Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss (Delegierung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NW)
stellt fest, dass sich das Begehren der BGE-Ratsfraktion mit Inkrafttreten der
CoronaSchVO vom 27.04.2020 bzw. aufgrund der in der Verordnung getroffenen
Regelungen (§§ 12a, 13) erledigt hat
Begründung
Die
BGE beantragt mit Schreiben vom 21.04.2020, dass zur Eindämmung und Prävention
der durch SARS Cov-2 ausgelösten Lungenkrankheit Covid-19 die Emmericher
Bürgerinnen und Bürger - neben der Abstandspflicht - schnellstmöglich zum
Selbst- und Fremdschutz verpflichtet werden, in öffentlichen und gewerblichen
Räumen innerhalb des Stadtgebietes einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu
tragen. Das Tragen einer Gesichtsmaske
der Klasse MNS wird ab einem Lebensalter von 7 Jahren für die Bereiche ÖPNV,
Schulen, Kindergärten, Einzelhandel, Verwaltung, Arztpraxen und Apotheken
vorgeschlagen.
Gem. § 28 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) treffen die Kommunen als örtliche Ordnungsbehörde die notwendigen
Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener
krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur
Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Darüber hinaus werden gem. § 30 IfSG die
Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen
entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu
erlassen.
Von dieser Ermächtigung hat die
Landesregierung NRW mit Erlass der Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom
22.03.2020 Gebrauch gemacht.
Mit der
24.04.2020 verkündeten und am 27.04.2020 in Kraft getretenen Änderungsverordnung
zur CoronaSchVO hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen in §
12 a eine Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nase-Bedeckung eingeführt.
Die Verpflichtung
gilt für Beschäftigte und Kunden
1.
in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf
Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von
gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen
von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen im Sinne von § 10,
2.
in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und
Dienstleistern so-wie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und
Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum
Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs
im Straßenverkehr,
3.
in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4.
bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs
sowie seiner Einrichtungen.
Die
Verpflichtung gilt gem. § 12 a Abs. 2 Satz 2 nicht für Kinder bis zum
Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine
Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
Darüber hinaus wird
das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske,
Schal, Tuch) im öffentlichen Raum grundsätzlich empfohlen, wenn die Einhaltung
eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen
Gründen nicht möglich ist.
Auch die Verwaltung
der Stadt Emmerich am Rhein hat seit dem 04.05.2020 im Rahmen ihres Hausrechts für
den Kontakt mit Kunden das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl für die
Kunden als auch die Mitarbeiter der Verwaltung verpflichtend eingeführt.
Mit Ausnahme der
Kindergärten und Schulen entspricht die Regelung des § 12 a CoronaSchVO und die
Regelung der Verwaltung dem Vorschlag der BGE.
Der
Verordnungsgeber hat mit der in § 12 a CoronaSchVO aufgeführten
Ausnahmeregelung für Kinder bis zum Schuleintritt bewusst Kindergärten
ausgenommen.
Regelungen
zum Betrieb öffentlicher Schulen und von Kindertageseinrichtungen hat das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung -
CoronaBetrVO) vom 02.04.2020 getroffen. Im Rahmen der am 20.04. in Kraft
getretenen Änderungsfassung der CoronaBetrVO aufgrund der Öffnung der Schulen für
Abschlussklassen wurde in § 1 Abs. 3 festgelegt, dass bei den erlaubten
Schulnutzungen die besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz zu beachten
sind. Hierbei sollen insbesondere Regelungen zu verkürzten Reinigungsintervallen
in Sanitärräumen und Desinfektionsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung eines
Mindestabstands von 1,5 m durch verkleinerte Lerngruppen oder größere
Unterrichtsräume umgesetzt werden. Die Verpflichtung zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes in Schulen in NRW wurde seitens des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales als Verordnungsgeber bewusst nicht festgelegt. In
Schule gilt somit als die wichtigste Präventionsmaßnahme zur Vermeidung einer
respiratorischen Übertragung von SARS-CoV-2 das Abstandsgebot von mind. 1,5
Metern zwischen 2 Personen. In besonderen Situationen, in denen eine sichere
Abstandswahrung nicht kontrolliert werden kann, wird das Tragen eines MNS für
erforderlich gehalten.
Gem. § 13
CoronaSchVO und § 6 CoronaBetrVO ist die Kommune als Ordnungsbehörde und somit
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten
Gefahr auch von diesen Verordnungen abweichende Anordnungen zu treffen.
Vor
diesem Hintergrund ist die Stadt Emmerich am Rhein nicht berechtigt, eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes in Schulen anzuordnen.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Peter Hinze
Bürgermeister