Betreff
Brandschutzbedarfsplan;
hier: Sachstandsbericht
Vorlage
06 - 16 2325/2020
Art
Verwaltungsvorlage

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung :

 

Seit 1998 besteht für die Kommunen in Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Verpflichtung, Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben.

 

Der Brandschutzbedarfsplan der Stadt Emmerich am Rhein wurde erstmals 2008 aufgestellt. Die Fortschreibung erfolgte im Jahr 2014. Auf dieser Grundlage hat die Bezirksregierung Düsseldorf eine Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Einrichtung und dem Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache mit hauptamtlichen Kräften nach § 13 Abs. 1 Satz 3 FSHG, befristet bis zum 30.04.2019, erteilt.

Die seinerzeit noch auf § 22 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) beruhende Brandschutzbedarfsplanung hatte die Organisation der Feuerwehr und damit ihre Schnelligkeit im Focus.

Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes aus dem Jahr 2014 umfasst dementsprechend eine Ist-Beschreibung der Feuerwehr, eine Gefährdungs- und Risikoanalyse für das Stadtgebiet und eine Soll-Konzept für die Feuerwehr.

 

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015 (BKHG) wird nicht mehr allein die Feuerwehr sondern der gesamte Brandschutz der Kommune betrachtet.

 

Ziel des BHKG ist gem. § 1 zum Schutze der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten

- bei Brandgefahren (Brandschutz)

- bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Natur-

  ereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und

- bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz).

Der Brandschutz, die Hilfeleistung und der Katastrophenschutz bauen gem. § 1 Abs. 4 BHKG auf der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese um die im öffentlichen Interesse gebotenen Maßnahmen.

 

Vor diesem Hintergrund gilt es nunmehr einen neuen Brandschutzbedarfsplan aufzustellen.

 

Die Leiterin des Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung und der Leiter der Feuerwehr haben 2018 ein Gespräch mit der zuständigen Dezernentin für den Feuerschutz bei der Bezirksregierung und dem Bezirksbrandmeister des Regierungsbezirks Düsseldorf die neuen gesetzlichen Vorgaben und das weitere Verfahren zur Aufstellung des neuen Brandschutzbedarfsplans erörtert.

 

Unter Berücksichtigung des unvorhergesehenen Wechsels der Leitung des für die Erstellung des Brandschutzbedarfsplans verantwortlichen Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung sowie der neuen Anforderungen an die Erstellung hat die Bezirksregierung Düsseldorf auf Antrag der Leiterin des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung die Ausnahme-genehmigung bis zum 31.03.2021 verlängert.

 

Im Gegensatz zu der durch den Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am 01.04.2014 beschlossenen Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes erfolgt die Erstellung der neuen Dokumentation durch die Verwaltung selbst. Der federführende Fachbereich Bürgerservice und Ordnung hat notwendige Vorbereitungen zur Erstellung des Brandschutzbedarfsplans in die Wege geleitet. In diesem Zusammenhang wurde die Forplan GmbH, die den ersten Brandschutzbedarfsplan erstellt und fortgeschrieben hat, mit der Durchführung planungsunterstützender Aufgaben beauftragt.

 

Folgende Arbeitsschritte wurden bisher ausgeführt:

 

1.    Durchführung einer Gefährdungsanalyse

Grundlage der Brandschutzbedarfsplanung ist eine flächendeckende Analyse des Gefahrenpotentials. Dazu wird das Stadtgebiet in Planquadrate mit einer Größe von einem Quadratkilometer untergliedert. Für jedes Planquadrat werden die dort befindlichen Objekte und Gefahren beschrieben und die entsprechenden von der Feuerwehr zu leistenden Maßnahmen festgelegt.  

 

Die Rasterdarstellung und Gefährdungsanalyse für das Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein wurden durch den Wehrleiter, Herrn Bettray, mit Unterstützung des Kreises Kleve erstellt. Aktuell erfolgt die Abstimmung der jeweils auf die einzelnen Planquadrate bezogene Gefährdungsanalyse in den jeweiligen Löschzügen.  

 

2. Standortanalyse für einen innenstadtnahen Standort einschließlich eines

    Personal- und Technikkonzepts für eine Zwei-Standort-Lösung des Löschzugs Stadt

 

Als Ergebnis der Fortschreibung 2014 waren u.a. Defizite in der räumlichen Abdeckung im Südwesten der Innenstadt von Emmerich festzustellen. Die Vorhaltung eines dezentralen Standortes würde, so die Fortschreibung, diese Defizite beseitigen und eine nahezu vollständige Abdeckung der Innenstadt innerhalb der Hilfsfrist gewährleisten.

 

Die Forplan GmbH hat im Rahmen einer aktuellen Bewertung die flächendeckende Abdeckung des innerstädtischen Kernbereichs der Stadt Emmerich am Rhein durch Erreichung aller risikoträchtigen Zentrumsbereiche in kurzen Fahrzeiten attestiert. Unter Zugrundlegung eines Personal- und Technikkonzeptes wird seitens der Forplan GmbH daher eine Zweistandortstruktur des Löschzugs Stadt auf Basis eines zentrumsnahen Standortes für eine Schutzzielerreichung im Innenstadtbereich empfohlen.

 

Die Verwaltung prüft derzeit, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung eines zweiten Standorts in Form einer Fahrzeughallte mit Umkleideräumen zentrumsnah realisierbar ist.

 

 

3.   Organisationsuntersuchung der hauptamtlichen Personalplanstellen bei der Feuerwehr

Die Pflichtaufgaben der Feuerwehr haben sich im Laufe der letzten Jahrzehnte verändert.

So sind insbesondere die Anforderungen an die Einsatzplanung, an die Beschaffung und Wartung der Fahrzeuge und Geräte sowie die Beschaffung und Pflege der Schutzausrüstung

gestiegen. Darüber hinaus gewinnen die Konzeptionierung der Aus- und Fortbildung, die Nachwuchsgewinnung und die Öffentlichkeitsarbeit zunehmend an Bedeutung.

 

Die Feuerwehr Emmerich am Rhein wird insbesondere aufgrund des Ausbaus der Betuwe-Linie, des Wegfalls der höhengleichen Bahnübergänge und der damit verbundenen Notfallplanungen und besonderen Schadensszenarien vor neue Herausforderungen gestellt.

 

Schließlich ist im Bereich des Katastrophenschutzes die fachliche Betreuung des Stabes außergewöhnlicher Ereignisse der Verwaltung sicherzustellen.

 

Zwei hauptamtliche beamtete Feuerwehrkräfte werden im Jahr 2022 aus Altersgründen aus dem Dienst ausscheiden. Der als Gerätewart tariflich beschäftigte dritte hauptamtliche Feuerwehr wird einige Jahre darauf aus Altersgründen vorzeitig in den Ruhestand gehen.

 

Vor diesem Hintergrund wurde die Forplan GmbH mit der Durchführung einer Organisations-untersuchung der hauptamtlichen Stellen der Feuerwehr beauftragt. Das Ergebnis liegt inzwischen im Entwurf vor. Nach Prüfung des Ergebnisses wird der Fachbereich 6 – Bürgerservice und Ordnung ggfs. notwendige Maßnahmen in den Brandschutzbedarfsplan aufnehmen

 

 

Die Erstellung des neuen Brandschutzbedarfsplans stellt 2020/2021 eine Schwerpunkt-aufgabe des Fachbereichs 6 – Bürgerservice und Ordnung dar.

 

Bei der Erstellung des neuen Brandschutzbedarfsplans orientiert sich die Verwaltung an 

der „Handreichung zur Brandschutzbedarfsplanung für kommunale Aufgabenträger“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW, des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW und des Städte- und Gemeindebundes NRW vom 7. Juli 2016“.

 

Der Brandschutzbedarfsplan dient insbesondere als Bewertungsgrundlage für den Kreis Kleve und die Bezirksregierung Düsseldorf im Ausnahmeverfahren nach § 10 BHKG.

 

Gem. § 10 BHKG sind Große und Mittlere kreisangehörige Städte verpflichtet, hauptamt-liches Personal zum Betrieb einer ständig besetzten Wache vorzuhalten. Hintergrund ist die gesetzliche Vermutung, dass unter Berücksichtigung der städtebaulichen Entwicklungen sowie der erhöhten Einwohnerzahl eine Sicherstellung des Brandschutzes nicht durch eine Feuerwehr mit ausschließlich ehrenamtlichen Kräften gewährleistet werden kann.

 

Als Mittlere kreisangehörige Stadt wäre die Stadt Emmerich am Rhein verpflichtet, eine mit hauptamtlichen Kräften ständig besetzte Wache vorzuhalten.

 

Gem. § 10 Satz 3 BHKG kann die Bezirksregierung eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zulassen, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.

Das Verfahren zur Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Satz 3 BHKG wird durch einen Erlass des Innenministeriums NRW vom 9. Juli 2018 landeseinheitlich vorgegeben.

 

Ziel der Verwaltung ist, anhand des Brandschutzbedarfsplanes zu beschreiben, dass Brandschutz und Hilfeleistung in der Stadt Emmerich am Rhein auch mit ehrenamtlichen Feuerwehrkräften und einer tagsüber mit einer begrenzten Anzahl hauptamtlichen Kräften besetzten Wache sichergestellt werden kann.

 

Im Anschluss ist im Laufe des Jahres 2021 die Beschlussfassung des Brandschutz-bedarfsplanes durch den Rat und die Beantragung auf Zulassung einer Ausnahme nach

§ 10 Satz 3 BHKG bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorgesehen.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister