Kenntnisnahme(kein
Beschluss)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Sachdarstellung :
Durch Gesetz vom 19.12.2019 hat der
Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Änderung des KAG NW beschlossen, das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.
1. Änderungen des § 8 KAG NRW
Die oft diskutierten Änderungen des
Straßenausbaubeitragsrechts sind in dem neu aufgenommenen § 8a KAG NRW enthalten:
Abs.
1 und 2: Straßen und Wegekonzept
Die Gemeinde hat ab 2021 ein gemeindliches
Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu
berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll
Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichte
Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen
erforderlich sein können. Für das Konzept ist das Muster des Ministeriums zu
verwenden.
Wertung der Verwaltung:
Seit April 2020
liegt das Muster für das Straßen- und Wegekonzept vom Ministerium vor. Die
Verwaltung arbeitet derzeit die städtische Prioritätenliste in dieses Muster
ein. Zu den Haushaltsplanberatungen 2021 wird das Straßen- und Wegekonzept eingebracht.
Abs.
3 und 4: Anliegerversammlung
Soweit im Straßen- und Wegekonzept
beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, ist die Gemeinde
verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von den Vorhaben betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer durchzuführen.
Wertung der
Verwaltung:
Die Beteiligung
von betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern werden bereits jetzt regelmäßig
von der Verwaltung durchgeführt.
Abs.
5: Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke und Tiefenbegrenzung
Die Satzung der Gemeinde kann Beitragsermäßigungen für
Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer satzungsrechtlichen
Tiefenbegrenzung ist zulässig.
Wertung
der Verwaltung:
Eine
Eckgrundstücksregelung war dem Grunde nach vorher auch schon möglich. Dies wurde
bei der Stadt Emmerich aber nicht in die städtische Satzung aufgenommen, da die
Vergünstigung nur zu Lasten der Allgemeinheit gehen kann und dies dem
Vorteilsgedanken des KAG widerspricht.
Für Grundstücke im
Gebiet eines B-Plans sieht die aktuelle städtische Satzung eine Tiefenbegrenzung
vor.
Abs.
6-8: Zahlungserleichterungen
Der neu eingefügte Absatz ermöglicht diverse
Zahlungserleichterungen für Zahlungspflichtige wie verminderte Zinssätze bei
Jahresraten oder Stundung.
Wertung der
Verwaltung:
Die Vorschriften
werden künftig angewendet. Sind bereits Bestandteile der aktuellen Beitragserhebung
und werden entsprechend genutzt. Der Unterschied ist, dass bei der Beantragung
einer Ratenzahlung bis zu 20 Jahresraten keine Billigkeitsprüfung stattfindet.
Der Zinssatz wird
festgelegt auf 2 % über den durch die Deutsche Bundesbank festgelegten
Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell – 0,9 %. Das bedeutet der Zinssatz
beträgt nun 1,1 % statt 6 % per anno.
Diese Vorschriften
werden auch rückwirkend über den § 26 KAG angewendet, sofern die Beiträge nicht
entrichtet sind
2. Förderung zur Entlastung der Beitragspflichtigen
Wesentliche Neuerung im KAG ist die geplante
Entlastung der Anlieger durch das Förderprogramm. Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge
wurde am 23.03.2020 erlassen.
Gegenstand der Förderung ist die hälftige Entlastung der
Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene
beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen durch die Gewährung von Zuweisungen
des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen.
Nach
Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der geprüften Abschlussrechnungen der Unternehmen
kann die Gemeinde den Antrag auf
Förderleistungen stellen. Diese Förderung bezieht sich immer auf den
umlagefähigen Beitragsanteil der Anlieger.
Der umlagefähige Aufwand einer
beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann gefördert werden, soweit die
Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren
zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder durch einen
bevollmächtigten Ausschuss ab dem 1.
Januar 2018 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten
Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen.
Das Land NRW stellt im
Haushalt 2020 einen gedeckelten Betrag von 65 Mio. € zur Verfügung. Die
Förderung tritt nach derzeitigem Stand am 31.12.2024 außer Kraft.
Die Förderrichtlinien sind der Vorlage
beigefügt.
3. Umsetzung durch die Stadt Emmerich
a) Künftiges Vorgehen
Da die Förderung für die Beitragspflichtigen
zusammenfassend nur für Straßenausbaumaßnahmen nach KAG und nur nach erfolgter Schlussabrechnung der Maßnahme beantragt werden kann, werden die
Straßenbaumaßnahmen im Stadtgebiet der Stadt Emmerich von der Verwaltung nach
wie vor in Abstimmung mit den KBE und TWE anhand der Prioritätenliste durchgeführt.
Die Prioritätenliste ist Bestandteil jedes Haushaltsentwurfs. Parallel dazu
wird künftig für Maßnahmen nach KAG das Straßen- und Wegekonzept
fortgeschrieben.
Künftige Maßnahmen fallen somit in das o. g.
Förderregime. Für grundsätzlich förderfähige Maßnahmen wird künftig durch die Verwaltung generell ein
Förderantrag gestellt, um die Beitragspflichtigen zu entlasten.
b) Goebelstraße
Aktuell ist die Maßnahme Goebelstraße Teil1
noch endabzurechnen. Da aber der Beschluss des ASE zum Ausbau bereits am
06.04.2016 erfolgte, ist eine Förderung nicht mehr möglich.
c) Nierenberger Straße/Duisburger Straße
Bei der geplanten Maßnahme
Nierenbergerstraße/Duisburger Straße erfolgte der Beschluss zum Ausbau bereits
2011.
Für die Maßnahme wurden seitens der Stadt
Emmerich Fördermittel für den kommunalen Eigenanteil an den Ausbaubeiträgen
beantragt.
Die Planung musste für die Förderfähigkeit
jedoch angepasst werden (beispielsweise Änderungen an den Fuß- und Radwegen).
Auf Grundlage der Änderungen wurden der Stadt ein Förderbescheid erteilt.
Aufgrund der Änderungen soll eine erneute
Bürgerinformationsveranstaltung stattfinden und der ASE den geänderten Ausbau
bei einer zukünftigen Sitzung beschließen. (s. Beschluss des ASE vom
18.06.2019, Vorlage 05 - 16 1851/2019)
Da
aber nicht geklärt ist, ob der Beschluss aus 2011 oder der neue in 2020
maßgeblich für die Förderfähigkeit wäre, hat die Verwaltung mit Schreiben vom
30.04.2020 das Ministerium für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen um
rechtliche Stellungnahme gebeten.
Aufgrund des erteilten
Förderbescheides für den städtischen Eigenanteil für die Maßnahme sowie den
begonnen Baumaßnahmen durch die Stadtwerke Emmerich und die anschließenden
Kanalsanierung durch die Technischen Werke Emmerich muss die Baumaßnahme
seitens der Stadt unabhängig von der grundsätzlichen Förderung der
Anliegerbeiträge begonnen werden.
d)
Geplante Maßnahmen aus der Prioritätenliste
für das Jahr 2020
Für das Haushaltsjahr 2020
wurde der Ausbau des Gehwegs Lindenallee, der Ausbau der Martinus- und
Abteistraße sowie des Eickelnberger Weges geplant und politisch beschlossen. Aufgrund
der erwarteten Änderungen des KAG und des daraus resultierenden Moratoriums
wurden diese Projekte noch nicht begonnen. Für den Ausbau der Martinus- und
Abteistraße wurde beschlossen, dass der Ausbau erneut durch den ASE beschlossen
werden muss, wenn das Regime des § 8 KAG feststeht. Gleiches gilt für alle
Projekte aus der Prioritätenliste.
Die derzeitige Arbeits- und
Personalsituation im Fachbereich lässt die Einbringung entsprechender
Beschlussvorlagen nicht vor Ende 2020 erwarten.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter