hier: Verlängerung der Frist um ein Jahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NW) der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der bestehenden Veränderungssperre vom 09.04.2019 für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans E 18/16 -Stadtkern-Süd-.
Sachdarstellung :
Für den Bereich zwischen Kaßstraße, Hinter dem Schinken, Hottomannsdeich, Wassertor und Hinter der Alten Kirche soll unter Anwendung der Bestimmungen des § 13a BauGB ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der Aufstellungsbeschluss für den betreffenden Bebauungsplan E 18/16 –Stadtkern - Süd– wurde am 13.03.2018 vom Ausschuss für Stadtentwicklung gefasst und am 21.03.2018 im Emmericher Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht.
Das Gebiet des
aufzustellenden Bebauungsplans E 18/16 liegt vollständig im zentralen Versorgungsbereich
der Stadt Emmerich am Rhein. Hierbei handelt es sich um den Übergangsbereich
vom Rheinpark bzw. der Rheinpromenade bis hin zur zentralsten Einkaufslage, der
Kaßstraße und dem Rheinparkcenter. Derzeit ist für die an die Kaßstraße und die
Christoffelstraße angrenzenden Teilbereiche des Verfahrensgebietes durch den
Bebauungsplan „Innenstadt“ ein Kerngebiet (MK) festgesetzt. Da die städtischen
Planungsabsichten für den betroffenen Bereich nicht darauf hinauslaufen, eine
Entwicklung der bestehenden Nutzungsstruktur in ein Kerngebiet, in welchem das
Wohnen nur eine erheblich untergeordnete Rolle spielen darf, vorzubereiten,
soll mit dem der Bebauungsplan E 18/16 eine planungsrechtliche Anpassung
an die tatsächliche Bebauungs- und Nutzungssituation durch Ausweisung eines
Urbanen Gebietes nach § 6a BauNVO vorgenommen werden.
Darüber hinaus dient der Bebauungsplan E 18/16 der planungsrechtlichen
Umsetzung des im Jahre 2016 beschlossenen „Steuerungskonzeptes
Vergnügungsstätten für die Stadt Emmerich am Rhein“. Hierin hat die Stadt
Emmerich am Rhein ihre grundsätzliche Absicht zur Steuerung der Entwicklung und
Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Bordellen sowie bordellähnlichen
Betrieben innerhalb ihres Stadtgebietes niedergelegt. Neben der Ausweisung von
Eignungsbereichen für Vergnügungsstätten und Bordelle hat sie dabei Bereiche
definiert, die zukünftig von solchen Einrichtungen freigehalten werden sollen.
Hierzu zählt insbesondere die Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich, in
der das Vergnügungsstättenkonzept u.a. darauf abzielt, städtebauliche
Fehlentwicklungen zu abzuwenden, Trading-Down-Effekte durch die Ansiedlung einer Vielzahl von
Vergnügungsstätten zu verhindern sowie Verschiebungen im Bodenpreisgefüge und
Verdrängungseffekte in den Einkaufslagen der Stadtmitte zu vermeiden.
Der Unteren Bauaufsichtsbehörde liegt derzeit ein Baugesuch zur Nutzungsänderung eines
Ladenlokals in der Christoffelstraße in eine Wettvermittlungsstelle mit
Verweilmöglichkeit vor. Da das Vorhaben als Vergnügungsstätte einzustufen ist,
widerspricht es den Planungszielen des Bebauungsplans und den Steuerungszielen
des Vergnügungsstättenkonzeptes.
Inzwischen liegt ein
weiteres Baugesuch für eine Wettannahmestelle ohne Verweilmöglichkeit vor.
Seine Realisierung birgt das nicht unerhebliche Risiko, eine unerwünschte
städtebauliche Fehlentwicklung in Gang zu setzen und die oben dargestellten
Planungsabsichten des Bebauungsplans E 18/16 zu beeinträchtigen.
Das Baugesetzbuch gibt der Gemeinde in den §§ 14 (Veränderungssperre)
und 15 (Zurückstellung von Baugesuchen) planungsrechtliche Mittel zur Sicherung
der Bauleitplanung an die Hand. Aufgrund dessen hat der Rat der Stadt Emmerich
am 09.04.2019 die Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplan E 18/16 -Stadtkern-Süd- beschlossen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Sicherungsinstrumente lagen
durch den Aufstellungsbeschluss und dessen öffentlicher Bekanntmachung vor.
Die Veränderungssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren, in denen die Gemeinde ihr Bauleitplanverfahren durchführen kann. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist jedoch der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen. Aufgrund der individuellen Anrechnung des bereits verstrichenen Zeitraumes seit Zustellung des vorgenannten Zurückstellungsbescheides wird die Zweijahresfrist der Veränderungssperre am 15.05.2020 ablaufen. Die Gemeinde kann die Frist danach um ein weiteres Jahr verlängern. Die Veränderungssperre tritt jedoch in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Da die
Veränderungssperre am 15.05.2020 abläuft und zu diesem Zeitpunkt das oben
genannte Bauleitplanverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein wird,
ist eine Verlängerung der Geltungsdauer nach 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für die
Dauer eines Jahres notwendig.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.1.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter