Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Wahlordnung zur
Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der
Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder“.
Sachdarstellung :
Am 29.05.2020 verabschiedete der Landtag NW das „Gesetz zur Durchführung
der Kommunalwahlen 2020“. Es gilt einmalig für die Kommunalwahlen im Jahr 2020.
Vor dem Hintergrund der Durchführung der Kommunalwahlen am 13. September 2020
-trotz Corona-Pandemie- verkürzt dieses Gesetz im Wesentlichen maßgebliche
Fristen (z.B. die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen), ermöglicht die
Bildung größerer Wahlvorstände (max. 8 statt 6 Beisitzer) und senkt die Hürde
für die Unterstützer-Unterschriften auf 60 Prozent der bisherigen Zahlen.
Das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 gilt nach dessen § 1
ausdrücklich nur für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der
Verbandsversammlung des RVR. Für die Integrationsratswahlen ist eine
entsprechende Anwendung nicht vorgesehen.
Die Entscheidung, ob die vorstehend benannten Lockerungen auch für die
ebenfalls am 13.09.2020 stattfindenden Integrationsratswahlen gelten sollen,
obliegt mithin den Kommunen. Eine Angleichung kann im Wege der Beschlussfassung
über eine Wahlordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in
den Integrationsrat der Stadt Emmerich am Rhein zu wählenden Mitglieder
umgesetzt werden.
Verwaltungsseitig wird eine solche Angleichung vorgeschlagen. Die als
Anlage 1 beigefügte Wahlordnung bildet die für die Integrationsratswahl 2020 zu
berücksichtigenden Änderungen entsprechend ab.
Im Einzelnen werden –in Übereinstimmung mit
den für die allg. Kommunalwahlen 2020 einmalig geltenden geänderten Vorgaben-
folgende Änderungen vorgeschlagen:
Ø
Der
Wahlvorstand kann aus bis zu 8 Beisitzern bestehen (bisher: max. 6
Beisitzer gem. § 5 Abs. 1 WahlO;
Ø
Pro
Wahlvorschlägen sind mindestens 6
Unterstützungsunterschriften beizubringen (bisher: mind. 10 gem. § 10 Abs.
9 WahlO);
Ø
Wahlvorschläge
können bis zum 48. Tag vor der Wahl eingehen (bisher: bis zum
59. Tag gem. § 10 Abs. 12 WahlO;
Ø Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tag vor der Wahl über die Zulassung
der Wahlvorschläge (bisher: 47. Tag gem. § 10 Abs. 13 WahlO);
Ø In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts
wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag
vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind (bisher:
42.Tag gem. § 12 Abs. 2 WahlO).
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister