hier: Antrag Nr. XXI/2021 an den Rat der Stadt Emmerich am Rhein
Beschlussvorschlag
Der Haupt – und Finanzausschuss(HFA) beschließt, die Satzung über die „Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen“ nicht zu ändern und weiterhin für Straßenausbaumaßnahmen im Rahmen der gesetzmäßigen Ermessensentscheidung Vorausleistungen zu erheben.
Sachdarstellung :
Die BGE-Ratsfraktion beantragt:
1. die Notwendigkeit von Vorauszahlungen zu Straßenbaubeiträgen
nach § 8 KAG NRW zukünftig für jeden Einzelfall im HFA zu prüfen und zu
entscheiden
2. Straßenbaumaßnahmen erst dann abzurechnen, wenn die
Beitragspflicht besteht und die Fördermittelsituation für die jeweilige
Straßenbaumaßnahme geklärt ist
3. die Satzung über die „Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen“ in § 10 Vorausleistung im Absatz 1 zu überprüfen
bzw. zu ändern.
4. für die aktuelle Straßenbaumaßnahme Abtei/Martinusstraße in
Elten abweichend vom Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung (ASE) vom
02. März 2021 keine Vorauszahlungen zu erheben.
Zu 1.
§ 8 Abs. 8 KAG NW regelt
„Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene
Vorausleistungen verlangt werden, sobald ….“.
Der Wortlaut der Norm stellt die Entscheidung hinsichtlich
des „Ob“ (und auch bzgl. der „Höhe“) der Vorausleistung in das Ermessen der
Verwaltung.
Jedoch hat der Gesetzgeber schon allein durch die
Möglichkeit, Vorausleistungen zu erheben, deutlich gemacht, dass verhindert
werden soll, das finanzschwache Gemeinden mit den Aufwendungen in Vorlage
treten müssen. In der Großkommentierung wird daraus, bezogen auf das „Ob“
geschlossen, dass
„dieser Zweck … für Ermessenserwägungen zugunsten
der Beitragspflichtigen praktisch keine Raum [lässt].“
Im Sinne der rechtmäßigen Ermessensausübung ist zudem zu
beachten, dass bei einem Vorausleistungsverzicht „die Investition Straße“
gemeindlicherseits (vor-)finanziert werden müsste; die Folge der zusätzlichen investiven
Kreditaufnahmen wäre die Erhöhung des kommunalen Schuldenstandes zu Gunsten
Einzelner. Die Sicherung der Investition über „freie“ liquide Mittel, anstatt
über die Vorausleistung, mag zu einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich
möglich sein; bei schlechterer Liquidität und einer in der Zeitachse später
liegenden Baumaßnahme nicht mehr.
Diese Vorausleistung geht im Übrigen auch mit dem, dem
Straßenbauausbaubeitrag innewohnenden Vorteilsprinzip einher. Es gebietet, dass der Ortsgesetzgeber
die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegen die Vorteile der
Allgemeinheit gerecht abwägt.
Ein damit verbundener Wechsel zwischen „Verzicht auf die
Vorausleistung“ und der „Erhebung der Vorausleistung“ müsste sich dem Maßstab
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) stellen. Dem würde ein
solcherart bedingter Wechsel wohl nicht genügen.
Der Vorausleistungsbescheid regelt im Grunde nur Zahlungsmodalitäten. Die Entscheidung für eine bestimmte beitragsfähige Maßnahme Vorausleistungen zu erheben, ist regelmäßig als ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren; sie gehört zu den regelmäßig anfallenden, nach festen Regeln zu erledigenden Geschäften der Gemeinde. Als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung gilt gem. § 40 Abs.3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) diese Aufgabe im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Zu 2.
Die Satzung der Stadt Emmerich zur
Erhebung von Straßenausbaumaßnahmen nach KAG sieht in § 10 folgendes vor:
„Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags erheben“. Bisher
wurde daraufhin ein Anteil von 70% als Vorausleistungen der berechneten
Beiträge eingenommen. Dies entspricht der gängigen Praxis und Rechtsprechung.
Aufgrund der aktuellen Förderkulisse
wird seitens der Verwaltung grundsätzlich bei jeder Maßnahme unterstellt, dass Anliegerbeiträge
gefördert werden können. Vorausleistungen werden nur in entsprechend
reduzierter Höhe von 35% der voraussichtlichen Straßenaus-baubeiträge erhoben.
Dadurch findet, unabhängig von der
Entscheidung über die Förderung, eine Vorfinanzierung durch den Bürger somit
nicht statt.
Zu 3.
Der Gesetzgeber gibt ausdrücklich vor, dass die Entscheidung über die Erhebung von Vorausleistungen im Rahmen der Ermessensprüfung bei der Verwaltung liegt. Diese Prüfung erfolgt bei jeder Maßnahme, wie auch bei allen aktuell geplanten Maßnahmen.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen räumt das
KAG NRW den Gemeinden die Befugnis ein, Vorausleistungen zu erheben. Zu diesen
Voraussetzungen zählt nicht, dass die Beitragssatzung eine ausdrücklich die
Vorausleistung regelnde Bestimmung enthält. Daher ist eine Änderung der Satzung
aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.
Zu 4.
Unter Berücksichtigung der zu 1. und 2.
dargestellten Ausführungen sieht die Verwaltung keine Veranlassung von der
bisherigen Vorgehensweise bezüglich der Vorausleistungen für die Maßnahme
Abtei/Martinusstraße in Elten abzuweichen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat finanz-
und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht
im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.1
Peter Hinze
Bürgermeister