hier: Eingabe Nr. 22/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Der
SPD-Ortsverein beantragt:
1. Den Fußgängerüberweg, der für
die Dauer der Baumaßnahme in dem Kreuzungsbereich angeordnet ist, über die
Baumaßnahme hinaus beizubehalten.
2. Die
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, die ebenfalls für die Dauer der
Baumaßnahme im Kreuzungsbereich angeordnet worden ist, über die Baumaßnahme
hinaus beizubehalten.
Als Begründung wird ausgeführt, dass die
Fußgänger durch diese Maßnahmen sicherer die Schmidtstraße überqueren können.
Damit eine sichere Querung durch die Fußgänger, u. a. durch Kinder, die den Weg
als Schulweg nutzen, auch nach Abschluss der Baumaßnahme gewährleistet ist,
wird die Beibehaltung des Fußgängerüberweges und der
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h beantragt.
Reguläre Verkehrssituation
Bei der Schmidtstraße in Emmerich-Elten
handelt es sich um eine Ortsdurchfahrtstraße in Form der Landesstraße 472
innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die Straße ist für den inner- und
außerörtlichen Verkehr bestimmt und führt u. a. in Richtung der
Autobahnanschlussstelle Emmerich-Elten und in Richtung Niederlande.
Die Aufgabe der Straßenbaulast hat das Land
auf den Landesbetrieb Straßen.NRW übertragen.
In dem betreffenden Abschnitt gilt die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
In Fahrtrichtung Niederlande ist unmittelbar
hinter der Kreuzung Schmidtstraße/Neustadt/Sandstraße eine dauerhafte bauliche
Querungshilfe eingerichtet.
Vor der Kreuzung, in Fahrtrichtung
Niederlande, weist die Schmidtstraße eine Rechtskurve auf. Aufgrund des
Kurvenverlaufs und der an die Straße herantretende dichte Bebauung ist die
Sicht auf die bauliche Querungshilfe bzw. auf Fußgänger, die die Querungshilfe
von Süden nach Norden in Richtung Neustadt überqueren wollen, beeinträchtigt.
Im Kurvenbereich wurde das Verkehrszeichen
136 – Kinder, welches auf die Querung durch Kinder aufmerksam macht,
angeordnet.
Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurde im
Jahr 2013 aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Verkehrszählungen und der
hohen Feinstaubbelastung ein auf drei Jahre befristetes Durchfahrtverbot für
Lkw angeordnet. Das Lkw-Durchfahrtverbot wird derzeit weiterhin
aufrechterhalten.
Aktuelle Verkehrssituation
Aufgrund einer Baumaßnahme an der Beeker
Straße im unmittelbaren Kreuzungsbereich
ist der nördliche Gehweg auf Höhe der
vorhandenen baulichen Querungshilfe nicht nutzbar, so dass eine sichere Querung
für Fußgänger hier nicht möglich ist.
Für die Dauer der Baumaßnahme wurde daher ein
Fußgängerüberweg vor der Kreuzung Schmidtstraße/Neustadt/Sandstraße und eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in diesem Bereich angeordnet.
Der temporäre Fußgängerüberweg ist ca. 12 m
von der dauerhaften Querungshilfe entfernt.
Zu 1:
Stellungnahme von Straßen.NRW
Da die Straßenbaulast für die Schmidtstraße
(L 472) beim Landesbetrieb Straßen.NRW liegt, wurde mit diesem ein Ortstermin
durchgeführt. In seiner anschließenden Stellungnahme teilt Straßen.NRW im
nachstehenden Auszug mit:
„Zur Verkehrssituation wird seitens Straßen.NRW wie folgt Stellung
genommen:
Beim v. g. Ortstermin wurde die Verkehrssituation betrachtet. Im Zuge
der L 472 (Schmidtstraße), Abschnitt 3 bei km 0+275 ist die Sicht für die
querenden zu Fuß Gehenden auf den KFZ-Verkehr der L 472 (Schmidtstraße in FR
Beek) eingeschränkt.
Bei km 0+220 wird durch VZ.136 auf Kinder hingewiesen. Gemäß StVO soll
dieses VZ dort aufgestellt werden, wo häufig Kinder ungesichert auf die
Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Seitens
Straßen.NRW wird vorgeschlagen, das VZ 136-10 gegen das VZ.133 auszutauschen.
Denn hier queren alle Personengruppen.
Zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges besteht, wie auch im Ortstermin
besprochen, keine Notwendigkeit, da eine Mittelinsel als Querungshilfe
vorhanden ist.“
Die Verwaltung schließt sich dem Vorschlag
an, das VZ 136 (Kinder) gegen das VZ 133, das allgemein auf querende Fußgänger
aufmerksam macht, auszutauschen. Ebenfalls teilt die Verwaltung die Auffassung
von Straßen.NRW, dass die Beibehaltung einer weiteren Querungsmöglichkeit über
die Baumaßnahme hinaus aufgrund der vorhandenen baulichen Querungshilfe nicht
erforderlich ist.
Zu 2:
Die beantragte
dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wurde ebenfalls im Rahmen
des erfolgten Ortstermins erörtert. Eine abschließende Stellungnahme durch
Straßen.NRW und durch die Verwaltung wird aus folgendem Grund zurückgestellt:
In der ASE
Sitzung vom 28.01.2020 wurde die Lärmaktionsplanung III vorgestellt. Unter
anderem wurde hier vorgetragen, dass auch in der Schmidtstraße (L 472) ein
Lärmbrennpunkt identifiziert worden ist.
Da
Lärmminderungsmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden aufgrund der engen Bebau-
ung an der Straße nicht durchführbar sind, wird als
Maßnahme neben der Beibehaltung des
Lkw-Durchfahrtverbots
auch die dauerhafte Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h vorgeschlagen.
Der Landesbetrieb
Straßen.NRW wird daher auch im Rahmen der Lärmaktionsplanung um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten.
Die alle Faktoren
berücksichtigende Stellungnahme von Straßen.NRW wird dem Ausschuss zur Kenntnis
gegeben, sobald diese vorliegt.
Da die
Baumaßnahme noch ein bis eineinhalb Jahre andauert und die angeordnete
Geschwindigkeitsbeschränkung solange aufrechterhalten wird, ist eine spätere
Entscheidung über den Antrag unschädlich.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter