Sitzung: 27.11.2018 Ausschuss für Stadtentwicklung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: 05 - 16 1671/2018
Beschlussvorschlag
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
eine Mindesthöhe der Erdgeschossfußbodenlagen zur Berücksichtigung von
Starkregenereignissen festzusetzen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Belange der
Feuerwehr durch die Festsetzung einer ausreichenden Dimensionierung der
Erschließungsanlage berücksichtigt werden und ansonsten im Rahmen der
nachfolgenden Genehmigungsplanungen geregelt werden.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Belange der
Kampfmittelbeseitigung im Bebauungsplanentwurf mit Aufnahme eines Hinweises
berücksichtigt werden.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass die Belange des
Bodendenkmalschutzes im Bebauungsplanentwurf durch die Beschränkung der
Bodeneingriffstiefe sowie die Aufnahme eines Hinweises auf das Erfordernis
einer archäologischen Begleitung der Erdeingriffe und die Sicherung dieser
Maßnahme im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages zum Satzungsbeschluss
berücksichtigt werden.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, der Anregung der Unteren
Naturschutzbehörde auf Festsetzung konkreter Baumstandorte zur näheren
Bestimmung des Pflanzgebotes im Bebauungsplanentwurf nicht zu folgen und das
Pflanzgebot auf einen Baum je Baugrundstück zu vermindern.
1.6 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen des
Artenschutzes durch die zweistufige Prüfung im Bebauungsplanentwurf entsprochen
wird.
1.7 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
keine Festsetzung einer vom § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW abweichenden
Ableitungspflicht des örtlichen Niederschlagswassers zu treffen.
1.8
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf
zur planungsrechtlichen Vorbereitung einer gesicherten Erschließung des neuen
Baubereiches ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für einen Privatweg
festzusetzen.
Zu 2)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und
beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Der stellv. Vorsitzende Baars lässt über den Beschussvorschlag der Verwaltung abstimmen.