Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

I.              Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.           Der Rat beschließt, dass die Anregung hinsichtlich des Bedarfs an der Nutzung „Wohnen mit Pferd“ mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

2.           Der Rat beschließt, dass die Thematik einer künftigen Versorgung der Pferde über die Straße „Am Busch“ mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

3.           Der Rat beschließt, dass die Anregung, in dem Plangebiet einen „Burger King“ anzusiedeln mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

4.           Der Rat beschließt, auf die Ausweisung eines Kinderspielplatzes im Plangebiet zu verzichten und Ausführungen zu dem bestehenden Spielplatz im Nahbereich des Plangebietes an der Ketteler Straße in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

 

5.           Der Rat beschließt, dass die Anregung, der Grünzug im Bereich der Straße „Am Busch“ sei im B-Plan nicht dargestellt, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

6.           Der Rat beschließt, dass die Bäume parallel zum Borgheeser Weg (welche innerhalb des Plangebietes stehen) nicht erhalten werden sollen, da hier der Etablierung eines allgemeinen Wohngebietes mit dem Ziel der Schaffung von Baugrundstücken der Vorrang vor dem Erhalt dieser kleinflächigen Grünstruktur eingeräumt werden soll.

Weiterhin beschließt der Rat, dass die im Bereich der Straßenparzelle des Borgheeser Wegs (östliche Seite), nördlich der Einmündung Am Busch, vorhandenen Straßenbegleitbäume erhalten bleiben, mit Ausnahme des erforderlichen Einfahrtsbereiches für die neue Planstraße.

 

7.           Der Rat beschließt, der Anregung bezüglich der Öffnung des Kasernengeländes zu den umliegenden Stadtbereichen insofern zu folgen, dass durchgehende Fuß- und Radwegeverbindungen geschaffen werden, um insbesondere eine Anbindung des Geländes an den Borgheeser Wald zu ermöglichen.

 

8.           Der Rat beschließt, dass die Anregung, die umliegenden Gewerbebereiche an der Ostermayerstraße mit in das Plangebiet einzubeziehen, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

9.           Der Rat beschließt, dass die Anregung, die an der B 220 gelegene Behelfszufahrt zum Kasernengelände könnte als zweite Zufahrt genutzt werden, mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

10.         Der Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich der nicht funktionierenden Reithallenplanung und dem nicht vorhandenen weiteren Bedarf an Gewerbeflächen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

11.         Der Rat beschließt, dass die Anregung, kein weiteres Bauland auszuweisen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist. Das Kasernengelände ist Bestandteil des vom Rat beschlossenen Konzeptes zur bedarfsgerechten Entwicklung von Wohnbauflächen und ist entsprechend der Prioritätenliste, welche Teil des Konzeptes ist, vorrangig zu entwickeln. Der Rat beschließt, einen Hinweis hierauf in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

II.            Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

1.1         Der Rat beschließt, der Anregung zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes über die bereits vorhandenen städtischen Straßen zu folgen.

 

1.2         Der Rat beschließt, zur Verdeutlichung, dass kein Anschluss des Gewerbegebietes an die B 220 zulässig ist, der Anregung zu folgen und einen „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i.V.m. Nr. 6.4 der PlanzV festzusetzen.

 

1.3         Der Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich des Rückbaus der Behelfszufahrt zur B 220 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.4         Der Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich einer nicht übersteigbaren Einzäunung des Plangebietes zur B 220 mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

Weiterhin beschließt der Rat, durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit einer Tiefe von 10,0 m einen Puffer zwischen den Gewerbeflächen und der Straßenverkehrsfläche zu schaffen.

 

1.5         Der Rat beschließt, den Hinweis zu berücksichtigen und eine entsprechende Darstellung der Sichtfelder im Kreuzungsbereich Nollenburger Weg/Klever Straße nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen.

 

1.6         Der Rat beschließt, die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG von 20 m zur Fahrbahngrenze nachrichtlich und als Hinweis in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Weiterhin beschließt der Rat, innerhalb dieser Bauverbotszone im Entwurf des Bebauungsplans eine private Grünfläche und das Anpflanzen von Bäumen bzw. nicht überbaubare gewerbliche Bauflächen festzusetzen.

 

1.7         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Errichtung von Werbeanlagen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

Weiterhin beschließt der Rat, einen Hinweis auf die Werbeverbotszone, welche identisch mit der Bauverbotszone (siehe 6.) ist, in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

1.8         Der Rat beschließt, dass die Anregung bezüglich möglichen Nutzungskonflikten zwischen Verkehrslärm und Gewerbelärm mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.9         Der Rat beschließt, dass die Anregung zum Thema Entwässerung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

2.           Der Rat beschließt, dass die Anregungen des Deichverbandes Bislich-Landesgrenze mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

3.           Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

Weiterhin beschließt der Rat, der Anregung zur Angleichung der Bauleitplanungen in Bezug auf Handelsnutzungen zu folgen. Die Begründung zur FNP-Änderung wird auf S. 6 in Ziff. 5.4 insofern angepasst, dass der Begriff „Handelsbetriebe“ gestrichen wird.

 

4.           Der Rat beschließt, die entsprechend der von der Forstbehörde übergebenen Waldbestandskarte als Wald dargestellten Flächen nach Abstimmung mit der Forstbehörde nicht mehr als „Flächen mit Bindungen für den Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB sondern als „Fläche für Wald“ gem. § 9 (1) Nr. 18 b BauGB mit der zusätzlichen Zweckbestimmung „Erholungswald“ i. S. d. LFoG festzusetzen.

Weiterhin beschließt der Rat, dass die Anregung bezüglich der Einleitung von Niederschlagswasser in bestehende Waldflächen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

5.           Der Rat beschließt, dass die Anregung der Handwerkskammer bezüglich der noch nicht vorliegenden Schallgutachten mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

6.           Der Rat beschließt, den Hinweis zum Leitungsrecht zu berücksichtigen und den Bebauungsplan insofern zu ergänzen, in dem dort wie bisher ein Geh- und Fahrrecht zu Gunsten der Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zu Gunsten der Versorgungsträger verbindlich festgesetzt wird.

Weiterhin beschließt der Rat, dass die Anregungen zur grundbuchlichen Sicherung und im Hinblick auf die Pferdehaltung in der Wasserschutzzone mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

7.           Der Rat beschließt, der Anregung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu folgen und einen entsprechenden Hinweis in die Begründung zum Bebauungsplan aufzunehmen.

 

8.           Der Rat beschließt, die Anregung in Bezug auf die Festsetzung von „Flächen für Wald“ statt Grünflächen zu berücksichtigen (s. a. Abwägung zu Nr. 1.15 Regionalforstamt).

Weiterhin beschließt der Rat, die Anregung in Bezug auf die Versickerung des Niederschlagswassers zu berücksichtigen (s. a. Abwägung zu Nr. 1.15 Regionalforstamt).

Darüber hinaus beschließt der Rat, dass die Gestaltung der neu entstehenden Grünflächen im Plangebiet im Rahmen der Erschließungsplanung mit den Kommunalbetrieben abgestimmt und Bestandteil des zwischen der Stadt Emmerich am Rhein und dem Vorhabenträger abzuschließenden städtebaulichen Vertrages wird, so dass die Belange der Kommunalbetriebe Emmerich i. S. d. Anregung berücksichtigt werden. Die Gestaltung dieser Flächen ist zudem in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt, der Bestandteil des Bebauungsplanes wird.

 

9.1         Der Rat beschließt, die Anregung zur Eingrünung des GE-Gebietes zu berücksichtigen und im westlichen Bereich des GE-Gebietes im Übergangsbereich zur Wohnbebauung Am Busch eine „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ in Form einer 2-reihigen Baum- und Strauchhecke festzusetzen, um das geplante Gewerbegebiet von der angrenzenden Wohnnutzung abzugrenzen und visuelle Beeinträchtigungen zu mindern.

Weiterhin beschließt der Rat, dass die Anregung zur zusätzlichen Eingrünung des Allgemeinen Wohngebietes zur angrenzenden Bebauung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

9.2         Der Rat beschließt, der Anregung, auf eine Zerschneidung der Waldflächen durch Fuß- und Radwege oder die Anlage von Entwässerungsmulden innerhalb der Waldflächen zu verzichten, zu folgen.

 

9.3         Der Rat beschließt, eine Nutzung der Waldflächen für die Versickerung von Niederschlagswasser nicht mehr vorzusehen.

 

9.4         siehe 9.2.

 

9.5         Der Rat beschließt, innerhalb der festgesetzten Fläche mit Bindungen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die Zulässigkeit der Errichtung von Garagen und Stellplätzen i. S. d. § 12 BauNVO und Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO auszuschließen, so dass Beeinträchtigungen der Wurzelbereiche der Bäume durch bauliche Anlagen vermieden werden können.

 

9.6         Der Rat beschließt, die verbleibenden Waldflächen im Bebauungsplan i. S. d. Anregung als „Flächen für Wald“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB mit der Ergänzung „Zweckbestimmung Erholungswald“ festzusetzen.

 

 

9.7         Der Rat beschließt, einen Hinweis auf die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bauzeitenregelungen in den Bebauungsplan und in die Begründung aufzunehmen.

 

 

9.8         Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Unteren Bodenschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

 

9.9         Der Rat beschließt, in Plan und Begründung einen Hinweis auf die eingeschränkte Errichtung von Betrieben, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, aufzunehmen.

 

9.10-15  Der Rat beschließt, dass die Anregungen der Unteren Wasserbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

9.16       Der Rat beschließt, einen Hinweis auf die Lage des Plangebietes innerhalb der Wasserschutzgebietsverordnung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

10.         Der Rat beschließt, dass die Anregungen des Kreises Kleve – Untere Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

 

III.           Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1         Der Rat beschließt, dass die Anregung zu den Auswirkungen der Reitsportnutzung auf dem Gelände mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.2         Der Rat beschließt, dass die Anregung zu den erfindlichen Weideflächen für Pferde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.3         Der Rat beschließt, dass die Anregung zu den Parkplätzen für Pferdeanhänger und PKW der Pferdebesitzer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.4         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Verkehrsbelastung der Ostermayerstraße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.5         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Nutzung der Reitwege im Borgheeser Wald mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.6         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Gefahr der Realisierung anderer Nutzungen (z. B. Outlet-Center) im Planbereich mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

2.           Der Rat beschließt, dass die Anregungen zur Schließung des Gnadentalweges und zur Bepflanzung des alten Rheingolders mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

3.           Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Berücksichtigung der geplanten Verlagerung der Kaffeerösterei mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

4.           Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Bepflanzung des alten Rheingolders mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

 

IV.          Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

1.1         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Beteiligung von Denkmalbehörden mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

1.2         Der Rat nimmt Anregung zum Immissionsschutz zur Kenntnis.

 

1.3         Der Rat nimmt die Anregungen zum Gewässerschutz zur Kenntnis.

 

1.4         Der Rat stellt fest, dass die Beteiligung der unteren Umweltbehörden bereits erfolgt ist.

 

2.1         Der Rat beschließt, dass die Anregung zum Heranrücken der Wohnbebauung an Gewerbe-/Industriegebiet mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

2.2         Der Rat nimmt die Anregung zur Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zur Kenntnis.

 

3.           Der Rat nimmt die Anregung zur Verkehrsabwicklung am Knotepunkt Nollenburger Weg / Am Busch zur Kenntnis.

 

4.1         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur grundbuchlichen Sicherung der Versorgungsleitungen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

4.2         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Erschließung des Planbereiches mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

4.3         Der Rat nimmt die Anregung zur Löschwassermenge zur Kenntnis.

 

4.4         Der Rat nimmt die Anregung zur Beachtung der Trinkwasserschutzverordnung zur Kenntnis.

 

5.           Der Rat nimmt die Anregungen zur Entwässerung zur Kenntnis.

 

6.           Der Rat beschließt, dass die Anregungen zur Verkleinerung der Reithalle mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

7.1         Der Rat beschließt, dass die Anregungen zur naturschutzfachlichen Eingriffsregelung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

7.2         Der Rat beschließt, dass die Anregung zum integrierten Klimaschutzkonzept mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.3         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Ersetzung der Kiefern durch Eichen entlang der Klever Straße mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.4         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Kennzeichnung von Einzelbäumen im Bebauungsplan mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.5         Der Rat beschließt, dass die Anregung zu Unstimmigkeiten zwischen der Begründung zum Bebauungsplan und dem landschaftspflegerischen Begleitplan bezüglich der verloren gehenden Waldflächen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.6         Der Rat beschließt, dass die Anregung zum Waldumwandlungsverfahren mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.7         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur ökologischen Bewertung der Waldfläche im geplanten Industriegebiet mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.8         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Sichtbegrünung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.9         Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Bilanzierung im landschaftspflegerischen Begleitplan mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.10       Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Berücksichtigung Brutvogelkartierung in der Artenschutzprüfung durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.11       Der Rat beschließt, dass die Anregung zu CEF-Maßnahmen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.12       Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Geruchsimmissionsprognose durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.13       Der Rat beschließt, dass die Anregung zur schalltechnischen Untersuchung durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

7.14       Der Rat stellt fest, dass die angeregte Beteiligung des Landesbetriebes Straßen NRW bereits erfolgt ist.

 

7.15       Der Rat beschließt gemäß der Anregung die Grenze des Wasserschutzgebietes in die Planzeichnung zu übernehmen.

 

7.16       Der Rat beschließt gemäß der Anregung den Hinweis auf flüssigkeitsundurchlässige und medienbeständige Ausführung der Böden von Stallungen, Unterständen u. ä. in den Bebauungsplan und seiner Begründung aufzunehmen.

 

7.17       Der Rat beschließt, dass die Anregungen zum Bodenschutz durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

7.18       Der Rat stellt fest, dass die Belange der Trinkwasserqualität durch die Wasserschutzgebietsverordnung bereits im Bebauungsplan und seiner Begründung enthalten sind.

 

8.           Der Rat beschließt, dass die Anregung zur Einbeziehung der Kaffeerösterei in das Geruchsgutachten durch die Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

 

Zu 2)

 

Der Rat beschließt den vorliegenden Vertragsentwurf als städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zum Bebauungsplan Nr. E 33/1 –Kaserne-.

 

 

 

Zu 3)

 

Der Rat beschließt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. E 33/1 –Kaserne- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 


Die TOP’s werden gemeinsam beraten; die Abstimmung erfolgt getrennt.

 

Herr Kemkes führt aus, dass im Jahre 2008 mit der Entwicklung der Rahmenplanung zur Kaserne begonnen wurde und der Rat das Konzept beschlossen hat, auf dessen Basis

dann die Umsetzung angegangen wurde. Das Grundstück wurde an den heutigen Eigentümer verkauft. Der neue Eigentümer hat daraufhin Planungen in enger Abstimmung mit der Verwaltung erarbeitet, die dazu geführt haben, dass die seinerzeit beschlossene Rahmenplanung in 2014 modifiziert wurde.  Dies war Basis, den Aufstellungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren und gleichzeitig die erforderliche Einleitung des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens zu fassen. Die Bürger- und Trägerbeteiligung wurde durchgeführt und die dort zusammengetragenen Bedenken und Anregungen sind in den Offenlagebeschluss eingeflossen. Das Ergebnis der Offenlage ist umfangreich in der Vorlage dargestellt. Zu den Inhalten des Bebauungsplanes und den wesentlichen Bedenken und Anregungen wird Herr Schramme nunmehr im Nachgang genauer drauf eingehen.

Weitere wichtige Punkte in diesem Verfahren sind die städtebaulichen Verträge und der Erschließungsvertrag. Hierbei haben umfangreiche Verhandlungen mit dem Vorhabenträger über einen langen Zeitraum stattgefunden.

Er bedankt sich bei seinen Mitarbeitern für ihren geleisteten Einsatz  und für die sehr umfangreiche Erledigung der nicht alltäglichen Aufgaben in diesem Projekt.

Die Umsetzung der städtebaulichen Verträge und des Erschließungsvertrages bedürfen einer notariellen Beurkundung. Es ist beabsichtigt, dass diese bis zur Ratssitzung am 16.02.2016 ist.

 

Nunmehr erläutert Herr Schramme den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan detailliert anhand einer Power-Point-Präsentation (siehe Anlage).

 

Nunmehr geht Herr Kemkes auf den Städtebaulichen Vertrag und den Erschließungsvertrag ein. Im städtebaulichen Vertrag ist in § 1 zum Thema „Einzelhandel“ eine Regelung vor dem Hintergrund getroffen, dass trotz des bestehenden Einzelhandelskonzeptes die Grundlage dafür gesehen wurde, dass das Nahversorgungszentrum erforderlich ist. Der Nachweis dafür war schwierig, da die umliegende Wohnbebauung nicht ausreichend genug ist, um an diesem Standort ein Nahversorgungszentrum zu begründen. Allerdings hat man aufgrund der Tatsachen und der Annahmen, die aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes herrühren (Entwicklung Wohngebiet, Gesundheitswohnpark, gewerbliche Flächen), die Grundlage gesehen, ausnahmsweise einen Nahversorger außerhalb des Versorgungszentrums zuzulassen. Es wurden Fakten dafür geschaffen, wann mit dem Bauvorhaben des Nahversorgers begonnen werden kann. Es könnte mit den Bauarbeiten des Nahversorgers dann begonnen werden, wenn zumindest die Rohbauarbeiten des Gesundheitswohnparks abgeschlossen sind. Die Nutzungsaufnahme des Nahversorgers wird erst dann zulässig, wenn die Schlussabnahme des Gesundheitswohnparks und der Einrichtungen erfolgt ist. Gleichzeitig erfolgt eine grundbuchrechtliche Sicherung; diese soll im Wege der notariellen Beurkundung mitbehandelt werden und es wird dafür Sorge getragen, dass die dingliche Sicherung im Grundbuch zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss am 16.02.2016 erfolgen soll.

Die Regelungen in §§ 2 und 3 beinhalten die Sicherstellung der Übertragung der Wald- und Grünflächen, die zukünftig öffentlich werden. Die erforderlichen Übertragungsverträge werden zum Gegenstand der notariellen Beurkundung; diese Übertragungsverträge sind hinsichtlich der Flurstücksbezeichnungen noch nicht abschließend. Sobald die Flurstücksbezeichnungen feststehen, werden die Übertragungsverträge ebenfalls notariell beglaubigt. Der § 4 regelt den externen Waldausgleich (alter Rheingolder). In § 5 werden die Ausgleichsmaßnahmen geregelt. Für die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs und Ersatzes hat der Vorhabenträger angeboten, einen Erwerb von Ökopunkten für eine Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen, die bereits getätigt worden ist. Eine Bestätigung des Kreises Kleve liegt darüber vor, dass die Maßnahme umgesetzt worden ist und das Ökokonto beim Kreis Kleve eingerichtet ist. In § 10 wird die Sicherheitsleistung geregelt; es handelt sich um die Wiederherstellung der Grünflächen und dem Waldausgleich. Eine Woche vor Baubeginn müssen die entsprechenden Bankbürgschaften beigebracht werden.

Nunmehr geht Herr Kemkes auf den Erschließungsvertrag ein. In § 1 sind die Fragen hinsichtlich der Erschließung allgemein geregelt. Im § 2 wird Art und Umfang der Erschließung geregelt;  hier bezieht man sich auf die Entwurfsplanung, die als Anlage E1 beigefügt ist. Der § 3 regelt die Beweissicherung. Der § 9 „Sicherheitsleistung“ hat die Besonderheit, dass dem Vorhabenträger die Sicherheitsleistung für jeden Bauabschnitt ermöglicht wird. Man kann von einer Entwicklung des Baugebietes über einen längeren Zeitraum (möglicherweise 10 Jahre) ausgehen, so dass man dem Vorhabenträger eine abschnittsweise Realisierung und somit eine entsprechende abschnittsweise Einforderung der Sicherheitsleistung zugestanden hat.

Sowohl der städtebauliche Vertrag als auch der Erschließungsvertrag sind notariell beurkundungspflichtig. Die notarielle Beurkundung befindet sich in Vorbereitung und wird kurzfristig vorgenommen; ebenso die dingliche Sicherung hinsichtlich des Einzelhandels. Es ist davon auszugehen, dass bis zur Sitzung des Rates am 16.02.2016 die notarielle Beurkundung vollzogen wurde und somit der Satzungsbeschluss erfolgen kann.

 

Nunmehr eröffnet Vorsitzender Jansen die Diskussion.

Mitglied ten Brink geht auf die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich B 220/Am Busch ein. Auf seine Nachfrage hin erläutert Herr Schramme, dass nach Aussage von Seiten Straßen NRW ein Rückstau bis auf die Klever Straße erfolgt, wenn Verkehre von Norden kommend vorfahrtsberechtigt in Richtung Klever Straße fahren; das bedeutet, dass die Fahrzeuge von der Klever Straße kommend und in die Straße „Am Busch“ einbiegen wollen, warten müssen. Dafür gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Zum einen an der bestehenden Regelung festhalten, d. h. bei Rot vor der markierten Fläche im Kreuzungsbereich warten. Eine weitere Lösung wäre, die Straße „Am Busch“ gänzlich zu sperren. Die letzte Lösung wäre die Errichtung einer Ampelanlage, die mit der Lichtsignalanlage an der Klever Straße gekoppelt ist; bei dieser Lösung handelt es sich allerdings um die teuerste Lösung. Alle 3 Lösungsmöglichkeiten sind zielführend. Man muss allerdings auch hinzufügen, dass im Verkehrsgutachten von einer Verkettung der ungünstigsten Umstände ausgegangen wird. Sicherlich ist ein Rückstau in der Form nicht gänzlich auszuschließen, aber nicht zu erwarten. Im Bebauungsplan muss sichergestellt werden, dass die Probleme, die durch die Bauleitplanung hervorgerufen werden, gelöst werden. Der Gutachter hat im Rahmen des Bebauungsplanes diese 3 Varianten geprüft. Auf Ebene des Bebauungsplanes wird kein Erfordernis gesehen, an dem Knotenpunkt eine Änderung herbeizuführen. Für den Fall, dass die Problematik dennoch auftreten sollte, hat sich die Verwaltung über den städtebaulichen Vertrag bei dem Vorhabenträger dahin gehend abgesichert, dass erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden und die Kosten vom Vorhabenträger zu tragen sind.

 

Mitglied Kaiser wirft ergänzend ein, dass nicht nur Fahrzeuge, die in die Straße „Am Busch“ wollen, sondern auch Fahrzeuge, die kurz danach auf den Parkplatz des Nahversorgers wollen, in den Kreuzungsbereich einbiegen und evtl. einen Rückstau verursachen.

Herr Kemkes erklärt, dass es eine zusätzliche Abbiegespur auf den Parkplatz des Nahversorgers gibt. Er verweist auf die S. 31 der Vorlage. Falls die Notwendigkeit besteht, könnte auch eine sogenannte „unechte Einbahnstraße“ aus der Straße „Am Busch“ entstehen. Das würde bedeuten, dass Fahrzeuge vom Nollenburger Weg aus kommend nicht in die Straße „Am Busch“ einbiegen können, aber der vom Westen kommende Anlieger die Straße weiterhin befahren und auch wieder zurückfahren kann. Ferner kann das Gebiet weiterhin über die Ostermayerstraße erreicht werden.

 

Mitglied Bartels teilt für seine Fraktion mit, dass die vorgestellte Planung für gut befunden wird. Er stellt die Frage an die Verwaltung, ob es bei diesem Projekt Risiken gibt, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht besprochen worden sind.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus, dass sich die Verwaltung mit bestem Mühen mit den Verträgen auseinandergesetzt hat. Aus Sicht der Verwaltung sind die all ihr bekannten möglichen Risiken abgesichert und vertraglich geregelt.

 

Mitglied Bartels fragt die Verwaltung, wie hoch die bisherigen Planungskosten ausfallen, für die die Stadt Emmerich bereits in Vorleistung gegangen ist.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass sicherlich die Arbeitsleistung der Mitarbeiter, die seit 2008 an diesem Projekt arbeiten, zu rechnen ist und parallel dazu die anwaltliche Beratung zu Fragen der Verträge, dem sich die Stadt Emmerich am Rhein bedient. Hierbei handelt es sich um Grundkosten, die lt. Gesetz von der Stadt Emmerich am Rhein nicht übertragen werden können.

Mitglied Bartels regt an, die lt. Erschließungsvertrag zu übernehmenden Flächen erst nach Fertigstellung von 2/3 der Gesamtmaßnahme der Erschließung von der Stadt Emmerich am Rhein übernommen werden.

Herr Kemkes erklärt, dass die Realisierung des Projektes in Abschnitten erfolgt und auch dementsprechend eine Abnahme durchgeführt wird. Mit der Abnahme würden diese Flächen ins Eigentum der Stadt Emmerich übergehen.

Ferner teilt Mitglied Bartels für seine Partei mit, dass es ihrer Meinung nach nicht sinnvoll ist, die Sicherheitsleistung abschnittsweise einzufordern. Sie strebt eine Sicherheitsleistung für die Gesamtmaßnahme an.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt nochmals, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Plangebiet innerhalb der nächsten 3 Jahre bebaut sein wird. Man wird sich mit einem längeren Zeitraum befassen müssen. Aufgrund dessen ist es nach Auffassung der Verwaltung für einen Investor nicht zumutbar, diese Summen zu erbringen. Die Frage der Sicherung basiert auf der abschnittsweisen Erschließung. Der Verwaltung ist es ganz wichtig, dass eine sinnvolle Erschließung im Gebiet stattfindet und das Gebiet kontinuierlich volllaufen kann. Die Frage der Sicherung ist durch die abschnittsweise Realisierung sichergestellt. Für jeden der Abschnitte hat der Investor entsprechende Sicherheitsleistungen zu erbringen.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Bartels teilt Herr Schramme mit, dass bis zum 31.03.2016 der Bauantrag zur Errichtung des Gesundheitswohnparks eingereicht werden soll. Bis April/Mai 2016 sollen die Bauanträge für das Mischgebiet eingehen. Der Vorhabenträger wartet somit auf den Satzungsbeschluss. Die Inbetriebnahme für den Gesundheitswohnpark wird für das 3. Quartal 2017 erwartet; die reine Bauzeit für dieses Bauvorhaben beträgt 12-14 Monate.

 

Auf Nachfrage von Mitglied Kaiser hinsichtlich der richtigen Begrifflichkeit antwortet Herr Schramme, dass im Bebauungsplan „Wohnen mit Pferd“ festgesetzt wird und nicht „Wohnen und Reiten“. Die eigentliche Reitsportnutzung erfolgt im Bereich mit der Bezeichnung S1.

 

Mitglied Kaiser spricht den 10 m breiten Grünstreifen entlang der B 220 an. Er sieht es nicht als ökologisch wertvoll an, wenn dieser nur mit Bäumen bepflanzt wird.

 

Mitglied Lindemann fragt, dass lt. Planung im Süden Flächen für Nahversorger vorgesehen sind. Darüber befindet sich ein Gewerbegebiet. Er fragt nach, ob in diesem Gewerbegebiet auch Ansiedlungen anderer Art, wie z. B. „Dänisches Bettenlager“, „Fressnapf“, Autohaus etc., möglich sind.

Herr Kemkes antwortet, dass in allen Gewerbegebieten Festsetzungen dergestalt existieren, dass Einzelhandel generell ausgeschlossen ist.

 

Mitglied Bartels fragt nach, ob eine andere Nutzung im Bereich des Nahversorgers möglich ist.

Herr Kemkes führt an, dass der Nutzungskatalog in dem Sondergebiet abschließend geregelt ist; keine andere Nutzung.

Mitglied Bartels zieht somit das Fazit, dass ein Nahversorger mit 800 qm Verkaufsfläche geplant ist und nichts Weiteres. Auch wenn sich kein Investor für den Nahversorger findet, ist eine andere Nutzung nicht möglich.

 

Auf Nachfrage von Mitglied ten Brink antwortet Herr Kemkes, dass die Verkaufsfläche für den Nahversorger auf maximal 800 qm Verkaufsfläche begrenzt ist.

Auf weitere Nachfrage teilt Herr Kemkes mit, dass die bisherigen öffentlichen Grünflächen durch entsprechende Übertragungsverträge in das Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein übergehen. Bei den privaten Grünflächen ist davon auszugehen, dass die private Grünfläche jeweils den angrenzenden Grundstücken zugeschlagen wird. Diesbezüglich wird eine Baulastsicherung erforderlich, dass die betreffende Fläche mit entsprechender Bepflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten ist.

 

Mitglied ten Brink geht auf die Grünflächen parallel zur B 220, parallel zur Ostermayerstraße und den Waldbereich ein und hofft, dass diese Flächen in das Eigentum der Stadt Emmerich am Rhein übergehen werden.

Herr Schramme führt aus, dass es sich bei der Fläche parallel an der B 220 um eine private Fläche handelt; diese Fläche geht ins Eigentum des Gewerbetreibenden über. Diese Fläche ist somit nicht öffentlich, wird aber grundbuchrechtlich und per Baulast gesichert. Eine weitere private Grünfläche im Bereich am Busch ist als Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern festgesetzt und wird ebenfalls grundbuchrechtlich gesichert. Alle anderen Grünflächen im Plangebiet sind öffentliche Grünflächen, mit Ausnahme der Waldfläche in der Mitte, die vom Betreiber des Gesundheitswohnparks mitübernommen wird. Die Fußwegeverbindung in diesem Bereich ist nicht inbegriffen. Die große Grünfläche zwischen Wohnbebauung und Kasernenzentrum ist eine öffentliche Grünfläche.

 

Herr Kemkes teilt auf Nachfrage von Mitglied ten Brink mit, dass die Entwässerung komplett erneuert wird. Zukünftig wird die Entwässerung in den öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt weitergehend aus, dass zukünftig die Zuflussmengen aus dem Kasernengebiet auf ein bestimmtes Maß zu drosseln sind.

 

Mitglied Lindemann geht auf die Verkehrsführung ein. Auf dem Gnadenthalweg sind zukünftig nur noch Fahrräder und Fußgänger zugelassen. Der KFZ-Verkehr soll dann über den Kreuzungsbereich Ostermayerstraße/Borgheeser Weg laufen.

Herr Holtwick führt aus, dass der Ausbau des Kreuzungsbereiches Ostermayerstraße/Borgheeser Weg in der Planung berücksichtigt wurde, so dass auch Lastzüge um die Kurve fahren können. Auf dem Gnadenthalweg besteht auch derzeit schon LKW-Verbot.

 

Mitglied Bartels fragt nach, ob eine Änderung des Einzelhandelskonzeptes, sofern der Rat es beschließen würde, auch Gültigkeit für das Gelände der Kaserne hätte.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt aus, dass eine Änderung des Einzelhandelskonzeptes für die ganze Stadt gelten würde, somit auch für das Gelände der Kaserne. Sollten Erweiterungen möglich gemacht werden, müsste dementsprechend auch der Bebauungsplan geändert werden.

Mitglied Bartels führt an, dass bereits des öfteren ein größeres Möbelhaus Interesse bekundet habe, sich evtl. in dem Bereich ansiedeln zu wollen. Der Wirtschaftsförderer der Stadt Emmerich am Rhein hatte wohl signalisiert, dass man in entsprechenden Verhandlungen stehe.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass eine solche Ansiedlung derzeit nicht möglich ist. Um eine solche Ansiedlung realisieren zu können ist eine Änderung des Einzelhandelskonzeptes und eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Mitglied Lindemann teilt für die SPD-Fraktion mit, dass durch diese Planung der Bereich Ober-Hüthum und das neu zu bebauende Gelände miteinander verbunden werden. Seine Fraktion bedankt sich für die umfangreiche Vorlage. Sie stimmt der Verwaltungsvorlage zu und er stellt den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Bartels teilt für die BGE-Fraktion mit, dass man zwar kleine Bedenken und Anregungen hat, man aber dem Projekt positiv gegenüber steht. Seine Fraktion wird bei der Abstimmung eine wohlwollende Enthaltung aussprechen.

 

Mitglied ten Brink versteht die Planung so, dass die Haupterschließungsstraße auf dem Gelände der Kaserne ohne Wenn und Aber an die Ostermayerstraße angebunden wird. Die Verwaltung bestätigt dies. Für die CDU-Fraktion teilt Mitglied ten Brink mit, dass sie der Planung zustimmt. Die Sorgen hinsichtlich der Verkehre im Kreuzungsbereich der B 220/Am Busch konnten für ihn noch nicht ausgeräumt werden.

 

Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen teilt Mitglied Kaiser mit, dass es wünschenswerter gewesen wäre, wenn man mehr Grünflächen anstatt Gewerbeflächen ausgewiesen hätte. Ansonsten stellt sich die Planung als sehr ausgewogen dar und seine Fraktion wird ebenfalls zustimmen.

 

Mitglied Spiertz teilt mit, dass er wegen Befangenheit an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen wird.

 

Vorsitzender Jansen lässt über den gemeinsamen Antrag einiger Mitglieder, nach Vorlage zu beschließen, abstimmen.