Betreff
Antrag auf Verkehrsberuhigung an der Rheinschule;
hier: Antrag Nr. XXIV/2020 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 16 2320/2020/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt, die Verwaltung soll die Einrichtung einer Einbahnstraße und eines Schutzstreifens für Radfahrer zur Verbesserung der Verkehrssituation in der Nähe der Rheinschule anordnen. Im Rahmen der Umgestaltung des Parkplatzes Kleiner Wall bzw. des Geistmarktes sollen die Fahrwege für den Hol- und Bringverkehr und die daraus resultierenden Probleme mit betrachtet werden.

 

Sachdarstellung:

 

Die CDU-Ratsfraktion Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung im Zusammenhang mit der geplanten Umgestaltung des Geistmarktes mit der Prüfung folgender Maßnahmen:

 

1.      Ausbau/Verbreiterung des Fußweges entlang der Straße Hinter dem Mühlenberg

2.      Anbringung eines roten Fahrradstreifens

3.      Ausweisung der Straße Hinter dem Mühlenberg als Einbahnstraße

4.      Einrichtung einer Hol- und Bringzone nach dem Vorbild der Liebfrauen-Grundschule und der Leegmeer-Grundschule

 

Als Begründung wird eine verbesserte und sichere Anbindung der Rheinschule angeführt. Dem Antrag gingen einige Beschwerden in Bezug auf die Verkehrssicherheit, insbesondere zu den Stoßzeiten, voraus. Der Gehweg sei so schmal, dass auf diesem kaum zwei Personen nebeneinander herlaufen könnten. Es bestehe zudem kein Radweg, was insbesondere für die Schulkinder gefährlich sein könne, da auch die Sichtverhältnisse auf dem Parkplatz bedenklich seien.

 

Zu dem Antrag hat am 27.08.2020 ein Ortstermin mit der Schulleiterin der Rheinschule, dem Hausmeister, der Vorsitzenden der Schulpflegschaft, der hiesigen Polizei und der Verwaltung stattgefunden.

Die Verkehrswacht des Kreises Kleve wurde ebenfalls beteiligt.

 

Zu 1:

 

Die Straße Hinter dem Mühlenberg befindet sich innerhalb einer Tempo 30-Zone. Die Fahrbahnbreite beträgt ca. 4,50 m. Auf Höhe des Parkplatzes am Kleinen Wall verläuft westlich der Straße ein ca. 1 m breiter Gehweg, der auf Höhe der Rheinschule ca. 2,70 m breit wird.

 

Der Gehweg entlang des Parkplatzes am Kleinen Wall unterschreitet mit ca. 1 m Breite die empfohlene Regelbreite von 2,50 m, sodass es teilweise nicht möglich ist, auf diesem nebeneinander her zu laufen bzw. sich zu begegnen. Im Falle einer Begegnung ist das Ausweichen auf den Parkplatz oder auf die Straße erforderlich.

Auf Höhe der Rheinschule weist der Gehweg die erforderliche Regelbreite auf.

 

Grundsätzlich müssen Kinder gemäß § 2 Abs. 5 StVO bis zum vollendeten achten Lebensjahr, die auf dem Rad unterwegs sind, auf dem Gehweg fahren. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen diese auf den Gehweg fahren. Mit den Kindern unter acht Jahren darf außerdem eine weitere, mind. 16 Jahre alte Begleitperson den Gehweg befahren.

 

Der Gehweg entlang des Parkplatzes bietet nicht ausreichend Platz für einen gleichzeitigen Fußgänger- und Radverkehr.

 

Insofern ist an dieser Stelle unter Berücksichtigung des Schülerverkehrs Handlungsbedarf geboten.

 

Die bauliche Verbreitung des Gehweges im Bestand ist nicht ohne flankierende Maßnahmen möglich. Der Gehweg ist nach Nordwesten hin durch den Parkplatz am Kleinen Wall begrenzt. Die Verbreitung des Gehweges auf die Fahrbahn ist bei dem aktuell zulässigen Zweirichtungsverkehr nicht möglich.

 

Gemäß dem Beschluss des ASE vom 28.01.2020 wurden die Überlegungen für ein Parkdeck am Kleinen Wall nicht weitergeführt. Stattdessen soll eine ansprechend gestaltete, befestigte Fläche errichtet werden. Im Rahmen der Neugestaltung des Platzes wäre eine Verbreiterung des Gehweges auf die Parkplatzfläche möglich und wird bei den konkreten Planungen geprüft.

 

Zu 2:

 

Bei einem Radfahrstreifen handelt es sich um einen Sonderweg, der kein Bestandteil der Fahrbahn ist (siehe Anlage 2, Bild 1). Er wird durch eine durchgezogene Linie begrenzt und durch das Verkehrszeichen 237 – Radweg, teilweise noch zusätzlich durch ein Piktogramm mit dem Radfahrer-Symbol ausgewiesen. Er ist inklusive Markierung mind. 1,85 m breit. Für Radfahrer besteht die Benutzungspflicht, während für alle anderen Verkehrsteilnehmer ein Benutzungsverbot gilt. Der Radfahrstreifen darf von den Kraftfahrzeugführern weder befahren noch zum Halten und Parken genutzt werden.

 

Der Schutzstreifen stellt hingegen einen Bestandteil der Fahrbahn dar (siehe Anlage 2,

Bild 2). Er wird durch eine gestrichelte Linie begrenzt und durch Radfahrpiktogramme gekennzeichnet. Er ist mind. 1,50 m breit und darf nur im Bedarfsfall z. B. zum Ausweichen befahren werden.

 

Im Falle der Anordnung eines Radfahrstreifens oder eines Schutzstreifens muss der verbleibende Fahrbahnraum bei einem Zweirichtungsverkehr mindestens 4,50 m groß sein, da Begegnungsverkehr Pkw/Pkw weiterhin möglich sein muss.

 

Diese Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite von 4,50 m weder bei dem Radfahrstreifen mit einer Mindestbreite von 1,85 m noch bei einem Schutzstreifen mit einer Mindestbreite von 1,50 m nicht vor.

 

Ein weiterer Verkehrsraum zugunsten der Radfahrer ist eine Fahrradstraße (VZ 244). Diese wird aufgrund der hiermit verbundenen Verhaltensregeln allerdings nicht befürwortet. Diese kommt da in Betracht, wo der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist und in einem zusammenhängenden städtischen Kontext sinnvoll ist. In dieser sind die Radfahrer gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern bevorrechtigt und dürfen nebeneinander fahren. Nutzungsberechtigt sind Fußgänger und Radfahrer. Andere Verkehrsteilnehmer sind nur durch zusätzliche Verkehrszeichen (Zusatzzeichen 1024-10 – Personenkraftwagen frei) nutzungsberechtigt. Diese Form der Straßennutzung eignet sich nicht für die Straße Hinter dem Mühlenberg.

 

Auch die Anordnung eines Radfahrstreifens oder eines Schutzstreifens ist bei der vorhandenen Straßenbreite und dem Zweirichtungsverkehr derzeit nicht möglich. Die Schaffung eines Raums für Radfahrer wäre allerdings bei einem Einrichtungsverkehr gegeben (siehe Punkt 3).

 

 

 

Zu 3:

 

Die Ermöglichung eines gesonderten Raums für Radfahrer kommt in diesem Fall nur bei einem Einrichtungsverkehr in Betracht. Die Einbahnstraßenregelung wird durch das Verkehrszeichen 220 angeordnet.

 

Einbahnstraßen können angeordnet werden, wenn der Verkehrsablauf in angrenzenden Knotenpunkten oder in der Straße vereinfacht werden soll. Auch in kurzen Straßen, in denen überwiegend Ziel- und Quellverkehr und kaum Durchgangsverkehr herrscht, kann sich eine solche Regelung anbieten.

Die Straße Hinter dem Mühlenberg weist die vorgenannten Merkmale auf. Die Anordnung einer Einbahnstraßenregelung wird daher als geeignete Maßnahme zur Verkehrsberuhigung und Ordnung angesehen.

 

In diesem Fall wird seitens der Verwaltung die Anordnung des Einrichtungsverkehrs aus Richtung Steintor in Richtung Martinikirchgang als sinnvoll erachtet. Hierdurch würde gleichzeitig der Knotenpunkt am Steintor entlastet. In dem Fall werden die Knotenpunkte Hinter dem Mühlenberg/Martinikirchgang sowie Kleiner Wall/Steintor etwas höher frequentiert werden.

 

Bei der Prüfung wurden auch u. a. die Anwohner berücksichtigt, die ihre Garagen gegenüber dem Parkplatz am Kleinen Wall haben. Sofern diese Richtung Eltener Straße fahren möchten, haben sie im Falle der Anordnung der Einbahnstraße bei Befahrung der Straße Hinter dem Mühlenberg einen ca. 320 m längeren Umweg. Diese haben allerdings auch die Möglichkeit, den kürzeren Weg über den Parkplatz auf die Straße Kleiner Wall zu fahren und von dort aus Richtung Eltener Straße zu fahren.

 

Im Rahmen der Umgestaltung des Geistmarktes ist es Ziel des Siegerentwurfes, den Verkehr im Martinikirchgang und vor dem Rathaus zu entschleunigen bzw. die Platzflächen verkehrlich zu entlasten. Insofern ist im Rahmen der Neugestaltung des Parkplatzes Kleiner Wall zu prüfen, ob der Hol- und Bringverkehr der Rheinschule über den Kleinen Wall abgewickelt werden kann (siehe Punkt 4).

 

Durch die Zusatzzeichen 1000-32 (Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen) und 1022-10 (Radverkehr frei) am Anfang und am Ende der Einbahnstraße kann der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit ist. Diese Breite ist hier gegeben.

 

Aufgrund der Fahrbahnbreite von nur 4,50 m und der mit dem Radfahrstreifen geltenden Verkehrsregeln ist die Anbringung eines Schutzstreifens für Radfahrer sinnvoll. Es wird als sinnvoll erachtet, einen Schutzstreifen entlang des Parkplatzes am Kleinen Wall, in Fahrtrichtung Rheinschule rechts zu markieren, zwischen der Kreuzung Hinter dem Mühlenberg/Steintor und der Zuwegung zu den Fahrradständern im Schulhofbereich der Schule.

 

Da die Schülerinnen und Schüler zum einen ihre Fahrräder im Schulhofbereich abstellen und zum anderen der Gehweg auf Höhe der Rheinschule in dem Fall, in dem Schülerinnen und Schüler weiter Richtung Martinikirchgang fahren, mit 2,70 m hierfür breit genug ist, ist ein Schutzstreifen hier entbehrlich.

 

Die Markierung eines Schutzstreifens für den gegenläufigen Radverkehr, demnach in Fahrtrichtung Steintor rechts, gibt die Straßenbreite nicht her. Zudem können die Schülerinnen und Schüler aus Richtung Martinikirchgang den Gehweg links befahren bis zur Zuwegung in Richtung Fahrradständer.

 

Die Verwaltung spricht sich somit für die Anordnung der Einbahnstraße mit Zulassung des Verkehrs in Richtung Martinikirchgang sowie mit Zulassung des Radverkehrs in Gegenrichtung und für die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer zwischen dem Steintor und der Zuwegung zum Schulhof aus.

 

Zu 4:

 

Grundsätzlich wird seitens der Verwaltung eine Hol- und Bringzone befürwortet. Allerdings sind an die Einrichtung einer solchen Zone gewisse Bedingungen geknüpft, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet ist und der gewünschte Effekt erreicht wird:

 

Die Zone sollte mindestens 250 Meter vom unmittelbaren Schulumfeld entfernt liegen, um den Verkehr zu entzerren. Der Weg sollte sicher und komfortabel sein und zusätzliche Fahrwege durch Wohngebiete vermeiden.

 

Da die Rheinschule im innerstädtischen Bereich liegt, steht derzeit weder ausreichender Platz für eine Hol- und Bringzone zur Verfügung, noch ist derzeit eine Möglichkeit erkennbar, bei der der Hol- und Bringverkehr ohne potenzielle Probleme oder Behinderungen abgewickelt werden kann.

 

Im Rahmen der Umgestaltung des Parkplatzes Kleiner Wall bzw. des Geistmarkts werden die Fahrwege für den Hol- und Bringverkehr und die daraus resultierenden Probleme mit betrachtet.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes 3.3.

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter