Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal
„Grabstein der Familie Josef Pastor“ auf dem kommunalen Friedhof Emmerich,
Hansastraße/Friedensstraße die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz
und zur Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz –
DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler
erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem
vorläufigen Denkmalblatt.
Sachdarstellung :
Die Nutzungsberechtigten der Familiengrabstätte „Josef Pastor“ haben den
Antrag auf Eintragung des Grabsteins in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am
Rhein gestellt.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat nach Prüfung
festgestellt, dass der Grabstein der Familiengrabstätten „Josef Pastor“ auf dem
kommunalen Friedhof in Emmerich die Eigenschaft eines Denkmals im Sinne des § 2
DSchG NRW erfüllt und hat sich dem Antrag der Familie Pastor angeschlossen.
Das vorläufige Denkmalblatt des Grabsteins der Familie Pastor ist dieser
Verwaltungsvorlage beigefügt.
Aus ihm gehen die Einzelheiten zur Denkmalbeschreibung, zur
denkmalrechtlichen Begründung und zur Lage des Baudenkmals hervor.
Verwaltungsseitig wurden die betroffenen Nutzungsberechtigen sowie die
Grundstückseigentümer im Rahmen des vorlaufenden Anhörungsverfahrens
informiert.
Dem beigefügten Denkmalblatt ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen
nach § 2 DSchG NRW zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten
Denkmäler erfüllt sind und an der Unterschutzstellung ein öffentliches
Interesse besteht.
Daher ist das Baudenkmal gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste
einzutragen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter