Sitzung: 29.04.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 15 1221/2014
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Stellungnahme bzgl. der
Anordnung von Stellplätzen vor dem geplanten Gebäude Neustadt 51 im weiteren
Planverfahren nicht durch veränderte Planfestsetzungen zu folgen.
1.2 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken bzgl. einer
zusätzlichen übermäßigen Belastung der bestehenden Verkehrssituation in der
Neustadt nicht durch eine Änderung der Planungsabsichten zu folgen.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass die Anwohner nicht
zu Beiträgen für eine etwaige Erweiterung der Kanalisation infolge der
Planaufstellung herangezogen werden können.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass mit der
vorgesehenen Umgestaltung der Bushaltestelle infolge ihres Sanierungsbedarfes
die Frage der Beibehaltung der Bushaltestelle an ihrer heutigen Stelle gelöst
wird und dass planungsrechtliche Festsetzungen hierzu nicht erforderlich sind.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den Bedenken gegen die
Ermöglichung einer Mehrfamilienhausbebauung im Plangebiet im weiteren
Planverfahren nicht durch die Festsetzung entsprechender Nutzungsbeschränkungen
der Anzahl der Wohneinheiten zu folgen.
1.6 Der
Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass der Stellungnahme des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit der Übernahme eines Hinweises in den
Bebauungsplan gefolgt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die öffentliche Auslegung nach § 3
Abs. 2 BauGB auf der Grundlage des vorgestellten Entwurfes durchzuführen und
die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.
Herr Kemkes erläutert, dass aus der Vorlage
zu ersehen ist, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde und der
Abwägungsprozess in der Vorlage dargestellt ist. Es liegt somit ein
Bebauungsplanentwurf vor, der die Belange von Denkmalpflege und des Städtebaus in
Einklang bringt.
Mitglied Kurt Reintjes stellt die Frage, ob
bei der Parzelle 70, 71 und 163 im vorliegenden Plan eine Bebauung für die
Zukunft vorgesehen ist.
Herr Kemkes erklärt, dass die gesamten
Grundstücksflächen in das Plangebiet mit aufgenommen und die überbaubaren
Grundstücksflächen auf den Kernbereich entlang der Straße gezogen wurden. Dies
stellt die planungsrechtliche Sicherung des baulichen Bestandes dar. Zudem wird
die Möglichkeit des geringfügigen Anbaus an einzelnen Stellen erwähnt.
Mitglied Kurt Reintjes stellt fest, dass die
Anlieger der Straße Neustadt bei den Beiträgen herangezogen werden und dies bei
den erheblichen Grundstücksgrößen zu immensen Kosten führen wird. Sollte dort
Wohnbauland oder ein Baufenster vorhanden sein, wäre dies in Ordnung. Es ist
jedoch aus den vorliegenden Plänen nicht zu ersehen. Er fragt, ob die
Bebauungsplangrenze auch durch die Grundstücke verlaufen könne.
Herr Kemkes erläutert, dass die
Bebauungsplangrenze nicht unbedingt eine Rolle bei der Abrechnung der Beiträge
spielt. Zudem gehören die Gartenflächen zu dem Baugrundstück und werden bei der
Abrechnung der Beiträge berücksichtigt.
Vorsitzender Jansen stellt den Prüfauftrag an
die Verwaltung, den vorgenannten Punkt zu überprüfen.
Ergebnis des Prüfauftrages:
Soweit die Grundstücke vollständig im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, werden sie bei der Abrechnung zu
Beiträgen auch in voller Größe berücksichtigt. Auf die Ausweisung von
(zusätzlichen) Baufenstern auf den hinteren Grundstücksflächen kommt es dabei
nicht an. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung bei 50 m im
Straßenbaubeitragsrecht (die Neustadt ist im Sinne des
Erschließungsbeitragsrechts bereits erstmalig hergestellt worden) wird nur bei
Grundstücken außerhalb von Bebauungsplänen angewandt. Bei der gegenwärtigen
Satzungsregelung käme eine Tiefenbegrenzung also erst in Frage, wenn die
Bebauungsplangrenze durch die Grundstücke verliefe und weniger als 50 m tief
liegt.
Mitglied Schagen nimmt Bezug auf die
Ausführungen des Herrn Kukulies zum Thema Mülltonnen und stellt die Frage, ob
nicht die Mülltonnen hinter dem Haus platziert werden können.
Herr Kemkes merkt an, dass es sich hierbei um
eine Anmerkung in der Bürgerbeteiligung handelt und er diese nicht durchweg
genau kenne. Herr Kemkes sichert zu, dass er sich dies noch einmal ansehen
werde.
Mitglied Schagen erklärt, dass die Planung
vorsieht, die Mülltonnen an der Straße aufzustellen und im Bereich hinter den
Häusern theoretisch genügend Platz vorhanden sei.
Anmerkung von Herrn
Benedikt Arntzen bezüglich eines etwaigen Mülltonnenstellplatzes (der
Verwaltung per Mail am 02.05.2014 eingegangen):
„Geplant
war ursprünglich im vorderen Bereich eine Unterstellmöglichkeit für Fahrräder
und Mülltonnen. Dieser Gedanke wurde aber nach Gesprächen/Mailkontakt mit Frau
Schumann und Frau Riepe längst verworfen. Hier wird im hinteren Bereich ein
neuer Standort gefunden werden. Hierzu ist es aber erforderlich die
Stellplatzsituation zu überdenken und sicher zu stellen, dass die Mülltonnen an
die Straße gestellt werden.
Aufgrund
der vom BSI Herrn Kisters geforderten massiven Brüstungen der Laubengänge bzw.
eventueller Kompensationsmaßnahmen, falls die Brüstungen nicht massiv
ausgeführt werden sollten, muss im Bereich der Abstellräume eine geringfügige
Umplanung geschehen. Aufgrund des neuen Brandschutzbedarfsplanes kann die
Emmericher Drehleiter nicht mehr als „Rettungsweg“ bzw. -mittel berücksichtigt
werden, weshalb Herr Kisters ein zweites Treppenhaus fordert, falls die Brüstungen
nicht in der geforderten Feuerwiderstandsklasse ausgeführt werden.
Da eine massive Laubengangbrüstung jedoch die horizontale
Ausdehnung des Gebäudes unterstreichen würde, ist von mir am westlichen Ende
der Laubengänge die Anlage einer verzinkten Stahltreppe angedacht. Dies wird
aber noch in einem Gespräch mit dem Investor erörtert werden müssen.“