Betreff
Auswahl und Aufnahme der plusKITAs in die örtliche Jugendhilfeplanung für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis 2024/2025
Vorlage
04 - 16 2198/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Die in der Anlage 1* benannten Kindertageseinrichtungen werden gemäß den Vorschriften der §§ 44 u. 45 Kinderbildungsgesetz (KiBiz), für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis einschließlich 2024/2025 in die Förderung der plusKITA-Einrichtungen aufgenommen.

 

 

Sachdarstellung :

 

Im Rahmen der §§ 44 u. 45 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erhalten plusKITA-            Einrichtungen zukünftig einen Landeszuschuss i.H.v. mindestens 30.0000 € jährlich. Darüber hinaus besteht für die Kindertageseinrichtungen, die bisher einen Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten haben im Ausnahmefall eine Fördermöglichkeit i.H.v. 5.000 € je Kindertageseinrichtung.

 

Voraussetzung für die plusKITA Förderung ist u.a., dass der Jugendhilfeausschuss die Kindertageseinrichtungen auswählt. In der Regel wird die Förderung für fünf Jahre gewährt. Bis einschließlich dem Kindergartenjahr 2019/2020 wurden die Kindertageseinrichtungen St. Martini, St. Aldegundis und Sterntaler als plusKITAs gefördert. Durch Zeitablauf bzw. i.V.m.  den neuen Vorschriften des KiBiz sind die Fördermittel für die nächsten fünf Kinder- gartenjahre neu zu beschließen. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen wird auf die Vorschriften der §§ 44 u. 45 KiBiz verwiesen, die nachstehend aufgeführt sind:

 

    § 44

plusKITAs

 

(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem

Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf.

Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.

 

(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,

 

1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,

 

2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder

abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,

 

3. auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und Förderangebote

zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und alltagsintegriert

durchzuführen,

 

4. im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3 die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,

 

5. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch

adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in die Bildungs-förderung einzubeziehen,

 

6. sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils

eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,

 

7. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die

Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und

Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den

speziellen Anforderungen anzupassen und

 

8. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

 

 (3) Jede plusKITA soll im Team eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von

mindestens einer halben Stelle beschäftigen. Diese Fachkraft verfügt in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und -förderung. Der Träger stellt sicher, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigen Austausch mit der Fachberatung die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte im Team sollen auf der Basis des Curriculums zur "Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für Nordrhein-Westfalen" fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter qualifizieren.

 

(4) Sofern Kindertageseinrichtungen in Einzelfällen 5 000 Euro für zusätzliche Sprachförderung erhalten, stellt der Träger sicher, dass eine sozialpädagogische Fachkraft gruppenübergreifend für die Umsetzung der Anforderungen zur "Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich" besonders durch engen Austausch mit der Fachberatung und regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sorge trägt.

 

 

§ 45

Landeszuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem

Sprachförderbedarf

 

(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs und andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 100 Millionen Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich

 

1. zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sechs Jahren in

Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch

Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und

 

2. zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im Jugendamtsbezirk in

Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im

Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in Kindertages-einrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird.

 

 

Der Zuschuss beträgt je Jugendamt mindestens 30 000 Euro. Grundlagen der Berechnung für jeweils fünf Jahre sind

 

1. für die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres und

 

2. für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, die

Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag 1. März

des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.

 

(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel als Zuschüsse in

Höhe von mindestens 30.000 Euro an plusKITAs im Sinne des § 44 weiterleitet. Soweit es

innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens     5.000 Euro weitergeleitet werden. Die jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese über hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres vor. § 37 und § 38 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

 

(3) Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.

 

 

Der Stadt Emmerich am Rhein wird lt. Zuweisung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2019 aufgrund des Verteilungsschlüssels ein Landeszuschuss für plusKITAs und anderen Einrichtungen mit zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von 155.000 € für das Kindergartenjahr 2020/2021 zugewiesen.

 

Allen Kindern sollen gerechte Bildungschancen von Anfang an – unabhängig von ihrer Herkunft – ermöglicht werden. Kindertageseinrichtungen leisten einen erheblichen Beitrag dazu, Benachteiligungen abzubauen und allen Kindern gleiche Startchancen zu geben. Vor diesem Hintergrund werden Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf durch einen zusätzlichen Landeszuschuss unterstützt. Die Weiterleitung der Landeszuschüsse in größeren Tranchen ermöglicht eine nachhaltige Verwendung für den Einsatz pädagogischen Personals. Im Hinblick darauf wird von einer Zuweisung der früheren Sprachförderpakete i.H.v. 5.000 Euro abgesehen. Da generell eine alltagsintegrierte Sprachförderung in allen Kitas geleistet wird und das neue KiBiz eine finanzielle Verbesserung bei der Betriebskostenförderung ab 01.08.2020 vorsieht, dürften hier keine Nachteile entstehen.

 

Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung ist eine endgültige Auswahl noch nicht getroffen. Geplant ist, dass die bisherigen plusKITAs auch weiterhin die Förderung erhalten sollen und eine zusätzliche Aufnahme weiterer Einrichtungen erfolgen könnte. Hierzu sind noch Berechnungsmodelle in Bearbeitung. Darüber hinaus stehen Trägergespräche und Gespräch mit möglichen plusKITAs noch aus. 

 

Entsprechend den gesetzlichen Empfehlungen und zur Planungssicherheit der Träger bei den Personalentscheidungen sowie für die Umsetzung der Anforderungen soll die Aufnahme der in der Anlage 1* genannten Einrichtungen, mit einer Mindestlaufzeit von fünf Kindergartenjahren (bis einschließlich Kindergartenjahr 2024/2025), erfolgen. 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

 

Es handelt sich um reine Landeszuschüsse, die im Haushalt 2020 grundsätzlich als Einnahme und Ausgabe vorgesehen sind Produkt: 1.100.06.01.01

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister

 

 

 

Anlage 1* wird als Tischvorlage in der Sitzung verteilt