Beschlussvorschlag
Der Wahlausschuss hebt seinen in der Sitzung am
17.12.2019 gefassten Beschluss zur Wahlbezirkseinteilung der Stadt Emmerich am
Rhein für die Kommunalwahl 2020 auf und
beschließt die als Anlage 4 beigefügte neue Einteilung des
Wahlgebietes der Stadt Emmerich am Rhein in Wahlbezirke für die Kommunalwahl im
Jahr 2020
Sachdarstellung :
I.
Wahlrechtlicher
Rahmen
II.
Gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am (24.
April 2019) und am 01. September 2019,
in Verbindung mit den Übergangsregelungen zu den Kommunalwahlen 2020 (vgl. Art.
5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013, GV.NRW.2013 S.564)
hat der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein bis spätestens zum 29.
Februar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter
gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.
Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) KWahlG beträgt die Zahl der in den Rat der
Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter 44, davon 22 in Wahlbezirken.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.02.2018 von der Möglichkeit des § 3
Abs. 2 Satz 2 KWahlG Gebrauch gemacht und die „Satzung zur Verringerung der
Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden
Vertreter/innen“ beschlossen.
Durch diese Satzung wird die Zahl der gem. § 3 Abs. 2 KWahlG zu wählenden
Vertreter/innen um 8 auf 36 – davon die Hälfte in Wahlbezirken- verringert.
Mithin sind bei der Ratswahl 2020 36
Vertreter zu wählen und 18
Wahlbezirke zu bilden.
Die Wahlbezirkseinteilung ist gem. § 6 KWahlG vom Wahlleiter des
Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschuss des
Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu
machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Frist zur Nominierung
der Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahlbezirke (§ 17 Abs. 4 KWahlG). Die
Einreichungsfrist endet am 59. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr (§ 15 Abs. 1 Satz
1 KWahlG).
I.1 Beschlussfassung
Wahlausschuss am 17.12.2019
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2019 (TOP 4; Vorlage
01-16 2062/2019) die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die
Kommunalwahl im Jahre 2020 beschlossen. Gem. § 6 KWahlG wurde dieser Beschluss
vom Wahlleiter am 20.12.2019 (Amtsblatt 23/2019) bekannt gemacht.
I.2 Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 (VerfGH
35/19)
Mit Urteil des
Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH) vom 20.12.2019
bewertet dieser die Abschaffung der Stichwahl als mit der Landesverfassung
unvereinbar und nichtig mit der Folge, dass die bis zum 31. August 2019
geltende Fassung des § 46 c KWahlG automatisch wieder in Kraft tritt.
Die Neuregelung des § 4 Abs. 2
Satz 4 KWahlG, nach der sog. Drittstaatler bei der Ermittlung der für die
Wahlbezirkseinteilung unberücksichtigt bleiben, wird nicht beanstandet; die
Bestimmung bedarf nach Auffassung des Gerichtes allerdings - wie der
Regelungskomplex zur Festlegung von Wahlbezirken – der verfassungskonformen
Auslegung.
Im Ergebnis trifft das Gericht
weitreichende Feststellungen, die die Grundsätze zur Einteilung des
Wahlgebietes in Wahlbezirken konkretisieren.
Der VerfGH führt insoweit aus, dass
Ø eine
Abweichung von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohnerinnen und Einwohner mit
deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines
EU-Mitgliedstaates in der Regel unproblematisch sei;
Ø eine
Abweichung von mehr als 15 % in einem Wahlbezirk nur dann unproblematisch sei,
wenn diese bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten im
Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 %
liege;
Ø eine
Abweichung von mehr als 15 % bezogen auf die Wahlberechtigten zur Wahrung
räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein könne, wenn sie zum Beispiel
-
die Kommunikation zwischen Wählern und den
Mandatsbewerbern erleichtere und damit die politische Willensbildung fördere,
was aber nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen
Gebietskörperschaft zum Tragen komme oder
-
im ländlichen Raum auf gewachsenen Ortsstrukturen
Rücksicht nehme, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.
Ø eine
pauschalierende Anwendung der 25 %-Klausel – etwa aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung
oder der bloßen leichteren Zuordnung des Wahlbezirks zu einem Wohngebiet -
unzulässig sei. Ein Rückgriff auf die 25%-Abweichungsklausel sei in einer
Großstadt jedenfalls dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es ohne
weiteres möglich sei, durch die Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder
einzelner kleinerer Stadtquartiere zu annähernd gleich großen Wahlbezirken zu
gelangen.
Die tragenden Erwägungen für eine Wahlbezirkseinteilung seien vom
Wahlausschuss transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei
Überschreiten der 15%-Grenze seien insbesondere die dafür herangezogenen
Rechtfertigungsgründe, verfassungsrechtliche Ziele, die der Wahlrechts- und
Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen, zu erläutern.
Vor diesem Hintergrund regte das Ministerium des Inneren des Landes
Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23.12.2019 daher an, eine bereits beschlossene
Wahlbezirkseinteilung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um
Wahlprüfungsverfahren mit dem Risiko einer (teilweisen) Neuwahl vorzubeugen.
Die Prüfung der am
17.12.2019 beschlossenen Einteilung lässt schon hinsichtlich der Frage der
Abweichungstoleranz Handlungsbedarf für die Wahlbezirke 10 (Feuerwehrgerätehaus
Elten (Abweichung Einwohner 15,60 %)) sowie 50 (Vereinsheim Eintracht,
(Abweichung 16,12 %)) erkennen. Darüber hinaus liegen die Einwohnerzahlen der
übrigen Bezirke zwar sämtlich deutlich unter der Toleranz von 15 %. Angesichts
der unabdingbaren Zielsetzung, möglichst gleich große Wahlbezirke zu bilden,
zeigt sich aber auch hier ein Neuregelungserfordernis.
Es ist daher
geboten, die am 17.12.2019 beschlossene Einteilung aufzuheben und eine
veränderte Wahlbezirkseinteilung zu beschließen, die den mit Urteil vom
20.12.2019 durch den VerfGH NRW gesetzten Maßstäben gerecht wird.
II. Wahlbezirkseinteilung
II.1 Normative
Eckpunkte zur Einteilung der Wahlbezirke
Die normativen
Eckpunkte zur Einteilung der Wahlbezirke ergeben sich aus § 4
Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (KWahlG), konkretisiert
durch das Urteil des VerfGH NRW vom 20.12.2019. Erläuterungen hierzu geben die
bislang vier unter Bezugnahme auf die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung
ergangenen Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2019,
13.01., 21.01. und 22.01.2020.
Nach dem Urteil des
VerfGH vom 20.12.2019 hat bei einer sachgerechten, an den Geboten der
Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten
Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG oberstes Ziel der Zuschnitt
möglichst gleich großer Wahlbezirke zu sein (Urteil S. 75 unter b).
Der Innenminister
NW führt mit Erlass vom 13.01.2020 hierzu aus:
„Nach dem Urteil des VerfGH vom 20.12.2019
hat bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der
Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3
und 4 KWahlG oberstes Ziel der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlkreise zu
sein (S. 75 unter b). Soweit diesem Ziel im konkreten Einzelfall Hindernisse
nicht entgegenstehen, spricht dies für eine Pflicht zur Annäherung an die
Durchschnittswerte. Sind Gründe für eine Abweichung vom Durchschnittswert
vorhanden wie die „möglichste Wahrung räumlicher Zusammenhänge“ (§ 4 Abs. 2
Satz 1 KWahlG) oder die „Einhaltung einer Bezirkseinteilung“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2
KWahlG) kann in diesem Rahmen aus hiesiger Sicht vom Durchschnittswert bis zur
Toleranzgrenze von 15 % abgewichen werden.
Eine darüber hinaus gehende Abweichung
müsste mit verfassungsrechtlichen Zielen begründet werden können, die ein der
Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen (vgl. Urteil
aus S. 77 Mitte).“
Der VerfGH
definiert in seinem Urteil (Seite 72; 2. a) aa)) zudem die Zahl der
Wahlberechtigten als maßgebliche Größe bei der Bildung der Wahlbezirke:
„Die
vom Gesetzgeber bei der Berechnung der maßgeblichen Einwohnerzahl der einzelnen
Wahlbezirke durch § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW vorgenommen Änderung führt zu
einer verbesserten Realisierung der Wahlrechtsgleichheit. Im Hinblick auf die
anzustrebende vergleichbare Größe der Wahlbezirke ist nach der ausdrücklichen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf die
Wahlberechtigten und nicht auf die Bevölkerung insgesamt abzustellen.“
Zudem hat der Wahlausschuss bei Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Größe der
Bezirke bis zum Wahltag vorzunehmen. Der Innenminister NW empfiehlt in seinem
Erlass vom 22.01.2020:
„Ergeben
sich aus aktuelleren Meldedaten oder durch kurzfristig eintretende Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Fertigstellung und Bezug eines neuen großen
Baugebiets) Hinweise, dass sich die Einwohner- oder Wahlberechtigtenzahlen nach
dem Stichtag bis zum Wahltag in relevantem Umfang verändern, sind diese Zahlen
zu berücksichtigen (zur sog. Prognosepflicht vgl. Hahlen in Schreiber,
BWahlG-Kommentar, 10. Auflage 2017, § 3 Rdnr. 24 a).“
II.2 Grunddaten zur Einteilung der Wahlbezirke
II.2.1 Ermittlung des Durchschnittswertes auf Basis
der maßgeblichen Einwohnerzahl
Die Einteilung der
Wahlbezirke für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 richtet sich nach der
Übergangsvorschrift des § 94 Satz 1 KWahlO, mit der die Übergangsvorschrift des
Art. 2 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und
weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202) zu §
78 KWahlO fortgeschrieben wurde. § 94 Satz 1 KWahlO stellt bei der
Bevölkerungszahl auf den Stand des Melderegisters am 30.04.2019 ab.
Die auf diese Weise
ermittelte Einwohnerzahl i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 4 (Deutsche und
EU-Staatsangehörige) betrug zum Stichtag 30.04.2019 in Emmerich am Rhein 30.813.
Die
durchschnittliche Einwohnerzahl beträgt bei 18 zu bildenden Wahlbezirken somit 1.712.
Bezogen auf den
o.g. Toleranzrahmen von 15 % beträgt die maximale Abweichung +/- 257 Einwohner; vor diesem Hintergrund
beträgt die höchste zulässige Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes 1.969 (1.712 + 257) und die niedrigste
zulässige Einwohnerzahl 1.455 (1.712
– 257) (vgl. dazu Anlage1).
II.2.2 Ermittlung des Durchschnittswertes auf Basis
der maßgeblichen Zahl der
Wahlberechtigen
Die auf vorstehende
Weise ermittelte Anzahl der Wahlberechtigten betrug zum Stichtag 30.04.2019 in
Emmerich am Rhein 26.343.
Die
durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten beträgt bei 18 zu bildenden Wahlbezirken somit 1.464.
Bezogen auf den
o.g. Toleranzrahmen von 15 % beträgt die maximale Abweichung +/- 220 Wahlberechtigte; vor diesem Hintergrund
beträgt die höchste zulässige Anzahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes 1.684 (1.464 + 220) und die niedrigste
zulässige Anzahl der Wahlberechtigten 1.244
(1.464 – 220) (vgl. dazu Anlage 1).
II.2.3 Prognose
Die Bildung der
Wahlbezirke hat unter Berücksichtigung der möglicherweise zu erwartenden
Vergrößerungen / Verkleinerungen aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungsdaten
und der eventuellen bis zum Wahltag eintretenden Veränderung der tatsächlichen
Entwicklung (z.B. Fertigstellung neuer Wohneinheiten) stattzufinden. Vor diesem
Hintergrund ist die Fortschreibung der Melderegisterdaten zu berücksichtigen;
zudem sind bis zum Tag der Kommunalwahl am 13.09.2020 voraussichtlich auch
bereits bezogene Neubauten, die sich derzeit noch in der Bauphase befinden,
entsprechend in die Betrachtung einzubeziehen und prognostisch zu gewichten.
II.2.3.1 Auswertung Melderegister
Angesichts der
Maßgabe der vorzunehmenden Bevölkerungsentwicklungsprognose bis zum Wahltag
erfolgte zum Stichtag 24.01.2020 eine aktuelle Auswertung des Melderegisters.
Die Anzahl der
Einwohner (Deutsche und EU-Staatsangehörige) hat sich seit dem 30.04.2019 um 141
auf 30.954 erhöht; die der
Wahlberechtigten um 132 auf 26.475
(vgl. dazu Anlage2).
II.2.3.2 Auswertung Bauvorhaben
Die Prognose der
möglichen Bevölkerungszuwächse in den einzelnen Wahlbezirken auf Grundlage der
vorliegenden Angaben zu derzeit im Wahlgebiet in Bau befindlichen und
voraussichtlich bis zum 13.September 2020 auch bereits bezogenen Bauvorhaben
stellt sich wie folgt dar:
(Annahme:
Zuwachs 2,5 Einwohner (EW) je Wohneinheit (WE) / 2 Wahlberechtigte (WB) je WE
Wahlbezirk |
Stimmbezirk |
Anzahl WE |
Prognose Zuwachs EW |
Prognose Zuwachs WB |
10 |
|
10 |
25 |
20 |
20 |
|
|
|
|
30 |
|
1 |
2,5 |
2 |
40 |
|
|
|
|
50 |
|
9 |
22,5 |
18 |
60 |
|
|
|
|
|
61 |
|
|
|
|
62 |
|
|
|
|
63 |
|
|
|
70 |
|
19 |
47,5 |
38 |
80 |
|
22 |
55 |
44 |
90 |
|
|
|
|
100 |
|
|
|
|
110 |
|
11 |
27,5 |
22 |
120 |
|
|
|
|
130 |
|
1 |
2,5 |
2 |
140 |
|
|
|
|
150 |
|
|
|
|
160 |
|
9 |
22,5 |
18 |
170 |
|
|
|
|
|
171 |
4 |
10 |
8 |
|
172 |
1 |
2,5 |
2 |
180 |
|
|
|
|
II.3 Neueinteilung der Wahlbezirke der Stadt
Emmerich am Rhein
Unter Beachtung der verfassungskonformen Auslegung der Grundsätze zur
Wahlbezirkseinteilung nach Maßgabe der Rechtsprechung des VerfGH 39/2019 wurde
der der Vorlage als Anlage 4 beigefügte Vorschlag zur (Neu-) Einteilung
der Wahlbezirke erarbeitet.
Der Anlage 3 sind die im Vergleich zur Sitzung des
Wahlausschusses am 17.12.2019 beschlossenen Änderungen zu entnehmen.
Die grafische Übersicht der Neueinteilung des gesamten Wahlgebietes in
18 Wahlbezirke ist als Anlage 5 Bestandteil dieser Vorlage; der vergrößerte
Auszug des Stadtgebietes (hier: Wahlbezirke 70 bis 160) bildet die Anlage 6.
Die Anlagen 1 und 2 geben die Anzahl der Einwohner und
Wahlberechtigten zum 30.04.2019 wieder (Stichtag gemäß § 94 Satz 1 KWahlO) bzw. zum 24.01.2020 (Fortschreibung Melderegister).
II.3.1 Wahrung räumlicher
Zusammenhänge
Die vorliegende Neueinteilung berücksichtigt die Vorgabe des § 4 Abs. 2
Satz 1 KWahlG, räumliche Zusammenhänge möglichst zu wahren. Die grafische
Übersicht des Wahlgebietes (Anlage 5) dokumentiert, dass jeder Wahlbezirk eine
für sich abgeschlossene - aus räumlich zusammenhängenden Straßenzügen bzw.
Flächen bestehende - Einheit bildet.
II.3.2 Einhaltung der
Bezirkseinteilung
§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG verankert die Bestimmung zur Einhaltung der
Bezirkseinteilung.
Werden in einer kreisangehörigen Stadt Bezirke (hier: Ortsteile)
gebildet, so sind die Regelungen des § 39 GO NW zu beachten, die auch
Auswirkungen auf die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahl- bzw. Stimmbezirke
entfalten:
Gem. § 39 Abs. 6 wählt der Rat die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung
des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Ortsteils erzielten
Stimmenverhältnisses. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Notwendigkeit, die
Gemeindebezirke so abzugrenzen, dass das bei der Wahl des Rates im Ortsteil
erzielte Stimmenverhältnis ermittelt werden kann. Im Regelfall ist dies nur bei
Deckungsgleichheit eines Ortsteils mit einem Wahlbezirk möglich; in
Ausnahmefällen genügt die Deckungsgleichheit mit einem Stimmbezirk. (vgl. Komm.
Rehn/Cronauge zu § 39 GO NW).
Die Wahlbezirkseinteilung berücksichtigt sämtlich die Grenzen der
bestehenden Ortsteile der Stadt Emmerich am Rhein; hier: Elten (WB 10, 20 und
30), Hüthum (WB 40 und 50), Borghees (WB 60; Stimmbezirk 61), Klein-Netterden
(WB 60, Stimmbezirk 62), Vrasselt (WB 170; Stimmbezirk 171), Dornick (WB 170,
Stimmbezirk 172) und Praest (WB 180).
II.3.3 Zuschnitt möglichst
gleich großer Wahlbezirke
II.3.3.1.Grundsätze
Der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke stellt bei einer
sachgerechten, an dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit sowie der
Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3
und 4 KWahlG nach dem Urteil des VerfGH oberste Zielsetzung dar. Bezugsgröße
bildet der zum Stichtag 30.04.2019 ermittelte Durchschnittswert der EW
((Deutsche und EU-Staatsangehörige); (vgl. Ausführungen unter II.2.1; hier:
1.712 Einwohner)) bzw., nach entsprechender Auslegung im Urteil des VerfGH, der
Durchschnittswert der Wahlberechtigten (vgl. Ausführungen unter II.2.2; hier: 1.464
Wahlberechtigte).
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wahlbezirkseinteilung ist
eine Prognose der Entwicklung bis zum Wahltag vorzunehmen. Diese basiert vor
Ort zum einen auf einer vergleichenden Betrachtung der Entwicklung der
Einwohner- und Wahlberechtigtenzahlen auf Grundlage der zum Stichtag 24.01.2020
erfolgten Auswertung der fortgeschriebenen Meldedaten. Zum anderen wird darüber
hinaus die mögliche Veränderung der einzelnen Wahlbezirke mit Blick auf die zur
Zeit in der Entstehung befindlichen und voraussichtlich zum Stichtag 13.09.2020
bereits bezogenen Bauvorhaben (vgl. Ziffer II.2.3.2 Auswertung Bauvorhaben) in
die Prüfung einbezogen.
II.3.3.2.Konkreter Wahlbezirkszuschnitt / Vergleich zu der am 17.12.2019
beschlossenen
Wahlbezirkseinteilung
II.3.3.2.1 Stadtgebiet
Innerhalb des Stadtgebietes (hier: WB 70 – 160) erfolgten die
vorgenommenen Verschiebungen sämtlich zugunsten der weitgehenden Angleichung an
den die Einwohner- bzw. Wahlberechtigten-Durchschnittswerte (siehe Anlage 3;
Verschiebungen Nr. 5 – 8).
Eine Besonderheit bildet in diesem Zusammenhang die Prognose
hinsichtlich der Entwicklung des WB 130, in dessen Grenzen auch das
Konversionsgelände der ehem. Moritz-von-Nassau Kaserne liegt. Aktuell sind in
diesem Gebiet ein Pflegeheim (Anzahl der Pflegeplätze insgesamt 120), 48
Wohneinheiten „Betreutes Wohnen“ sowie 19 Wohneinheiten „Junges Wohnen“ fertiggestellt. Davon war am Tag der aktualisierten Auswertung des
Melderegisters zum Stichtag 24.01.2020 erst ein Teil bezogen.
Der Annahme, dass die Anzahl der bis zum Wahltag am 13.09.2020 dort
Wohnenden weiter ansteigt, wurde beim Zuschnitt des WB 130 Rechnung getragen
(vgl. Anlage 1, 2
WB 130).
II.3.3.2.2 Ortsteile
In den Ortsteilen Elten (hier: WB 10, 20 und 30) und Hüthum (WB 40 und
50) ist die Möglichkeit der Angleichung der Größen der Wahlbezirke an die
Durchschnittswerte aufgrund der jeweils einzuhaltenden Bezirkseinteilung nur
bedingt möglich.
Vorgenommen wurde in beiden Ortsteilen eine Verschiebung der Grenzen
innerhalb der Bezirkseinteilung mit der Zielsetzung, möglichst drei (Elten)
bzw. zwei (Hüthum) gleich große Wahlbezirke abzubilden. Das Erfordernis stellte
sich mit Blick auf die am 17.12.2019 beschlossene Einteilung insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die WB 10 und 50 eine Abweichung von über 15 % auswiesen.
(siehe Anlage 3; Verschiebungen Nr. 1 – 4)
Die Grenzen der Wahlbezirke 60 (Stimmbezirk 61 Ortsteil Borghees und 62
Ortsteil Klein-Netterden sowie 63) wurden nicht verändert.
Gleiches gilt für die Wahlbezirke 170 (Stimmbezirk 171 Vrasselt und 172
Dornick) und 180 (Praest).
II.3.3.2.2.1 Variantenprüfung
Wahlbezirke 170 und 180
Die Empfehlung zur Beibehaltung der Wahlbezirke 170 und 180 in ihren
bisherigen Grenzen basiert auf dem Ergebnis der im Folgenden dargestellten
Variantenprüfung:
Ausgangssituation
Der Wahlbezirk 170 setzt sich zusammen aus den Stimmbezirken 171 –Vrasselt-
und 172 –Dornick-. Die zum Stichtag gem. § 94 Satz 1 KWahllO vorgenommene
Betrachtung (siehe Anlage 1) weist bezogen auf die Einwohner i.S.d. § 4 Abs. 2
Satz 4 KWahlG (hier: 1.949 EW) als auch auf die Wahlberechtigten (hier: 1.662)
eine vom jeweiligen Durchschnittswert tolerierbare Abweichung von 13,84 % bzw.
13,52 % aus.
Die vorzunehmende Prognose der Bevölkerungsentwicklung rechtfertigt die
Annahme, dass am Wahltag eine mehr als 15 % Abweichung vom Einwohner- und auch
vom Wahlberechtigendurchschnitt vorliegen kann.
Diese Annahme stützt sich zum einen auf die Auswertung der aktuellen
Meldedaten zum Stichtag 24.01.2020 (Anlage 2), die Abweichungen von 15,01 %
(EW) und 15,16 % (Basis Wahlberechtigte) ausweist.
Unter Einbeziehung der derzeit in der Entstehung befindlichen Wohnbauten
ergibt sich folgende Prognose für den WB 170:
Den Annahmen folgend, dass
-die unter II.2.3.2 für die Stimmbezirke 171 und 172 ausgewiesenen 5
Bauvorhaben zum Wahltag 13.09.2019 entsprechend bewohnt sind
und
-diese Bewohner (12,5 Einwohner / 10 Wahlberechtigte) der Neubauten auch
sämtlich aus anderen Städten bzw. aus anderen Wahlbezirken der Stadt Emmerich
am Rhein in den WB 170 zuziehen
ergibt sich auf Grundlage der aktuell vorliegenden Auswertung der
Meldedaten (Stichtag: 24.01.2020) folgende Prognose:
WB 170
Einwohner 1.982 (Abweichung vom Durchschnittswert: 270 bzw.
15,77 %)
Wahlberechtigte 1.696 (Abweichung vom Durchschnittswert: 232 bzw.
15,85 %)
Es gilt, die Entscheidung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der
nachfolgend aufgeführten drei Varianten zu treffen:
Variante 1:
Verschiebung eines Teilbereiches des WB 170
(hier: Stimmbezirk 171; Grüne Straße 21-89a) an WB 180
Vorstellbar wäre die Verschiebung einer Teilfläche „Grüne Straße“ (hier:
Hausnummern 21 – 89 a; 33 Einwohner; 33 Wahlberechtigte), die unmittelbar an
den Wahlbezirk 180 grenzt, aus dem Wahlbezirk 170, Stimmbezirk 171 (Vrasselt)
in den Wahlbezirk 180 (Praest).
Durch Verlagerung von 33 Personen lägen beide Bezirke – auch
prognostisch- im normkonformen Toleranzbereich.
Allerdings würde diese Variante gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG
(Einhaltung der Bezirkseinteilung; Soll-Vorschrift) verstoßen.
Problematisch stellt es sich aus Sicht der Verwaltung dar, dass 33
Wahlberechtigte des Ortsteils Vrasselt nicht die Wahlbezirksbewerber ihres
Ortsteils wählen könnten. Hinzu käme, dass diese Stimmen keine Berücksichtigung
bei der Wahl des Ortsvorstehers finden würden; die Wähler aus dem Ortsteil
Vrasselt würden mithin bei Stimmabgabe die Wahlbewerber des Ortsteils Praest
unterstützen.
Das Stimmverhalten der 33 im Ortsteil Vrasselt wohnenden Wähler bliebe
für die spätere Wahl des Vrasselter Ortsvorstehers außen vor und würde auf der
anderen Seite die Wahl des Praester Ortsvorsteher mit beeinflussen.
Es läge somit ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 39 Abs. 6 Satz 1 GO NW
vor (vgl. Ausführungen unter II.3.2.).
Die Bildung eines gesonderten Stimmbezirkes für die Einwohner des Teilstückes
Grüne Straße (innerhalb des WB 180) würde einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3
KWahlG darstellen. Demnach darf die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks nicht so
gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten
ermitteln ließe. Von der Bildung allgemeiner Stimmbezirke mit weniger als 100
Einwohnern sollte Abstand genommen werden. (vgl. Kommt. Bätge zu § 5 KWahlG).
Variante 2:
Verschiebung eines größeren Teilbereiches
des WB 170 (hier: Teilmenge Stimmbezirk
171 (Ortsteil Vrasselt)) in WB 180 (Ortsteil Praest) und Bildung eines weiteren
Stimmbezirkes im WB 180 (181 Ortsteil Praest; 182 Teilmenge Ortsteil Vrasselt)
Angesichts des unter 1. beschriebenen Erfordernisses der Ermittlung des
im Ortsteil erzielten Stimmenverhältnisses wäre es ggf. auch vorstellbar, einen
größeren, direkt an den Wahlbezirk 180
(Praest) angrenzenden Teilbereich des Wahlbezirkes 170 (hier: 171 Vrasselt) in den Wahlbezirk 180 zu
verschieben.
Mit Einrichtung eines eigenen Stimmbezirks (hier: 182 –Vrasselt II) wäre
das Ergebnis des im Ortsteil Vrasselt erzielten Stimmverhältnisses durch die
Addition der in den Stimmbezirksergebnisse (neu 171- Vrasselt I und 182
Vrasselt II) zu ermitteln. Mit 143 Einwohnern
bzw. 137 Wahlberechtigten würde dieser die erforderliche Größe
(Mindestgröße 100 Einwohner) besitzen.
Straßenverschiebungen
von Wahlbezirk 170 (171) zu 180 (182)
Grüne
Straße 21 – 89a 33 Einwohner 33 Wahlberechtigte
Broichstraße 50 Einwohner 43 Wahlberechtigte
Jägerweg 3
– 25 31 Einwohner 29
Wahlberechtigte
Hauptstraße
10 – 36 3 Einwohner 3 Wahlberechtigte
Reeser
Straße 384 – 420 5 Einwohner 4 Wahlberechtigte
Reeser
Straße 385 2 Einwohner 2 Wahlberechtigte
Reeser
Straße 413 – 419a 8 Einwohner 6 Wahlberechtigte
Bahnweg
150 – 156 11
Einwohner 11 Wahlberechtigte
Gesamt:
143 Einwohner 137
Wahlberechtigte
Auch diese Variante würde bei prognostischer Betrachtung die Wahlbezirke
170 und 180 innerhalb der Toleranzen ausweisen. Zudem könnte das Wahlergebnis
des Ortsteils Vrasselt ermittelt werden.
Deutlich gegen diese Variante spricht allerdings, dass eine große Anzahl
Vrasselter Bürger anlässlich der Kommunalwahl nicht für „ihre“
Wahlbezirksbewerber stimmen können, sondern die Bewerber des Wahlbezirkes 180
wählen müssten.
Der Bezug von aktuell 137 Bewohnern des Ortsteils Vrasselt zu „ihren“
Wahlbezirksbewerbern würde nicht gewahrt; auf der anderen Seite würden sie das
Ergebnis des Ortsteils Praest und der für diesen Ortsteil antretenden Bewerber
nicht unmaßgeblich mitbestimmen.
Variante 3
Beibehaltung der WB 170 und 180 in der
bisherigen Einteilung
Die Variante der Beibehaltung erfüllt alle relevanten Kriterien, birgt
aber – wie vorstehend hergeleitet- die
grundsätzliche Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Abweichungstoleranz,
sowohl bezogen auf die Einwohner (Prognose 15,77 %), als auch auf die
(maßgebliche) Anzahl der Wahlberechtigten (Prognose: 15,85 %) in sich.
Abwägung
Nach Abwägung der Vor- und Nachteile aller Varianten wird – auch unter
Bezugnahme auf das Urteil des VerfGH 39/2019 – empfohlen, die Einteilung der
Wahlbezirke 170 (Stimmbezirk 171 Vrasselt und Stimmbezirk 172 Dornick) und 180
in den bisherigen Grenzen bestehen zu lassen
Der VerfGH führt in seinem Urteil 39/2019 auf Seite 77 (2):
„Ergibt
sich auch bei Betrachtung (nur der Wahlberechtigten) eine Abweichung von mehr
als 15 %, kann dies durch das gesetzliche verankerte Ziel der Wahrung
räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein. Hinter diesem Aspekt müssen indes
verfassungsrechtliche Ziele stehen, die der Wahlrechts- und Chancengleichheit
vergleichbares Gewicht besitzen. Dies kann etwa die Erleichterung der
Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie mit den Mandatsbewerbern
und damit die Förderung der politischen Willensbildung im Sinne der
Verwirklichung des Demokratieprinzips sein.“
Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bezeichnend für die Ortsteile
Vrasselt und Dornick (zusammen Wahlbezirk 170) auf der einen, sowie Praest
(Wahlbezirk 180) auf der anderen Seite, sind die gewachsenen Strukturen. Die
Ortsgemeinschaften prägt ein besonderes Gefühl der Zusammengehörigkeit. Die
Bewohner der Ortsteile haben einen Anspruch darauf, dass ihre spezifischen
Belange, die zum Teil durchaus anders gelagert sind, als die angrenzender
(Wahl-)Bezirke, durch die Wahlbewerber ihres Wahlbezirkes vertreten werden.
Die Teilung eines Ortsteiles in zwei Stimmbezirke mit dem Ziel, die Abweichungstoleranz
zu wahren, birgt das Risiko einer fehlenden Identifikation der Wähler mit den
zur Wahl stehenden Bewerbern in sich. Eine in Konsequenz wahrscheinliche
geringere Wahlbeteiligung, ist dem Demokratieprinzip abträglich.
III.
Würdigung und
Beschlussempfehlung
Die vorgeschlagene Neueinteilung des Wahlgebietes der Stadt Emmerich am
Rhein (Anlage 4) erfüllt die normativen Anforderungen, konkretisiert durch das
Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 und wird zur Beschlussfassung empfohlen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Der Wahlleiter
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter