Betreff
Aussetzung der Elternbeiträge für den Mai 2020
Aussetzen der Parkgebühren in der Innenstadt bis Juli 2020
Aussetzen der Sondernutzungsgebühren für Gastronomen in Emmerich für das Jahr 2020;
hier: Antrag Nr. XIII/2020 an den Rat der Stadt Ememrich am Rhein
Vorlage
02 - 16 2244/2020
Art
Antrag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt (Delegierung gem. § 69 Abs. 1 S. 2 GO NW) die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomieen für das Jahr 2020 zu erlassen, darüber hinaus aber auch – da unter gleichen Gesichtspunkten betroffen – den Einzelhandel in die Regelung mit einzubeziehen.

 

Begründung

Die CDU- und BGE-Ratsfraktionen beantragen mit Schreiben vom 24.04.2020, zur Unterstützung der Gastronomen und des Einzelhandels die Parkgebühren in der Innenstadt bis Juli 2020 und die Sondernutzungsgebühren für Gastronomen für das Jahr 2020 auszusetzen.

 

Die Verwaltung nimmt zu den Anträgen wie folgt Stellung:

 

Im Rahmen der landesweit verordneten Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 20.04.2020 ein Großteil der Einzelhandelsgeschäfte in Emmerich am Rhein zu schließen. Aufgrund der nach Wiedereröffnung zu beachtenden Hygieneschutzmaßnahmen – u.a. die Zulassung einer begrenzten gleichzeitig anwesenden Anzahl von Kunden – ist der Kundenstrom zu den Einzelhandelsgeschäften weiterhin eingeschränkt. Gastronomiebetriebe sind seit dem 23.03.2020 komplett geschlossen. Sofern im Innen- und/oder Außenbereich die Einhaltung des Abstandsgebots möglich ist, ist voraussichtlich ab dem 11.05.2020 unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts die Öffnung der Speisegaststätten wieder zulässig. Diese Einschränkungen sind sowohl für den Einzelhandel als auch für die Gastronomiebetriebe für das Jahr 2020 mit Umsatzeinbußen verbunden.

 

Vor diesem Hintergrund zielt der Antrag darauf ab, sowohl den Einzelhandel als auch die Gastronomiebetriebe zu unterstützen. Die Verwaltung hat unter Zugrundelegung der mit der Aussetzung bzw. dem Erlass der Gebühren zu erzielenden Wirkung, den finanzwirtschaftlichen Auswirkungen sowie den damit verbundenen Aufwand und Kosten die Anträge separat betrachtet und differenzierte Beschlussvorschläge erarbeitet.

 

 

1.    Aussetzung der Sondernutzungsgebühren

 

Die Sondernutzungsgebühren werden auf Grundlage der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2010 - Sondernutzungssatzung -  erhoben.

 

Der Großteil der Sondernutzungsgebühren bezieht sich auf die Außengastronomie der Restaurants und Cafés. Darüber hinaus beantragen zahlreiche Einzelhändler jährlich Sondernutzungserlaubnisse für Waren- und Werbeständer auf öffentlicher Fläche, die ebenfalls gebührenpflichtig sind.

 

Die Erträge aus o.a. Sondernutzungsgebühren 2019 stellen sich wie folgt dar:

 

Sondernutzungsgebühren Außengastronomie           33.439 Euro

Sondernutzungsgebühren Einzelhandel                    4.782 Euro

                                                                                 38.221 Euro

 

Sondernutzungserlaubnisse werden seitens des Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung jährlich auf Antrag erteilt. Eine Aussetzung der Sondernutzungsgebühren würde eine Aufhebung der Gebührenbescheide 2020 erfordern.

 

Aufgrund der Schließung in zwei sonnigen Frühjahrsmonaten haben vor allem die Gastro-nomiebetrieben nicht unerhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Demgegenüber werden der mit dem Erlass der Sondernutzungsgebühren verbundene Verwaltungsaufwand und die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen seitens der Verwaltung als verhältnismäßig bewertet. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag der CDU- und BGE-Ratsfraktionen zu folgen.

 

 

2.    Aussetzung der Parkgebühren

 

Die Parkgebühren werden auf Grundlage der Parkgebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein (Parkgebührenordnung) vom 15.12.2010 erhoben.

 

Die Parkgebührenpflicht besteht demnach werktags außer samstags in der Zeit von 9 bis 17 Uhr bzw. freitags von 9 bis 14 Uhr für folgende Parkplätze:

-       Geistmarkt                                          Höchstparkdauer: 8 Stunden

-       Hinter dem Engel                                Höchstparkdauer: 8 Stunden

-       Raiffeisenplatz                                    Höchstparkdauer: 1 Stunde

-       Franz-Wolters-Platz                            Höchstparkdauer: 1 Stunde

-       Paaltjessteege                                     Höchstparkdauer: 3 Stunden

-       Krankenhaus                                       Höchstparkdauer: 8 Stunden

 

Der Parkgebührenordnung liegt das 2007 durch den Rat der Stadt Emmerich beschlossene Parkraumbewirtschaftungskonzept zugrunde. Ein wesentliches Ziel des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes ist die Unterstützung der Erreichbarkeit des Emmericher Einzelhandels durch die monetäre Bewirtschaftung und die dadurch entstehenden hohen PKW-Umschläge.

 

Ein Verzicht auf die monetäre Bewirtschaftung der Parkplätze hätte ohne andere, die Bewirtschaftung ordnende, Maßnahmen aufgrund der fehlenden zeitlichen Beschränkung eine Belegung durch Dauerparker zur Folge. Innenstadtnahe kurzzeitig benötigte Parkplätze für Einkäufe und Arztbesuche gingen verloren. Der für den Einzelhandel notwendige PKW-Umschlag der Kunden wäre nicht mehr gewährleistet.

 

Vor diesem Hintergrund scheint es auf den ersten Blick geboten, den Verzicht auf die Erhebung von Parkgebühren mit der Einführung einer Parkscheibenpflicht auf den o.a. Parkplätzen zu verbinden. Die Höchstparkdauer auf den Parkplätzen Geistmarkt, Hinter dem Engel und Krankenhaus wäre dabei von bisher 8 Stunden auf 4 Stunden zu reduzieren; hierdurch würde ein Dauerparken mit den o.a. Konsequenzen verhindert werden.

 

Auf den zweiten Blick wäre jedoch bei diesem System festzuhalten:

 

-       Unter Zugrundlegung der im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Erträge wäre eine Aussetzung der Erhebung der Parkgebühren für die Monate Mai bis Juli 2020 mit Mindereinnahmen i.H.v. 50.051 Euro verbunden.

 

-       Die Einführung der Parkscheibenpflicht würde eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Änderung der Beschilderung der 6 Parkplätze erfordern. Die Anordnung würde dem Fachbereich 5 – Stadtentwicklung obliegen. Seitens der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein wären ca. 25 Schilder zu beschaffen und nach der Abdeckung der bisherigen Schilder zu montieren. Beides wäre mit einem zusätzlichen Personal- und Materialaufwand verbunden.

 

 

 

-       Die durch eine monetäre Bewirtschaftung dem Einzelhandel unmittelbar dienende hohe Umschlagquote könnte durch eine zeitliche Bewirtschaftung nicht in gleichem Maße erreicht werden.

 

-       Die neben den monetär bewirtschafteten „freien“ Parkplätze in der Innenstadt (z.B. Rheincenter) ermöglichen heute schon, selbst „Sparfüchsen“, den Emmericher Einzelhandel uneingeschränkt aufzusuchen.

 

 

In Abwägung der o.a. Argumente kommt insbesondere der Umschlagquote eine besondere Bedeutung zu. Mithin spricht sich die Verwaltung für eine Beibehaltung der monetären Bewirtschaftung aus.

 

 

 

Sachverhalt :

 

Sh. Anlage

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter