hier: 1) Bericht zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß den §§ 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
2) Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag:
Zu 1)
1.1 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, im Bebauungsplanentwurf für die Gesamtfläche des Aldegundis-Kindergartens die Festsetzung des Urbanen Gebietes vorzusehen.
1.2 Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Verfahrensweise der Verwaltung bei Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
1.3 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, in den Bebauungsplanentwurf keine Festsetzung eines Nutzungsausschlusses von Wohnen im Erdgeschossbereich der Grundstücke innerhalb des geplanten Urbanen Gebietes aufzunehmen.
1.4 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen der Kampfmittelbeseitigung durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.
1.5 Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass den Belangen des Artenschutzes durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan gefolgt wird.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den beiliegenden Planentwurf im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, und beauftragt die Verwaltung die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Sachdarstellung:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde in diesem Bebauungsplanverfahren in Form einer öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfes in der Zeit vom 23.09.2020 bis 23.10.2020 einschl. durchgeführt. Gleichzeitig waren die Vorentwurfsunterlagen auf der Homepage der Stadt Emmerich am Rhein einsehbar.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Anschreiben/Mail vom 18.09.2020 in Gang gesetzt und endete mit Abschluss der Offenlagefrist am 23.10.2020.
Bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden nachfolgende Stellungnahmen abgegeben. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen ebenfalls Stellungnahmen mit Anregungen ein. Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat einen Beschluss herbeizuführen, ob und wie die vorgetragenen Anregungen und Bedenken im weiteren Planverfahren Berücksichtigung finden sollen. Im Bebauungsplanentwurf der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht explizit berücksichtigte Anregungen und Bedenken werden dem Rat zur abschließenden Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung vor dem Satzungsbeschluss vorgelegt werden.
Ergebnisse
der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Stellungnahme
bzgl. Festsetzung der Freifläche des St.-Aldegundis-Kinder-
gartens als Urbanes Gebiet
Die Kath. Waisenhaus-Stiftung regte im
Vorgriff auf die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens E 21/1 an, die von
der Stadt Emmerich gepachtete Teilfläche des Grundstücks Gem. Emmerich, Flur
21, Flst. 404 in die geplante Festsetzung eines Urbanen Gebietes am Neuen
Steinweg einzubeziehen. Die betroffene Fläche grenzt an das Grundstück Neuer
Steinweg 24-26 und stellt den größten Teil der für den Betrieb des dort
ansässigen Aldegundis-Kindergartens zwingend erforderlichen Außenspielfläche
dar.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Der Flächennutzungsplan stellt derzeit
sowohl das Grundstück Neuer Steinweg 24-26 als auch die in Rede stehende städtische
Pachtfläche als Teil einer Gemeinbedarfsfläche „Schule/Verwaltung“ dar. Die
eingetretene Mischnutzung im betroffenen Gebäude, bei der einige Büros im
Zusammenhang mit der Verlegung der Einrichtungen des Caritas-Verbandes an
andere Standorte im Stadtgebiet bereits in Wohnungen umgewandelt wurden,
begründet für das Grundstück eine von der FNP-Darstellung abweichende
Bebauungsplanfestsetzung als Urbanes Gebiet. Die hier vorhandenen
Nutzungssegmente Kindergarten, Teilbüronutzung und Wohnen sind im Urbanen
Gebiet allgemein zulässig.
Da die betroffene städtische Pachtfläche
nicht in den Bereich des Schulgeländes einbezogen ist, sondern einen
essenziellen Bestandteil des Kindergartens darstellt, wurde der Anregung der
Kath. Waisenhaus-Stiftung bereits im Bebauungsplanvorentwurf, der in die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Darlegung der städtischen Planungsabsichten
eingestellt wurde, gefolgt.
1.2 Stellungnahme bzgl. der
zeitweisen Unvollständigkeit der Auslegungsunter-
lagen auf der städtischen Homepage
Zu Beginn der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gab es bei der parallel zum Aushang der
Vorentwurfsunterlagen im Rathaus durchgeführten Einstellung der Planungsunterlagen
auf der städtischen Homepage zeitweise ein Problem mit der Weiterleitung über
einen Link zu den städtebaulichen Konzepten zur Steuerung der Vergnügungsstätten
und des Einzelhandels.
Dies hat ein Bürger gerügt und angeregt, die
Auslegungsfrist der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung um die Zeit zu
verlängern, in der eine Weiterleitung zu den Konzepten wegen des fehlerhaften
Links nicht möglich gewesen ist.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB dient der Unterrichtung über die Planungsabsichten der Kommune, bei der
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende
Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich dargelegt
werden sollen. Die Bestimmungen des BauGB geben für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
keine bestimmte Form und im Fall der Unterrichtung durch eine öffentliche Auslegung
von Planungsunterlagen insbesondere auch keinen Zeitraum vor.
Bei dem betroffenen Planverfahren handelt es sich darüber
hinaus um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der nach den Bestimmungen
des § 13a Baugesetzbuch abgewickelt wird und bei dem die in § 13a Abs. 2 BauGB
formulierten Vorschriften der beschleunigten Verfahrensdurchführung anwendet
werden können. Danach kann in diesen Planverfahren sogar auf die Durchführung
der 1. Beteiligungsstufe mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ganz
verzichtet werden. Um jedoch frühzeitig einen Eindruck über die Interessenlage
der von der Planung betroffenen Eigentümer und Bürger zu bekommen und hierauf bei
der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes reagieren zu können, sieht die Stadt
Emmerich in der Regel hiervon ab und führt auch bei Verfahren zur Aufstellung
von Bebauungsplänen der Innenentwicklung eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
durch.
Gemäß ASE-Beschluss vom 23.01.2018 wurde in diesem Verfahren
daher eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form der Auslegung der
Vorentwurfsunterlagen im Rathaus bei gleichzeitiger Einstellung auf die
Homepage durchgeführt. In der Beurteilung einer Angemessenheit der
Auslegungsfrist orientiert sich die Stadt Emmerich regelmäßig an der vom BauGB
für die 2. Beteiligungsstufe mit der öffentlichen Auslegung des konkreten
Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgeschriebenen Monatsfrist, kann
aber hiervon auch abweichen, ohne einen formellen Verfahrensfehler zu begehen.
Während der in der Zeit vom 23.09. bis 23.10.2020
durchgeführten Beteiligung wurde der bemängelte fehlerhafte Link auf der
Homepage am 29.09.20 beseitigt, so dass während der ersten 6 Tage der
Homepageeinstellung der Unterlagen keine sofortige Weiterleitung zu den betreffenden
städtebaulichen Konzepten erfolgte. Diese sind zwar Grundlage der Planung,
jedoch nicht Bestandteil der vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen des
Bebauungsplans und können auch ohne den entsprechenden Link auf der Homepage
der Stadt Emmerich am Rhein eingesehen werden. Darüber hinaus wurde die
Beteiligung durch Aushang des Bebauungsplanvorentwurfes im Rathaus während der
gesamten anberaumten Beteiligungsfrist mit allen ausgedruckten Unterlagen
einschließlich der betreffenden Konzepte durchgeführt. Auch bei den aktuellen
coronabedingten Einschränkungen der persönlichen Einsichtnahmemöglichkeiten
sind damit bereits die Anforderungen an die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllt. Daher wurde verwaltungsseitig der Anregung
auf Verlängerung der öffentlichen Auslegung um die Anzahl der Tage, bei denen
auf der städtischen Homepage die Verlinkung auf die Konzepte offensichtlich
nicht korrekt funktioniert hat, nicht gefolgt.
Mit Ablauf der für die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung anberaumten Auslegungsfrist für die Vorentwurfsunterlagen
wird darüber hinaus die Möglichkeit der Stellungnahme zu der betreffenden
Bauleitplanung in den weiteren Verfahrensabläufen nicht ausgeschlossen. Sie
besteht erneut insbesondere im Rahmen der nachfolgenden öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB.
1.3 Stellungnahme
bzgl. Verzicht auf die Festsetzung eines Ausschlusses von
Wohnnutzung im
Erdgeschossbereich der Grundstücke am Neuen Steinweg
Der Eigentümer eines Gebäudes am Neuen
Steinweg mit einem aktuell leerstehenden Ladenlokal im Erdgeschoss regt an, auf
den im Bebauungsplanvorentwurf genannten Nutzungsausschluss von Wohnen innerhalb
des Erdgeschossbereiches für das gegenüber dem Neumarkt geplante Urbane Gebiet
zu verzichten, um in Hinblick auf die zukünftige Nutzung der Räumlichkeiten
einen größeren Spielraum zu wahren.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Es wird verwaltungsseitig empfohlen, der
Anregung des Petenten zu folgen und im Bebauungsplanentwurf der Offenlage auf
die betreffende Nutzungsbeschränkung zu verzichten.
Der besagte Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss wurde auf der
Grundlage des Einzelhandelskonzeptes in den Planvorentwurf aufgenommen. Hier
bilden die Grundstücke am Neuen Steinweg gegenüber dem in Entstehung
begriffenen Neumarktcenter den nördlichen Rand der räumlichen Festlegung des
zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Emmerich“ (ZVB). Zu dessen
Stärkung sollte in der betroffenen Lage der Erhalt der vorhandenen Ladenlokale,
sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie Räumen freiberuflicher Tätigkeit
in den Erdgeschossbereichen der Grundstücke im Plangebiet gestützt werden.
Ein Ausschluss von Wohnen in der Erdgeschossebene ist zur Stärkung des
ZVB insbesondere in den Hauptgeschäftsstraßen angezeigt, u.a. um eine
Unterbrechung von Lauflagen zu vermeiden. Die betroffenen Grundstücke im
Plangebiet E 21/1 an der Nordseite des Neuen Steinwegs bilden jedoch im
Vergleich zu den Hauptgeschäftslagen eine untergeordnete ZVB-Randlage, für die
nach Verwirklichung des Ankerprojektes am Neumarkt auch seitens der Eigentümer
eine Weiterentwicklung erhofft wird. In anderen ZVB-Randlagen (z. B.
Wassertor/Hottomannsdeich, Hinter der Alten Kirche) sind durchaus auch
Erdgeschosswohnnutzungen anzutreffen, ohne die Gesamtstruktur des ZVB in Frage
zu stellen. Im Sinne einer Gleichbeurteilung der Lagegunst an der Nordseite des
neuen Steinweges zu den genannten anderen ZVB-Randbereichen erscheint eine
Zulässigkeit weiterer Wohnnutzungen in den EG-Ebenen unbedenklich. Darüber
hinaus bewirkt der Neue Steinweg als alleiniger Zufahrtsweg zum Neumarktcenter
und hauptsächlicher Verkehrsader im betroffenen Bereich mit
Zweirichtungsverkehr eine räumliche Abtrennung der Nordseite des Neuen
Steinweges zur Hauptgeschäftslage, so dass sich hier auch vor dem Hintergrund
eines nur kleinteiligen Geschäftsflächenangebotes zu erwarten ist, dass sich
weniger der Einzelhandel etabliert, als dass sich zentrenergänzende Nutzungen
einstellen.
Ergebnisse
der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB
1.4 Stellungnahme
des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD), Schreiben vom 06.10.2020
Bei seiner Luftbildauswertung des
Planbereiches gelangt der KBD zu dem Ergebnis, dass im Zweiten Weltkrieg im betroffenen
Bereich vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe stattgefunden haben.
Insbesondere ergibt sich ein konkreter Verdachtspunkt für einen
Bombenblindgänger auf dem Schulgelände westlich der Turnhalle an der
Wollenweberstraße. Es wird empfohlen diesen Verdachtspunkt sowie auch neu zu
überbauende Flächen auf Kampfmittel zu überprüfen. Des Weiteren wird vor
Ausführung von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen eine
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Da der gesamte Stadtbereich einem
Kampfgebiet im Zweiten Weltkrieg zuzurechnen ist, werden im Rahmen von Bauleitplanungen
zur Information der Bauherren über die vorliegenden Sachverhalte grundsätzlich
Hinweise und Empfehlungen für Verhaltensmaßregeln bei Erdarbeiten aufgenommen.
Für den vom KBD aufgedeckten
Blindgängerverdachtspunkt auf dem Schulgelände, in dessen Lage derzeit keine
bauliche Maßnahme geplant ist, ist bereits eine entsprechende Überprüfung durch
die städtische Ordnungsbehörde veranlasst worden. Diese wird in absehbarer Zeit
durchgeführt werden.
Mit der Aufnahme eines Hinweises auf
mögliche weitere Kampfmittelablagerungen und die Handlungsempfehlungen des KBD
in den Bebauungsplan werden die Bauherren auf die betroffenen Umstände
hingewiesen. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens
noch die zusätzliche Übergabe des Merkblattes des KBD. Planungsrechtliche
Festsetzungen im Bebauungsplan zum öffentlichen Belang der Kampfmittelbeseitigung
sind nicht zu treffen.
1.5 Stellungnahme
der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), Schreiben vom 22.10.2020
Die UNB informiert darüber, dass entgegen
den Darlegungen in den Erläuterungen zum Bebauungsplanvorentwurf im Plangebiet sehr
wohl Fortpflanzungsstätten geschützter Arten (Saatkrähen) bekannt sind und auch
Hinweise auf Fortpflanzungsstätten von Dohlen und Fledermäusen vorliegen.
Die UNB führt aus, dass die
artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht unmittelbar durch
die Aufstellung dieses Bebauungsplans ausgelöst werden, jedoch bei nachfolgenden
baulichen Maßnahmen auftreten können. Neben dem Abriss von vor allem leerstehenden
Gebäuden können sich diese auch im Zuge der Veränderung bestehender Fassaden
ergeben. Von daher seien vor Umsetzung solcher Maßnahmen im Plangebiet
entsprechende Artenschutzprüfungen bei der UNB vorzulegen.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Zur Berücksichtigung der ausgeführten
artenschutzrechtlichen Belange im Bebauungsplanentwurf wird der Stellungnahme
der UNB in der Weise entsprochen, dass die Begründung und die Hinweise auf der
Plankarte des Bebauungsplans um die betreffenden Ausführungen ergänzt werden,
da planungsrechtliche Festsetzungen nach dem abschließenden Katalog des § 9
BauGB hierzu nicht möglich sind
Die entsprechende Ergänzung des Hinweises zu
den artenschutzrechtlichen Belangen informiert die Bauherren insbesondere bei
den bauordnungsrechtlich ggf. nicht genehmigungspflichtigen Fassadenänderungen
über die artenschutzrechtlichen Verbote des BNatSchG.
Zu 2)
Der Bebauungsplan E 21/1 verfolgt folgende
Planungsziele
·
die Neuordnung
und Entwicklung des Gebietes nördlich des Neumarktes als „Urbanes Gebiet“ im
Sinne des § 6a BauNVO unter Anpassung an die vorhandene Nutzungsstruktur und
zur Stützung des zentralen innerstädtischen Versorgungsbereiches,
·
die Steuerung von
Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie
Wettannahmestellen in Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes,
·
die
planungsrechtliche Sicherung der Gesamtschule durch Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche
der Zweckbestimmung „Schule“
·
die
planungsrechtliche Sicherung des öffentlichen Parkplatzes Neuer Steinweg / Paaltjessteege
durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Parkplatz“.
Es handelt sich bei der Bauleitplanung um einen sogenannten „einfachen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, der mit seinen Gebietsfestsetzungen und Nutzungsbeschränkungen ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, nicht jedoch zum Maß der baulichen Nutzung (z.B. überbaubare Flächen, GRZ/GFZ, Geschossigkeit/Gebäudehöhen u.a.) trifft. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Vorhaben im Plangebiet beurteilt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zukünftig nach dem Einfügegrundsatz des § 34 BauGB.
Das Planverfahren wird als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach den Bestimmungen des § 13a BauGB durchgeführt. Dabei gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des § 2a BauGB verzichtet.
Der Bebauungsplan entwickelt sich nur teilweise aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes, da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“
nicht deckungsgleich mit der entsprechenden FNP-Darstellung ist. Ein Teil der
aktuellen FNP-Darstellung als Gemeinbedarfsfläche wird im Bebauungsplan als
Urbanes Gebiet und als öffentlicher Parkplatz festgesetzt. Es ist daher
vorgesehen, von den Bestimmungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB, nach denen eine
Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der sog. Berichtigung nach Aufstellung
des Bebauungsplans vorgenommen wird, Gebrauch zu machen. Die geordnete städtebauliche
Entwicklung der Stadt Emmerich wird dadurch nicht beeinträchtigt. Eine positive
landesplanerische Abstimmung nach § 34 (1) und (5) Landesplanungsgesetz liegt
vor.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild:
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1, Ziel 2
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter