Betreff
Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum hauptamtlichen Bürger-
meister / zur hauptamtlichen Bürgermeisterin sowie zur Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein und Entscheidung über ihre Zulassung
Vorlage
01 - 16 2323/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Wahlausschuss beschließt

 

A.    Die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin entsprechend Anlage A dieser Vorlage.

 

B.    Die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein in den Wahlbezirken entsprechend Anlage B dieser Vorlage.

 

C.   Die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Stadt Emmerich am Rhein aus den Reservelisten entsprechend Anlage C dieser Vorlage.

 

Sachdarstellung :

 

Am 13. September 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahlen statt. Dem Wahlausschuss obliegt die Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge.

Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Emmerich am Rhein wurde am 17. März 2020 bekannt gemacht (Emmericher Amtsblatt Ausgabe 7/2020). Nach Maßgabe des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 vom 29.05.2020 (GV. NRW.2020 Nr. 19 vom 2.6.2020 Seite 357 bis 380) erfolgte vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie und der Herausforderungen, die diese u.a. auch an die Wahlvorschlagsträger stellt, die Änderung der vorstehend genannten Aufforderung. Die neuerliche Bekanntmachung wurde am 25.Juni 2020 vollzogen (Emmericher Amtsblatt Ausgabe 21/2020).

Die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen endete am 27. Juli 2020 um 18.00 Uhr.

 

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden folgende Wahlvorschläge eingereicht:

 

A.    Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin (siehe Anlage A);

B.    Wahlvorschläge für die Wahl in den Wahlbezirken (siehe Anlage B );

C.   Wahlvorschläge für die Wahl aus den Reservelisten (siehe Anlage C).

 

Eine Vorprüfung der Wahlvorschläge erfolgte durch den Wahlleiter. Über das Ergebnis wird in der Sitzung berichtet.

 

Der Wahllausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt gemäß § 18 Abs. 3 KWahlG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 KWahlO über ihre Zulassung oder Zurückweisung.

 

 

 

 

Das Prüfverfahren erstreckt sich im Besonderen auf folgende Punkte:

 

a)         Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und ggf. Kurzbezeichnung, im Falle eines Einzelbewerbers/einer Einzelbewerberin Name und ggf. Kennwort,

 

b)         bei Parteien und Wählergruppen

 

aa)  Nachweise über demokratisch gewählten Vorstand, schriftliche Satzung und Programm, falls eine Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen

 

       bei Wahlvorschlägen für die Bürgermeisterwahl:

in der Vertretung der Gemeinde, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist,

 

bei Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl:

in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten ist,

 

 

und – nur bei Parteien – auch die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung dem Bundeswahlleiter nicht eingereicht hat.

 

bb)  Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen an Hand der Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung nach § 17, § 46 b des Kommunalwahlgesetzes,

 

c)         Unterzeichnung des Wahlvorschlags, Bescheinigung des Wahlrechts und Zahl der gültigen Unterschriften,

 

d)         Person des Bewerbers/der Bewerberin, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit.

 

Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV.NRW. S.592, ber. S. 967) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. gefertigt.

Diese ist vom Wahlleiter, der Schriftführerin und allen anwesenden Beisitzern unmittelbar im Anschluss an die Sitzung zu unterschreiben persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

Der Wahlleiter

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter