hier: Antrag Nr. XXIV/2020 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss beschließt, die Verwaltung soll die Einrichtung einer
Einbahnstraße und eines Schutzstreifens für Radfahrer zur Verbesserung der
Verkehrssituation in der Nähe der Rheinschule anordnen. Im Rahmen der
Umgestaltung des Parkplatzes Kleiner Wall bzw. des Geistmarktes sollen die
Fahrwege für den Hol- und Bringverkehr und die daraus resultierenden Probleme
mit betrachtet werden.
Sachdarstellung:
Die CDU-Ratsfraktion Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung im
Zusammenhang mit der geplanten Umgestaltung des Geistmarktes mit der Prüfung
folgender Maßnahmen:
1. Ausbau/Verbreiterung des Fußweges entlang der Straße Hinter dem
Mühlenberg
2. Anbringung eines roten Fahrradstreifens
3. Ausweisung der Straße Hinter dem Mühlenberg als Einbahnstraße
4. Einrichtung einer Hol- und Bringzone nach dem Vorbild der
Liebfrauen-Grundschule und der Leegmeer-Grundschule
Als Begründung wird eine verbesserte und sichere Anbindung der
Rheinschule angeführt. Dem Antrag gingen einige Beschwerden in Bezug auf die
Verkehrssicherheit, insbesondere zu den Stoßzeiten, voraus. Der Gehweg sei so
schmal, dass auf diesem kaum zwei Personen nebeneinander herlaufen könnten. Es
bestehe zudem kein Radweg, was insbesondere für die Schulkinder gefährlich sein
könne, da auch die Sichtverhältnisse auf dem Parkplatz bedenklich seien.
Zu dem Antrag hat
am 27.08.2020 ein Ortstermin mit der Schulleiterin der Rheinschule, dem
Hausmeister, der Vorsitzenden der Schulpflegschaft, der hiesigen Polizei und
der Verwaltung stattgefunden.
Die Verkehrswacht
des Kreises Kleve wurde ebenfalls beteiligt.
Zu 1:
Die Straße Hinter
dem Mühlenberg befindet sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Die Fahrbahnbreite
beträgt ca. 4,50 m. Auf Höhe des Parkplatzes am Kleinen Wall verläuft westlich
der Straße ein ca. 1 m breiter Gehweg, der auf Höhe der Rheinschule ca. 2,70 m
breit wird.
Der Gehweg
entlang des Parkplatzes am Kleinen Wall unterschreitet mit ca. 1 m Breite die
empfohlene Regelbreite von 2,50 m, sodass es teilweise nicht möglich ist, auf
diesem nebeneinander her zu laufen bzw. sich zu begegnen. Im Falle einer
Begegnung ist das Ausweichen auf den Parkplatz oder auf die Straße
erforderlich.
Auf Höhe der Rheinschule
weist der Gehweg die erforderliche Regelbreite auf.
Grundsätzlich
müssen Kinder gemäß § 2 Abs. 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr, die
auf dem Rad unterwegs sind, auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr dürfen diese auf den Gehweg fahren. Mit den Kindern unter acht
Jahren darf außerdem eine weitere, mind. 16 Jahre alte Begleitperson den Gehweg
befahren.
Der Gehweg
entlang des Parkplatzes bietet nicht ausreichend Platz für einen gleichzeitigen
Fußgänger- und Radverkehr.
Insofern ist an
dieser Stelle unter Berücksichtigung des Schülerverkehrs Handlungsbedarf geboten.
Die bauliche
Verbreitung des Gehweges im Bestand ist nicht ohne flankierende Maßnahmen möglich.
Der Gehweg ist nach Nordwesten hin durch den Parkplatz am Kleinen Wall
begrenzt. Die Verbreitung des Gehweges auf die Fahrbahn ist bei dem aktuell
zulässigen Zweirichtungsverkehr nicht möglich.
Gemäß dem
Beschluss des ASE vom 28.01.2020 wurden die Überlegungen für ein Parkdeck am
Kleinen Wall nicht weitergeführt. Stattdessen soll eine ansprechend gestaltete,
befestigte Fläche errichtet werden. Im Rahmen der Neugestaltung des Platzes
wäre eine Verbreiterung des Gehweges auf die Parkplatzfläche möglich und wird
bei den konkreten Planungen geprüft.
Zu 2:
Bei einem
Radfahrstreifen handelt es sich um einen Sonderweg, der kein Bestandteil der
Fahrbahn ist (siehe Anlage 2, Bild 1). Er wird durch eine durchgezogene Linie
begrenzt und durch das Verkehrszeichen 237 – Radweg, teilweise noch zusätzlich
durch ein Piktogramm mit dem Radfahrer-Symbol ausgewiesen. Er ist inklusive
Markierung mind. 1,85 m breit. Für Radfahrer besteht die Benutzungspflicht,
während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Benutzungsverbot gilt. Der
Radfahrstreifen darf von den Kraftfahrzeugführern weder befahren noch zum
Halten und Parken genutzt werden.
Der
Schutzstreifen stellt hingegen einen Bestandteil der Fahrbahn dar (siehe Anlage
2,
Bild 2). Er wird
durch eine gestrichelte Linie begrenzt und durch Radfahrpiktogramme gekennzeichnet.
Er ist mind. 1,50 m breit und darf nur im Bedarfsfall z. B. zum Ausweichen
befahren werden.
Im Falle der
Anordnung eines Radfahrstreifens oder eines Schutzstreifens muss der verbleibende
Fahrbahnraum bei einem Zweirichtungsverkehr mindestens 4,50 m groß sein, da
Begegnungsverkehr Pkw/Pkw weiterhin möglich sein muss.
Diese
Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite von 4,50 m
weder bei dem Radfahrstreifen mit einer Mindestbreite von 1,85 m noch bei einem
Schutzstreifen mit einer Mindestbreite von 1,50 m nicht vor.
Ein weiterer
Verkehrsraum zugunsten der Radfahrer ist eine Fahrradstraße (VZ 244). Diese
wird aufgrund der hiermit verbundenen Verhaltensregeln allerdings nicht befürwortet.
Diese kommt da in Betracht, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart
ist und in einem zusammenhängenden städtischen Kontext sinnvoll ist. In dieser
sind die Radfahrer gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt
und dürfen nebeneinander fahren. Nutzungsberechtigt sind Fußgänger und
Radfahrer. Andere Verkehrsteilnehmer sind nur durch zusätzliche Verkehrszeichen
(Zusatzzeichen 1024-10 – Personenkraftwagen frei) nutzungsberechtigt. Diese
Form der Straßennutzung eignet sich nicht für die Straße Hinter dem Mühlenberg.
Auch die
Anordnung eines Radfahrstreifens oder eines Schutzstreifens ist bei der
vorhandenen Straßenbreite und dem Zweirichtungsverkehr derzeit nicht möglich.
Die Schaffung eines Raums für Radfahrer wäre allerdings bei einem
Einrichtungsverkehr gegeben (siehe Punkt 3).
Zu 3:
Die Ermöglichung
eines gesonderten Raums für Radfahrer kommt in diesem Fall nur bei einem
Einrichtungsverkehr in Betracht. Die Einbahnstraßenregelung wird durch das
Verkehrszeichen 220 angeordnet.
Einbahnstraßen
können angeordnet werden, wenn der Verkehrsablauf in angrenzenden Knotenpunkten
oder in der Straße vereinfacht werden soll. Auch in kurzen Straßen, in denen
überwiegend Ziel- und Quellverkehr und kaum Durchgangsverkehr herrscht, kann
sich eine solche Regelung anbieten.
Die Straße Hinter
dem Mühlenberg weist die vorgenannten Merkmale auf. Die Anordnung einer
Einbahnstraßenregelung wird daher als geeignete Maßnahme zur Verkehrsberuhigung
und Ordnung angesehen.
In diesem Fall
wird seitens der Verwaltung die Anordnung des Einrichtungsverkehrs aus Richtung
Steintor in Richtung Martinikirchgang als sinnvoll erachtet. Hierdurch würde
gleichzeitig der Knotenpunkt am Steintor entlastet. In dem Fall werden die
Knotenpunkte Hinter dem Mühlenberg/Martinikirchgang sowie Kleiner Wall/Steintor
etwas höher frequentiert werden.
Bei der Prüfung
wurden auch u. a. die Anwohner berücksichtigt, die ihre Garagen gegenüber dem
Parkplatz am Kleinen Wall haben. Sofern diese Richtung Eltener Straße fahren
möchten, haben sie im Falle der Anordnung der Einbahnstraße bei Befahrung der
Straße Hinter dem Mühlenberg einen ca. 320 m längeren Umweg. Diese haben
allerdings auch die Möglichkeit, den kürzeren Weg über den Parkplatz auf die
Straße Kleiner Wall zu fahren und von dort aus Richtung Eltener Straße zu
fahren.
Im Rahmen der
Umgestaltung des Geistmarktes ist es Ziel des Siegerentwurfes, den Verkehr im
Martinikirchgang und vor dem Rathaus zu entschleunigen bzw. die Platzflächen
verkehrlich zu entlasten. Insofern ist im Rahmen der Neugestaltung des
Parkplatzes Kleiner Wall zu prüfen, ob der Hol- und Bringverkehr der
Rheinschule über den Kleinen Wall abgewickelt werden kann (siehe Punkt 4).
Durch die
Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen) und 1022-10
(Radverkehr frei) am Anfang und am Ende der Einbahnstraße kann der Radverkehr
in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit
ist. Diese Breite ist hier gegeben.
Aufgrund der
Fahrbahnbreite von nur 4,50 m und der mit dem Radfahrstreifen geltenden Verkehrsregeln
ist die Anbringung eines Schutzstreifens für Radfahrer sinnvoll. Es wird als
sinnvoll erachtet, einen Schutzstreifen entlang des Parkplatzes am Kleinen
Wall, in Fahrtrichtung Rheinschule rechts zu markieren, zwischen der Kreuzung
Hinter dem Mühlenberg/Steintor und der Zuwegung zu den Fahrradständern im
Schulhofbereich der Schule.
Da die
Schülerinnen und Schüler zum einen ihre Fahrräder im Schulhofbereich abstellen
und zum anderen der Gehweg auf Höhe der Rheinschule in dem Fall, in dem
Schülerinnen und Schüler weiter Richtung Martinikirchgang fahren, mit 2,70 m
hierfür breit genug ist, ist ein Schutzstreifen hier entbehrlich.
Die Markierung
eines Schutzstreifens für den gegenläufigen Radverkehr, demnach in Fahrtrichtung
Steintor rechts, gibt die Straßenbreite nicht her. Zudem können die
Schülerinnen und Schüler aus Richtung Martinikirchgang den Gehweg links
befahren bis zur Zuwegung in Richtung Fahrradständer.
Die Verwaltung
spricht sich somit für die Anordnung der Einbahnstraße mit Zulassung des Verkehrs
in Richtung Martinikirchgang sowie mit Zulassung des Radverkehrs in
Gegenrichtung und für die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer
zwischen dem Steintor und der Zuwegung zum Schulhof aus.
Zu 4:
Grundsätzlich
wird seitens der Verwaltung eine Hol- und Bringzone befürwortet. Allerdings
sind an die Einrichtung einer solchen Zone gewisse Bedingungen geknüpft, damit
ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist und der gewünschte Effekt erreicht
wird:
Die Zone sollte
mindestens 250 Meter vom unmittelbaren Schulumfeld entfernt liegen, um den
Verkehr zu entzerren. Der Weg sollte sicher und komfortabel sein und
zusätzliche Fahrwege durch Wohngebiete vermeiden.
Da die
Rheinschule im innerstädtischen Bereich liegt, steht derzeit weder
ausreichender Platz für eine Hol- und Bringzone zur Verfügung, noch ist derzeit
eine Möglichkeit erkennbar, bei der der Hol- und Bringverkehr ohne potenzielle
Probleme oder Behinderungen abgewickelt werden kann.
Im Rahmen der
Umgestaltung des Parkplatzes Kleiner Wall bzw. des Geistmarkts werden die
Fahrwege für den Hol- und Bringverkehr und die daraus resultierenden Probleme
mit betrachtet.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes 3.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter