Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal
„Bungalow, Hoynckallee 1“ die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz
und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz –
DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler
erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem
vorläufigen Denkmalblatt.
Sachdarstellung :
Der Eigentümer des Bungalows, Hoynckallee 1, 46446 Emmerich am Rhein,
hat den Antrag auf Eintragung des Bungalows als Baudenkmal in die Denkmalliste
der Stadt Emmerich am Rhein gestellt.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat die Denkmaleigenschaft
des Bauwerks überprüft und festgestellt, dass dieses die Eigenschaft eines
modernen Baudenkmals im Sinne des § 2 DSchG NRW erfüllt. Es hat sich
dementsprechend dem Antrag des Eigentümers auf Unterschutzstellung
angeschlossen.
Das vorläufige Denkmalblatt einschließlich einer Liegenschaftskarte ist
dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Aus ihm gehen die Einzelheiten zur Denkmalbeschreibung, zur
denkmalrechtlichen Begründung und zum Schutzumfang des Objektes hervor.
Verwaltungsseitig wurde der betroffene Grundstückseigentümer im Rahmen
des vorlaufenden Anhörungsverfahrens informiert.
Dem beigefügten Denkmalblatt ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen
nach § 2 DSchG NRW zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten
Denkmäler erfüllt sind und an der Unterschutzstellung ein öffentliches
Interesse besteht.
Daher ist das Baudenkmal gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste
einzutragen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter