Beschlussvorschlag
Die Festsetzungsbefugnis der obersten
Dienstbehörde wird mit Wirkung vom 01.04.2020 auf die Rheinischen
Versorgungskassen (RVK) übertragen.
Sachdarstellung :
Die Stadt Emmerich am
Rhein ist Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen Köln (RVK). Diese
übernehmen für ihre Mitglieder nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunalen
Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
(VKZVKG) und ihrer Satzung unter anderem die Berechnung und Zahlung der
beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen.
Nach § 57 Abs. 3 des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 VKZVKG ist die Möglichkeit eröffnet, die Aufgaben der obersten
Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle auf die RVK zu übertragen.
Hierzu bedarf es eines Beschlusses der obersten Dienstbehörde; das ist gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) NRW für die Beamtinnen und
Beamten der Gemeinden die Vertretung der Gemeinde, also der Rat.
Das bisherige Leistungsangebot
der RVK würde durch eine solche Übertragung wie folgt erweitert:
Ø Festsetzung der Versorgungsbezüge und entsprechende
Bescheiderteilung unmittelbar durch die RVK.
Die
Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgen bereits durch die
RVK. Der Bescheid wird bisher durch die RVK erstellt und gedruckt, muss aber
durch die Stadt Emmerich am Rhein förmlich erlassen werden.
Ø Entscheidung von Amts wegen über die Ruhegehaltfähigkeit
von sog. Soll- und Kann-Zeiten.
Bislang
bedarf es hierfür in jedem Einzelfall eines Ratsbeschlusses.
Ø Unmittelbare Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
Bisher
prüft die RVK den Sachverhalt und verfasst einen Bescheidentwurf. Der
Widerspruchs- bzw. Abhilfebescheid muss aber durch die Stadt Emmerich am Rhein
förmlich erlassen werden.
Die RVK stellt auch bei
Übertragung der Festsetzungsbefugnis sicher, dass die Verwaltung weiterhin über
alle wesentlichen versorgungsrechtlichen Angelegenheiten informiert und im
Vorfeld der Bescheiderteilung angemessen eingebunden wird.
Neben der Entlastung der
Personalverwaltung von nicht zwingend selbst durchzuführenden Aufgaben wären
die Verfahrensstraffung und das Eintreten der RVK als direkter Ansprechpartner
für die Versorgungsempfänger/innen, die von dem Fachwissen der RVK in der
komplexen Materie des Versorgungsrechts unmittelbar profitieren würden,
vorteilhaft.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die
Feststellungsbefugnis der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 01.04.2020 auf
die RVK zu übertragen. Mit dieser Maßnahme sind keine zusätzlichen
Verwaltungskosten für die Stadt Emmerich am Rhein verbunden.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister