Betreff
Vorauszahlungen bei Straßenbaumaßnahmen nach § 8 KAG NRW;
hier: Antrag Nr. XXI/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
05 - 17 0257/2021
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt – und Finanzausschuss(HFA) beschließt, die Satzung über die „Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen“ nicht zu ändern und weiterhin für Straßenausbaumaßnahmen im Rahmen der gesetzmäßigen Ermessensentscheidung Vorausleistungen zu erheben.

 

 

Sachdarstellung :

 

Die BGE-Ratsfraktion beantragt:

 

1.    die Notwendigkeit von Vorauszahlungen zu Straßenbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW zukünftig für jeden Einzelfall im HFA zu prüfen und zu entscheiden

 

2.    Straßenbaumaßnahmen erst dann abzurechnen, wenn die Beitragspflicht besteht und die Fördermittelsituation für die jeweilige Straßenbaumaßnahme geklärt ist

 

3.    die Satzung über die „Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen“ in § 10 Vorausleistung im Absatz 1 zu überprüfen bzw. zu ändern.

 

4.    für die aktuelle Straßenbaumaßnahme Abtei/Martinusstraße in Elten abweichend vom Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) vom 02. März 2021 keine Vorauszahlungen zu erheben.

 

Zu 1.

§ 8 Abs. 8 KAG NW regelt

„Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald ….“.

Der Wortlaut der Norm stellt die Entscheidung hinsichtlich des „Ob“ (und auch bzgl. der „Höhe“) der Vorausleistung in das Ermessen der Verwaltung.

Jedoch hat der Gesetzgeber schon allein durch die Möglichkeit, Vorausleistungen zu erheben, deutlich gemacht, dass verhindert werden soll, das finanzschwache Gemeinden mit den Aufwendungen in Vorlage treten müssen. In der Großkommentierung wird daraus, bezogen auf das „Ob“ geschlossen, dass

„dieser Zweck … für Ermessenserwägungen zugunsten der Beitragspflichtigen praktisch keine Raum [lässt].“

Im Sinne der rechtmäßigen Ermessensausübung ist zudem zu beachten, dass bei einem Vorausleistungsverzicht „die Investition Straße“ gemeindlicherseits (vor-)finanziert werden müsste; die Folge der zusätzlichen investiven Kreditaufnahmen wäre die Erhöhung des kommunalen Schuldenstandes zu Gunsten Einzelner. Die Sicherung der Investition über „freie“ liquide Mittel, anstatt über die Vorausleistung, mag zu einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich möglich sein; bei schlechterer Liquidität und einer in der Zeitachse später liegenden Baumaßnahme nicht mehr.

Diese Vorausleistung geht im Übrigen auch mit dem, dem Straßenbauausbaubeitrag innewohnenden Vorteilsprinzip einher. Es gebietet, dass der Ortsgesetzgeber die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegen die Vorteile der Allgemeinheit gerecht abwägt.

Ein damit verbundener Wechsel zwischen „Verzicht auf die Vorausleistung“ und der „Erhebung der Vorausleistung“ müsste sich dem Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) stellen. Dem würde ein solcherart bedingter Wechsel wohl nicht genügen.

 

Der Vorausleistungsbescheid regelt im Grunde nur Zahlungsmodalitäten. Die Entscheidung für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme Vorausleistungen zu erheben, ist regelmäßig als ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren; sie gehört zu den regelmäßig anfallenden, nach festen Regeln zu erledigenden Geschäften der Gemeinde. Als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung gilt gem. § 40 Abs.3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) diese Aufgabe im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.

 

Zu 2.

 

Die Satzung der Stadt Emmerich zur Erhebung von Straßenausbaumaßnahmen nach KAG sieht in § 10 folgendes vor: „Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben“. Bisher wurde daraufhin ein Anteil von 70% als Vorausleistungen der berechneten Beiträge eingenommen. Dies entspricht der gängigen Praxis und Rechtsprechung.

 

Aufgrund der aktuellen Förderkulisse wird seitens der Verwaltung grundsätzlich bei jeder Maßnahme unterstellt, dass Anliegerbeiträge gefördert werden können. Vorausleistungen werden nur in entsprechend reduzierter Höhe von 35% der voraussichtlichen Straßenaus-baubeiträge erhoben.

Dadurch findet, unabhängig von der Entscheidung über die Förderung, eine Vorfinanzierung durch den Bürger somit nicht statt.

 

 

Zu 3.

 

Der Gesetzgeber gibt ausdrücklich vor, dass die Entscheidung über die Erhebung von Vorausleistungen im Rahmen der Ermessensprüfung bei der Verwaltung liegt. Diese Prüfung erfolgt bei jeder Maßnahme, wie auch bei allen aktuell geplanten Maßnahmen.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen räumt das KAG NRW den Gemeinden die Befugnis ein, Vorausleistungen zu erheben. Zu diesen Voraussetzungen zählt nicht, dass die Beitragssatzung eine ausdrücklich die Vorausleistung regelnde Bestimmung enthält. Daher ist eine Änderung der Satzung aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

 

 

Zu 4.

 

Unter Berücksichtigung der zu 1. und 2. dargestellten Ausführungen sieht die Verwaltung keine Veranlassung von der bisherigen Vorgehensweise bezüglich der Vorausleistungen für die Maßnahme Abtei/Martinusstraße in Elten abzuweichen.

 

 

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister