Betreff
Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein; hier: Dachziegelwerk Alphons Meyer, Reeser Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 0189/2021/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmals „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland.

 

Sachdarstellung :

 

Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat mit Schreiben und wissenschaftlichem Gutachten die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW für die Gebäude und Produktionsanlagen des Dachziegelwerks Alphons Meyer als Baudenkmal auf dem Grundstück Reeser Straße 205, 209, Gemarkung Vrasselt, Flur 7, Flurstücke 191, 226, 229, 233, festgestellt.

 

Auf Grund der geplanten Betriebsaufgabe Ende März 2021 wurde die vorläufige Unterschutzstellung der Anlage gegenüber dem Eigentümer angeordnet.

 

Das Denkmalblatt der vorläufigen Unterschutzstellung sowie das wissenschaftliche Gutachten des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

Aus diesen gehen die Einzelheiten zur Denkmalbeschreibung, historischen Grundlagen, zur denkmalrechtlichen Begründung und zum Schutzumfang hervor.

 

Dem beigefügten vorläufigen Denkmalblatt sowie dem wissenschaftlichen Gutachten des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und dass an der Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse besteht.

 

Aufgrund dieser Feststellung ist die Eintragung des Baudenkmals gemäß § 3 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein zur gesetzlichen Verpflichtung geworden.

 

Entsprechend § 7 Abs. 3 Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein entscheidet der Ausschuss für Stadtentwicklung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein über die Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtige wurde bereits im Rahmen der vorangegangenen Überprüfungen der Denkmaleigenschaft durch die Dienststellen des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland und die Untere Denkmalbehörde der Stadtverwaltung über die geplante Unterschutzstellung informiert worden.

 

Die im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgebrachten Einwände sind bei künftigen Vorhaben im Umgang mit dem Baudenkmal zu berücksichtigen und entsprechend durch die zuständigen Ämter und Dienststellen abzuwägen.

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme wird von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter