Beschlussvorschlag
Die in der Anlage 1* benannten Kindertageseinrichtungen werden gemäß den
Vorschriften der §§ 44 u. 45 Kinderbildungsgesetz
(KiBiz), für die Kindergartenjahre 2020/2021 bis
einschließlich 2024/2025 in die Förderung der plusKITA-Einrichtungen
aufgenommen.
Sachdarstellung :
Im Rahmen der §§ 44 u. 45
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erhalten plusKITA- Einrichtungen zukünftig einen
Landeszuschuss i.H.v. mindestens
30.0000 € jährlich. Darüber hinaus besteht für die Kindertageseinrichtungen,
die bisher einen Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten haben im
Ausnahmefall eine Fördermöglichkeit
i.H.v. 5.000 € je Kindertageseinrichtung.
Voraussetzung für die plusKITA Förderung ist
u.a., dass der Jugendhilfeausschuss die Kindertageseinrichtungen auswählt. In
der Regel wird die Förderung für fünf Jahre gewährt. Bis einschließlich dem
Kindergartenjahr 2019/2020 wurden die Kindertageseinrichtungen St. Martini, St.
Aldegundis und Sterntaler als plusKITAs gefördert. Durch Zeitablauf bzw.
i.V.m. den neuen Vorschriften des KiBiz
sind die Fördermittel für die nächsten fünf Kinder- gartenjahre neu zu
beschließen. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen wird auf die Vorschriften
der §§ 44 u. 45 KiBiz verwiesen, die nachstehend aufgeführt sind:
§
44
plusKITAs
(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil
von Kindern mit besonderem
Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit
sprachlichem Förderbedarf.
Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen
worden sein.
(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,
1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu
stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den
lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das
Wohnumfeld der Kinder
abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. auf Grundlage der Beobachtungsergebnisse individuelle Bildungs- und
Förderangebote
zur gezielten Unterstützung der sprachlichen Bildung zu entwickeln und
alltagsintegriert
durchzuführen,
4. im Team regelmäßig und mit Unterstützung der Fachkraft nach Absatz 3
die pädagogische Arbeit zu reflektieren und weiterzuentwickeln,
5. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der
Nachhaltigkeit, die Eltern durch
adressatengerechte Elternarbeit, -beratung und -stärkung regelmäßig in
die Bildungs-förderung einzubeziehen,
6. sich über die Pflichten nach § 13 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen
durch jeweils
eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
7. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen
Sprachförderung, über die
Pflichten nach § 19 hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme
an Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und
Erziehungsarbeit den
speziellen Anforderungen anzupassen und
8. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete
Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort-
und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
(3) Jede plusKITA soll im Team
eine sozialpädagogische Fachkraft mit einem Umfang von
mindestens einer halben Stelle beschäftigen. Diese Fachkraft verfügt in
der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich
der Umsetzung alltagsintegrierter Sprachbildung und -förderung. Der Träger
stellt sicher, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort-
und Weiterbildungsmaßnahmen und regelmäßigen Austausch mit der Fachberatung die
speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung systematisch sichert und
weiterentwickelt. Alle in einer plusKITA tätigen sozialpädagogischen oder
weiteren Fachkräfte und, soweit möglich, auch die übrigen pädagogischen Kräfte
im Team sollen auf der Basis des Curriculums zur "Alltagsintegrierten
Sprachbildung und Beobachtung im Elementarbereich - Grundlagen für
Nordrhein-Westfalen" fortgebildet sein und sich kontinuierlich weiter
qualifizieren.
(4) Sofern Kindertageseinrichtungen in Einzelfällen 5 000 Euro für
zusätzliche Sprachförderung erhalten, stellt der Träger sicher, dass eine
sozialpädagogische Fachkraft gruppenübergreifend für die Umsetzung der
Anforderungen zur "Alltagsintegrierten Sprachbildung und Beobachtung im
Elementarbereich" besonders durch engen Austausch mit der Fachberatung und
regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sorge trägt.
§ 45
Landeszuschuss für plusKITAs und andere
Einrichtungen mit zusätzlichem
Sprachförderbedarf
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITAs und
andere Einrichtungen mit zusätzlichem Sprachförderbedarf. Das Land stellt
hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 100 Millionen
Euro landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich
1. zu 75 Prozent aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter
sechs Jahren in
Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBI. I S. 850, 2094) in der jeweils
geltenden Fassung, im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter
sechs Jahren in Familien mit Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
und
2. zu 25 Prozent aus der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren im
Jugendamtsbezirk in
Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch
gesprochen wird im
Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sechs Jahren in
Kindertages-einrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen
wird.
Der Zuschuss beträgt je Jugendamt mindestens 30 000 Euro. Grundlagen der
Berechnung für jeweils fünf Jahre sind
1. für die Anzahl der Kinder unter sechs Jahren in Familien mit
Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch, die Angaben der Bundesagentur für Arbeit für den
Berichtsmonat März des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres
und
2. für die Anzahl der Kinder, in deren Familie vorrangig nicht Deutsch
gesprochen wird, die
Daten nach § 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zum Stichtag
1. März
des dem Fünfjahreszeitraum vorausgegangenen Kalenderjahres.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt die Mittel
als Zuschüsse in
Höhe von mindestens 30.000 Euro an plusKITAs im Sinne des § 44
weiterleitet. Soweit es
innerhalb eines Jugendamtsbezirkes zur kontinuierlichen Sicherung der
pädagogischen Arbeit bei einzelnen Tageseinrichtungen auf Basis früherer
Landeszuschüsse für zusätzlichen Sprachförderbedarf erforderlich ist, kann in
Ausnahmefällen bis einschließlich zum Kindergartenjahr 2024/2025 ein
Teil der auf das Jugendamt entfallenden Mittel an Einrichtungen als Zuschuss
für zusätzlichen Sprachförderbedarf in Höhe von mindestens 5.000 Euro weitergeleitet werden. Die
jeweiligen Tageseinrichtungen müssen als solche in die Jugendhilfeplanung
aufgenommen worden sein. Die Zuschüsse sind für pädagogisches Personal
einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind
zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung
erfolgt in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre.
Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der
nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese über
hierfür eingerichtete elektronische Systeme durch vereinfachten
Verwendungsnachweis spätestens zum 30. Juni des auf das Ende des Kindergartenjahres
folgenden Kalenderjahres vor. § 37 und § 38 Absatz 1 Satz 2 gelten
entsprechend.
(3) Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die
Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder 3 des Schulgesetzes
NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.
Der Stadt Emmerich am Rhein wird lt.
Zuweisung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2019 aufgrund des Verteilungsschlüssels
ein Landeszuschuss für plusKITAs und anderen Einrichtungen mit zusätzlichen
Sprachförderbedarf in Höhe von 155.000 € für das Kindergartenjahr 2020/2021
zugewiesen.
Allen
Kindern sollen gerechte Bildungschancen von Anfang an – unabhängig von ihrer
Herkunft – ermöglicht werden. Kindertageseinrichtungen leisten einen
erheblichen Beitrag dazu, Benachteiligungen abzubauen und allen Kindern gleiche
Startchancen zu geben. Vor diesem Hintergrund werden Kindertageseinrichtungen
mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf durch
einen zusätzlichen Landeszuschuss unterstützt. Die Weiterleitung der
Landeszuschüsse in größeren Tranchen ermöglicht eine nachhaltige Verwendung für
den Einsatz pädagogischen Personals. Im Hinblick darauf wird von einer Zuweisung
der früheren Sprachförderpakete i.H.v. 5.000 Euro abgesehen. Da generell eine
alltagsintegrierte Sprachförderung in allen Kitas geleistet wird und das neue
KiBiz eine finanzielle Verbesserung bei der Betriebskostenförderung ab
01.08.2020 vorsieht, dürften hier keine Nachteile entstehen.
Zum
Zeitpunkt der Vorlagenerstellung ist eine endgültige Auswahl noch nicht
getroffen. Geplant ist, dass die bisherigen plusKITAs auch weiterhin die
Förderung erhalten sollen und eine zusätzliche Aufnahme weiterer Einrichtungen
erfolgen könnte. Hierzu sind noch Berechnungsmodelle in Bearbeitung. Darüber
hinaus stehen Trägergespräche und Gespräch mit möglichen plusKITAs noch
aus.
Entsprechend
den gesetzlichen Empfehlungen und zur Planungssicherheit der Träger bei den
Personalentscheidungen sowie für die Umsetzung der Anforderungen soll die
Aufnahme der in der Anlage 1*
genannten Einrichtungen, mit einer Mindestlaufzeit von fünf Kindergartenjahren
(bis einschließlich Kindergartenjahr 2024/2025), erfolgen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Es handelt sich um
reine Landeszuschüsse, die im Haushalt 2020 grundsätzlich als Einnahme und
Ausgabe vorgesehen sind Produkt: 1.100.06.01.01
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 4.3
Peter Hinze
Bürgermeister
Anlage
1* wird als Tischvorlage in
der Sitzung verteilt