Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die 4. Änderung der Richtlinien der
Seniorenvertretung der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung :
Versehentlich wurden die Querverweise auf diese Absätze nicht parallel angepasst. Dies macht nun folgende redaktionelle Korrekturen erforderlich:
§ 3 Abs. 5 der Richtlinien lautet seit 2015 unverändert:
„Ein gewählter Vertreter/ Stellvertreter verliert seinen Sitz/ stellvertretenden Sitz in der Seniorenvertretung mit sofortiger Wirkung bei Verlust einer der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sowie durch schriftlich erklärten Mandatsverzicht:
Für jedes vor Ende der Amtszeit ausscheidende ordentliche Mitglied rückt ein Stellvertreter (§ 4 Abs. 5 Satz 2) nach.“
Aufgrund der o.a. Änderung des § 4 im Jahr 2019 ist hier ab sofort folgende redaktionelle Korrektur im § 3 Abs. 5 vorzunehmen:
„Ein gewählter Vertreter/ Stellvertreter verliert seinen Sitz/ stellvertretenden Sitz in der Seniorenvertretung mit sofortiger Wirkung bei Verlust einer der Voraussetzungen seiner Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 dieser Richtlinie sowie durch schriftlich erklärten Mandatsverzicht:
Für jedes vor Ende der Amtszeit ausscheidende ordentliche Mitglied rückt ein Stellvertreter (§ 4 Abs. 7 Satz 2) nach.“
Da der im § 3 Abs. 5 der Richtlinie beschriebene Fall seit der letzten Änderung im Mai 2019 nicht eingetreten ist, blieb der redaktionelle Fehler bisher folgenlos. Durch die Korrektur wird sichergestellt, dass die in der Richtlinie seit 2015 verankerte Regelung der Unabhängigkeit der Seniorenvertretung vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein auch künftig gewahrt bleibt.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister