Beschlussvorschlag

 

Der Wahlausschuss hebt seinen in der Sitzung am 17.12.2019 gefassten Beschluss zur Wahlbezirkseinteilung der Stadt Emmerich am Rhein für die Kommunalwahl 2020 auf und

beschließt die als Anlage 4 beigefügte neue Einteilung des Wahlgebietes der Stadt Emmerich am Rhein in Wahlbezirke für die Kommunalwahl im Jahr 2020

 

 

Sachdarstellung :

 

I.          Wahlrechtlicher Rahmen

II.                 

Gem. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am (24. April 2019) und am 01. September 2019, in Verbindung mit den Übergangsregelungen zu den Kommunalwahlen 2020 (vgl. Art. 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 01.10.2013, GV.NRW.2013 S.564) hat der Wahlausschuss der Stadt Emmerich am Rhein bis spätestens zum 29. Februar 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke einzuteilen, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a) KWahlG beträgt die Zahl der in den Rat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter 44, davon 22 in Wahlbezirken.

Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.02.2018 von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG Gebrauch gemacht und die „Satzung zur Verringerung der Zahl der bei der Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Vertreter/innen“ beschlossen.

Durch diese Satzung wird die Zahl der gem. § 3 Abs. 2 KWahlG zu wählenden Vertreter/innen um 8 auf 36 – davon die Hälfte in Wahlbezirken- verringert.

Mithin sind bei der Ratswahl 2020 36 Vertreter zu wählen und 18 Wahlbezirke zu bilden.

 

Die Wahlbezirkseinteilung ist gem. § 6 KWahlG vom Wahlleiter des Wahlgebietes unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschuss des Wahlausschusses über die Einteilung der Wahlbezirke, öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Frist zur Nominierung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Wahlbezirke (§ 17 Abs. 4 KWahlG). Die Einreichungsfrist endet am 59. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG).

 

 

 

I.1      Beschlussfassung Wahlausschuss am 17.12.2019

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 17.12.2019 (TOP 4; Vorlage 01-16 2062/2019) die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlbezirke für die Kommunalwahl im Jahre 2020 beschlossen. Gem. § 6 KWahlG wurde dieser Beschluss vom Wahlleiter am 20.12.2019 (Amtsblatt 23/2019) bekannt gemacht.

 

 

I.2        Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 (VerfGH 35/19)

 

Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH) vom 20.12.2019 bewertet dieser die Abschaffung der Stichwahl als mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig mit der Folge, dass die bis zum 31. August 2019 geltende Fassung des § 46 c KWahlG automatisch wieder in Kraft tritt.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG, nach der sog. Drittstaatler bei der Ermittlung der für die Wahlbezirkseinteilung unberücksichtigt bleiben, wird nicht beanstandet; die Bestimmung bedarf nach Auffassung des Gerichtes allerdings - wie der Regelungskomplex zur Festlegung von Wahlbezirken – der verfassungskonformen Auslegung.

Im Ergebnis trifft das Gericht weitreichende Feststellungen, die die Grundsätze zur Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirken konkretisieren.

 

Der VerfGH führt insoweit aus, dass

 

Ø eine Abweichung von bis zu 15 % bezogen auf die Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates in der Regel unproblematisch sei;

Ø eine Abweichung von mehr als 15 % in einem Wahlbezirk nur dann unproblematisch sei, wenn diese bei Berücksichtigung der (kleineren) Zahl der Wahlberechtigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der Wahlberechtigten unter oder bei 15 % liege;

Ø eine Abweichung von mehr als 15 % bezogen auf die Wahlberechtigten zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein könne, wenn sie zum Beispiel

-       die Kommunikation zwischen Wählern und den Mandatsbewerbern erleichtere und damit die politische Willensbildung fördere, was aber nur bei weit auseinanderliegenden Ortschaften in einer großflächigen Gebietskörperschaft zum Tragen komme oder

-       im ländlichen Raum auf gewachsenen Ortsstrukturen Rücksicht nehme, um die Wahlbereitschaft zu erhöhen.

 

Ø eine pauschalierende Anwendung der 25 %-Klausel – etwa aus Gründen der   

     Verwaltungsvereinfachung oder der bloßen leichteren Zuordnung des Wahlbezirks zu einem Wohngebiet - unzulässig sei. Ein Rückgriff auf die 25%-Abweichungsklausel sei in einer Großstadt jedenfalls dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn es ohne weiteres möglich sei, durch die Einbeziehung angrenzender Straßenzüge oder einzelner kleinerer Stadtquartiere zu annähernd gleich großen Wahlbezirken zu gelangen.

 

Die tragenden Erwägungen für eine Wahlbezirkseinteilung seien vom Wahlausschuss transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Überschreiten der 15%-Grenze seien insbesondere die dafür herangezogenen Rechtfertigungsgründe, verfassungsrechtliche Ziele, die der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen, zu erläutern.

 

Vor diesem Hintergrund regte das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 23.12.2019 daher an, eine bereits beschlossene Wahlbezirkseinteilung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um Wahlprüfungsverfahren mit dem Risiko einer (teilweisen) Neuwahl vorzubeugen.

 

Die Prüfung der am 17.12.2019 beschlossenen Einteilung lässt schon hinsichtlich der Frage der Abweichungstoleranz Handlungsbedarf für die Wahlbezirke 10 (Feuerwehrgerätehaus Elten (Abweichung Einwohner 15,60 %)) sowie 50 (Vereinsheim Eintracht, (Abweichung 16,12 %)) erkennen. Darüber hinaus liegen die Einwohnerzahlen der übrigen Bezirke zwar sämtlich deutlich unter der Toleranz von 15 %. Angesichts der unabdingbaren Zielsetzung, möglichst gleich große Wahlbezirke zu bilden, zeigt sich aber auch hier ein Neuregelungserfordernis.

 

Es ist daher geboten, die am 17.12.2019 beschlossene Einteilung aufzuheben und eine veränderte Wahlbezirkseinteilung zu beschließen, die den mit Urteil vom 20.12.2019 durch den VerfGH NRW gesetzten Maßstäben gerecht wird.

 

 

 

 

 

 

II.         Wahlbezirkseinteilung

 

II.1       Normative Eckpunkte zur Einteilung der Wahlbezirke

 

Die normativen Eckpunkte zur Einteilung der Wahlbezirke ergeben sich aus § 4 Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalens (KWahlG), konkretisiert durch das Urteil des VerfGH NRW vom 20.12.2019. Erläuterungen hierzu geben die bislang vier unter Bezugnahme auf die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung ergangenen Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2019, 13.01., 21.01. und 22.01.2020.

 

Nach dem Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 hat bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG oberstes Ziel der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke zu sein (Urteil S. 75 unter b).

 

Der Innenminister NW führt mit Erlass vom 13.01.2020 hierzu aus:

 

„Nach dem Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 hat bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG oberstes Ziel der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlkreise zu sein (S. 75 unter b). Soweit diesem Ziel im konkreten Einzelfall Hindernisse nicht entgegenstehen, spricht dies für eine Pflicht zur Annäherung an die Durchschnittswerte. Sind Gründe für eine Abweichung vom Durchschnittswert vorhanden wie die „möglichste Wahrung räumlicher Zusammenhänge“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG) oder die „Einhaltung einer Bezirkseinteilung“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG) kann in diesem Rahmen aus hiesiger Sicht vom Durchschnittswert bis zur Toleranzgrenze von 15 % abgewichen werden.

Eine darüber hinaus gehende Abweichung müsste mit verfassungsrechtlichen Zielen begründet werden können, die ein der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen (vgl. Urteil aus S. 77 Mitte).“

 

 

Der VerfGH definiert in seinem Urteil (Seite 72; 2. a) aa)) zudem die Zahl der Wahlberechtigten als maßgebliche Größe bei der Bildung der Wahlbezirke:

 

„Die vom Gesetzgeber bei der Berechnung der maßgeblichen Einwohnerzahl der einzelnen Wahlbezirke durch § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW vorgenommen Änderung führt zu einer verbesserten Realisierung der Wahlrechtsgleichheit. Im Hinblick auf die anzustrebende vergleichbare Größe der Wahlbezirke ist nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf die Wahlberechtigten und nicht auf die Bevölkerung insgesamt abzustellen.“

 

Zudem hat der Wahlausschuss bei Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Größe der Bezirke bis zum Wahltag vorzunehmen. Der Innenminister NW empfiehlt in seinem Erlass vom 22.01.2020:

 

 

 

 

 

„Ergeben sich aus aktuelleren Meldedaten oder durch kurzfristig eintretende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Fertigstellung und Bezug eines neuen großen Baugebiets) Hinweise, dass sich die Einwohner- oder Wahlberechtigtenzahlen nach dem Stichtag bis zum Wahltag in relevantem Umfang verändern, sind diese Zahlen zu berücksichtigen (zur sog. Prognosepflicht vgl. Hahlen in Schreiber, BWahlG-Kommentar, 10. Auflage 2017, § 3 Rdnr. 24 a).“

 

 

II.2       Grunddaten zur Einteilung der Wahlbezirke

 

II.2.1    Ermittlung des Durchschnittswertes auf Basis der maßgeblichen Einwohnerzahl

 

Die Einteilung der Wahlbezirke für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 richtet sich nach der Übergangsvorschrift des § 94 Satz 1 KWahlO, mit der die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S.202) zu § 78 KWahlO fortgeschrieben wurde. § 94 Satz 1 KWahlO stellt bei der Bevölkerungszahl auf den Stand des Melderegisters am 30.04.2019 ab.

 

Die auf diese Weise ermittelte Einwohnerzahl i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 4 (Deutsche und EU-Staatsangehörige) betrug zum Stichtag 30.04.2019 in Emmerich am Rhein 30.813.

 

Die durchschnittliche Einwohnerzahl beträgt bei 18 zu bildenden Wahlbezirken somit 1.712.

Bezogen auf den o.g. Toleranzrahmen von 15 % beträgt die maximale Abweichung +/- 257 Einwohner; vor diesem Hintergrund beträgt die höchste zulässige Einwohnerzahl eines Wahlbezirkes 1.969 (1.712 + 257) und die niedrigste zulässige Einwohnerzahl 1.455 (1.712 – 257) (vgl. dazu Anlage1).

 

II.2.2    Ermittlung des Durchschnittswertes auf Basis der maßgeblichen Zahl der

            Wahlberechtigen

 

Die auf vorstehende Weise ermittelte Anzahl der Wahlberechtigten betrug zum Stichtag 30.04.2019 in Emmerich am Rhein 26.343.

Die durchschnittliche Zahl der Wahlberechtigten beträgt bei 18 zu bildenden Wahlbezirken somit 1.464.

Bezogen auf den o.g. Toleranzrahmen von 15 % beträgt die maximale Abweichung +/-  220 Wahlberechtigte; vor diesem Hintergrund beträgt die höchste zulässige Anzahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes 1.684 (1.464 + 220) und die niedrigste zulässige Anzahl der Wahlberechtigten 1.244 (1.464 – 220) (vgl. dazu Anlage 1).

 

II.2.3    Prognose

 

Die Bildung der Wahlbezirke hat unter Berücksichtigung der möglicherweise zu erwartenden Vergrößerungen / Verkleinerungen aufgrund der Entwicklung der Bevölkerungsdaten und der eventuellen bis zum Wahltag eintretenden Veränderung der tatsächlichen Entwicklung (z.B. Fertigstellung neuer Wohneinheiten) stattzufinden. Vor diesem Hintergrund ist die Fortschreibung der Melderegisterdaten zu berücksichtigen; zudem sind bis zum Tag der Kommunalwahl am 13.09.2020 voraussichtlich auch bereits bezogene Neubauten, die sich derzeit noch in der Bauphase befinden, entsprechend in die Betrachtung einzubeziehen und prognostisch zu gewichten.

 

II.2.3.1 Auswertung Melderegister

 

Angesichts der Maßgabe der vorzunehmenden Bevölkerungsentwicklungsprognose bis zum Wahltag erfolgte zum Stichtag 24.01.2020 eine aktuelle Auswertung des Melderegisters.

Die Anzahl der Einwohner (Deutsche und EU-Staatsangehörige) hat sich seit dem 30.04.2019 um 141 auf 30.954 erhöht; die der Wahlberechtigten um 132 auf 26.475 (vgl. dazu Anlage2).

 

 

II.2.3.2 Auswertung Bauvorhaben

 

Die Prognose der möglichen Bevölkerungszuwächse in den einzelnen Wahlbezirken auf Grundlage der vorliegenden Angaben zu derzeit im Wahlgebiet in Bau befindlichen und voraussichtlich bis zum 13.September 2020 auch bereits bezogenen Bauvorhaben stellt sich wie folgt dar:

 

(Annahme:  Zuwachs 2,5 Einwohner (EW) je Wohneinheit (WE) / 2 Wahlberechtigte (WB) je WE

 

Wahlbezirk

Stimmbezirk

Anzahl WE

Prognose Zuwachs EW

Prognose

Zuwachs WB

10

 

10

25

20

20

 

 

 

 

30

 

1

2,5

2

40

 

 

 

 

50

 

9

22,5

18

60

 

 

 

 

 

61

 

 

 

 

62

 

 

 

 

63

 

 

 

70

 

19

47,5

38

80

 

22

55

44

90

 

 

 

 

100

 

 

 

 

110

 

11

27,5

22

120

 

 

 

 

130

 

1

2,5

2

140

 

 

 

 

150

 

 

 

 

160

 

9

22,5

18

170

 

 

 

 

 

171

4

10

8

 

172

1

2,5

2

180

 

 

 

 

 

 

II.3       Neueinteilung der Wahlbezirke der Stadt Emmerich am Rhein

 

Unter Beachtung der verfassungskonformen Auslegung der Grundsätze zur Wahlbezirkseinteilung nach Maßgabe der Rechtsprechung des VerfGH 39/2019 wurde der der Vorlage als Anlage 4 beigefügte Vorschlag zur (Neu-) Einteilung der Wahlbezirke erarbeitet.

 

Der Anlage 3 sind die im Vergleich zur Sitzung des Wahlausschusses am 17.12.2019 beschlossenen Änderungen zu entnehmen.

 

Die grafische Übersicht der Neueinteilung des gesamten Wahlgebietes in 18 Wahlbezirke ist als Anlage 5 Bestandteil dieser Vorlage; der vergrößerte Auszug des Stadtgebietes (hier: Wahlbezirke 70 bis 160) bildet die Anlage 6.

 

Die Anlagen 1 und 2 geben die Anzahl der Einwohner und Wahlberechtigten zum 30.04.2019 wieder (Stichtag gemäß § 94 Satz 1 KWahlO)  bzw. zum 24.01.2020 (Fortschreibung Melderegister).

 

 

II.3.1    Wahrung räumlicher Zusammenhänge

 

Die vorliegende Neueinteilung berücksichtigt die Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG, räumliche Zusammenhänge möglichst zu wahren. Die grafische Übersicht des Wahlgebietes (Anlage 5) dokumentiert, dass jeder Wahlbezirk eine für sich abgeschlossene - aus räumlich zusammenhängenden Straßenzügen bzw. Flächen bestehende - Einheit bildet.

 

II.3.2    Einhaltung der Bezirkseinteilung

 

§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG verankert die Bestimmung zur Einhaltung der Bezirkseinteilung.

Werden in einer kreisangehörigen Stadt Bezirke (hier: Ortsteile) gebildet, so sind die Regelungen des § 39 GO NW zu beachten, die auch Auswirkungen auf die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahl- bzw. Stimmbezirke entfalten:

 

Gem. § 39 Abs. 6 wählt der Rat die Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Ortsteils erzielten Stimmenverhältnisses. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die Notwendigkeit, die Gemeindebezirke so abzugrenzen, dass das bei der Wahl des Rates im Ortsteil erzielte Stimmenverhältnis ermittelt werden kann. Im Regelfall ist dies nur bei Deckungsgleichheit eines Ortsteils mit einem Wahlbezirk möglich; in Ausnahmefällen genügt die Deckungsgleichheit mit einem Stimmbezirk. (vgl. Komm. Rehn/Cronauge zu § 39 GO NW).

 

Die Wahlbezirkseinteilung berücksichtigt sämtlich die Grenzen der bestehenden Ortsteile der Stadt Emmerich am Rhein; hier: Elten (WB 10, 20 und 30), Hüthum (WB 40 und 50), Borghees (WB 60; Stimmbezirk 61), Klein-Netterden (WB 60, Stimmbezirk 62), Vrasselt (WB 170; Stimmbezirk 171), Dornick (WB 170, Stimmbezirk 172) und Praest (WB 180).

 

II.3.3    Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke

 

II.3.3.1.Grundsätze

 

Der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke stellt bei einer sachgerechten, an dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG nach dem Urteil des VerfGH oberste Zielsetzung dar. Bezugsgröße bildet der zum Stichtag 30.04.2019 ermittelte Durchschnittswert der EW ((Deutsche und EU-Staatsangehörige); (vgl. Ausführungen unter II.2.1; hier: 1.712 Einwohner)) bzw., nach entsprechender Auslegung im Urteil des VerfGH, der Durchschnittswert der Wahlberechtigten (vgl. Ausführungen unter II.2.2; hier: 1.464 Wahlberechtigte).

 

 

 

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Wahlbezirkseinteilung ist eine Prognose der Entwicklung bis zum Wahltag vorzunehmen. Diese basiert vor Ort zum einen auf einer vergleichenden Betrachtung der Entwicklung der Einwohner- und Wahlberechtigtenzahlen auf Grundlage der zum Stichtag 24.01.2020 erfolgten Auswertung der fortgeschriebenen Meldedaten. Zum anderen wird darüber hinaus die mögliche Veränderung der einzelnen Wahlbezirke mit Blick auf die zur Zeit in der Entstehung befindlichen und voraussichtlich zum Stichtag 13.09.2020 bereits bezogenen Bauvorhaben (vgl. Ziffer II.2.3.2 Auswertung Bauvorhaben) in die Prüfung einbezogen.

 

 

II.3.3.2.Konkreter Wahlbezirkszuschnitt / Vergleich zu der am 17.12.2019 beschlossenen

            Wahlbezirkseinteilung

 

II.3.3.2.1          Stadtgebiet

 

Innerhalb des Stadtgebietes (hier: WB 70 – 160) erfolgten die vorgenommenen Verschiebungen sämtlich zugunsten der weitgehenden Angleichung an den die Einwohner- bzw. Wahlberechtigten-Durchschnittswerte (siehe Anlage 3; Verschiebungen Nr. 5 – 8).

 

Eine Besonderheit bildet in diesem Zusammenhang die Prognose hinsichtlich der Entwicklung des WB 130, in dessen Grenzen auch das Konversionsgelände der ehem. Moritz-von-Nassau Kaserne liegt. Aktuell sind in diesem Gebiet ein Pflegeheim (Anzahl der Pflegeplätze insgesamt 120), 48 Wohneinheiten „Betreutes Wohnen“ sowie 19 Wohneinheiten „Junges Wohnen“ fertiggestellt. Davon war am Tag der aktualisierten Auswertung des Melderegisters zum Stichtag 24.01.2020 erst ein Teil bezogen.

Der Annahme, dass die Anzahl der bis zum Wahltag am 13.09.2020 dort Wohnenden weiter ansteigt, wurde beim Zuschnitt des WB 130 Rechnung getragen (vgl. Anlage 1, 2  WB 130).

 

II.3.3.2.2          Ortsteile

 

In den Ortsteilen Elten (hier: WB 10, 20 und 30) und Hüthum (WB 40 und 50) ist die Möglichkeit der Angleichung der Größen der Wahlbezirke an die Durchschnittswerte aufgrund der jeweils einzuhaltenden Bezirkseinteilung nur bedingt möglich.

Vorgenommen wurde in beiden Ortsteilen eine Verschiebung der Grenzen innerhalb der Bezirkseinteilung mit der Zielsetzung, möglichst drei (Elten) bzw. zwei (Hüthum) gleich große Wahlbezirke abzubilden. Das Erfordernis stellte sich mit Blick auf die am 17.12.2019 beschlossene Einteilung insbesondere vor dem Hintergrund, dass die WB 10 und 50 eine Abweichung von über 15 % auswiesen.

(siehe Anlage 3; Verschiebungen Nr. 1 – 4)

 

Die Grenzen der Wahlbezirke 60 (Stimmbezirk 61 Ortsteil Borghees und 62 Ortsteil Klein-Netterden sowie 63) wurden nicht verändert.

Gleiches gilt für die Wahlbezirke 170 (Stimmbezirk 171 Vrasselt und 172 Dornick) und 180 (Praest).

 

II.3.3.2.2.1       Variantenprüfung Wahlbezirke 170 und 180

Die Empfehlung zur Beibehaltung der Wahlbezirke 170 und 180 in ihren bisherigen Grenzen basiert auf dem Ergebnis der im Folgenden dargestellten Variantenprüfung:

 

 

 

 

Ausgangssituation

 

Der Wahlbezirk 170 setzt sich zusammen aus den Stimmbezirken 171 –Vrasselt- und 172 –Dornick-. Die zum Stichtag gem. § 94 Satz 1 KWahllO vorgenommene Betrachtung (siehe Anlage 1) weist bezogen auf die Einwohner i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG (hier: 1.949 EW) als auch auf die Wahlberechtigten (hier: 1.662) eine vom jeweiligen Durchschnittswert tolerierbare Abweichung von 13,84 % bzw. 13,52 % aus.

 

Die vorzunehmende Prognose der Bevölkerungsentwicklung rechtfertigt die Annahme, dass am Wahltag eine mehr als 15 % Abweichung vom Einwohner- und auch vom Wahlberechtigendurchschnitt vorliegen kann.

 

Diese Annahme stützt sich zum einen auf die Auswertung der aktuellen Meldedaten zum Stichtag 24.01.2020 (Anlage 2), die Abweichungen von 15,01 % (EW) und 15,16 % (Basis Wahlberechtigte) ausweist.

 

Unter Einbeziehung der derzeit in der Entstehung befindlichen Wohnbauten ergibt sich folgende Prognose für den WB 170:

 

Den Annahmen folgend, dass

 

-die unter II.2.3.2 für die Stimmbezirke 171 und 172 ausgewiesenen 5 Bauvorhaben zum Wahltag 13.09.2019 entsprechend bewohnt sind

und

-diese Bewohner (12,5 Einwohner / 10 Wahlberechtigte) der Neubauten auch sämtlich aus anderen Städten bzw. aus anderen Wahlbezirken der Stadt Emmerich am Rhein in den WB 170 zuziehen

 

ergibt sich auf Grundlage der aktuell vorliegenden Auswertung der Meldedaten (Stichtag: 24.01.2020) folgende Prognose:

 

WB 170

Einwohner                   1.982   (Abweichung vom Durchschnittswert: 270 bzw. 15,77 %)

Wahlberechtigte          1.696   (Abweichung vom Durchschnittswert: 232 bzw. 15,85 %)

 

 

 

 

Es gilt, die Entscheidung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der nachfolgend aufgeführten drei Varianten zu treffen:

 

 

Variante 1:

 

Verschiebung eines Teilbereiches des WB 170 (hier: Stimmbezirk 171; Grüne Straße 21-89a) an WB 180

 

Vorstellbar wäre die Verschiebung einer Teilfläche „Grüne Straße“ (hier: Hausnummern 21 – 89 a; 33 Einwohner; 33 Wahlberechtigte), die unmittelbar an den Wahlbezirk 180 grenzt, aus dem Wahlbezirk 170, Stimmbezirk 171 (Vrasselt) in den Wahlbezirk 180 (Praest).

Durch Verlagerung von 33 Personen lägen beide Bezirke – auch prognostisch- im normkonformen Toleranzbereich.

Allerdings würde diese Variante gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG (Einhaltung der Bezirkseinteilung; Soll-Vorschrift) verstoßen.

Problematisch stellt es sich aus Sicht der Verwaltung dar, dass 33 Wahlberechtigte des Ortsteils Vrasselt nicht die Wahlbezirksbewerber ihres Ortsteils wählen könnten. Hinzu käme, dass diese Stimmen keine Berücksichtigung bei der Wahl des Ortsvorstehers finden würden; die Wähler aus dem Ortsteil Vrasselt würden mithin bei Stimmabgabe die Wahlbewerber des Ortsteils Praest unterstützen.

Das Stimmverhalten der 33 im Ortsteil Vrasselt wohnenden Wähler bliebe für die spätere Wahl des Vrasselter Ortsvorstehers außen vor und würde auf der anderen Seite die Wahl des Praester Ortsvorsteher mit beeinflussen.

Es läge somit ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 39 Abs. 6 Satz 1 GO NW vor (vgl. Ausführungen unter II.3.2.).

Die Bildung eines gesonderten Stimmbezirkes für die Einwohner des Teilstückes Grüne Straße (innerhalb des WB 180) würde einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 KWahlG darstellen. Demnach darf die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Stimmberechtigten ermitteln ließe. Von der Bildung allgemeiner Stimmbezirke mit weniger als 100 Einwohnern sollte Abstand genommen werden. (vgl. Kommt. Bätge zu § 5 KWahlG).

 

                       

Variante 2:

 

Verschiebung eines größeren Teilbereiches des WB 170 (hier: Teilmenge  Stimmbezirk 171 (Ortsteil Vrasselt)) in WB 180 (Ortsteil Praest) und Bildung eines weiteren Stimmbezirkes im WB 180 (181 Ortsteil Praest; 182 Teilmenge Ortsteil Vrasselt)

 

Angesichts des unter 1. beschriebenen Erfordernisses der Ermittlung des im Ortsteil erzielten Stimmenverhältnisses wäre es ggf. auch vorstellbar, einen größeren, direkt an den  Wahlbezirk 180 (Praest) angrenzenden Teilbereich des Wahlbezirkes 170 (hier: 171  Vrasselt) in den Wahlbezirk 180 zu verschieben.

Mit Einrichtung eines eigenen Stimmbezirks (hier: 182 –Vrasselt II) wäre das Ergebnis des im Ortsteil Vrasselt erzielten Stimmverhältnisses durch die Addition der in den Stimmbezirksergebnisse (neu 171- Vrasselt I und 182 Vrasselt II) zu ermitteln. Mit 143 Einwohnern  bzw. 137 Wahlberechtigten würde dieser die erforderliche Größe (Mindestgröße 100 Einwohner) besitzen.

 

Straßenverschiebungen von Wahlbezirk 170 (171) zu 180 (182)

 

Grüne Straße 21 – 89a           33 Einwohner              33 Wahlberechtigte

Broichstraße                           50 Einwohner              43 Wahlberechtigte

Jägerweg 3 – 25                     31 Einwohner              29 Wahlberechtigte

Hauptstraße 10 – 36                 3 Einwohner                3 Wahlberechtigte

Reeser Straße 384 – 420         5 Einwohner                4 Wahlberechtigte

Reeser Straße 385                   2 Einwohner                2 Wahlberechtigte

Reeser Straße 413 – 419a       8 Einwohner                6 Wahlberechtigte

Bahnweg 150 – 156                11 Einwohner              11 Wahlberechtigte

Gesamt:                              143 Einwohner          137 Wahlberechtigte

 

Auch diese Variante würde bei prognostischer Betrachtung die Wahlbezirke 170 und 180 innerhalb der Toleranzen ausweisen. Zudem könnte das Wahlergebnis des Ortsteils Vrasselt ermittelt werden.

 

Deutlich gegen diese Variante spricht allerdings, dass eine große Anzahl Vrasselter Bürger anlässlich der Kommunalwahl nicht für „ihre“ Wahlbezirksbewerber stimmen können, sondern die Bewerber des Wahlbezirkes 180 wählen müssten.

Der Bezug von aktuell 137 Bewohnern des Ortsteils Vrasselt zu „ihren“ Wahlbezirksbewerbern würde nicht gewahrt; auf der anderen Seite würden sie das Ergebnis des Ortsteils Praest und der für diesen Ortsteil antretenden Bewerber nicht unmaßgeblich mitbestimmen.

 

                       

Variante 3

 

Beibehaltung der WB 170 und 180 in der bisherigen Einteilung

 

Die Variante der Beibehaltung erfüllt alle relevanten Kriterien, birgt aber – wie vorstehend hergeleitet-  die grundsätzliche Möglichkeit einer geringfügigen Überschreitung der Abweichungstoleranz, sowohl bezogen auf die Einwohner (Prognose 15,77 %), als auch auf die (maßgebliche) Anzahl der Wahlberechtigten (Prognose: 15,85 %) in sich.

 

 

 

 

Abwägung

 

Nach Abwägung der Vor- und Nachteile aller Varianten wird – auch unter Bezugnahme auf das Urteil des VerfGH 39/2019 – empfohlen, die Einteilung der Wahlbezirke 170 (Stimmbezirk 171 Vrasselt und Stimmbezirk 172 Dornick) und 180 in den bisherigen Grenzen bestehen zu lassen

 

Der VerfGH führt in seinem Urteil 39/2019 auf Seite 77 (2):

 

„Ergibt sich auch bei Betrachtung (nur der Wahlberechtigten) eine Abweichung von mehr als 15 %, kann dies durch das gesetzliche verankerte Ziel der Wahrung räumlicher Zusammenhänge gerechtfertigt sein. Hinter diesem Aspekt müssen indes verfassungsrechtliche Ziele stehen, die der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitzen. Dies kann etwa die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Wählern untereinander sowie mit den Mandatsbewerbern und damit die Förderung der politischen Willensbildung im Sinne der Verwirklichung des Demokratieprinzips sein.“

 

Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Bezeichnend für die Ortsteile Vrasselt und Dornick (zusammen Wahlbezirk 170) auf der einen, sowie Praest (Wahlbezirk 180) auf der anderen Seite, sind die gewachsenen Strukturen. Die Ortsgemeinschaften prägt ein besonderes Gefühl der Zusammengehörigkeit. Die Bewohner der Ortsteile haben einen Anspruch darauf, dass ihre spezifischen Belange, die zum Teil durchaus anders gelagert sind, als die angrenzender (Wahl-)Bezirke, durch die Wahlbewerber ihres Wahlbezirkes vertreten werden.

Die Teilung eines Ortsteiles in zwei Stimmbezirke mit dem Ziel, die Abweichungstoleranz zu wahren, birgt das Risiko einer fehlenden Identifikation der Wähler mit den zur Wahl stehenden Bewerbern in sich. Eine in Konsequenz wahrscheinliche geringere Wahlbeteiligung, ist dem Demokratieprinzip abträglich.

 

 

 

 

III.        Würdigung und Beschlussempfehlung

Die vorgeschlagene Neueinteilung des Wahlgebietes der Stadt Emmerich am Rhein (Anlage 4) erfüllt die normativen Anforderungen, konkretisiert durch das Urteil des VerfGH vom 20.12.2019 und wird zur Beschlussfassung empfohlen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

Der Wahlleiter

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter