im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein an Sonntagen im Jahr 2020
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der
beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über
die Offenhaltung von Verkaufsstellen
im Gebiet der Stadt Emmerich am
Rhein an Sonntagen im Jahr 2020.
Sachdarstellung :
Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat in
Zusammenarbeit mit der Wirtschafts-förderung- und Stadtmarketing GmbH am
07.01.2020 den Antrag gestellt, im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung
folgende Sonntage als verkaufsoffene Sonntage im Zusammenhang mit einer
Veranstaltung im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein freizugeben:
- Sonntag, den 29. März 2020 „Emmericher Autoshow“
- Sonntag, den 10. Mai 2020 „Feuerwehr-Sternfahrt“
- Sonntag, den 20. September 2020 „StreetFood meets Stadtfest“
I.
Rechtliche
Ausgangslage
Gem. § 6 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetzes NRW
(LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen „im öffentlichen Interesse“ ab 13 Uhr
bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.
Die möglichen Sachgründe werden in § 6 Abs.
1 Satz 2 beispielhaft aufgezählt. Ein öffentliches Interesse liegt gem. § 6
Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW insbesondere vor, wenn die Öffnung
1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt
2. dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,
3. dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient
4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne,
Stadt- oder Ortsteilzentren dient
5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen
Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den
Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie
Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige
Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW durch Verordnung
freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die
jeweiligen Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören.
Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe
verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt
im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der o.a. Sachgründe oder ein
sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und ggfs. in Kombination mit anderen
Sachgründen die konkrete Ladenöffnung im Einzelfall rechtfertigen kann.
Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der
Verkaufsstelleninhaber und ein „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer sind hier
nicht ausreichend.
II.
Anträge
auf verkaufsoffene Sonntage der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hier: Details
zu den Veranstaltungen und zum Umfang der Ladenöffnung
1. Sonntag, den 29.03.2020 – Emmericher
Autoshow
An diesem Tag werden große Teile der
gesamten Innenstadt (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch
Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße,
Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und
Rheinpromenade) zur Ausstellungsfläche für Autohäuser der
Region. Eine Börse für gebrauchte Fahrräder ergänzt das Programm.
Die Veranstaltung zieht seit Jahren aufgrund
der Einbeziehung aller Marken und Anbieter der Region deutliche Besucherströme
in die Innenstadt.
Die
Öffnung der Verkaufsstellen ist von 13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb
der „Wälle“ haben für die Autoshow eine dienende Funktion als Erschließungsanlage
für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb gelegenen
Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung der
Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt. Insgesamt ist die
Veranstaltungsfläche deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler
innerhalb der „Wälle“.
2. Sonntag, den 10.05.2020 –
Feuerwehr-Sternfahrt
Die
Oldtimer Feuerwehr-Sternfahrt ist eine überregionale Veranstaltung des
Verbandes der Feuerwehren in NRW in Verbindung mit der örtlich ansässigen
Feuerwehr, die alle 2 Jahre in einer Stadt in NRW und 2020 in Emmerich am Rhein
stattfindet. Die Veranstaltung erstreckt sich auf das Wochenende 9./10. Mai
2020. Am Samstag und Sonntag werden über
100 verschiedenartige historische Feuerwehrfahrzeuge in der Innenstadt
präsentiert und Feuerwehrgerätschaften ausgestellt. Anhand von Übungen des
jeweiligen Begleitpersonals erhalten die Besucher Einblick in die Funktion der
Fahrzeuge und Geräte. Mitglieder der
Kinder- und Jugendfeuerwehr der Stadt Emmerich am Rhein werben mit
verschiedenen Aktionen für weiteren Feuerwehr-Nachwuchs.
Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von
13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb
der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Feuerwehr-Sternfahrt“ eine dienende
Funktion als Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den
außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die
Öffnung der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt.
Insgesamt ist die Veranstaltungs-fläche deutlich größer als die Verkaufsfläche
der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.
3. Sonntag, den 20.09.2020 – StreetFood meets
Stadtfest
Die Einkaufsstraßen der Innenstadt werden
zur Veranstaltungsfläche für verschiedene Akteure der Stadt und der Region.
Traditionsgemäß findet ein Kunsthandwerker- und Krammarkt sowie ein
Kindertrödelmarkt der Pfadfinder statt.
Darüber hinaus beteiligen
sich die Emmericher Vereine mit einem
vielfältigen Angebot und werben für eine Vereinsmitgliedschaft. Ortsansässige
Handwerker und Händler nutzen die Veranstaltung ebenso zur Präsentation ihrer
Produkte. Eine weitere Bereicherung erlebt das Stadtfest seit 2018 durch das
Streetfood Festival im Rheinpark. Diese Veranstaltung erfreut sich aufgrund der
ausgefallenen Vielfalt der Speisenangebote einer großen Besucherresonanz. Im
Rheinpark wird Emmericher Musikschaffenden seit Jahren eine Bühne geboten, sich
vor Ort präsentieren. Ziel ist es, die Stadt Emmerich am Rhein mit einer lebendigen
Innenstadt und einem vielfältigen Vereinsangebot zu präsentieren.
Die Öffnung der Verkaufsstellen ist von
13.00 bis 18.00 Uhr vorgesehen. Auch die nicht genutzten Flächen innerhalb
der „Wälle“ haben für die Veranstaltung „Stadtfest“ eine dienende Funktion als
Erschließungsanlage für die vielen Zuschauer, die sich von den außerhalb
gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bewegen. Somit ist die Öffnung
der Verkaufsstellen in diesem Bereich ebenfalls gerechtfertigt.
Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche
deutlich größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der „Wälle“.
III. Anhörung gem. § 6 Abs. 4 LÖG NRW
Im gesetzlich vorgeschriebenen
Anhörungsverfahren wurden folgende Institutionen beteiligt:
•
ver.di, Bezirk Duisburg-Niederrhein
•
Niederrheinische IHK - Duisburg
•
Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V.
•
Handwerkskammer Düsseldorf
•
Kath. Kirchengemeinde St. Christophorus
•
Ev. Kirchengemeinde Emmerich
Die Niederrheinische IHK erhebt keine
Bedenken gegen die Öffnung der Verkaufsstellen an 3 Sonntagen.
Die Gewerkschaft
Ver.di hat ihre eingeschränkten Bedenken mitgeteilt. Lebensmittel und
Getränkehandelt sowie Apotheken (außer Notdienst) sollten, so Verd.i, von der
Öffnung ausgenommen werden. Das LÖG NRW erlaubt die Öffnung an Sonn- und
Feiertagen gem.
§ 6 für alle
Verkaufsstellen. Ein sachlicher Grund, den Lebensmittel- und Getränkehandel
auszuschließen, besteht aus Sicht der Verwaltung somit nicht. Die Frage der
Öffnung der Apotheken unterliegt nicht dem Regelungsvorbehalt der
Ordnungsbehördlichen Verordnung, da Apotheken gem. § 7 LÖG NRW an Sonn- und Feiertagen die Öffnung ihrer Verkaufs-stellen
zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und
Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln
gestattet ist. Es obliegt der Regelung der zuständigen Apothekerkammer, dass an
Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein
muss.
Seitens des Handelsverbandes NRW, der
Handwerkskammer Düsseldorf, des Presbyteriums der Evang. Kirchengemeinde und
der Katholischen Kirchengemeinde ist bis zur Erstellung der Vorlage keine
Stellungnahme eingegangen.
IV. Fazit
Die Verwaltung hat die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 LÖG NRW eingehend geprüft und kommt
zu dem Ergebnis, dass die Sachgründe in ihrer Summe die beabsichtigte Öffnung
der Verkaufsstellen für jeweils 5 Stunden an insgesamt 3 Sonntagen und damit
eine Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigen.
Sonn- und
Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der insoweit weitergeltenden
Weimarer Reichsverfassung „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“
und nach Maßgabe des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
geschützt.
Dem gegenüber steht das Ziel der Stadt
Emmerich am Rhein, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu
bewahren und bestenfalls zu erweitern, um das Interesse an Emmerich als Wohn-
und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu
steigern.
2020 ist die Öffnung der Verkaufsstellen an
3 der insgesamt 52 Sonntage vorgesehen. Die gem. LÖG NRW zulässige Anzahl wird
erheblich unterschritten. Die Anzahl von 3 verkaufs-offenen Sonntagen wird in
Bezug auf die Größe der Stadt und die Zahl der Einzelhändler als verhältnismäßig
angesehen. Für die Beschäftigung der
Arbeitnehmer von Verkaufsstellen gelten bei Öffnung an Sonn- und Feiertagen die
Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW i.V.m. § 11 Arbeitszeitgesetz.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dem Antrag der Emmericher Werbegemeinschaft zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt am Sonntag, den 29.03.2020, am Sonntag, den 10.05.2020 und am Sonntag, den 20.09.2020, durch Erlass der beiliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
xx.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister