Sitzung: 23.05.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 05 - 16 1109/2017
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.a) Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz &
Johlen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu
II.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Anregung der
Bezirksregierung Düsseldorf zu folgen.
Zu
II.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die
Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu II.c) Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschließt, dass der Anregung des Kreises Kleve – Untere
Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu III.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur
Zulassung einer Verkaufsflächenerweiterung mit den Ausführungen der Verwaltung
abgewogen ist.
Zu III.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur
Vereinbarkeit der Planung mit dem städtischen Einzelhandelskonzept mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.
Zu III.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur
Umstellung auf das Vollverfahren mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen
ist.
Zu IV.a) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve - Untere
Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen Untersuchung mit den Ausführungen
der Verwaltung abgewogen ist.
Zu IV.b) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich
der Belange des Gewässerschutzes zu potenziellen Hochwassergefahren und
-risiken durch die Korrektur der Fassung des Feststellungsbeschlusses gefolgt
wird.
Zu IV.c) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und
Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.
Zu 2)
Der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf der 87. Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) als 87. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.
Herr Kemkes
erläutert kurz die Vorlage und übergibt das Wort dann weiter an Herrn Bartel,
der anhand einer
Power-Point-Präsentation (ist als Anlage beigefügt) näher erläutert.
Auf Wortäußerung
von Mitglied Lindemann, warum diese Punkte solcher Eile bedürfen, antwortet
Herr Kemkes, dass man sich in einem laufenden Bebauungsplanverfahren befindet,
wozu man gezwungen war, eine Veränderungssperre zu erlassen. Diese wurde
bereits im laufenden Verfahren bereits einmal verlängert. Die Frist der
Veränderungssperre läuft nunmehr aus und vor Ablauf der Veränderungssperre muss
das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.
Mitglied Lindemann
teilt für seine Fraktion mit, dass es nachvollziehbar und richtig ist, eine
Änderung des Gebietes vorzunehmen (von Wohn-/Landwirtschaftsgebiet in ein
Sondergebiet für einen Lebensmitteldiscounter). Jedoch wird die Problematik
gesehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Festsetzung der Verkaufsfläche
erfolgen soll, obwohl noch eine Prüfung lt. Beschluss im Rat bezüglich des
Einzelhandelskonzeptes auf eine Zulassung der Verkaufsfläche auf 1.200 qm
aussteht. Vielleicht könnte man die Flächenfestsetzung aus dem Beschluss
herausnehmen und dann beschließen, wenn die Prüfung erfolgt ist.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs führt beispielhaft an, wenn der Rat zu einem solchen Ergebnis
kommt, die Verkaufsfläche entsprechend angehoben werden kann. Der LEP lässt
solche großflächigen Geschäfte nur an bestimmten Gebietskategorien zulässt.
Ferner ist die Frage der Nahversorgung, die solch einem Geschäft vorausgehen
muss, ebenfalls überschritten. Er kann selbstverständlich die Auffassung von
Mitglied Lindemann verstehen, dass man nichts beschließen kann, was evtl. noch
modifiziert werden muss. Eine eventuelle Modifizierung in der Nahen Zukunft ist
unbenommen. Wenn der Rat im Einzelhandelskonzept zu dem Ergebnis kommt, dass
eine Erweiterung der Verkaufsfläche erfolgen muss, kann dies durch eine
entsprechende Begründung von Seiten des Rates beschlossen werden. In diesem
laufenden Bebauungsplanverfahren muss eine Entscheidung aufgrund des bindenden
Einzelhandelskonzeptes 2011 getroffen werden. Auf dieser Grundlage muss das
Bebauungsplanverfahren zu Ende geführt werden. Entscheidet der Rat im Sommer
dieses Jahres ein neues Einzelhandelskonzept mit entsprechenden Erweiterungen
der Verkaufsflächen würde es für den und alle anderen Standorte bedeuten, dass
eine bauleitplanerische Regelung erfolgen müsste. Der Inhaber hat keinerlei Nachteile durch den
heutigen Beschluss. Die Verwaltung möchte lediglich die planerische Grundlage
sauber zum Abschluss bringen.
Mitglied Leypoldt
teilt er für die BGE-Fraktion mit, dass man bereits in der Sitzung des
Ausschusses für Stadtentwicklung am 14.03.2017 die eigene Position verdeutlicht
hat. Er hätte es begrüßt, wenn in der Vorlage darauf nochmals eingegangen wäre
und auch auf den Prüfauftrag (Zulassung der Verkaufsfläche von 1.200 qm für
jeden Lebensmitteldiscounter), der am 04.04.2017 in Abwandlung mit der CDU auf
den Weg gebracht wurde. Seine Fraktion kann der Argumentation der
Anwaltskanzlei Lenz & Johlen folgen (keine Sortimentserweiterung, Anpassung
an die Demografie ist erforderlich – bedeutet: breitere behindertengerechte
Gänge, Anpassung der Regalhöhen, niedrigere Theken für gehbehinderte Personen,
Neubau eines energetischen Gebäudes). Ferner folgt seine Fraktion auch der
Anregung der IHK, die maßvolle Erweiterung des LIDL-Marktes zu ermöglichen. Die
Bauleitplanung, die auf den bisher genehmigten Stand reduziert wird, schränkt
die Nutzbarkeit des Grundstücks ein. Das Einzelhandelskonzept als
städtebauliche Rechtfertigung reicht seiner Fraktion nicht als Argument. Danach
wird der LIDL-Markt als städtebaulich integriert gesehen. Nach dem Vortrag aus
der Sitzung am 14.03.2017, Top 3, sind solche Märkte zu schätzen und zu stärken
und ihnen ist eine weitere bedarfsgerechte Entwicklung zu ermöglichen. Dies ist
in diesem Fall nicht erkennbar; die maßvolle Erweiterung ist nicht angegangen
worden und hätte man dem BGE-Antrag auf Erweiterung der Verkaufsflächen bereits
damals zugestimmt, würde man jetzt bereits die erweiterte VK-Fläche genehmigen
können.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass man sich in einem laufenden
Bebauungsplanverfahren befindet, welches unter bestimmten Prämissen gelaufen
ist. Die Frage der Verkehre und Immissionen wird von ihm angesprochen, die aber
in dem Verfahren nicht berücksichtigt sind und auch keine zusätzliche Rolle
gespielt haben. Auch die Frage der Altlasten muss bei einer möglichen
Erweiterung abgeprüft werden. Es besteht keine neue konzeptionelle Grundlage.
Als erstes muss das Einzelhandelskonzept überarbeitet werden und danach würde
die Anpassung in den Bebauungsplänen erfolgen.
Mitglied Leypoldt
hofft es richtig zu verstehen, dass die grundsätzliche Bereitschaft besteht,
wenn das Prüfverfahren zur Erweiterung der VK auf 1.200 qm durchgelaufen ist,
den Bebauungsplan entsprechend zu
ändern.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs, dass die Verwaltung aufgrund des vom Rat beschlossenen
Einzelhandelskonzeptes oder auch dessen Veränderung aufgefordert wird, die
entsprechenden Bebauungsplanverfahren anzugehen.
Mitglied ten Brink
geht davon aus, dass im laufenden Verfahren auf Grundlage des derzeitigen
Einzelhandelskonzeptes beschlossen wird. Ferner geht er davon aus, dass auch
Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verfahrensganges anhängig waren und wären,
wenn der Bebauungsplan nunmehr nicht beschlossen wird. Er versteht es also
richtig, dass das alte Verfahren beendet werden muss. Sobald das neue
Einzelhandelskonzept vorliegt ist es also möglich, dass ein neuer Bebauungsplan
für den Bereich aufgestellt wird.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass es dann nicht nur für den Standort
LIDL sondern auch für alle anderen Standorte erforderlich wird.
Mitglied Reintjes
teilt für die CDU-Fraktion mit, dass man die gleichen Bedenken wie die SPD und
BGE hat. Er geht nochmals näher auf die jetzige Thematik ein. Natürlich soll
für LIDL kein Sonderfall gestartet werden. Es müssen alle gleichbehandelt
werden und dies kann nur über die Anpassung/Fortschreibung des
Einzelhandelskonzeptes erfolgen. Er fragt nach, wie lange der Betreiber warten
muss und wenn das Einzelhandelskonzept beschlossen ist, bis eine mögliche
Erweiterung umgesetzt werden kann.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass zusätzlich zum Bebauungsplanverfahren
sich der Betreiber um entsprechende Erweiterungsflächen kümmern muss.
Mitglied Jörn
Bartels vermisst in der Vorlage den Hinweis auf den Prüfauftrag des
Einzelhandelskonzeptes, weil er bei dem Bebauungsplanverferfahren anhängig ist.
Erster
Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass der Prüfauftrag bei diesen Vorlagen nicht
relevant ist, da es sich um Bebauungsplanverfahren handelt.
Mitglied Lindemann
stellt für die SPD den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.
Mitglied Malischewski
geht auf die beiden Bauvoranfragen ein, die im Jahre 2014 beraten wurden. Die
2. Bauvoranfrage ging in Richtung Erstellung eines energetisch neuen Gebäudes.
Er fragt an, ob bei der Reduzierung der Fläche auf 860 qm ein Neubau realisiert
wird.
Herr Kemkes
erläutert, dass der Stand des derzeitigen Baugenehmigungsverfahrens auf dem
Bestand in einem Sondergebiet festgesetzt wird. Das hat den Vorteil, dass der
Betreiber Planungssicherheit hat. D. h. er könnte das Gebäude abreißen und in
gleicher Größenordnung neu bauen. Durch die heutigen Beschlüsse erfolgt die
Festschreibung der genehmigten Größenordnung, die mit dem Einzelhandelskonzept
und den Kriterien der Landesplanung übereinstimmt.
Mitglied Leypoldt
begrüßt, dass nunmehr auch die CDU eine Erweiterung der VK zustimmen würde. Es
wurde bereits zu früheren Zeitpunkten im Rahmen ADLI und NETTO darüber
diskutiert. Er ist froh, dass der Prüfauftrag zum Einzelhandelskonzept
abgearbeitet wird. Sollte eine Erweiterung nicht möglich sein, wird man dagegen
stimmen und seine Partei wird der bekannten Meinung treu bleiben.
Mitglied ten Brink
schließt sich dem Antrag von Mitglied Lindemann an, nach Vorlage zu
beschließen.
Mitglied Tepaß ist
der Auffassung, dass der Prüfauftrag ergeben wird, dass eine Erweiterung der
Flächen nicht zulässig wird. Die Versorgung ist ja gedeckt und kein weiterer
Bedarf vorhanden ist. Ein Mehrbedarf wäre dann gegeben, wenn das Sortiment
erweitert würde.
Die
Bezirksregierung hat bereits beschlossen, dass auf maximal 1.200 qm vergrößert
werden darf.