hier: Beschluss zur Offenlage
Beschlussvorschlag
Zu 1)
Zu I.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Anwohnerbeteiligung mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen wurde.
Zu I.b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Anwohnerbeteiligung mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen wurde.
Zu
II.a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung der straßenbaulichen Anforderungen mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen wurde.
Zu
II.b.1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt, dass die Anregung zum Naturschutz mit den
Ausführungen der Verwaltung abgewogen und entsprochen wurde.
Zu
II.b.2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Artenschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.b.3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.b.4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Gesundheitsangelegenheiten mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zum Abfluss von Schutz- und Regenwasser mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurden.
Zu II.d.1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zum Verkehr mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurden.
Zu
II.d.2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregungen zum Luftverkehr mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurden.
Zu
II.d.3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregungen zur ländlichen Entwicklung und dem Umgang mit dem Boden mit
den Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurden.
Zu
II.d.4) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregung zur Beteiligung der Denkmalämter mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.d.5) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregung zum Landschafts- und Naturschutz mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.d.6) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregung zur Beteiligung der Abfallwirtschaft mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.d.7) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregungen zum Immissionsschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurden.
Zu
II.d.8) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregung zum Gewässerschutz mit den Ausführungen der Verwaltung
entsprochen wurde.
Zu
II.e) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zu Telekommunikationsleitungen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurden.
Zu
II.f) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zur Gas-, Wasser- und Stromversorgung mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.g) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zur Kampfmittelbeseitigung mit den Ausführungen
der Verwaltung entsprochen wurden.
Zu
II.h) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zum Straßenbau mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurden.
Zu
II.i) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zur Gas-, Wasser- und Stromversorgung mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.j) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zur Gasfernleitung mit den Ausführungen der
Verwaltung entsprochen wurden.
Zu
II.k) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Telekommunikationsleitungen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.l) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregungen zur Breitband-Glasfaserinfrastruktur mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurden.
Zu
II.m) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zu Telekommunikationsleitungen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.n1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt,
dass die Anregung zu Abgrenzungen von öffentlichen und privaten Flächen mit den
Ausführungen der Verwaltung entsprochen wurde.
Zu
II.n2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, dass die Anregung zur Geschossigkeit mit den Ausführungen der
Verwaltung abgewogen und entsprochen.
Zu 2)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den vorliegenden Entwurf
der 3. Änderung des Bebauungsplans E19/2 –Eltener Feld- als Offenlegungsentwurf
und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 06.10.2020 den Beschluss zur 3.
Änderung des Bebauungsplan EL 19/2 -Eltener Feld- gefasst sowie die
Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Einsichtnahme in
den Planvorentwurf im Rathaus Emmerich in der Zeit vom 22.10.2020 bis
einschließlich zum 23.11.2020 statt.
Im gleichen Zeitraum
wurden die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen des o.g.
Aufstellungsverfahrens beteiligt.
Im Rahmen dieser
Beteiligungen wurden die nachfolgend aufgeführten Anregungen vorgetragen, über
die der Ausschuss für Stadtentwicklung unter Abwägung der privaten und
öffentlichen Interessen zu entscheiden hat.
I. Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit
a.1)
Anregung Anwohner des Eltener Feld, Einsicht Vorentwurf am 22.10.2020
Stellungnahme vom
22.10.2020:
Am 22.10.2020 waren
die Herren ……………… und ……………… im FB 5 um sich den Vorentwurf der 3. Änderung EL
19/2 -Eltener Feld- anzusehen.
Ihre Anregung war,
dass die Zufahrt zum neuen Baugebiet von der Beeker Str. aus erfolgen sollte,
da die Straße Eltener Feld teils so schmal sei, dass nur ein Auto sie befahren
kann und die entgegenkommenden Autos warten müssten. Auch sei ein Spielplatz in
dem Bereich und die Autofahrer müssten teils Gefahrbremsungen wegen der
spielenden Kinder machen, was bei einem erhöhten Verkehrsaufkommen auch eine
größere Gefahr für die Kinder bedeuten würde. Die Herren schlagen weiter vor,
dass die Geschwindigkeitsbegrenzung 50 km/h auf der Beeker Str. weiter nördlich
beginnen sollte, vor der Stelle wo Ihrer Ansicht nach die Einfahrt in das neue
Baugebiet liegen sollte.
Stellungnahme der
Verwaltung
Eine weitere Zufahrt und Anbindung an die
Hauptverkehrsstraße L 472 (Beeker Straße) wird aus verkehrstechnischen Gründen
von der Stadt Emmerich am Rhein abgelehnt.
Die bestehende Anbindung an die Beeker Straße
für das gesamte Quartier befindet sich nur rund 100 m weiter südwestlich. Im
Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L 472 ist die
gewählte Lösung der rückwärtigen Erschließung des neuen Wohngebiets an die
Straße Eltener Feld vorzuziehen.
Eine Entscheidung über die Verlegung von
Geschwindigkeitsbegrenzungen fällt nicht auf der Ebene des vorliegenden
Bebauungsplans.
a.2)
Ortsbegehung mit Anwohner des Eltener Feld
Nach der
Ortsbegehung wird angeregt die Parkplätze an der Straße Eltener Feld
umzuwandeln in Straßenflächen zum Ausweichen des Gegenverkehrs in Bereichen, in
denen diese nicht breit genug ist für zwei Autos nebeneinander. Durch diese
Maßnahmen soll der Verkehr auf der zum Teil einspurigen Straße Eltener Feld
besser bewältigt werden. Dass die Anwohner keinen zusätzlichen Verkehr auf der
Straße Eltener Feld haben möchten ist verständlich, besonders keine
Baustellenfahrzeuge während der Errichtung der neuen Häuser. Es scheint jedoch
nicht verhältnismäßig eine weitere Einfahrt von der Beeker Straße aus zu
schaffen, für die eigene Links- und Rechtsabbiegerspuren nötig wären.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Anmerkungen zu den Parkplatz- bzw.
Ausweichflächen werden zur Kenntnis genommen und innerhalb der Stadtverwaltung
an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die innere Aufteilung des
Straßenquerschnitts ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans. Zudem befinden
sich die betreffenden Flächen außerhalb des Geltungsbereichs.
Der Anregung wird
nicht gefolgt.
II. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden
a)
Stadt Emmerich am Rhein, Fachbereich Straßenbau, Schreiben vom 02.12.2020
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Müllgefäße
Davon ausgehend, dass die Müllabfuhr nicht in
die Sackgasse einfahren wird, ist eine entsprechende Aufstellfläche für
Müllgefäße im Einfahrtbereich vorzusehen.
Rechts
vor links
Zur Verdeutlichung der in diesem Gebiet
geltenden Rechts-vor-links-Regelung ist auf eine Trennung der Verkehrsflächen
durch Bordsteine o.ä. zu verzichten. Die Oberflächenbefestigung der Straße
Eltener Feld ist ohne Trennung in die neue Sackgasse hineinzuführen.
Sichtdreieck
Die Sicherstellung
einer ausreichenden Sichtbeziehung (rechts vor links) zwischen den
Verkehrsteilnehmern ist die westliche Ecke der neuen Verkehrsfläche
abzuschrägen/abzurunden und somit zu vergrößern. Gem. RASt 06 (30 km/h) ist ein
Sichtdreieck herzustellen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Müllgefäße
Der Anregung nach einer Aufstellfläche für
Müllgefäße im Einfahrtbereich wird gefolgt. Der Bebauungsplanentwurf wurde
entsprechend geändert.
Rechts
vor links
Die Hinweise zur Bauausführung der neuen
Verkehrsfläche und des Einmündungsbereichs an die bestehende Straße werden zur
Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet, sind aber nicht
Gegenstand des Bebauungsplans.
Sichtdreieck
Der Anregung nach einer Abschrägung der neuen
Verkehrsfläche im Einmündungsbereich an die bestehende Straße wurde
nachgekommen.
Das Sichtdreieck ist
gewährleistet und wurde in den Planentwurf eingetragen.
b)
Kreis Kleve, Schreiben vom 12.11.2020
1. Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Naturschutz
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird aber auf die
Notwendigkeit einer Abgrenzung zur nördlich angrenzenden Kompensationsfläche
hingewiesen, um einer Inanspruchnahme der Flächen durch die angrenzenden
Wohnparteien vorzubeugen. An Wohnbebauung angrenzende Gehölzstreifen
unterliegen der Gefahr der schleichenden privaten Nutzung (Entsorgung von
Grünabfällen, sukzessive Gehölzentnahme, unrechtmäßige „Erweiterung“ des
Gartenbereichs). Es sollte daher eine deutliche Abgrenzung in Form eines Zauns
errichtet werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Kompensationsmaßnahme, die 2003 festgesetzt wurde, sich nicht den Vorgaben
entsprechend darstellt. Gemäß LBP zum rechtskräftigen Bebauungsplan EL 19/2
wurde entlang des Baugebiets sowie der L 472 ein 10-11 m breiter
höhengestaffelter Gehölzstreifen aus vorgegebener Artenliste gemäß § 9 Abs. 1,
25 b BauGB festgesetzt, der dauerhaft zu erhalten ist.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die dort geäußerte Auffassung zur notwendigen
Abgrenzung zur nördlich angrenzenden Kompensationsfläche wird geteilt. Die
Stadt Emmerich am Rhein wird dies bei der Erschließung des Neubaugebiets
berücksichtigen. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist davon aber nicht
direkt betroffen. Es wurde ein entsprechender Hinweis in die Planurkunde
aufgenommen.
Bzgl. der angesprochenen
Kompensationsmaßnahme erfolgt eine vertragliche Regelung zwischen dem Vorhabenträger
für das Baugebiet und der Stadt Emmerich am Rhein.
2. Untere
Naturschutzbehörde bzgl. Artenschutz
Eine Stellungnahme
kann erst nach Vorliegen der Artenschutzprüfung erfolgen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die ASP wurde in der Zwischenzeit
durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt.
3. Untere
Immissionsschutzbehörde
Zur Beurteilung von Verkehrslärm gilt die 16.
BImSchV. Zuständig ist nicht die Untere Immissionsschutzbehörde, sondern der
Träger der Straßenbaulast.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
4. Fachbereich
5, Abt. Gesundheitsangelegenheiten
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Beeker Straße (L
472), so dass eine Lärmbelastung der künftigen Bewohner zu erwarten ist.
Ein lärmbedingtes Gesundheitsrisiko darf nicht unterschätzt werden. Als
Risikogruppen für Lärmbeeinträchtigungen gelten vor allem Schwangere, Kinder,
alte Menschen, Kranke und Rekonvaleszenten.
Da aktiver Schallschutz allein nicht
ausreichend erscheint, wird zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse die
dauerhafte Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch eine Festlegung passiver
Schallschutzmaßnahmen empfohlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan wurde
ein Schalltechnisches Gutachten erarbeitet, in dem aktiver Schallschutz in Form
einer Lärmschutzwand und passiver Schallschutz in Form maßgeblicher
Außenlärmpegel als Maßnahmen genannt werden. Die Maßnahmen wurden in Form von
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen.
Die Belange des Schallschutzes bzw. der
Schaffung gesunder Wohnverhältnisse werden insofern hinreichend berücksichtigt.
c)
Technische Werke Emmerich am Rhein GmbH, Schreiben vom 24.11.2020
Grundsätzlich bestehen zum geplanten Vorhaben
keine Bedenken. Der Anschluss des anfallenden Schmutzwassers an den vorh.
Mischwasserkanal in der Straße „Eltener Feld“ hat über eine innere
Erschließungsleitung zu erfolgen. Die Einzelheiten der inneren Erschließung
sind in einem Erschließungsvertrag festzulegen.
Das anfallende Regenwasser kann vor Ort
versickert werden, sofern die Rahmenbedingungen dies erlauben
(Bodeneigenschaften, Altlasten usw.). Möglicherweise sind dabei Verkehrsflächen
wegen der Schadstoffbelastung anders zu behandeln als andere befestigte
Flächen. Alternativ ist auch ein Anschluss an den v. g. Mischwasserkanal
möglich. Einzelheiten zur Regenentwässerung sind ebenfalls in einem
Erschließungsvertrag festzulegen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zum Nachweis der Versickerungseignung wird
auf das Bodengutachten zurückgegriffen, dass im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplans EL 19/2 im Jahr 2002 erarbeitet wurde.
Die Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers wurde als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen.
Technische
Einzelheiten der Entwässerung werden, wie in der Stellungnahme angeregt, über
den abzuschließenden Erschließungsvertrag geregelt.
d) Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom
16.11.2020
1.
Dez. 25 (Verkehr)
Die
Belange sind nicht berührt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
2.
Dez. 26 (Luftverkehr)
Die
Belange sind nicht berührt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
3.
Dez. 33 (ländliche Entwicklung und
Bodenordnung)
Gegen
die Planung bestehen keine Bedenken.
Hinweis:
Bei der noch ausstehenden Planung der Ausgleichsmaßnahmen sind flächensparende
und agrarstrukturverträgliche Maßnahmen zu bevorzugen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es ist keine Abwägung erforderlich.
4.
Dez. 35.4 (Denkmalangelegenheiten)
Gegen
die Planung bestehen keine Bedenken. Die Beteiligung des LVR – Amt für
Denkmalpflege und Amt für Bodendenkmalpflege sowie der Unteren Denkmalbehörde
wird empfohlen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die genannten
Behörden gehören zur Liste der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange.
Sie wurden bereits mit dem Vorentwurf über die allgemeinen Planungsabsichten
informiert und erhalten im Rahmen des anstehenden Beteiligungsschritts nach § 4
(2) BauGB die Entwurfsunterlagen.
1.
Dez. 51
(Landschafts- und Naturschutz)
Die
Belange sind nicht berührt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
2.
Dez. 52 (Abfallwirtschaft)
Die
Belange sind nicht berührt.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
3.
Dez. 53 (Immissionsschutz)
Gegen die Planung bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
4.
Dez. 54 (Gewässerschutz)
Die Belange sind nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
e) Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben
vom 17.11.2020
Im Plangebiet befinden sich noch keine
Telekommunikationslinien der Telekom. Zur Versorgung des Plangebiets ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien innerhalb und außerhalb des
Plangebiets erforderlich.
Es wird um Berücksichtigung folgender
Hinweise bei der Erschließungsplanung gebeten:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit
einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,2 m für die Unterbringung der
Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht
behindert werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der
nachfolgenden Erschließungsplanung erfolgt eine Beteiligung aller relevanten
Ver- und Entsorgungsträger. Die konkreten technischen Anforderungen an
Kabelverlegungen, Baumstandorte etc. sind dann zu berücksichtigen.
f) Gelsenwasser AG, Schreiben vom 21.10.2020
Es werden keine
Bedenken gegen die Planung geäußert.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
g) Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben
vom 03.11.2020
Das Ergebnis der Luftbildauswertung vom
21.10.2020 liegt vor.
Luftbilder aus den Jahren 1939 bis 1945 und
andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte
Bodenkampfhandlungen. Es existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenloch und Panzergraben).
Der KBD empfiehlt eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel sowie der konkreten Verdachte.
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben
hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1946 abzuschieben.
Erfolgen Erdarbeiten
mit erheblichen mechanischen Belastungen, wird eine Sicherheitsdetektion
empfohlen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Der bereits auf der Planzeichnung enthaltene
Hinweis wurde entsprechend konkretisiert.
h) Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung Niederrhein, Schreiben vom 29.10.2020
Die Belange der Straße L 472 Abs. 3 freie
Strecke werden durch die Planung berührt.
Anregungen oder Bedenken werden nicht
vorgetragen.
Unter Beachtung der allgemeinen Forderungen
an Landstraßen (Anlage) und Anregungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
darf nicht beeinträchtig werden.
Gegenüber der
Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung
Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderlich
werdende Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Für
Hochbauten wird auf das Problem der Lärm-Reflexion hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs steht mit der Bauleitplanung nicht im Zusammenhang.
Neue Anbindungen an die Landesstraße sind nicht geplant.
Ansprüche auf Lärmschutz können nicht
gegenüber der Straßenbauverwaltung geltend gemacht werden. Der Bebauungsplan
berücksichtigt die Belange des Schallschutzes in Form von Festsetzungen.
Die allgemeinen
Forderungen an Landstraßen wurden als Hinweis in die Planurkunde aufgenommen.
i) Stadtwerke Emmerich GmbH, Schreiben vom
24.11.2020
Die Belange der
Stadtwerke werden durch die Planung nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
j) Thyssengas GmbH, Schreiben vom 06.11.2020
Es werden keine Bedenken gegen die Planung
geäußert.
Es werden keine
Gasfernleitungen betroffen. Neuverlegungen sind zurzeit nicht vorgesehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
k) Vodafone NRW GmbH, Schreiben vom
09.11.2020
Im Planbereich
befinden sich keine Versorgungsanlagen der Vodafone NRW GmbH. Man ist
grundsätzlich daran interessiert, das glasfaserbasierte Netz in Neubaugebieten
zu erweitern. Die Anfrage wurde an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet,
die sich zu gegebener Zeit melden wird. Es wird um weitere Beteiligung am
Verfahren gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
l) Vodafone BW GmbH, Schreiben vom 11.01.2021
Vodafone (ehem. Unitymedia) ist allgemein an
koordinierten Mitverlegungen zukunftssicherer Breitband-Glasfaserinfra-struktur
(FTTB, Fibre to the Building) in Neubau-Erschließungen interessiert.
Beim o.g.
Bauvorhaben wird die Wirtschaftlichkeit für einen Ausbau als nicht gegeben
gesehen, weswegen von einer Mitverlegung in diesem Fall abgesehen werden muss.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
m) Westnetz GmbH, Schreiben vom 05.11.2020
Westnetz arbeitet als Netzbetreiber im
Bereich > 10 kV bis <= 110 kV und Nachrichtentechnik im Namen und für
Rechnung der innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin der Anlagen.
Diese Stellungnahme ergeht gleichzeitig im
Auftrag für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin der Anlagen.
Im Planbereich sind
keine Bestandsanlagen vorhanden. Es bestehen keine Bedenken gegen den
Bebauungsplan.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
n) Fb 5 – Untere Bauaufsicht, Schreiben vom
16.10.2020
1.
Private und öffentliche Flächen
Es ist im B-Plan i.v.m. der Legende und den
textlichen Festsetzungen nicht deutlich erkennbar gemacht worden, ob die
Erschließung über öffentliche oder private Verkehrsflächen erfolgt.
Unterscheidung zwischen diesen von Bedeutung für die Frage der gesicherten
Erschließung sowie für die Zulässigkeit von Abstandsflächen. Das wirkt sich insbesondere
bei Einfriedungen/ Zaunanlagen aus, da Abstandsflächen grds. auf eigenen
Grundstück liegen müssen, allerdings im Rahmen des § 6 Abs. 2 BauO NRW auch auf
öffentlichen Verkehrsflächen liegen können. Es empfiehlt sich daher,
Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen zu treffen, um diesbezüglich
Klarheit zu schaffen.
2.
Geschossigkeit
Textl. Festsetzung 2.5
Aus den Erfahrungen
der Vergangenheit heraus sollte die Festsetzung lauten: „….eine ein Geschoss
mit mindestens einer geneigten Dachfläche handelt.“
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise wurden
in die Planurkunde aufgenommen. Es ist keine Abwägung erforderlich.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 1.2.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter