Betreff
Stärkung des Sondervermögens zur strategischen Innenstadtentwicklung durch das Sofortprogramm "Stärkung unserer Innenstädte und Zentren" des Landes NRW;
hier: Antrag an den Ausschuss für Stadtentwicklung
Vorlage
05 - 16 2339/2020
Art
Antrag

Kenntnisnahme(kein Beschluss)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt :

 

Mit Schreiben vom 22.07.2020 beantragt die CDU-Ratsfraktion, die Verwaltung in Kooperation mit der EGE zu beauftragen, alle notwendigen Schritte zu veranlassen, um Mittel aus dem Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren (im Internet abrufbar unter: https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mhkbg) zu erlangen.

 

Mit Programmaufruf am 10.07.2020 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) die Kommunen zur Beantragung von Fördermitteln mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 70 Millionen Euro zur Stärkung der Innenstädte als multifunktionale Orte für Handel, Dienstleistungen, Wohnen, Kultur, Bildung und Freizeit aufgerufen.  Der Fördersatz beträgt 90 %, der kommunale Eigenanteil beläuft sich auf 10 %.

 

Die Fördermittel sollen ausschließlich auf Maßnahmen innerhalb der so genannten Konzentrationsbereiche beschränkt werden und gliedern sich in 4 verschiedene Förderbausteine auf:

 

1. Verfügungsfonds Anmietung

    Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen / Gastronomiebetrieben in Zentren zwecks

    Weitervermietung an Betreiber von kleinteiligem Einzelhandel bzw. Dienstleistungen zu

    einer reduzierten Miete für einen Zeitraum von zwei Jahren

 

2. Unterstützungspaket Einzelhandelsgroßimmobilien

    Erarbeitung von Nachnutzungskonzepten zur Nachnutzung von großflächigen

    Kauf- und Warenhäusern

 

3. Zwischenerwerb von Einzelhandelsunternehmen

    Förderung der Ausgaben im Falle eines Zwischenerwerbs von Immobilien für die Dauer

    von drei Jahren; ausdrücklich nicht förderfähig ist der Kaufpreis einer Immobilie

 

4. Anstoß eines Zentrenmanagements und Innenstadt-Verfügungsfonds

    mit dem Ziel u.a. zur Durchführung von Informationsveranstaltungen und Beratung von

    Eigentümern zwecks Vermeidung von Leerstand sowie Moderation zwischen Eigentümern

    untereinander bzw. zwischen Eigentümern und Kommune

 

Seitens der Verwaltung ist bereits Mitte Juli die Entscheidung getroffen worden, sich auf den Förderbaustein Nr. 1 zu konzentrieren. Einzelhandelsgroßimmobilien i.S. der Nr. 2 sind in Emmerich am Rhein unzweifelhaft nicht vorhanden. Kosten eines Zwischenerwerbs von Immobilien im Sinne der Nr. 3, wie z.B. Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder laufende Betriebskosten werden nur in einem sehr geringen Maße und nicht kostendeckend gefördert. Ein Zentrenmanagement im Sinne der Nr. 4 ist in Emmerich am Rhein bereits etabliert worden. In Umsetzung des ISEK 2025 hat bereits die Citymanangerin ihre Arbeit aufgenommen. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, für die Belebung der Innenstadt zu sorgen, eine erste Anlaufstelle für Eigentümer und Mietinteressenten von Gewerbeimmobilien in der Innenstadt zu sein sowie in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung Ideen und Strategien gegen den Leerstand zu entwickeln.

 

Der Verfügungsfonds Anmietung, Förderbaustein Nr. 3.1 bietet die Möglichkeit, diese Strategien gegen den Leerstand kurzfristig in die Umsetzung zu bringen und eine Anmietung entsprechender Ladenlokale finanziell zu unterstützen.

 

Als Fördervoraussetzung bedarf es bei Antragstellung der Darlegung eines Konzentrationsbereiches, in welchem sich künftig Einzelhandel vorrangig ansiedeln soll. Dieser Konzentrationsbereich lässt sich unter anderem bereits unter Rückgriff auf das ISEK 2025 bestimmen, welches in Kapitel 5.1 die Leitfunktionen der Innenstadt in Bezug auf  Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie darstellt. Ergänzend ist auf die aktuelle Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts Bezug zu nehmen, welche unter anderem die Hauptlage des zentralen Versorgungsbereiches der Innenstadt definiert. Ab der Höhe Franz-Wolters-Platz hat die Kaßstraße nach Süden bis zur Christoffelstraße verlaufend eine hohe Bedeutung nicht nur im Bereich des Einzelhandels sondern sie hat auch eine verbindende Funktion unter Berücksichtigung des Einzelhandelbesatzes am westlich gelegenen Alten Markt sowie dem Neumarkt. Mit ihren Nebenstraßen ermöglicht die Kaßstraße vielfältige fußläufige Verbindungen zwischen Hauptlage sowie Gastronomie- und Tourismusbereich entlang der Rheinpromenade.

 

Der zuvor dargestellte Konzentrationsbereich dient in dieser Form – so das Ergebnis der ersten Abstimmungsgespräche zwischen Verwaltung, Wirtschaftsförderung, Citymanagement sowie der EGE -  als Grundlage für die weitere Vorgehensweise. Die EGE wird auf dieser Basis den Kontakt mit den Eigentümern der von Leerstand betroffenen Immobilien suchen und die Maßnahmen umsetzen, wobei aufgrund der Förderrichtlinien aktuell mit den Umsetzungsmaßnahmen noch nicht begonnen werden darf.

 

Das Förderprogramm bestimmt ausdrücklich, dass es zur Stellung des Förderantrages (bis zum 16.10.2020) keines Ratsbeschlusses bedarf, sondern die Entscheidung der Verwaltungsspitze ausreichend sei. Die zuständigen politischen Gremien sind über die Antragstellung zu informieren und die jeweiligen Ziele darzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Erläuterung der Ziele der Verwaltung auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.

 

Anmerkung

Das „Sofortprogramm zur Stärkung unserer Innenstädte und Zentren in Nordrhein-Westfalen 2020“ ist einer von verschiedenen Bausteinen des sog. „Nordrhein-Westfalen-Programm I“. In weiten Bereichen der Programmbausteine liegen noch keine Förderrichtlinien vor bzw. sind nicht alle offenen Fragen zur praktischen Umsetzung beantwortet. Im Bereich des „Sonderprogramm Erhaltungsinvestitionen kommunale Verkehrsinfrastruktur Straßen und Radwege“ hat die Verwaltung auf den Förderausruf bereits mit der Meldung entsprechender Maßnahmen geantwortet.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter