Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

1.1       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Stellungnahme bzgl. der Anordnung von Stellplätzen vor dem geplanten Gebäude Neustadt 51 im weiteren Planverfahren nicht durch veränderte Planfestsetzungen zu folgen.

 

1.2       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken bzgl. einer zusätzlichen übermäßigen Belastung der bestehenden Verkehrssituation in der Neustadt nicht durch eine Änderung der Planungsabsichten zu folgen.

 

1.3       Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anwohner nicht zu Beiträgen für eine etwaige Erweiterung der Kanalisation infolge der Planaufstellung herangezogen werden können.

 

1.4       Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass mit der vorgesehenen Umgestaltung der Bushaltestelle infolge ihres Sanierungsbedarfes die Frage der Beibehaltung der Bushaltestelle an ihrer heutigen Stelle gelöst wird und dass planungsrechtliche Festsetzungen hierzu nicht erforderlich sind.

 

1.5       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken gegen die Ermöglichung einer Mehrfamilienhausbebauung im Plangebiet im weiteren Planverfahren nicht durch die Festsetzung entsprechender Nutzungsbeschränkungen der Anzahl der Wohneinheiten zu folgen.

 

1.6       Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Übernahme eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.

 

Zu 2)

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Entwurfes durchzuführen und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

 

 


Herr Kemkes erläutert, dass aus der Vorlage zu ersehen ist, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde und der Abwägungsprozess in der Vorlage dargestellt ist. Es liegt somit ein Bebauungsplanentwurf vor, der die Belange von Denkmalpflege und des Städtebaus in Einklang bringt.

 

Mitglied Kurt Reintjes stellt die Frage, ob bei der Parzelle 70, 71 und 163 im vorliegenden Plan eine Bebauung für die Zukunft vorgesehen ist.

Herr Kemkes erklärt, dass die gesamten Grundstücksflächen in das Plangebiet mit aufgenommen und die überbaubaren Grundstücksflächen auf den Kernbereich entlang der Straße gezogen wurden. Dies stellt die planungsrechtliche Sicherung des baulichen Bestandes dar. Zudem wird die Möglichkeit des geringfügigen Anbaus an einzelnen Stellen erwähnt.  

 

Mitglied Kurt Reintjes stellt fest, dass die Anlieger der Straße Neustadt bei den Beiträgen herangezogen werden und dies bei den erheblichen Grundstücksgrößen zu immensen Kosten führen wird. Sollte dort Wohnbauland oder ein Baufenster vorhanden sein, wäre dies in Ordnung. Es ist jedoch aus den vorliegenden Plänen nicht zu ersehen. Er fragt, ob die Bebauungsplangrenze auch durch die Grundstücke verlaufen könne.

Herr Kemkes erläutert, dass die Bebauungsplangrenze nicht unbedingt eine Rolle bei der Abrechnung der Beiträge spielt. Zudem gehören die Gartenflächen zu dem Baugrundstück und werden bei der Abrechnung der Beiträge berücksichtigt.

 

Vorsitzender Jansen stellt den Prüfauftrag an die Verwaltung, den vorgenannten Punkt zu überprüfen.

 

Ergebnis des Prüfauftrages:

Soweit die Grundstücke vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, werden sie bei der Abrechnung zu Beiträgen auch in voller Größe berücksichtigt. Auf die Ausweisung von (zusätzlichen) Baufenstern auf den hinteren Grundstücksflächen kommt es dabei nicht an. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung bei 50 m im Straßenbaubeitragsrecht (die Neustadt ist im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts bereits erstmalig hergestellt worden) wird nur bei Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen angewandt. Bei der gegenwärtigen Satzungsregelung käme eine Tiefenbegrenzung also erst in Frage, wenn die Bebauungsplangrenze durch die Grundstücke verliefe und weniger als 50 m tief liegt.

 

Mitglied Schagen nimmt Bezug auf die Ausführungen des Herrn Kukulies zum Thema Mülltonnen und stellt die Frage, ob nicht die Mülltonnen hinter dem Haus platziert werden können.

Herr Kemkes merkt an, dass es sich hierbei um eine Anmerkung in der Bürgerbeteiligung handelt und er diese nicht durchweg genau kenne. Herr Kemkes sichert zu, dass er sich dies noch einmal ansehen werde.

Mitglied Schagen erklärt, dass die Planung vorsieht, die Mülltonnen an der Straße aufzustellen und im Bereich hinter den Häusern theoretisch genügend Platz vorhanden sei.

 

Anmerkung von Herrn Benedikt Arntzen bezüglich eines etwaigen Mülltonnenstellplatzes (der Verwaltung per Mail am 02.05.2014 eingegangen):

„Geplant war ursprünglich im vorderen Bereich eine Unterstellmöglichkeit für Fahrräder und Mülltonnen. Dieser Gedanke wurde aber nach Gesprächen/Mailkontakt mit Frau Schumann und Frau Riepe längst verworfen. Hier wird im hinteren Bereich ein neuer Standort gefunden werden. Hierzu ist es aber erforderlich die Stellplatzsituation zu überdenken und sicher zu stellen, dass die Mülltonnen an die Straße gestellt werden.

Aufgrund der vom BSI Herrn Kisters geforderten massiven Brüstungen der Laubengänge bzw. eventueller Kompensationsmaßnahmen, falls die Brüstungen nicht massiv ausgeführt werden sollten, muss im Bereich der Abstellräume eine geringfügige Umplanung geschehen. Aufgrund des neuen Brandschutzbedarfsplanes kann die Emmericher Drehleiter nicht mehr als „Rettungsweg“ bzw. -mittel berücksichtigt werden, weshalb Herr Kisters ein zweites Treppenhaus fordert, falls die Brüstungen nicht in der geforderten Feuerwiderstandsklasse ausgeführt werden.

Da eine massive Laubengangbrüstung jedoch die horizontale Ausdehnung des Gebäudes unterstreichen würde, ist von mir am westlichen Ende der Laubengänge die Anlage einer verzinkten Stahltreppe angedacht. Dies wird aber noch in einem Gespräch mit dem Investor erörtert werden müssen.“