Betreff
Maskenpflicht im öffentlichen und gewerblichen Raum in Emmerich am Rhein; hier: Antrag Nr. XII/2020 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06 - 16 2239/2020
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss  (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NW) stellt fest, dass sich das Begehren der BGE-Ratsfraktion mit Inkrafttreten der CoronaSchVO vom 27.04.2020 bzw. aufgrund der in der Verordnung getroffenen Regelungen (§§ 12a, 13) erledigt hat

 

Begründung

Die BGE beantragt mit Schreiben vom 21.04.2020, dass zur Eindämmung und Prävention der durch SARS Cov-2 ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 die Emmericher Bürgerinnen und Bürger - neben der Abstandspflicht - schnellstmöglich zum Selbst- und Fremdschutz verpflichtet werden, in öffentlichen und gewerblichen Räumen innerhalb des Stadtgebietes einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen.  Das Tragen einer Gesichtsmaske der Klasse MNS wird ab einem Lebensalter von 7 Jahren für die Bereiche ÖPNV, Schulen, Kindergärten, Einzelhandel, Verwaltung, Arztpraxen und Apotheken vorgeschlagen.

 

 

Gem. § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) treffen die Kommunen als örtliche Ordnungsbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

 

Darüber hinaus werden gem. § 30 IfSG die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

 

Von dieser Ermächtigung hat die Landesregierung NRW mit Erlass der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22.03.2020 Gebrauch gemacht.

 

Mit der 24.04.2020 verkündeten und am 27.04.2020 in Kraft getretenen Änderungsverordnung zur CoronaSchVO hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in § 12 a eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eingeführt.

 

Die Verpflichtung gilt für Beschäftigte und Kunden

 

1.    in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

2.    in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern so-wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,

3.    in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4.    bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. 

 

Die Verpflichtung gilt gem. § 12 a Abs. 2 Satz 2 nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.

 

 

 

Darüber hinaus wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) im öffentlichen Raum grundsätzlich empfohlen, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.

 

Auch die Verwaltung der Stadt Emmerich am Rhein hat seit dem 04.05.2020 im Rahmen ihres Hausrechts für den Kontakt mit Kunden das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl für die Kunden als auch die Mitarbeiter der Verwaltung verpflichtend eingeführt.

 

Mit Ausnahme der Kindergärten und Schulen entspricht die Regelung des § 12 a CoronaSchVO und die Regelung der Verwaltung dem Vorschlag der BGE.

 

Der Verordnungsgeber hat mit der in § 12 a CoronaSchVO aufgeführten Ausnahmeregelung für Kinder bis zum Schuleintritt bewusst Kindergärten ausgenommen.

 

Regelungen zum Betrieb öffentlicher Schulen und von Kindertageseinrichtungen hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 02.04.2020 getroffen. Im Rahmen der am 20.04. in Kraft getretenen Änderungsfassung der CoronaBetrVO aufgrund der Öffnung der Schulen für Abschlussklassen wurde in § 1 Abs. 3 festgelegt, dass bei den erlaubten Schulnutzungen die besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz zu beachten sind. Hierbei sollen insbesondere Regelungen zu verkürzten Reinigungsintervallen in Sanitärräumen und Desinfektionsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung eines Mindestabstands von 1,5 m durch verkleinerte Lerngruppen oder größere Unterrichtsräume umgesetzt werden. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen in NRW wurde seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Verordnungsgeber bewusst nicht festgelegt. In Schule gilt somit als die wichtigste Präventionsmaßnahme zur Vermeidung einer respiratorischen Übertragung von SARS-CoV-2 das Abstandsgebot von mind. 1,5 Metern zwischen 2 Personen. In besonderen Situationen, in denen eine sichere Abstandswahrung nicht kontrolliert werden kann, wird das Tragen eines MNS für erforderlich gehalten.

 

Gem. § 13 CoronaSchVO und § 6 CoronaBetrVO ist die Kommune als Ordnungsbehörde und somit nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von diesen Verordnungen abweichende Anordnungen zu treffen.

 

Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Emmerich am Rhein nicht berechtigt, eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Schulen anzuordnen.

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister