Betreff
Antrag auf dauerhafte Erhaltung des Fußgängerüberweges und der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h an der Kreuzung Schmidtstraße/Neustadt/Sandstraße;
hier: Eingabe Nr. 22/2019 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 2188/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

 Der SPD-Ortsverein beantragt:

 

1.  Den Fußgängerüberweg, der für die Dauer der Baumaßnahme in dem Kreuzungsbereich angeordnet ist, über die Baumaßnahme hinaus beizubehalten.

2.  Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, die ebenfalls für die Dauer der Baumaßnahme im Kreuzungsbereich angeordnet worden ist, über die Baumaßnahme hinaus beizubehalten.

 

Als Begründung wird ausgeführt, dass die Fußgänger durch diese Maßnahmen sicherer die Schmidtstraße überqueren können. Damit eine sichere Querung durch die Fußgänger, u. a. durch Kinder, die den Weg als Schulweg nutzen, auch nach Abschluss der Baumaßnahme gewährleistet ist, wird die Beibehaltung des Fußgängerüberweges und der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h beantragt.

 

Reguläre Verkehrssituation

 

Bei der Schmidtstraße in Emmerich-Elten handelt es sich um eine Ortsdurchfahrtstraße in Form der Landesstraße 472 innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die Straße ist für den inner- und außerörtlichen Verkehr bestimmt und führt u. a. in Richtung der Autobahnanschlussstelle Emmerich-Elten und in Richtung Niederlande.

Die Aufgabe der Straßenbaulast hat das Land auf den Landesbetrieb Straßen.NRW übertragen.

 

In dem betreffenden Abschnitt gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

In Fahrtrichtung Niederlande ist unmittelbar hinter der Kreuzung Schmidtstraße/Neustadt/Sandstraße eine dauerhafte bauliche Querungshilfe eingerichtet.

Vor der Kreuzung, in Fahrtrichtung Niederlande, weist die Schmidtstraße eine Rechtskurve auf. Aufgrund des Kurvenverlaufs und der an die Straße herantretende dichte Bebauung ist die Sicht auf die bauliche Querungshilfe bzw. auf Fußgänger, die die Querungshilfe von Süden nach Norden in Richtung Neustadt überqueren wollen, beeinträchtigt.

Im Kurvenbereich wurde das Verkehrszeichen 136 – Kinder, welches auf die Querung durch Kinder aufmerksam macht, angeordnet.

 

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung wurde im Jahr 2013 aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Verkehrszählungen und der hohen Feinstaubbelastung ein auf drei Jahre befristetes Durchfahrtverbot für Lkw angeordnet. Das Lkw-Durchfahrtverbot wird derzeit weiterhin aufrechterhalten.

 

 

Aktuelle Verkehrssituation

 

Aufgrund einer Baumaßnahme an der Beeker Straße im unmittelbaren Kreuzungsbereich

ist der nördliche Gehweg auf Höhe der vorhandenen baulichen Querungshilfe nicht nutzbar, so dass eine sichere Querung für Fußgänger hier nicht möglich ist.

Für die Dauer der Baumaßnahme wurde daher ein Fußgängerüberweg vor der Kreuzung Schmidtstraße/Neustadt/Sandstraße und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h in diesem Bereich angeordnet.

Der temporäre Fußgängerüberweg ist ca. 12 m von der dauerhaften Querungshilfe entfernt.

 

Zu 1:

 

Stellungnahme von Straßen.NRW

 

Da die Straßenbaulast für die Schmidtstraße (L 472) beim Landesbetrieb Straßen.NRW liegt, wurde mit diesem ein Ortstermin durchgeführt. In seiner anschließenden Stellungnahme teilt Straßen.NRW im nachstehenden Auszug mit:

 

„Zur Verkehrssituation wird seitens Straßen.NRW wie folgt Stellung genommen:

Beim v. g. Ortstermin wurde die Verkehrssituation betrachtet. Im Zuge der L 472 (Schmidtstraße), Abschnitt 3 bei km 0+275 ist die Sicht für die querenden zu Fuß Gehenden auf den KFZ-Verkehr der L 472 (Schmidtstraße in FR Beek) eingeschränkt.

Bei km 0+220 wird durch VZ.136 auf Kinder hingewiesen. Gemäß StVO soll dieses VZ dort aufgestellt werden, wo häufig Kinder ungesichert auf die Fahrbahn laufen und eine technische Sicherung nicht möglich ist. Seitens Straßen.NRW wird vorgeschlagen, das VZ 136-10 gegen das VZ.133 auszutauschen. Denn hier queren alle Personengruppen.

Zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges besteht, wie auch im Ortstermin besprochen, keine Notwendigkeit, da eine Mittelinsel als Querungshilfe vorhanden ist.“

 

Die Verwaltung schließt sich dem Vorschlag an, das VZ 136 (Kinder) gegen das VZ 133, das allgemein auf querende Fußgänger aufmerksam macht, auszutauschen. Ebenfalls teilt die Verwaltung die Auffassung von Straßen.NRW, dass die Beibehaltung einer weiteren Querungsmöglichkeit über die Baumaßnahme hinaus aufgrund der vorhandenen baulichen Querungshilfe nicht erforderlich ist.

 

Zu 2:

 

Die beantragte dauerhafte Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h wurde ebenfalls im Rahmen des erfolgten Ortstermins erörtert. Eine abschließende Stellungnahme durch Straßen.NRW und durch die Verwaltung wird aus folgendem Grund zurückgestellt:

 

In der ASE Sitzung vom 28.01.2020 wurde die Lärmaktionsplanung III vorgestellt. Unter anderem wurde hier vorgetragen, dass auch in der Schmidtstraße (L 472) ein Lärmbrennpunkt identifiziert worden ist.

Da Lärmminderungsmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden aufgrund der engen Bebau-

ung an der Straße nicht durchführbar sind, wird als Maßnahme neben der Beibehaltung des

Lkw-Durchfahrtverbots auch die dauerhafte Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h vorgeschlagen.

Der Landesbetrieb Straßen.NRW wird daher auch im Rahmen der Lärmaktionsplanung um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Die alle Faktoren berücksichtigende Stellungnahme von Straßen.NRW wird dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben, sobald diese vorliegt.

 

Da die Baumaßnahme noch ein bis eineinhalb Jahre andauert und die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung solange aufrechterhalten wird, ist eine spätere Entscheidung über den Antrag unschädlich.

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 3.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter