Aussetzen der Parkgebühren in der Innenstadt bis Juli 2020
Aussetzen der Sondernutzungsgebühren für Gastronomen in Emmerich für das Jahr 2020;
hier: Antrag Nr. XIII/2020 an den Rat der Stadt Ememrich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt
(Delegierung gem. § 69 Abs. 1 S. 2 GO NW) die Sondernutzungsgebühren für
Außengastronomieen für das Jahr 2020 zu erlassen, darüber hinaus aber auch – da
unter gleichen Gesichtspunkten betroffen – den Einzelhandel in die Regelung mit
einzubeziehen.
Begründung
Die
CDU- und BGE-Ratsfraktionen beantragen mit Schreiben vom 24.04.2020, zur
Unterstützung der Gastronomen und des Einzelhandels die Parkgebühren in der
Innenstadt bis Juli 2020 und die Sondernutzungsgebühren für Gastronomen für das
Jahr 2020 auszusetzen.
Die
Verwaltung nimmt zu den Anträgen wie folgt Stellung:
Im Rahmen der landesweit verordneten
Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie war im Zeitraum vom
19.03.2020 bis 20.04.2020 ein Großteil der Einzelhandelsgeschäfte in Emmerich
am Rhein zu schließen. Aufgrund der nach Wiedereröffnung zu beachtenden
Hygieneschutzmaßnahmen – u.a. die Zulassung einer begrenzten gleichzeitig
anwesenden Anzahl von Kunden – ist der Kundenstrom zu den
Einzelhandelsgeschäften weiterhin eingeschränkt. Gastronomiebetriebe sind seit
dem 23.03.2020 komplett geschlossen. Sofern im Innen- und/oder Außenbereich die
Einhaltung des Abstandsgebots möglich ist, ist voraussichtlich ab dem
11.05.2020 unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts die Öffnung der Speisegaststätten
wieder zulässig. Diese Einschränkungen sind sowohl für den Einzelhandel als
auch für die Gastronomiebetriebe für das Jahr 2020 mit Umsatzeinbußen
verbunden.
Vor diesem Hintergrund zielt der Antrag
darauf ab, sowohl den Einzelhandel als auch die Gastronomiebetriebe zu
unterstützen. Die Verwaltung hat unter Zugrundelegung der mit der Aussetzung
bzw. dem Erlass der Gebühren zu erzielenden Wirkung, den finanzwirtschaftlichen
Auswirkungen sowie den damit verbundenen Aufwand und Kosten die Anträge separat
betrachtet und differenzierte Beschlussvorschläge erarbeitet.
1.
Aussetzung
der Sondernutzungsgebühren
Die Sondernutzungsgebühren werden auf
Grundlage der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom
15.12.2010 - Sondernutzungssatzung - erhoben.
Der Großteil der Sondernutzungsgebühren
bezieht sich auf die Außengastronomie der Restaurants und Cafés. Darüber hinaus
beantragen zahlreiche Einzelhändler jährlich Sondernutzungserlaubnisse für
Waren- und Werbeständer auf öffentlicher Fläche, die ebenfalls
gebührenpflichtig sind.
Die Erträge aus
o.a. Sondernutzungsgebühren 2019 stellen sich wie folgt dar:
Sondernutzungsgebühren
Außengastronomie 33.439 Euro
Sondernutzungsgebühren
Einzelhandel 4.782 Euro
38.221 Euro
Sondernutzungserlaubnisse
werden seitens des Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung jährlich auf
Antrag erteilt. Eine Aussetzung der Sondernutzungsgebühren würde eine Aufhebung
der Gebührenbescheide 2020 erfordern.
Aufgrund der
Schließung in zwei sonnigen Frühjahrsmonaten haben vor allem die
Gastro-nomiebetrieben nicht unerhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Demgegenüber werden der mit dem Erlass der Sondernutzungsgebühren verbundene
Verwaltungsaufwand und die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen seitens der
Verwaltung als verhältnismäßig bewertet. Vor diesem Hintergrund schlägt die
Verwaltung vor, dem Antrag der CDU- und BGE-Ratsfraktionen zu folgen.
2.
Aussetzung
der Parkgebühren
Die Parkgebühren werden auf Grundlage der
Parkgebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am
Rhein (Parkgebührenordnung) vom 15.12.2010 erhoben.
Die
Parkgebührenpflicht besteht demnach werktags außer samstags in der Zeit von 9
bis 17 Uhr bzw. freitags von 9 bis 14 Uhr für folgende Parkplätze:
-
Geistmarkt Höchstparkdauer:
8 Stunden
-
Hinter
dem Engel Höchstparkdauer:
8 Stunden
-
Raiffeisenplatz Höchstparkdauer:
1 Stunde
-
Franz-Wolters-Platz Höchstparkdauer: 1
Stunde
-
Paaltjessteege
Höchstparkdauer:
3 Stunden
-
Krankenhaus Höchstparkdauer:
8 Stunden
Der Parkgebührenordnung liegt das 2007 durch
den Rat der Stadt Emmerich beschlossene Parkraumbewirtschaftungskonzept zugrunde.
Ein wesentliches Ziel des Parkraumbewirtschaftungskonzeptes ist die
Unterstützung der Erreichbarkeit des Emmericher Einzelhandels durch die
monetäre Bewirtschaftung und die dadurch entstehenden hohen PKW-Umschläge.
Ein Verzicht auf die monetäre
Bewirtschaftung der Parkplätze hätte ohne andere, die Bewirtschaftung ordnende,
Maßnahmen aufgrund der fehlenden zeitlichen Beschränkung eine Belegung durch
Dauerparker zur Folge. Innenstadtnahe kurzzeitig benötigte Parkplätze für
Einkäufe und Arztbesuche gingen verloren. Der für den Einzelhandel notwendige
PKW-Umschlag der Kunden wäre nicht mehr gewährleistet.
Vor diesem Hintergrund scheint es auf den
ersten Blick geboten, den Verzicht auf die Erhebung von Parkgebühren mit der
Einführung einer Parkscheibenpflicht auf den o.a. Parkplätzen zu verbinden. Die
Höchstparkdauer auf den Parkplätzen Geistmarkt, Hinter dem Engel und
Krankenhaus wäre dabei von bisher 8 Stunden auf 4 Stunden zu reduzieren;
hierdurch würde ein Dauerparken mit den o.a. Konsequenzen verhindert werden.
Auf den zweiten Blick wäre jedoch bei diesem
System festzuhalten:
-
Unter
Zugrundlegung der im Vergleichszeitraum 2019 erzielten Erträge wäre eine
Aussetzung der Erhebung der Parkgebühren für die Monate Mai bis Juli 2020 mit Mindereinnahmen
i.H.v. 50.051 Euro verbunden.
-
Die
Einführung der Parkscheibenpflicht würde eine verkehrsrechtliche Anordnung zur
Änderung der Beschilderung der 6 Parkplätze erfordern. Die Anordnung würde dem
Fachbereich 5 – Stadtentwicklung obliegen. Seitens der Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein wären ca. 25 Schilder zu beschaffen und nach der Abdeckung
der bisherigen Schilder zu montieren. Beides wäre mit einem zusätzlichen
Personal- und Materialaufwand verbunden.
-
Die
durch eine monetäre Bewirtschaftung dem Einzelhandel unmittelbar dienende hohe
Umschlagquote könnte durch eine zeitliche Bewirtschaftung nicht in gleichem
Maße erreicht werden.
-
Die
neben den monetär bewirtschafteten „freien“ Parkplätze in der Innenstadt (z.B.
Rheincenter) ermöglichen heute schon, selbst „Sparfüchsen“, den Emmericher
Einzelhandel uneingeschränkt aufzusuchen.
In Abwägung der o.a. Argumente kommt
insbesondere der Umschlagquote eine besondere Bedeutung zu. Mithin spricht sich
die Verwaltung für eine Beibehaltung der monetären Bewirtschaftung aus.
Sachverhalt :
Sh. Anlage
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter