Betreff
Festsetzungsbefugnis für die Rheinischen Versorgungskassen
Vorlage
01 - 16 2172/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die Festsetzungsbefugnis der obersten Dienstbehörde wird mit Wirkung vom 01.04.2020 auf die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) übertragen.

 

Sachdarstellung :

 

Die Stadt Emmerich am Rhein ist Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen Köln (RVK). Diese übernehmen für ihre Mitglieder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) und ihrer Satzung unter anderem die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen.

 

Nach § 57 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VKZVKG ist die Möglichkeit eröffnet, die Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle auf die RVK zu übertragen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der obersten Dienstbehörde; das ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) NRW für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden die Vertretung der Gemeinde, also der Rat.

 

Das bisherige Leistungsangebot der RVK würde durch eine solche Übertragung wie folgt erweitert:

 

Ø Festsetzung der Versorgungsbezüge und entsprechende Bescheiderteilung unmittelbar durch die RVK.

 

Die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgen bereits durch die RVK. Der Bescheid wird bisher durch die RVK erstellt und gedruckt, muss aber durch die Stadt Emmerich am Rhein förmlich erlassen werden.

 

Ø  Entscheidung von Amts wegen über die Ruhegehaltfähigkeit von sog. Soll- und Kann-Zeiten.

 

Bislang bedarf es hierfür in jedem Einzelfall eines Ratsbeschlusses.

 

Ø   Unmittelbare Bearbeitung von Widerspruchsverfahren

 

Bisher prüft die RVK den Sachverhalt und verfasst einen Bescheidentwurf. Der Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid muss aber durch die Stadt Emmerich am Rhein förmlich erlassen werden.

 

Die RVK stellt auch bei Übertragung der Festsetzungsbefugnis sicher, dass die Verwaltung weiterhin über alle wesentlichen versorgungsrechtlichen Angelegenheiten informiert und im Vorfeld der Bescheiderteilung angemessen eingebunden wird.

Neben der Entlastung der Personalverwaltung von nicht zwingend selbst durchzuführenden Aufgaben wären die Verfahrensstraffung und das Eintreten der RVK als direkter Ansprechpartner für die Versorgungsempfänger/innen, die von dem Fachwissen der RVK in der komplexen Materie des Versorgungsrechts unmittelbar profitieren würden, vorteilhaft.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Feststellungsbefugnis der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 01.04.2020 auf die RVK zu übertragen. Mit dieser Maßnahme sind keine zusätzlichen Verwaltungskosten für die Stadt Emmerich am Rhein verbunden.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister