Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein an Sonntagen im Jahr 2020
Vorlage
06 - 16 2153/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen

im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein an Sonntagen im Jahr 2020.

 

 

Sachdarstellung :

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschafts-förderung- und Stadtmarketing GmbH am 07.01.2020 den Antrag gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung folgende Sonntage als verkaufsoffene Sonntage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein freizugeben:

 

  • Sonntag, den  29. März 2020 „Emmericher Autoshow“
  • Sonntag, den 10. Mai 2020 „Feuerwehr-Sternfahrt“
  • Sonntag, den 20. September 2020 „StreetFood meets Stadtfest“

 

I.      Rechtliche Ausgangslage

 

Gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung

1.    im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt

2.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

3.    dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient

4.    der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient

5.    die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.

Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der o.a. Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen Sachgründen die konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann.  

Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer sind hier nicht ausreichend.

 

 

II.    Anträge auf verkaufsoffene Sonntage der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hier: Details zu den Veranstaltungen und zum Umfang der Ladenöffnung

 

1.    Sonntag, den 29.03.2020 – Emmericher Autoshow

 

An diesem Tag werden große Teile der gesamten Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade) zur Ausstellungsfläche für Autohäuser der Region. Eine Börse für gebrauchte Fahrräder ergänzt das Programm.

Die Veranstaltung zieht seit Jahren aufgrund der Einbeziehung aller Marken und Anbieter der Region deutliche Besucherströme in die Innenstadt.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Autoshow eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

 

2.    Sonntag, den 10.05.2020 – Feuerwehr-Sternfahrt

 

Die Oldtimer Feuerwehr-Sternfahrt ist eine überregionale Veranstaltung des Verbandes der Feuerwehren in NRW in Verbindung mit der örtlich ansässigen Feuerwehr, die alle 2 Jahre in einer Stadt in NRW und 2020 in Emmerich am Rhein stattfindet. Die Veranstaltung erstreckt sich auf das Wochenende 9./10. Mai 2020.  Am Samstag und Sonntag werden über 100 verschiedenartige historische Feuerwehrfahrzeuge in der Innenstadt präsentiert und Feuerwehrgerätschaften ausgestellt. Anhand von Übungen des jeweiligen Begleitpersonals erhalten die Besucher Einblick in die Funktion der Fahrzeuge und Geräte. Mitglieder der  Kinder- und Jugendfeuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein werben mit verschiedenen Aktionen für weiteren Feuerwehr-Nachwuchs.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Feuerwehr-Sternfahrt“ eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die Veranstaltungs-fläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

 

 

3.    Sonntag, den 20.09.2020 – StreetFood meets Stadtfest

 

Die Einkaufsstraßen der Innenstadt werden zur Veranstaltungsfläche für verschiedene Akteure der Stadt und der Region. Traditionsgemäß findet ein Kunsthandwerker- und Krammarkt sowie ein Kindertrödelmarkt der Pfadfinder statt.  Darüber hinaus beteiligen

sich die Emmericher Vereine mit einem vielfältigen Angebot und werben für eine Vereinsmitgliedschaft. Ortsansässige Handwerker und Händler nutzen die Veranstaltung ebenso zur Präsentation ihrer Produkte. Eine weitere Bereicherung erlebt das Stadtfest seit 2018 durch das Streetfood Festival im Rheinpark. Diese Veranstaltung erfreut sich aufgrund der ausgefallenen Vielfalt der Speisenangebote einer großen Besucherresonanz. Im Rheinpark wird Emmericher Musikschaffenden seit Jahren eine Bühne geboten, sich vor Ort präsentieren. Ziel ist es, die Stadt Emmerich am Rhein mit einer lebendigen Innenstadt und einem vielfältigen Vereinsangebot zu präsentieren.

 

Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Stadtfest“ eine dienende Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt.

Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.

III. Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW

 

Im gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:

 

            • ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein

            • Niederrheinische IHK - Duisburg

            • Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V.

            • Handwerkskammer Düsseldorf

            • Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus

            • Ev. Kirchengemeinde Emmerich

 

Die Niederrheinische IHK erhebt keine Bedenken gegen die Öffnung der Verkaufsstellen an 3 Sonntagen.

Die Gewerkschaft Ver.di hat ihre eingeschränkten Bedenken mitgeteilt. Lebensmittel und Getränkehandelt sowie Apotheken (außer Notdienst) sollten, so Verd.i, von der Öffnung ausgenommen werden. Das LÖG NRW erlaubt die Öffnung an Sonn- und Feiertagen gem.

§ 6 für alle Verkaufsstellen. Ein sachlicher Grund, den Lebensmittel- und Getränkehandel auszuschließen, besteht aus Sicht der Verwaltung somit nicht. Die Frage der Öffnung der Apotheken unterliegt nicht dem Regelungsvorbehalt der Ordnungsbehördlichen Verordnung, da Apotheken gem. § 7 LÖG NRW an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufs-stellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet ist. Es obliegt der Regelung der zuständigen Apothekerkammer, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.

 

Seitens des Handelsverbandes NRW, der Handwerkskammer Düsseldorf, des Presbyteriums der Evang. Kirchengemeinde und der Katholischen Kirchengemeinde ist bis zur Erstellung der Vorlage keine Stellungnahme eingegangen.

 

 

IV. Fazit

 

Die Verwaltung hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW eingehend geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Sachgründe in ihrer Summe die beabsichtigte Öffnung der Verkaufsstellen für jeweils 5 Stunden an insgesamt 3 Sonntagen und damit eine Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigen.

 

Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der insoweit weitergeltenden Weimarer Reichsverfassung „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ und nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) geschützt.

 

Dem gegenüber steht das Ziel der Stadt Emmerich am Rhein, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu erweitern, um das Interesse an Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu steigern.

 

2020 ist die Öffnung der Verkaufsstellen an 3 der insgesamt 52 Sonntage vorgesehen. Die gem. LÖG NRW zulässige Anzahl wird erheblich unterschritten. Die Anzahl von 3 verkaufs-offenen Sonntagen wird in Bezug auf die Größe der Stadt und die Zahl der Einzelhändler als verhältnismäßig angesehen.  Für die Beschäftigung der Arbeitnehmer von Verkaufsstellen gelten bei Öffnung an Sonn- und Feiertagen die Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW i.V.m. § 11 Arbeitszeitgesetz.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 29.03.2020, am Sonntag, den 10.05.2020 und am Sonntag, den 20.09.2020, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

xx.

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister