Betreff
Sachstand KAG
Vorlage
05 - 16 2275/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung :

 

Durch Gesetz vom 19.12.2019 hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Änderung des KAG NW beschlossen, das  zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.

 

1.    Änderungen des § 8 KAG NRW

 

Die oft diskutierten Änderungen des Straßenausbaubeitragsrechts sind in dem neu aufgenommenen § 8a KAG NRW enthalten:

 

Abs. 1 und 2: Straßen und Wegekonzept

Die Gemeinde hat ab 2021 ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichte Straßenausbaumaßnahmen an langfristig notwendigen kommunalen Straßen erforderlich sein können. Für das Konzept ist das Muster des Ministeriums zu verwenden.

 

Wertung der Verwaltung:

Seit April 2020 liegt das Muster für das Straßen- und Wegekonzept vom Ministerium vor. Die Verwaltung arbeitet derzeit die städtische Prioritätenliste in dieses Muster ein. Zu den Haushaltsplanberatungen 2021 wird das Straßen- und Wegekonzept eingebracht.

 

Abs. 3 und 4: Anliegerversammlung

Soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, ist die Gemeinde verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von den Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer durchzuführen.

 

Wertung der Verwaltung:

Die Beteiligung von betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern werden bereits jetzt regelmäßig von der Verwaltung durchgeführt.

 

Abs. 5: Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke und Tiefenbegrenzung

Die Satzung der Gemeinde kann Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zulässig.

 

            Wertung der Verwaltung:

Eine Eckgrundstücksregelung war dem Grunde nach vorher auch schon möglich. Dies wurde bei der Stadt Emmerich aber nicht in die städtische Satzung aufgenommen, da die Vergünstigung nur zu Lasten der Allgemeinheit gehen kann und dies dem Vorteilsgedanken des KAG widerspricht.   

 

Für Grundstücke im Gebiet eines B-Plans sieht die aktuelle städtische Satzung eine Tiefenbegrenzung vor.

 

Abs. 6-8: Zahlungserleichterungen

Der neu eingefügte Absatz ermöglicht diverse Zahlungserleichterungen für Zahlungspflichtige wie verminderte Zinssätze bei Jahresraten oder Stundung.

 

Wertung der Verwaltung:

Die Vorschriften werden künftig angewendet. Sind bereits Bestandteile der aktuellen Beitragserhebung und werden entsprechend genutzt. Der Unterschied ist, dass bei der Beantragung einer Ratenzahlung bis zu 20 Jahresraten keine Billigkeitsprüfung stattfindet.

Der Zinssatz wird festgelegt auf 2 % über den durch die Deutsche Bundesbank festgelegten Basiszinssatz. Dieser beträgt aktuell – 0,9 %. Das bedeutet der Zinssatz beträgt nun 1,1 % statt 6 % per anno.

 

Diese Vorschriften werden auch rückwirkend über den § 26 KAG angewendet, sofern die Beiträge nicht entrichtet sind

 

 

2.    Förderung zur Entlastung der Beitragspflichtigen

 

Wesentliche Neuerung im KAG ist die geplante Entlastung der Anlieger durch das Förderprogramm. Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge wurde am 23.03.2020 erlassen.

 

Gegenstand der Förderung ist die hälftige Entlastung der Straßenausbaubeitragspflichtigen für im Land Nordrhein-Westfalen vorgenommene beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen durch die Gewährung von Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Kommunen.

 

Nach Abschluss der Maßnahme und Vorliegen der geprüften Abschlussrechnungen der Unternehmen kann die Gemeinde den Antrag auf Förderleistungen stellen. Diese Förderung bezieht sich immer auf den umlagefähigen Beitragsanteil der Anlieger.

 

Der umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder durch einen bevollmächtigten Ausschuss ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen.

 

Das Land NRW stellt im Haushalt 2020 einen gedeckelten Betrag von 65 Mio. € zur Verfügung. Die Förderung tritt nach derzeitigem Stand am 31.12.2024 außer Kraft.

 

Die Förderrichtlinien sind der Vorlage beigefügt.

 

3.    Umsetzung durch die Stadt Emmerich

 

a)    Künftiges Vorgehen

 

Da die Förderung für die Beitragspflichtigen zusammenfassend nur für Straßenausbaumaßnahmen nach KAG und nur nach erfolgter Schlussabrechnung der Maßnahme beantragt werden kann, werden die Straßenbaumaßnahmen im Stadtgebiet der Stadt Emmerich von der Verwaltung nach wie vor in Abstimmung mit den KBE und TWE anhand der Prioritätenliste durchgeführt. Die Prioritätenliste ist Bestandteil jedes Haushaltsentwurfs. Parallel dazu wird künftig für Maßnahmen nach KAG das Straßen- und Wegekonzept fortgeschrieben.

 

Künftige Maßnahmen fallen somit in das o. g. Förderregime. Für grundsätzlich förderfähige Maßnahmen wird künftig durch die Verwaltung generell ein Förderantrag gestellt, um die Beitragspflichtigen zu entlasten.

 

b)    Goebelstraße

 

Aktuell ist die Maßnahme Goebelstraße Teil1 noch endabzurechnen. Da aber der Beschluss des ASE zum Ausbau bereits am 06.04.2016 erfolgte, ist eine Förderung nicht mehr möglich.

 

c)    Nierenberger Straße/Duisburger Straße

 

Bei der geplanten Maßnahme Nierenbergerstraße/Duisburger Straße erfolgte der Beschluss zum Ausbau bereits 2011.

 

Für die Maßnahme wurden seitens der Stadt Emmerich Fördermittel für den kommunalen Eigenanteil an den Ausbaubeiträgen beantragt.

 

Die Planung musste für die Förderfähigkeit jedoch angepasst werden (beispielsweise Änderungen an den Fuß- und Radwegen). Auf Grundlage der Änderungen wurden der Stadt ein Förderbescheid erteilt. 

 

Aufgrund der Änderungen soll eine erneute Bürgerinformationsveranstaltung stattfinden und der ASE den geänderten Ausbau bei einer zukünftigen Sitzung beschließen. (s. Beschluss des ASE vom 18.06.2019, Vorlage 05 - 16 1851/2019)

 

Da aber nicht geklärt ist, ob der Beschluss aus 2011 oder der neue in 2020 maßgeblich für die Förderfähigkeit wäre, hat die Verwaltung mit Schreiben vom 30.04.2020 das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen um rechtliche Stellungnahme gebeten.

 

Aufgrund des erteilten Förderbescheides für den städtischen Eigenanteil für die Maßnahme sowie den begonnen Baumaßnahmen durch die Stadtwerke Emmerich und die anschließenden Kanalsanierung durch die Technischen Werke Emmerich muss die Baumaßnahme seitens der Stadt unabhängig von der grundsätzlichen Förderung der Anliegerbeiträge begonnen werden.

 

d)    Geplante Maßnahmen aus der Prioritätenliste für das Jahr 2020

 

Für das Haushaltsjahr 2020 wurde der Ausbau des Gehwegs Lindenallee, der Ausbau der Martinus- und Abteistraße sowie des Eickelnberger Weges geplant und politisch beschlossen. Aufgrund der erwarteten Änderungen des KAG und des daraus resultierenden Moratoriums wurden diese Projekte noch nicht begonnen. Für den Ausbau der Martinus- und Abteistraße wurde beschlossen, dass der Ausbau erneut durch den ASE beschlossen werden muss, wenn das Regime des § 8 KAG feststeht. Gleiches gilt für alle Projekte aus der Prioritätenliste.

 

Die derzeitige Arbeits- und Personalsituation im Fachbereich lässt die Einbringung entsprechender Beschlussvorlagen nicht vor Ende 2020 erwarten.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.3.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter