnung in den Außenbereich der Vorzug zu geben ist. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die bauliche Nachfolgenutzung des betroffenen Bereiches ermöglicht werden und dabei die zukünftige bauliche Entwicklung im Sinne einer städtebaulich und gestalterisch harmonischen Fortentwicklung der bestehenden Bebauungsstruktur gesteuert werden.

 

 

c)            Gegenwärtige Nutzungssituation im Planbereich

Bei dem Plangebiet handelt es sich zum Teil um ein bereits teilweise geräumtes Baufeld und für die restliche Fläche um eine mit Gräsern und Hochstauden sowie einigen verbliebenen Einzelbäumen, insbesondere Tannen bestandene Brache. Es existieren noch einzelne Fundamente der vormals vorhandenen Gewächshäuser sowie ein gemauerter Kamin.

Im Süden des Änderungsbereichs liegen die verbliebenen Gebäude und Betriebsflächen der aufgegebenen Gärtnerei. Der Bereich wird durch einen Streifen aus Nadelgehölzen, Trauerweiden und Gebüschen räumlich abgeschirmt. Zur Kleyschen Straße wird der Änderungsbereich durch einen beidseitig von Baumreihen gesäumten Entwässerungsgraben getrennt.

 

Im Norden grenzt der Änderungsbereich an ein Schulgelände, während im Osten und Westen Wohnbebauung vorherrscht.

 

 

d)            Verfahrensbereich

Das Verfahrensgebiet umfasst einen Teilbereich des Bebauungsplanes H 14/3
-Kleysche Straße-. Es umfasst die Flurstücke 199, 314, 673, 680 und 686 (tlw.) in der Flur 14 der Gemarkung Hüthum. Das Verfahrensgebiet ist begrenzt:

 

-                            im Nordwesten durch die Kleysche Straße

-                            im Nordosten durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 200 in der Gemarkung Hüthum, Flur 14

-                            im Südosten durch die nordwestliche Grenze der Flurstücke 739 bis 746 in der Gemarkung Hüthum, Flur 14

-                            im Südwesten durch die Straße „An der Laak“.

-                             

Die Verfahrensgebietsgrenze ist in der Planunterlage des Bebauungsplanes mit einer gestrichelten Linie gekennzeichnet.

 

 

e)            Geplante planungsrechtliche Festsetzungen

Im Bebauungsplan H 14/3 ist für den Bereich der 1. vereinfachten Änderung Wohnbebauung vorgesehen. Durch die 1. vereinfachte Änderung wird der Zuschnitt der überbaubaren Flächen geringfügig geändert um die Bebauungsabsichten der Vorhabenträger vorzubereiten. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Änderung nicht berührt, wodurch keine zusätzliche Verdichtung der Bebauung entsteht.

 

Die nördliche überbaubare Fläche wird im Vergleich zum Bebauungsplan H 14/3 nicht verändert und die südwestlich hiervon gelegene Fläche nur minimal verkleinert. Die Verkleinerung erfolgt aufgrund der Festsetzung einer zusätzlichen Fläche für ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit Überfahrt über den Graben zur Erschließung der zentral im Planungsgebiet liegenden überbaubaren Fläche. Diese Baufläche ist ein Zusammenschluss zweier überbaubaren Flächen aus dem Ursprungsplan. Die große überbaubare Fläche im Osten des Gebiets wird um einen Meter in der Tiefe vergrößert und bis auf 6 m Entfernung zur südöstlichen Grundstücksgrenze verschoben.

 

Die beiden überbaubaren Flächen im Süden und Westen des Änderungsbereiches betreffen das bestehende Wohnhaus An der Laak 1 sowie eine an das Grundstück An der Laak 5 angrenzende noch nicht genutzte Baufläche. Diese Bauflächen werden nur geringfügig geändert, wobei für das Wohnhaus eine Anpassung an den Bestand erfolgt. Auch die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Überfahrt zur westlichen Baufläche wird angepasst, da sie ursprünglich auch zur Erschließung der zentral gelegenen Baufläche geplant war, diese nun aber über die zusätzliche Überfahrt erschlossen wird.

 

Die gestalterischen Festsetzungen aus der für den Ursprungsplan geltenden Gestaltungssatzung werden in die textlichen Festsetzungen der 1. vereinfachten Änderung übernommen. 

 

Zusätzlich wird eine Ausnahmeregelung für nicht allseitig umschlossene Terrassenüberdachungen hinzugefügt, sodass diese, wenn sie nach der Landesbauordnung genehmigungsfrei sind, über die überbaubare Fläche hinaus errichtet werden dürfen, auch wenn sie an die Hauptanlage angebaut werden und somit Teil dieser sind.

 

Ebenfalls wird eine textliche Festsetzung und eine entsprechende planungsrechtliche Festsetzung ergänzt, welche Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festsetzt, da das Plangebiet im Bereich des Bahnlärms liegt. Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes H 14/3 lagen noch keine Daten zu Lärmimmissionen vor, weshalb diese Festsetzung nun ergänzt wird.

 

 

f)             Ausgleichsbedarf

Durch die geringfügige Veränderung der überbaubaren Flächen und der Ergänzung um die Ausnahmeregelung für Terrassenüberdachungen außerhalb der überbaubaren Flächen wird das im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht verändert. Von daher bewirkt die Änderung keine Ausweitung der durch den Bebauungsplan bislang vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft. Schützenswerter Grünbestand wird durch die Planänderung nicht betroffen.

 

 

g)            Erfüllung der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Änderungsverfahren

Die vorliegende Bauleitplanung wird im vereinfachten Änderungsverfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Das vereinfachte Änderungsverfahren ist zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn

1.                          die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer

                Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die

                Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht

                vorbereitet oder begründet wird,

2.                          keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7

                Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen und

3.                          keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur

                Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach

                § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

Die vorgesehene 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans H 14/3 berührt die Grundzüge der Planung nicht und begründet oder bereitet keine Zulässigkeit von Vorhaben vor, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die unter Nr. 2 genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden, da das Plangebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet oder Auswirkungen auf dieses haben könnte. Ferner befindet sich das Plangebiet nicht im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes.

 

Von daher liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13 BauGB vor, so dass von dessen verfahrenserleichternden Bestimmungen Gebrauch gemacht werden soll.

 

 

Zu 2)

 

Da es sich um ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB handelt, kann gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BauGB von der Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, sowie gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Es erfolgen daher als nächste Verfahrensschritte die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Änderungsentwurfes sowie parallel hierzu die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter