Betreff
Wahlordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder
Vorlage
01 - 16 2305/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Wahlordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder“.

 

Sachdarstellung :

 

Am 29.05.2020 verabschiedete der Landtag NW das „Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020“. Es gilt einmalig für die Kommunalwahlen im Jahr 2020. Vor dem Hintergrund der Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020 -trotz Corona-Pandemie- verkürzt dieses Gesetz im Wesentlichen maßgebliche Fristen (z.B. die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen), ermöglicht die Bildung größerer Wahlvorstände (max. 8 statt 6 Beisitzer) und senkt die Hürde für die Unterstützer-Unterschriften auf 60 Prozent der bisherigen Zahlen.

 

Das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 gilt nach dessen § 1 ausdrücklich nur für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des RVR. Für die Integrationsratswahlen ist eine entsprechende Anwendung nicht vorgesehen.

 

Die Entscheidung, ob die vorstehend benannten Lockerungen auch für die ebenfalls am 13.09.2020 stattfindenden Integrationsratswahlen gelten sollen, obliegt mithin den Kommunen. Eine Angleichung kann im Wege der Beschlussfassung über eine Wahlordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder umgesetzt werden.

 

Verwaltungsseitig wird eine solche Angleichung vorgeschlagen. Die als Anlage 1 beigefügte Wahlordnung bildet die für die Integrationsratswahl 2020 zu berücksichtigenden Änderungen entsprechend ab. 

 

Im Einzelnen werden –in Übereinstimmung mit den für die allg. Kommunalwahlen 2020 einmalig geltenden geänderten Vorgaben- folgende Änderungen vorgeschlagen:

 

Ø    Der Wahlvorstand kann aus bis zu 8 Beisitzern bestehen (bisher: max. 6 Beisitzer gem. § 5 Abs. 1 WahlO;

Ø    Pro Wahlvorschlägen sind mindestens 6 Unterstützungsunterschriften beizubringen (bisher: mind. 10 gem. § 10 Abs. 9 WahlO);

Ø    Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl eingehen (bisher: bis zum 59. Tag gem. § 10 Abs. 12 WahlO;

Ø    Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge (bisher: 47. Tag gem. § 10 Abs. 13 WahlO);

Ø    In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind (bisher: 42.Tag gem. § 12 Abs. 2 WahlO).

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister