Betreff
Stellplatzablösesatzung der Stadt Emmerich am Rhein - Innenstadtbereich - Änderung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
Vorlage
05 - 16 2183/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW) der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die die Festlegung der Gebietszone und der Höhe des Geldbetrages nach § 89 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 48 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für den Innenstadtbereich der Stadt Emmerich a. Rh. (im folgenden Stellplatzablösesatzung).

 

Sachdarstellung :

 

In seiner Sitzung am 17.12.2019 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein unter anderem beschlossen, die Stellplatzsatzung für den Innenstadtbereich Emmerich bis zum 01.07.2020 zu ändern und für die Zwischenzeit das von der Verwaltung vorgeschlagene Förderregime zu installieren.

 

Diese Vorgehensweise setzt die Anwendbarkeit der Stellplatzablösesatzung voraus. Aufgrund des Inkrafttretens der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zum 01.01.2019 und des Wegfalls des § 51 Abs. 5 BauO NRW 2000 als Ermächtigungsgrundlage für die bisherige Stellplatzablösesatzung kann die Ablösesatzung aktuell nicht angewendet werden.

 

Die rechtliche Möglichkeit einer Stellplatzablöse und somit auch die Anwendbarkeit der bisherigen Stellplatzablösesatzung ist allerdings Voraussetzung für die Umsetzung des durch den Rat beschlossenen Förderprogrammes.

 

Es bedarf daher der formellen Umstellung der Stellplatzablösesatzung auf die aktuell anzuwendende Bauordnung für das Land NRW. Die hierzu erforderliche Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 81 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW, der explizit den Kommunen die Möglichkeit einräumt, ausschließlich die Zulässigkeit der Stellplatzablöse zu regeln. Hierdurch bleibt die Stadt Emmerich a.Rh.  handlungsfähig in den Fällen, in denen der erforderliche Stellplatznachweis aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann.

 

Ein materieller Änderungsgehalt der Stellplatzablösesatzung ist mit dieser Änderung nicht verbunden.  Vielmehr wird die Verwaltung aufgrund des seitens des Rats der Stadt Emmerich getroffenen Beschlusses zur Änderung der Stellplatzsatzung zur Herstellung von Stellplätzen auf Grundlage des § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 sowohl für die Innenstadt von Emmerich am Rhein als auch den Ortsteil Elten die formellen und materiellen Tatbestände erarbeiten, welche künftig rechtssicher eine Ablöse von notwendigen Stellplätzen durch den Bauherren ermöglichen.

 

§ 48 Abs. 2 und 3 der BauO NRW 2018 billigen den Kommunen zwar zu, auf die Stellplätze zu verzichten, dies ist jedoch an materielle Voraussetzungen geknüpft. Es müssen umfangreiche Untersuchungen durchgeführt werden. Hierfür muss ein Konzept erarbeitet werden, für das die Anforderungen bisher noch nicht bekannt sind.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister