hier: Verlängerung der Frist um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW) der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre vom 09.04.2019 für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans E 21/1 - Neuer Steinweg - Nordwest -.
Sachdarstellung :
Für den Bereich
innerhalb der Straßen Wollenweberstraße, Paaltjesstege, Neuer Steinweg,
Oelstraße und Brink soll unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB ein
Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der
Aufstellungsbeschluss für den betreffenden Bebauungsplan E 21/1 – Neuer
Steinweg - Nordwest– wurde am 23.01.2018 vom Ausschuss für
Stadtentwicklung gefasst und am 29.01.2018 im Emmericher Amtsblatt öffentlich
bekanntgemacht.
Das Gebiet des
aufzustellenden Bebauungsplans E21/1 liegt teilweise im zentralen
Versorgungsbereich der Stadt Emmerich am Rhein. Hierbei handelt es sich um den
Bereich in direkt angrenzender Lage zum Neumarkt mit Anbindung an die
zentralste Einkaufslage in der Kaßstraße. Die planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorbereitung der
Entwicklung eines Wohn- und Geschäftshauses mit verschiedenen Einrichtungen der
Caritas, unter anderem auch der Suchtberatung, ist bereits Anfang des Jahres
2018 abgeschlossen worden. Die Stadt investiert in eine attraktive
Platzgestaltung der Fläche, das brachliegende Gebäude des ehemaligen
REWE-Centers wurde zwischenzeitlich abgerissen und erste Bodenarbeiten haben
begonnen. Mit der Aufwertung wird eine der ersten Maßnahmen des Integrierten
Stadtentwicklungskonzeptes umgesetzt.
Darüber hinaus dient der Bebauungsplan E 21/1 der planungsrechtlichen
Umsetzung des im Jahre 2016 beschlossenen „Steuerungskonzeptes
Vergnügungsstätten für die Stadt Emmerich am Rhein“. Hierin hat die Stadt
Emmerich am Rhein ihre grundsätzliche Absicht zur Steuerung der Entwicklung und
Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen sowie bordellähnlichen
Betrieben innerhalb ihres Stadtgebietes niedergelegt. Neben der Ausweisung von
Eignungsbereichen für Vergnügungsstätten und Bordelle hat sie dabei Bereiche
definiert, die zukünftig von solchen Einrichtungen freigehalten werden sollen.
Hierzu zählt insbesondere die Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich, in
der das Vergnügungsstättenkonzept u.a. darauf abzielt, städtebauliche
Fehlentwicklungen zu abzuwenden, Trading-Down-Effekte durch die Ansiedlung einer Vielzahl von
Vergnügungsstätten zu verhindern sowie Verschiebungen im Bodenpreisgefüge und
Verdrängungseffekte in den Einkaufslagen der Stadtmitte zu vermeiden.
Der unteren
Bauaufsichtsbehörde liegt derzeit ein Baugesuch auf Errichtung einer
Wettannahmestelle und einem, im selben Gebäude und auf selber Ebene liegenden,
Gastronomiebereich in der Straße Neuer Steinweg vor. Da das in Aufstellung
befindliche Vorhaben als Vergnügungsstätte einzustufen ist, widerspricht es den
Planungszielen des Bebauungsplans. Seine Realisierung birgt das nicht
unerhebliche Risiko, eine unerwünschte städtebauliche Entwicklung in Gang zu
setzen. Das Baugesetzbuch gibt der Gemeinde in den §§ 14 (Veränderungssperre)
und 15 (Zurückstellung von Baugesuchen) planungsrechtliche Mittel zur Sicherung
der Bauleitplanung an die Hand.
Aufgrund dessen hat der Rat der Stadt Emmerich am 09.04.2019 die
Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan E
18/16 -Stadtkern-Süd- beschlossen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sicherungsinstrumente lagen
durch den Aufstellungsbeschluss und dessen öffentlicher Bekanntmachung vor.
Die
Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die Gemeinde
ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist
auf die Zweijahresfrist jedoch der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen.
Aufgrund der individuellen Anrechnung des bereits verstrichenen Zeitraumes seit
Zustellung des vorgenannten Zurückstellungsbescheides wird die Zweijahresfrist
der Veränderungssperre am 07.06.2020
ablaufen. Die Gemeinde kann die Frist
danach um ein weiteres Jahr verlängern. Die Veränderungssperre tritt jedoch
in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Da die Veränderungssperre am 07.06.2020
abläuft und zu diesem Zeitpunkt das oben genannte Bauleitplanverfahren noch
nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird, ist eine Verlängerung der
Geltungsdauer nach 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für die Dauer eines Jahres notwendig.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter