Sitzung: 11.02.2016 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 3
Vorlage: 05 - 16 0636/2016
Beschlussvorschlag
Zu 1)
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB
1. Der Rat beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Bedarfs an der
Nutzung „Wohnen mit Pferd“ mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2. Der Rat beschließt, dass die Thematik einer künftigen Versorgung der
Pferde über die Straße „Am Busch“ mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
3. Der Rat beschließt, dass die Anregung, in dem Plangebiet einen „Burger
King“ anzusiedeln mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4. Der Rat beschließt, auf die Ausweisung eines Kinderspielplatzes im
Plangebiet zu verzichten und Ausführungen zu dem bestehenden Spielplatz im
Nahbereich des Plangebietes an der Ketteler Straße in die Begründung zum
Bebauungsplan aufzunehmen.
5. Der Rat beschließt, dass die Anregung, der Grünzug im Bereich der
Straße „Am Busch“ sei im B-Plan nicht dargestellt, mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
6. Der Rat beschließt, dass die Bäume parallel zum Borgheeser Weg (welche
innerhalb des Plangebietes stehen) nicht erhalten werden sollen, da hier der
Etablierung eines allgemeinen Wohngebietes mit dem Ziel der Schaffung von
Baugrundstücken der Vorrang vor dem Erhalt dieser kleinflächigen Grünstruktur
eingeräumt werden soll.
Weiterhin beschließt der Rat, dass die im Bereich der Straßenparzelle
des Borgheeser Wegs (östliche Seite), nördlich der Einmündung Am Busch,
vorhandenen Straßenbegleitbäume erhalten bleiben, mit Ausnahme des
erforderlichen Einfahrtsbereiches für die neue Planstraße.
7. Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Öffnung des
Kasernengeländes zu den umliegenden Stadtbereichen insofern zu folgen, dass
durchgehende Fuß- und Radwegeverbindungen geschaffen werden, um insbesondere
eine Anbindung des Geländes an den Borgheeser Wald zu ermöglichen.
8. Der Rat beschließt, dass die Anregung, die umliegenden Gewerbebereiche
an der Ostermayerstraße mit in das Plangebiet einzubeziehen, mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
9. Der Rat beschließt, dass die Anregung, die an der B 220 gelegene
Behelfszufahrt zum Kasernengelände könnte als zweite Zufahrt genutzt werden,
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
10. Der Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich der nicht
funktionierenden Reithallenplanung und dem nicht vorhandenen weiteren Bedarf an
Gewerbeflächen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
11. Der Rat beschließt, dass die Anregung, kein weiteres Bauland
auszuweisen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist. Das Kasernengelände
ist Bestandteil des vom Rat beschlossenen Konzeptes zur bedarfsgerechten
Entwicklung von Wohnbauflächen und ist entsprechend der Prioritätenliste,
welche Teil des Konzeptes ist, vorrangig zu entwickeln. Der Rat beschließt,
einen Hinweis hierauf in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.
II.
Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB
1.1 Der Rat beschließt, der Anregung zur verkehrlichen Erschließung des
Plangebietes über die bereits vorhandenen städtischen Straßen zu folgen.
1.2 Der Rat beschließt, zur Verdeutlichung, dass kein Anschluss des
Gewerbegebietes an die B 220 zulässig ist, der Anregung zu folgen und einen
„Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i.V.m. Nr. 6.4
der PlanzV festzusetzen.
1.3 Der Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich des Rückbaus der
Behelfszufahrt zur B 220 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.4 Der
Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich einer nicht übersteigbaren
Einzäunung des Plangebietes zur B 220 mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Weiterhin beschließt der Rat, durch die Festsetzung einer privaten
Grünfläche mit einer Tiefe von 10,0 m einen Puffer zwischen den Gewerbeflächen
und der Straßenverkehrsfläche zu schaffen.
1.5 Der Rat beschließt, den Hinweis zu berücksichtigen und eine
entsprechende Darstellung der Sichtfelder im Kreuzungsbereich Nollenburger
Weg/Klever Straße nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen.
1.6 Der Rat beschließt, die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG von 20
m zur Fahrbahngrenze nachrichtlich und als Hinweis in den Bebauungsplan zu
übernehmen.
Weiterhin beschließt der Rat, innerhalb dieser Bauverbotszone im
Entwurf des Bebauungsplans eine private Grünfläche und das Anpflanzen von
Bäumen bzw. nicht überbaubare gewerbliche Bauflächen festzusetzen.
1.7 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Errichtung von Werbeanlagen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Weiterhin beschließt der Rat, einen Hinweis auf die Werbeverbotszone,
welche identisch mit der Bauverbotszone (siehe 6.) ist, in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
1.8 Der
Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich möglichen Nutzungskonflikten
zwischen Verkehrslärm und Gewerbelärm mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.9 Der Rat beschließt, dass die Anregung zum Thema Entwässerung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2. Der Rat beschließt, dass die Anregungen des Deichverbandes
Bislich-Landesgrenze mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
3. Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Niederrheinischen
Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
sind.
Weiterhin beschließt der Rat, der Anregung zur Angleichung der
Bauleitplanungen in Bezug auf Handelsnutzungen zu folgen. Die Begründung zur
FNP-Änderung wird auf S. 6 in Ziff. 5.4 insofern angepasst, dass der Begriff
„Handelsbetriebe“ gestrichen wird.
4. Der Rat beschließt, die entsprechend der von der Forstbehörde
übergebenen Waldbestandskarte als Wald dargestellten Flächen nach Abstimmung
mit der Forstbehörde nicht mehr als „Flächen mit Bindungen für den Erhalt von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB
sondern als „Fläche für Wald“ gem. § 9 (1) Nr. 18 b BauGB mit der zusätzlichen
Zweckbestimmung „Erholungswald“ i. S. d. LFoG festzusetzen.
Weiterhin beschließt der Rat, dass die Anregung bezüglich der
Einleitung von Niederschlagswasser in bestehende Waldflächen mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
5. Der Rat beschließt, dass die Anregung der Handwerkskammer bezüglich der
noch nicht vorliegenden Schallgutachten mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
6. Der Rat beschließt, den Hinweis zum Leitungsrecht zu berücksichtigen
und den Bebauungsplan insofern zu ergänzen, in dem dort wie bisher ein Geh- und
Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zu Gunsten der
Versorgungsträger verbindlich festgesetzt wird.
Weiterhin beschließt der Rat, dass die Anregungen zur grundbuchlichen
Sicherung und im Hinblick auf die Pferdehaltung in der Wasserschutzzone mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
7. Der Rat beschließt, der Anregung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu
folgen und einen entsprechenden Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan
aufzunehmen.
8. Der Rat beschließt, die Anregung in Bezug auf die Festsetzung von
„Flächen für Wald“ statt Grünflächen zu berücksichtigen (s. a. Abwägung zu Nr.
1.15 Regionalforstamt).
Weiterhin beschließt der Rat, die Anregung in Bezug auf die
Versickerung des Niederschlagswassers zu berücksichtigen (s. a. Abwägung zu Nr.
1.15 Regionalforstamt).
Darüber hinaus beschließt der Rat, dass die Gestaltung der neu
entstehenden Grünflächen im Plangebiet im Rahmen der Erschließungsplanung mit
den Kommunalbetrieben abgestimmt und Bestandteil des zwischen der Stadt
Emmerich am Rhein und dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen
Vertrages wird, so dass die Belange der Kommunalbetriebe Emmerich i. S. d.
Anregung berücksichtigt werden. Die Gestaltung dieser Flächen ist zudem in dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, der Bestandteil des
Bebauungsplanes wird.
9.1 Der Rat beschließt, die Anregung zur Eingrünung des GE-Gebietes zu
berücksichtigen und im westlichen Bereich des GE-Gebietes im Übergangsbereich
zur Wohnbebauung Am Busch eine „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern“ in Form einer 2-reihigen Baum- und Strauchhecke festzusetzen, um
das geplante Gewerbegebiet von der angrenzenden Wohnnutzung abzugrenzen und
visuelle Beeinträchtigungen zu mindern.
Weiterhin beschließt der Rat, dass die Anregung zur zusätzlichen
Eingrünung des Allgemeinen Wohngebietes zur angrenzenden Bebauung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
9.2 Der Rat beschließt, der Anregung, auf eine Zerschneidung der
Waldflächen durch Fuß- und Radwege oder die Anlage von Entwässerungsmulden
innerhalb der Waldflächen zu verzichten, zu folgen.
9.3 Der Rat beschließt, eine Nutzung der Waldflächen für die Versickerung
von Niederschlagswasser nicht mehr vorzusehen.
9.4 siehe 9.2.
9.5
Der Rat beschließt, innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen
zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die Zulässigkeit
der Errichtung von Garagen und Stellplätzen i. S. d. § 12 BauNVO und
Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO auszuschließen, so dass Beeinträchtigungen
der Wurzelbereiche der Bäume durch bauliche Anlagen vermieden werden können.
9.6 Der Rat beschließt, die verbleibenden Waldflächen im Bebauungsplan i. S.
d. Anregung als „Flächen für Wald“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB mit der
Ergänzung „Zweckbestimmung Erholungswald“ festzusetzen.
9.7 Der Rat beschließt, einen Hinweis auf die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen
Bauzeitenregelungen in den Bebauungsplan und in die Begründung aufzunehmen.
9.8 Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
9.9 Der Rat beschließt, in Plan und Begründung einen Hinweis auf die
eingeschränkte Errichtung von Betrieben, die mit wassergefährdenden Stoffen
umgehen, aufzunehmen.
9.10-15 Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Unteren Wasserbehörde mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
9.16 Der Rat beschließt, einen Hinweis auf die Lage des Plangebietes
innerhalb der Wasserschutzgebietsverordnung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
10. Der Rat beschließt, dass die Anregungen des
Kreises Kleve – Untere Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen sind.
III.
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
1.1 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zu den Auswirkungen der Reitsportnutzung auf
dem Gelände mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der Rat beschließt, dass die Anregung zu den erfindlichen Weideflächen
für Pferde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.3 Der Rat beschließt, dass die Anregung zu den Parkplätzen für
Pferdeanhänger und PKW der Pferdebesitzer mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
1.4
Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Verkehrsbelastung der
Ostermayerstraße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.5 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Nutzung der Reitwege im
Borgheeser Wald mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.6 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Gefahr der Realisierung anderer Nutzungen
(z. B. Outlet-Center) im Planbereich mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
2. Der Rat beschließt, dass die Anregungen zur Schließung des
Gnadentalweges und zur Bepflanzung des alten Rheingolders mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen sind.
3. Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Berücksichtigung der
geplanten Verlagerung der Kaffeerösterei mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
4. Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Bepflanzung des alten
Rheingolders mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
IV.
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1.1 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung von
Denkmalbehörden mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
1.2 Der Rat nimmt Anregung zum Immissionsschutz zur Kenntnis.
1.3 Der
Rat nimmt die Anregungen zum Gewässerschutz zur Kenntnis.
1.4 Der Rat stellt fest, dass die Beteiligung der unteren Umweltbehörden
bereits erfolgt ist.
2.1 Der Rat beschließt, dass die Anregung zum Heranrücken der Wohnbebauung
an Gewerbe-/Industriegebiet mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
2.2 Der Rat nimmt die Anregung zur Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zur Kenntnis.
3. Der Rat nimmt die Anregung zur Verkehrsabwicklung am Knotepunkt
Nollenburger Weg / Am Busch zur Kenntnis.
4.1 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur grundbuchlichen Sicherung der
Versorgungsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Erschließung des Planbereiches mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
4.3 Der Rat nimmt die Anregung zur Löschwassermenge zur Kenntnis.
4.4 Der Rat nimmt die Anregung zur Beachtung der
Trinkwasserschutzverordnung zur Kenntnis.
5. Der Rat nimmt die Anregungen zur Entwässerung zur Kenntnis.
6. Der Rat beschließt, dass die Anregungen zur Verkleinerung der Reithalle
mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
7.1 Der Rat beschließt, dass die Anregungen zur naturschutzfachlichen
Eingriffsregelung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
7.2 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zum integrierten Klimaschutzkonzept mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.3 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Ersetzung der Kiefern durch
Eichen entlang der Klever Straße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
7.4
Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Kennzeichnung von
Einzelbäumen im Bebauungsplan mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
7.5 Der Rat beschließt, dass die Anregung zu Unstimmigkeiten zwischen der
Begründung zum Bebauungsplan und dem landschaftspflegerischen Begleitplan
bezüglich der verloren gehenden Waldflächen mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
7.6 Der Rat beschließt, dass die Anregung zum Waldumwandlungsverfahren mit
den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.7 Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur ökologischen Bewertung der Waldfläche im
geplanten Industriegebiet mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.8 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Sichtbegrünung mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.9 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Bilanzierung im
landschaftspflegerischen Begleitplan mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
7.10 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Berücksichtigung
Brutvogelkartierung in der Artenschutzprüfung durch die Ausführungen der
Verwaltung abgewogen ist.
7.11 Der Rat beschließt, dass die Anregung zu CEF-Maßnahmen mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
7.12 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Geruchsimmissionsprognose
durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.13 Der Rat beschließt, dass die Anregung zur schalltechnischen
Untersuchung durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
7.14 Der Rat stellt fest, dass die angeregte Beteiligung des Landesbetriebes
Straßen NRW bereits erfolgt ist.
7.15 Der Rat beschließt gemäß der Anregung die Grenze des
Wasserschutzgebietes in die Planzeichnung zu übernehmen.
7.16 Der Rat beschließt gemäß der Anregung den Hinweis auf
flüssigkeitsundurchlässige und medienbeständige Ausführung der Böden von
Stallungen, Unterständen u. ä. in den Bebauungsplan und seiner Begründung
aufzunehmen.
7.17 Der Rat beschließt, dass die Anregungen zum Bodenschutz durch die
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
7.18 Der Rat stellt fest, dass die Belange der Trinkwasserqualität durch die
Wasserschutzgebietsverordnung bereits im Bebauungsplan und seiner Begründung
enthalten sind.
8. Der
Rat beschließt, dass die Anregung zur Einbeziehung der Kaffeerösterei in das
Geruchsgutachten durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu
2)
Der
Rat beschließt den vorliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag
gemäß § 11 BauGB zum Bebauungsplan Nr. E 33/1 –Kaserne-.
Zu 3)
Der Rat beschließt
den Entwurf des Bebauungsplan Nr. E 33/1 –Kaserne- gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung.
Die TOP’s werden gemeinsam beraten; die
Abstimmung erfolgt getrennt.
Herr Kemkes führt aus, dass im Jahre 2008 mit
der Entwicklung der Rahmenplanung zur Kaserne begonnen wurde und der Rat das
Konzept beschlossen hat, auf dessen Basis
dann die Umsetzung angegangen wurde. Das
Grundstück wurde an den heutigen Eigentümer verkauft. Der neue Eigentümer hat
daraufhin Planungen in enger Abstimmung mit der Verwaltung erarbeitet, die dazu
geführt haben, dass die seinerzeit beschlossene Rahmenplanung in 2014
modifiziert wurde. Dies war Basis, den
Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren und gleichzeitig die
erforderliche Einleitung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens zu fassen.
Die Bürger- und Trägerbeteiligung wurde durchgeführt und die dort
zusammengetragenen Bedenken und Anregungen sind in den Offenlagebeschluss
eingeflossen. Das Ergebnis der Offenlage ist umfangreich in der Vorlage
dargestellt. Zu den Inhalten des Bebauungsplanes und den wesentlichen Bedenken
und Anregungen wird Herr Schramme nunmehr im Nachgang genauer drauf eingehen.
Weitere wichtige Punkte in diesem Verfahren
sind die städtebaulichen Verträge und der Erschließungsvertrag. Hierbei haben
umfangreiche Verhandlungen mit dem Vorhabenträger über einen langen Zeitraum
stattgefunden.
Er bedankt sich bei seinen Mitarbeitern für
ihren geleisteten Einsatz und für die
sehr umfangreiche Erledigung der nicht alltäglichen Aufgaben in diesem Projekt.
Die Umsetzung der städtebaulichen Verträge
und des Erschließungsvertrages bedürfen einer notariellen Beurkundung. Es ist
beabsichtigt, dass diese bis zur Ratssitzung am 16.02.2016 ist.
Nunmehr erläutert Herr Schramme den
Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan detailliert anhand einer
Power-Point-Präsentation (siehe Anlage).
Nunmehr geht Herr Kemkes auf den
Städtebaulichen Vertrag und den Erschließungsvertrag ein. Im städtebaulichen
Vertrag ist in § 1 zum Thema „Einzelhandel“ eine Regelung vor dem Hintergrund
getroffen, dass trotz des bestehenden Einzelhandelskonzeptes die Grundlage
dafür gesehen wurde, dass das Nahversorgungszentrum erforderlich ist. Der
Nachweis dafür war schwierig, da die umliegende Wohnbebauung nicht ausreichend
genug ist, um an diesem Standort ein Nahversorgungszentrum zu begründen.
Allerdings hat man aufgrund der Tatsachen und der Annahmen, die aus den
Festsetzungen des Bebauungsplanes herrühren (Entwicklung Wohngebiet,
Gesundheitswohnpark, gewerbliche Flächen), die Grundlage gesehen, ausnahmsweise
einen Nahversorger außerhalb des Versorgungszentrums zuzulassen. Es wurden
Fakten dafür geschaffen, wann mit dem Bauvorhaben des Nahversorgers begonnen
werden kann. Es könnte mit den Bauarbeiten des Nahversorgers dann begonnen
werden, wenn zumindest die Rohbauarbeiten des Gesundheitswohnparks
abgeschlossen sind. Die Nutzungsaufnahme des Nahversorgers wird erst dann
zulässig, wenn die Schlussabnahme des Gesundheitswohnparks und der
Einrichtungen erfolgt ist. Gleichzeitig erfolgt eine grundbuchrechtliche
Sicherung; diese soll im Wege der notariellen Beurkundung mitbehandelt werden
und es wird dafür Sorge getragen, dass die dingliche Sicherung im Grundbuch
zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss am 16.02.2016 erfolgen soll.
Die Regelungen in §§ 2 und 3 beinhalten die
Sicherstellung der Übertragung der Wald- und Grünflächen, die zukünftig
öffentlich werden. Die erforderlichen Übertragungsverträge werden zum
Gegenstand der notariellen Beurkundung; diese Übertragungsverträge sind
hinsichtlich der Flurstücksbezeichnungen noch nicht abschließend. Sobald die
Flurstücksbezeichnungen feststehen, werden die Übertragungsverträge ebenfalls
notariell beglaubigt. Der § 4 regelt den externen Waldausgleich (alter
Rheingolder). In § 5 werden die Ausgleichsmaßnahmen geregelt. Für die
Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs und Ersatzes hat der Vorhabenträger
angeboten, einen Erwerb von Ökopunkten für eine Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen,
die bereits getätigt worden ist. Eine Bestätigung des Kreises Kleve liegt
darüber vor, dass die Maßnahme umgesetzt worden ist und das Ökokonto beim Kreis
Kleve eingerichtet ist. In § 10 wird die Sicherheitsleistung geregelt; es
handelt sich um die Wiederherstellung der Grünflächen und dem Waldausgleich.
Eine Woche vor Baubeginn müssen die entsprechenden Bankbürgschaften beigebracht
werden.
Nunmehr geht Herr Kemkes auf den
Erschließungsvertrag ein. In § 1 sind die Fragen hinsichtlich der Erschließung
allgemein geregelt. Im § 2 wird Art und Umfang der Erschließung geregelt; hier bezieht man sich auf die
Entwurfsplanung, die als Anlage E1 beigefügt ist. Der § 3 regelt die
Beweissicherung. Der § 9 „Sicherheitsleistung“ hat die Besonderheit, dass dem
Vorhabenträger die Sicherheitsleistung für jeden Bauabschnitt ermöglicht wird.
Man kann von einer Entwicklung des Baugebietes über einen längeren Zeitraum
(möglicherweise 10 Jahre) ausgehen, so dass man dem Vorhabenträger eine
abschnittsweise Realisierung und somit eine entsprechende abschnittsweise
Einforderung der Sicherheitsleistung zugestanden hat.
Sowohl der städtebauliche Vertrag als auch
der Erschließungsvertrag sind notariell beurkundungspflichtig. Die notarielle
Beurkundung befindet sich in Vorbereitung und wird kurzfristig vorgenommen;
ebenso die dingliche Sicherung hinsichtlich des Einzelhandels. Es ist davon
auszugehen, dass bis zur Sitzung des Rates am 16.02.2016 die notarielle
Beurkundung vollzogen wurde und somit der Satzungsbeschluss erfolgen kann.
Nunmehr eröffnet Vorsitzender Jansen die
Diskussion.
Mitglied ten Brink geht auf die
Verkehrssituation im Kreuzungsbereich B 220/Am Busch ein. Auf seine Nachfrage
hin erläutert Herr Schramme, dass nach Aussage von Seiten Straßen NRW ein
Rückstau bis auf die Klever Straße erfolgt, wenn Verkehre von Norden kommend
vorfahrtsberechtigt in Richtung Klever Straße fahren; das bedeutet, dass die
Fahrzeuge von der Klever Straße kommend und in die Straße „Am Busch“ einbiegen
wollen, warten müssen. Dafür gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Zum
einen an der bestehenden Regelung festhalten, d. h. bei Rot vor der markierten
Fläche im Kreuzungsbereich warten. Eine weitere Lösung wäre, die Straße „Am
Busch“ gänzlich zu sperren. Die letzte Lösung wäre die Errichtung einer
Ampelanlage, die mit der Lichtsignalanlage an der Klever Straße gekoppelt ist;
bei dieser Lösung handelt es sich allerdings um die teuerste Lösung. Alle 3
Lösungsmöglichkeiten sind zielführend. Man muss allerdings auch hinzufügen,
dass im Verkehrsgutachten von einer Verkettung der ungünstigsten Umstände
ausgegangen wird. Sicherlich ist ein Rückstau in der Form nicht gänzlich
auszuschließen, aber nicht zu erwarten. Im Bebauungsplan muss sichergestellt
werden, dass die Probleme, die durch die Bauleitplanung hervorgerufen werden,
gelöst werden. Der Gutachter hat im Rahmen des Bebauungsplanes diese 3
Varianten geprüft. Auf Ebene des Bebauungsplanes wird kein Erfordernis gesehen,
an dem Knotenpunkt eine Änderung herbeizuführen. Für den Fall, dass die
Problematik dennoch auftreten sollte, hat sich die Verwaltung über den
städtebaulichen Vertrag bei dem Vorhabenträger dahin gehend abgesichert, dass
erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden und die Kosten vom Vorhabenträger
zu tragen sind.
Mitglied Kaiser wirft ergänzend ein, dass
nicht nur Fahrzeuge, die in die Straße „Am Busch“ wollen, sondern auch
Fahrzeuge, die kurz danach auf den Parkplatz des Nahversorgers wollen, in den
Kreuzungsbereich einbiegen und evtl. einen Rückstau verursachen.
Herr Kemkes erklärt, dass es eine zusätzliche
Abbiegespur auf den Parkplatz des Nahversorgers gibt. Er verweist auf die S. 31
der Vorlage. Falls die Notwendigkeit besteht, könnte auch eine sogenannte
„unechte Einbahnstraße“ aus der Straße „Am Busch“ entstehen. Das würde
bedeuten, dass Fahrzeuge vom Nollenburger Weg aus kommend nicht in die Straße
„Am Busch“ einbiegen können, aber der vom Westen kommende Anlieger die Straße weiterhin
befahren und auch wieder zurückfahren kann. Ferner kann das Gebiet weiterhin
über die Ostermayerstraße erreicht werden.
Mitglied Bartels teilt für seine Fraktion
mit, dass die vorgestellte Planung für gut befunden wird. Er stellt die Frage
an die Verwaltung, ob es bei diesem Projekt Risiken gibt, die zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht besprochen worden sind.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus,
dass sich die Verwaltung mit bestem Mühen mit den Verträgen auseinandergesetzt
hat. Aus Sicht der Verwaltung sind die all ihr bekannten möglichen Risiken
abgesichert und vertraglich geregelt.
Mitglied Bartels fragt die Verwaltung, wie
hoch die bisherigen Planungskosten ausfallen, für die die Stadt Emmerich
bereits in Vorleistung gegangen ist.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass
sicherlich die Arbeitsleistung der Mitarbeiter, die seit 2008 an diesem Projekt
arbeiten, zu rechnen ist und parallel dazu die anwaltliche Beratung zu Fragen
der Verträge, dem sich die Stadt Emmerich am Rhein bedient. Hierbei handelt es
sich um Grundkosten, die lt. Gesetz von der Stadt Emmerich am Rhein nicht
übertragen werden können.
Mitglied Bartels regt an, die lt.
Erschließungsvertrag zu übernehmenden Flächen erst nach Fertigstellung von 2/3
der Gesamtmaßnahme der Erschließung von der Stadt Emmerich am Rhein übernommen
werden.
Herr Kemkes erklärt, dass die Realisierung
des Projektes in Abschnitten erfolgt und auch dementsprechend eine Abnahme
durchgeführt wird. Mit der Abnahme würden diese Flächen ins Eigentum der Stadt
Emmerich übergehen.
Ferner teilt Mitglied Bartels für seine
Partei mit, dass es ihrer Meinung nach nicht sinnvoll ist, die
Sicherheitsleistung abschnittsweise einzufordern. Sie strebt eine
Sicherheitsleistung für die Gesamtmaßnahme an.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt
nochmals, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Plangebiet
innerhalb der nächsten 3 Jahre bebaut sein wird. Man wird sich mit einem
längeren Zeitraum befassen müssen. Aufgrund dessen ist es nach Auffassung der
Verwaltung für einen Investor nicht zumutbar, diese Summen zu erbringen. Die
Frage der Sicherung basiert auf der abschnittsweisen Erschließung. Der
Verwaltung ist es ganz wichtig, dass eine sinnvolle Erschließung im Gebiet
stattfindet und das Gebiet kontinuierlich volllaufen kann. Die Frage der
Sicherung ist durch die abschnittsweise Realisierung sichergestellt. Für jeden
der Abschnitte hat der Investor entsprechende Sicherheitsleistungen zu
erbringen.
Auf Nachfrage von Mitglied Bartels teilt Herr
Schramme mit, dass bis zum 31.03.2016 der Bauantrag zur Errichtung des
Gesundheitswohnparks eingereicht werden soll. Bis April/Mai 2016 sollen die
Bauanträge für das Mischgebiet eingehen. Der Vorhabenträger wartet somit auf
den Satzungsbeschluss. Die Inbetriebnahme für den Gesundheitswohnpark wird für
das 3. Quartal 2017 erwartet; die reine Bauzeit für dieses Bauvorhaben beträgt
12-14 Monate.
Auf Nachfrage von Mitglied Kaiser
hinsichtlich der richtigen Begrifflichkeit antwortet Herr Schramme, dass im
Bebauungsplan „Wohnen mit Pferd“ festgesetzt wird und nicht „Wohnen und
Reiten“. Die eigentliche Reitsportnutzung erfolgt im Bereich mit der
Bezeichnung S1.
Mitglied Kaiser spricht den 10 m breiten
Grünstreifen entlang der B 220 an. Er sieht es nicht als ökologisch wertvoll
an, wenn dieser nur mit Bäumen bepflanzt wird.
Mitglied Lindemann fragt, dass lt. Planung im
Süden Flächen für Nahversorger vorgesehen sind. Darüber befindet sich ein
Gewerbegebiet. Er fragt nach, ob in diesem Gewerbegebiet auch Ansiedlungen
anderer Art, wie z. B. „Dänisches Bettenlager“, „Fressnapf“, Autohaus etc.,
möglich sind.
Herr Kemkes antwortet, dass in allen
Gewerbegebieten Festsetzungen dergestalt existieren, dass Einzelhandel generell
ausgeschlossen ist.
Mitglied Bartels fragt nach, ob eine andere
Nutzung im Bereich des Nahversorgers möglich ist.
Herr Kemkes führt an, dass der
Nutzungskatalog in dem Sondergebiet abschließend geregelt ist; keine andere
Nutzung.
Mitglied Bartels zieht somit das Fazit, dass
ein Nahversorger mit 800 qm Verkaufsfläche geplant ist und nichts Weiteres.
Auch wenn sich kein Investor für den Nahversorger findet, ist eine andere
Nutzung nicht möglich.
Auf Nachfrage von Mitglied ten Brink
antwortet Herr Kemkes, dass die Verkaufsfläche für den Nahversorger auf maximal
800 qm Verkaufsfläche begrenzt ist.
Auf weitere Nachfrage teilt Herr Kemkes mit,
dass die bisherigen öffentlichen Grünflächen durch entsprechende
Übertragungsverträge in das Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein übergehen. Bei
den privaten Grünflächen ist davon auszugehen, dass die private Grünfläche
jeweils den angrenzenden Grundstücken zugeschlagen wird. Diesbezüglich wird
eine Baulastsicherung erforderlich, dass die betreffende Fläche mit
entsprechender Bepflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten ist.
Mitglied ten Brink geht auf die Grünflächen
parallel zur B 220, parallel zur Ostermayerstraße und den Waldbereich ein und
hofft, dass diese Flächen in das Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein übergehen
werden.
Herr Schramme führt aus, dass es sich bei der
Fläche parallel an der B 220 um eine private Fläche handelt; diese Fläche geht
ins Eigentum des Gewerbetreibenden über. Diese Fläche ist somit nicht
öffentlich, wird aber grundbuchrechtlich und per Baulast gesichert. Eine
weitere private Grünfläche im Bereich am Busch ist als Fläche zum Erhalt von
Bäumen und Sträuchern festgesetzt und wird ebenfalls grundbuchrechtlich
gesichert. Alle anderen Grünflächen im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen,
mit Ausnahme der Waldfläche in der Mitte, die vom Betreiber des
Gesundheitswohnparks mitübernommen wird. Die Fußwegeverbindung in diesem
Bereich ist nicht inbegriffen. Die große Grünfläche zwischen Wohnbebauung und
Kasernenzentrum ist eine öffentliche Grünfläche.
Herr Kemkes teilt auf Nachfrage von Mitglied
ten Brink mit, dass die Entwässerung komplett erneuert wird. Zukünftig wird die
Entwässerung in den öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Erster Beigeordneter
Dr. Wachs führt weitergehend aus, dass zukünftig die Zuflussmengen aus dem
Kasernengebiet auf ein bestimmtes Maß zu drosseln sind.
Mitglied Lindemann geht auf die
Verkehrsführung ein. Auf dem Gnadenthalweg sind zukünftig nur noch Fahrräder
und Fußgänger zugelassen. Der KFZ-Verkehr soll dann über den Kreuzungsbereich
Ostermayerstraße/Borgheeser Weg laufen.
Herr Holtwick führt aus, dass der Ausbau des
Kreuzungsbereiches Ostermayerstraße/Borgheeser Weg in der Planung
berücksichtigt wurde, so dass auch Lastzüge um die Kurve fahren können. Auf dem
Gnadenthalweg besteht auch derzeit schon LKW-Verbot.
Mitglied Bartels fragt nach, ob eine Änderung
des Einzelhandelskonzeptes, sofern der Rat es beschließen würde, auch
Gültigkeit für das Gelände der Kaserne hätte.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus,
dass eine Änderung des Einzelhandelskonzeptes für die ganze Stadt gelten würde,
somit auch für das Gelände der Kaserne. Sollten Erweiterungen möglich gemacht
werden, müsste dementsprechend auch der Bebauungsplan geändert werden.
Mitglied Bartels führt an, dass bereits des
öfteren ein größeres Möbelhaus Interesse bekundet habe, sich evtl. in dem
Bereich ansiedeln zu wollen. Der Wirtschaftsförderer der Stadt Emmerich am
Rhein hatte wohl signalisiert, dass man in entsprechenden Verhandlungen stehe.
Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass
eine solche Ansiedlung derzeit nicht möglich ist. Um eine solche Ansiedlung
realisieren zu können ist eine Änderung des Einzelhandelskonzeptes und eine
Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Mitglied Lindemann teilt für die SPD-Fraktion
mit, dass durch diese Planung der Bereich Ober-Hüthum und das neu zu bebauende
Gelände miteinander verbunden werden. Seine Fraktion bedankt sich für die
umfangreiche Vorlage. Sie stimmt der Verwaltungsvorlage zu und er stellt den
Antrag, nach Vorlage zu beschließen.
Mitglied Bartels teilt für die BGE-Fraktion
mit, dass man zwar kleine Bedenken und Anregungen hat, man aber dem Projekt
positiv gegenüber steht. Seine Fraktion wird bei der Abstimmung eine
wohlwollende Enthaltung aussprechen.
Mitglied ten Brink versteht die Planung so,
dass die Haupterschließungsstraße auf dem Gelände der Kaserne ohne Wenn und
Aber an die Ostermayerstraße angebunden wird. Die Verwaltung bestätigt dies.
Für die CDU-Fraktion teilt Mitglied ten Brink mit, dass sie der Planung
zustimmt. Die Sorgen hinsichtlich der Verkehre im Kreuzungsbereich der B 220/Am
Busch konnten für ihn noch nicht ausgeräumt werden.
Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilt
Mitglied Kaiser mit, dass es wünschenswerter gewesen wäre, wenn man mehr
Grünflächen anstatt Gewerbeflächen ausgewiesen hätte. Ansonsten stellt sich die
Planung als sehr ausgewogen dar und seine Fraktion wird ebenfalls zustimmen.
Mitglied Spiertz teilt mit, dass er wegen
Befangenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen wird.
Vorsitzender Jansen lässt über den
gemeinsamen Antrag einiger Mitglieder, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.