Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Zu I.a)    Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, der Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf zu folgen.

 

Zu II.b)  Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu II.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass der Anregung des Kreises Kleve – Untere Immissionsschutzbehörde mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.1) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregungen der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Zulassung einer Verkaufsflächenerweiterung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.2) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Vereinbarkeit der Planung mit dem städtischen Einzelhandelskonzept mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu III.a.3) Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung der Rechtsanwaltskanzlei Lenz & Johlen zur Umstellung auf das Vollverfahren mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.a)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Anregung des Kreises Kleve - Untere Immissionsschutzbehörde zur Schalltechnischen Untersuchung mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen ist.

 

Zu IV.b)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes zu potenziellen Hochwassergefahren und -risiken durch die Korrektur der Fassung des Feststellungsbeschlusses gefolgt wird.

 

Zu IV.c)   Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt, dass die Ausführungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer mit den Ausführungen der Verwaltung abgewogen sind.

 

Zu 2)

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Entwurf der 87. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. mit Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) als 87. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Emmerich am Rhein.

 


Herr Kemkes erläutert kurz die Vorlage und übergibt das Wort dann weiter an Herrn Bartel,

der anhand einer Power-Point-Präsentation (ist als Anlage beigefügt) näher erläutert.

 

Auf Wortäußerung von Mitglied Lindemann, warum diese Punkte solcher Eile bedürfen, antwortet Herr Kemkes, dass man sich in einem laufenden Bebauungsplanverfahren befindet, wozu man gezwungen war, eine Veränderungssperre zu erlassen. Diese wurde bereits im laufenden Verfahren bereits einmal verlängert. Die Frist der Veränderungssperre läuft nunmehr aus und vor Ablauf der Veränderungssperre muss das Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden.

 

Mitglied Lindemann teilt für seine Fraktion mit, dass es nachvollziehbar und richtig ist, eine Änderung des Gebietes vorzunehmen (von Wohn-/Landwirtschaftsgebiet in ein Sondergebiet für einen Lebensmitteldiscounter). Jedoch wird die Problematik gesehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Festsetzung der Verkaufsfläche erfolgen soll, obwohl noch eine Prüfung lt. Beschluss im Rat bezüglich des Einzelhandelskonzeptes auf eine Zulassung der Verkaufsfläche auf 1.200 qm aussteht. Vielleicht könnte man die Flächenfestsetzung aus dem Beschluss herausnehmen und dann beschließen, wenn die Prüfung erfolgt ist.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs führt beispielhaft an, wenn der Rat zu einem solchen Ergebnis kommt, die Verkaufsfläche entsprechend angehoben werden kann. Der LEP lässt solche großflächigen Geschäfte nur an bestimmten Gebietskategorien zulässt. Ferner ist die Frage der Nahversorgung, die solch einem Geschäft vorausgehen muss, ebenfalls überschritten. Er kann selbstverständlich die Auffassung von Mitglied Lindemann verstehen, dass man nichts beschließen kann, was evtl. noch modifiziert werden muss. Eine eventuelle Modifizierung in der Nahen Zukunft ist unbenommen. Wenn der Rat im Einzelhandelskonzept zu dem Ergebnis kommt, dass eine Erweiterung der Verkaufsfläche erfolgen muss, kann dies durch eine entsprechende Begründung von Seiten des Rates beschlossen werden. In diesem laufenden Bebauungsplanverfahren muss eine Entscheidung aufgrund des bindenden Einzelhandelskonzeptes 2011 getroffen werden. Auf dieser Grundlage muss das Bebauungsplanverfahren zu Ende geführt werden. Entscheidet der Rat im Sommer dieses Jahres ein neues Einzelhandelskonzept mit entsprechenden Erweiterungen der Verkaufsflächen würde es für den und alle anderen Standorte bedeuten, dass eine bauleitplanerische Regelung erfolgen müsste.  Der Inhaber hat keinerlei Nachteile durch den heutigen Beschluss. Die Verwaltung möchte lediglich die planerische Grundlage sauber zum Abschluss bringen.

 

Mitglied Leypoldt teilt er für die BGE-Fraktion mit, dass man bereits in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 14.03.2017 die eigene Position verdeutlicht hat. Er hätte es begrüßt, wenn in der Vorlage darauf nochmals eingegangen wäre und auch auf den Prüfauftrag (Zulassung der Verkaufsfläche von 1.200 qm für jeden Lebensmitteldiscounter), der am 04.04.2017 in Abwandlung mit der CDU auf den Weg gebracht wurde. Seine Fraktion kann der Argumentation der Anwaltskanzlei Lenz & Johlen folgen (keine Sortimentserweiterung, Anpassung an die Demografie ist erforderlich – bedeutet: breitere behindertengerechte Gänge, Anpassung der Regalhöhen, niedrigere Theken für gehbehinderte Personen, Neubau eines energetischen Gebäudes). Ferner folgt seine Fraktion auch der Anregung der IHK, die maßvolle Erweiterung des LIDL-Marktes zu ermöglichen. Die Bauleitplanung, die auf den bisher genehmigten Stand reduziert wird, schränkt die Nutzbarkeit des Grundstücks ein. Das Einzelhandelskonzept als städtebauliche Rechtfertigung reicht seiner Fraktion nicht als Argument. Danach wird der LIDL-Markt als städtebaulich integriert gesehen. Nach dem Vortrag aus der Sitzung am 14.03.2017, Top 3, sind solche Märkte zu schätzen und zu stärken und ihnen ist eine weitere bedarfsgerechte Entwicklung zu ermöglichen. Dies ist in diesem Fall nicht erkennbar; die maßvolle Erweiterung ist nicht angegangen worden und hätte man dem BGE-Antrag auf Erweiterung der Verkaufsflächen bereits damals zugestimmt, würde man jetzt bereits die erweiterte VK-Fläche genehmigen können.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass man sich in einem laufenden Bebauungsplanverfahren befindet, welches unter bestimmten Prämissen gelaufen ist. Die Frage der Verkehre und Immissionen wird von ihm angesprochen, die aber in dem Verfahren nicht berücksichtigt sind und auch keine zusätzliche Rolle gespielt haben. Auch die Frage der Altlasten muss bei einer möglichen Erweiterung abgeprüft werden. Es besteht keine neue konzeptionelle Grundlage. Als erstes muss das Einzelhandelskonzept überarbeitet werden und danach würde die Anpassung in den Bebauungsplänen erfolgen.

Mitglied Leypoldt hofft es richtig zu verstehen, dass die grundsätzliche Bereitschaft besteht, wenn das Prüfverfahren zur Erweiterung der VK auf 1.200 qm durchgelaufen ist, den Bebauungsplan  entsprechend zu ändern.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs, dass die Verwaltung aufgrund des vom Rat beschlossenen Einzelhandelskonzeptes oder auch dessen Veränderung aufgefordert wird, die entsprechenden Bebauungsplanverfahren anzugehen.

 

Mitglied ten Brink geht davon aus, dass im laufenden Verfahren auf Grundlage des derzeitigen Einzelhandelskonzeptes beschlossen wird. Ferner geht er davon aus, dass auch Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verfahrensganges anhängig waren und wären, wenn der Bebauungsplan nunmehr nicht beschlossen wird. Er versteht es also richtig, dass das alte Verfahren beendet werden muss. Sobald das neue Einzelhandelskonzept vorliegt ist es also möglich, dass ein neuer Bebauungsplan für den Bereich aufgestellt wird.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs macht deutlich, dass es dann nicht nur für den Standort LIDL sondern auch für alle anderen Standorte erforderlich wird.

 

Mitglied Reintjes teilt für die CDU-Fraktion mit, dass man die gleichen Bedenken wie die SPD und BGE hat. Er geht nochmals näher auf die jetzige Thematik ein. Natürlich soll für LIDL kein Sonderfall gestartet werden. Es müssen alle gleichbehandelt werden und dies kann nur über die Anpassung/Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes erfolgen. Er fragt nach, wie lange der Betreiber warten muss und wenn das Einzelhandelskonzept beschlossen ist, bis eine mögliche Erweiterung umgesetzt werden kann.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass zusätzlich zum Bebauungsplanverfahren sich der Betreiber um entsprechende Erweiterungsflächen kümmern muss.

 

Mitglied Jörn Bartels vermisst in der Vorlage den Hinweis auf den Prüfauftrag des Einzelhandelskonzeptes, weil er bei dem Bebauungsplanverferfahren anhängig ist.

Erster Beigeordneter Dr. Wachs erklärt, dass der Prüfauftrag bei diesen Vorlagen nicht relevant ist, da es sich um Bebauungsplanverfahren handelt.

 

Mitglied Lindemann stellt für die SPD den Antrag, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Malischewski geht auf die beiden Bauvoranfragen ein, die im Jahre 2014 beraten wurden. Die 2. Bauvoranfrage ging in Richtung Erstellung eines energetisch neuen Gebäudes. Er fragt an, ob bei der Reduzierung der Fläche auf 860 qm ein Neubau realisiert wird.

Herr Kemkes erläutert, dass der Stand des derzeitigen Baugenehmigungsverfahrens auf dem Bestand in einem Sondergebiet festgesetzt wird. Das hat den Vorteil, dass der Betreiber Planungssicherheit hat. D. h. er könnte das Gebäude abreißen und in gleicher Größenordnung neu bauen. Durch die heutigen Beschlüsse erfolgt die Festschreibung der genehmigten Größenordnung, die mit dem Einzelhandelskonzept und den Kriterien der Landesplanung übereinstimmt.

 

Mitglied Leypoldt begrüßt, dass nunmehr auch die CDU eine Erweiterung der VK zustimmen würde. Es wurde bereits zu früheren Zeitpunkten im Rahmen ADLI und NETTO darüber diskutiert. Er ist froh, dass der Prüfauftrag zum Einzelhandelskonzept abgearbeitet wird. Sollte eine Erweiterung nicht möglich sein, wird man dagegen stimmen und seine Partei wird der bekannten Meinung treu bleiben.

 

Mitglied ten Brink schließt sich dem Antrag von Mitglied Lindemann an, nach Vorlage zu beschließen.

 

Mitglied Tepaß ist der Auffassung, dass der Prüfauftrag ergeben wird, dass eine Erweiterung der Flächen nicht zulässig wird. Die Versorgung ist ja gedeckt und kein weiterer Bedarf vorhanden ist. Ein Mehrbedarf wäre dann gegeben, wenn das Sortiment erweitert würde.

Die Bezirksregierung hat bereits beschlossen, dass auf maximal 1.200 qm vergrößert werden darf.