Beschlussvorschlag
1.
Der Betriebsausschuss beschließt, der Betriebsleitung für das Jahr 2019 gemäß §
5 Abs. 2
EigVO NRW Entlastung zu erteilen.
2. Der Rat beschließt, den Jahresabschluss gemäß § 4 c EigVO NRW der
Kommunalbetriebe
Emmerich am Rhein zum 31.12.2019
festzustellen und
3. den Jahresabschluss wie folgt zu verwenden:
a) Abführung eines Betrages in Höhe
von 866.728,00 € an die Stadt Emmerich am Rhein
im Rahmen der
Eigenkapitalverzinsung und
b) die Einstellung eines Betrages in
Höhe von 399.903,76 € in die allgemeine Rücklage
(Gewinnrücklage) sowie
4.
den Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein zu entlasten.
Sachdarstellung :
Der
Betriebsausschuss der Kommunalbetriebe Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung
am 19.09.2019 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EversheimStuible Treueberater
GmbH aus Düsseldorf als Prüfer für den Jahresabschluss zum 31.12.2019 gemäß § 5
Abs. 5 EigVO NRW benannt. Die Bezirksregierung Düsseldorf – vertreten durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Herne – hat dieser Bestellung mit Schreiben vom
20.05.2020 gemäß § 106 Abs. 2 Satz 5 GO zugestimmt. Der Prüfungsbericht für das
Jahr 2019 liegt nunmehr mit der Bilanz zum 31.12.2019 (siehe Anlage 1), der
Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Anlage 2) und der spartenübergreifenden
Erfolgsübersicht (Anlage 3) vor. In Anlage 4 ist der gesamte Prüfbericht
einschließlich dem Lagebericht beigefügt.
Die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EversheimStuible wird in der Sitzung des
Betriebsausschusses am 09.09.2020 den Bericht erläutern und zur Beantwortung
von weiteren Fragen zur Verfügung stehen. Die Mitglieder des
Betriebsausschusses sowie die im Rat vertretenen Fraktionen erhalten mit der
Einladung zur Sitzung eine gebundene Gesamtausgabe des Jahresabschlusses der
KBE zum 31.12.2019. Außerdem wird allen Ratsmitgliedern eine Ausfertigung des
Prüfberichtes per PDF-Datei zur Verfügung gestellt.
Nach
§ 26 Abs. 1 EigVO berät der Betriebsausschuss über das Ergebnis der Prüfung des
Jahresberichtes und seinen Anlagen, bevor er zur endgültigen Beschlussfassung
an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein weitergeleitet wird. Gemäß § 5 Abs. 5
EigVO entscheidet der Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung
und spricht eine Empfehlung für die Beschlussfassung im Rat der Stadt Emmerich
am Rhein aus. Gemäß § 4 c der EigVO stellt dann der Rat in seiner Sitzung am
17.11.2019 den Jahresabschluss der KBE abschließend fest und beschließt
zugleich über die Verwendung des Jahresgewinns bzw. über die Behandlung des
Jahresverlustes, sowie über die Entlastung des Betriebsausschusses.
Zum
vorgeschlagenen Verwendungsbeschluss bezüglich der Eigenkapitalverzinsung ist
anzumerken, dass der Rat der Stadt Emmerich am Rhein bereits in seiner Sitzung
am 18.12.2018 – mit der Verabschiedung des Wirtschaftsplans der KBE für das
Jahr 2019 – die Vorababführung in Höhe von 866.728,00 € gemäß § 26 Abs. 2 EigVO
NRW und § 4 c EigVO NRW vom Grundsatz her so beschlossen hat. Dieser Betrag
wurde auch schon im vergangenen Jahr in der beschlossenen Höhe an die Kämmerei
der Stadt Emmerich am Rhein überwiesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es
jedoch erforderlich, über die Gewinnverwendung nochmals einen gesonderten Beschluss
herbei zu führen, sobald das geprüfte Jahresergebnis vorliegt und die
wirtschaftliche Situation des Eigenbetriebs abschließend beurteilt werden kann.
Die
Prüfung des Jahresabschlusses für das Jahr 2019 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
EversheimStuible hat zu keinerlei Beanstandungen geführt. Wie auch in den
Vorjahren konnte somit der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt werden.
Die KBE hat das vergangene Geschäftsjahr mit einem Jahresüberschuss in Höhe von
1.266.631,76 € abgeschlossen, so dass die Auszahlung der vereinbarten
Verzinsung des Eigenkapitals in die Stadt Emmerich am Rhein in der gewünschten
Höhe im Nachhinein wirtschaftlich vertretbar ist.
Das Jahresergebnis 2019 der KBE ist mit 1.267 T€ als gut zu bezeichnen. Für weitere Details wird auf den Lagebericht in Anlage 4 zum Prüfbericht verwiesen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist
im Wirtschaftsjahr vorgesehen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Antoni
Betriebsleiter