hier: Beanstandung des Beschlusses des ASE vom 08.06.2021
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
beschließt, seinen Beschluss aus seiner Sitzung
vom 08.06.2021, welchen er mit dem Stimmergebnis von 5 Ja-Stimmen, 5
Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen abgelehnt hat, mit dem Wortlaut:
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt
fest, dass für das Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße
205, die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der
Denkmäler in Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag
als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und
beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt
sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“ (Vorlage 05 -
17 0189/2021/1), aufzuheben.
2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung
stellt fest, dass für das Baudenkmal
„Dachziegelwerk Alphons Meyer“,
Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2
des Gesetzes zum Schutz und zu
Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)
zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der
geschützten Denkmäler erfüllt sind
und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend
dem vorläufigen Denkmalblatt sowie
dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege
im Rheinland verbunden mit der
Eintragung in die Denkmalliste der unteren
Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am
Rhein.
Sachdarstellung :
A. Sachverhalt
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung tagte erstmalig am 20.04.2021 zum Thema Eintragung des
Baudenkmals „Dachziegelwerk Alphons Meyer“. Im Rahmen der Sitzung wurde
eingehend das Verfahren zur Unterschutzstellung von Denkmälern erläutert. Da
die Ausschussmitglieder unter anderem erhebliche Beschränkungen des Eigentümers
des Grundstückes Reeser Straße 205 verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen
Konsequenzen zu Lasten des Eigentümers anlässlich einer Unterschutzstellung
befürchteten, wurde der Tagesordnungspunkt wegen Beratungsbedarf dem
Abstimmungsergebnis von 11 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen von der Tagesordnung
abgesetzt.
In der Sitzung des
ASE vom 08.06.2021 wurde der Tagesordnungspunkt zur Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer erneut behandelt. Die Beratung des
Tagesordnungspunktes führte zu dem Ergebnis, dass nicht nur eine Abstimmung
über den Beschlussvorschlag der Verwaltung,
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das
Baudenkmal „Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die
Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im
Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) zum Eintrag als
Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler erfüllt sind und beschließt
die Unterschutzstellung entsprechend dem vorläufigen Denkmalblatt sowie dem
Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“,
sondern auch eine
Abstimmung über den Beschlussvorschlag aus den Reihen des Ausschusses,
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung lehnt eine Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein, ab“,
erfolgte.
Für beide Beschlüsse
erfolgte jeweils eine getrennte Abstimmung.
Das
Abstimmungsergebnis sowohl für den Beschlussvorschlag der Verwaltung als auch
für den Beschlussvorschlag aus den Reihen der Ausschussmitglieder lautete
jeweils:
5 Ja-Stimmen, 5
Nein-Stimmen sowie 2 Enthaltungen.
Gemäß § 50 Abs. 5 GO
NRW zählen Stimmenthaltungen bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mit.
Zugrunde zu legen ist hier die einfache Stimmenmehrheit, da sich aus den den
Beschlüssen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften aus dem Denkmalwesen sowie dem
Kommunalverfassungsrecht keine anderen Regelungen ergeben. Es wurde somit bei
den jeweiligen Abstimmungen über beide Beschlussvorschläge eine
Stimmengleichheit von jeweils 5 Ja- sowie 5 Nein-Stimmen erzielt.
§ 50 Abs. 1 Satz 2
GO NRW regelt für solche Fälle eindeutig, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag
als abgelehnt gilt.
Die
Stimmengleichheit bei beiden Abstimmungsvorgängen führt somit dazu, dass beide Beschlüsse als abgelehnt zu werten
sind.
B.
Rechtliche Würdigung - Beanstandung gem. § 54 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2
GO
NRW bei Rechtswidrigkeit von Beschlüssen von Ausschüssen
§ 54 Abs. 2 GO NRW
begründet die Beanstandungspflicht des Bürgermeisters in den Fällen, in denen
er nach Prüfung eines Beschlusses des Rates zu dem Ergebnis gelangt, dass
dieser einen rechtswidrigen Beschluss gefasst hat. Diese Norm dient dem Zweck, die
Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu gewährleisten und Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde weitestgehend zu vermeiden.
Rechtswidrig sind
Beschlüsse des Rates dann, wenn sie den bestehenden, zwingenden
Rechtsvorschriften widersprechen. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit
ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren formellen und materiellen Recht.
I. Zuständigkeit des ASE
Gemäß § 54 Abs. 3 GO
NRW gelten die v. g. Vorschriften auch für Beschlüsse eines Ausschusses, dem
eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, die das geltende Recht
verletzen.
In diesem konkreten
Fall hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein von seinem Recht im Sinne des § 41
Abs. 2 GO NRW Gebrauch gemacht, einem Ausschuss die Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten zu übertragen. § 7 der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein
regelt konkret, welche Fachausschüsse gebildet und welche
Entscheidungsbefugnisse diesen Ausschüssen jeweils abschließend übertragen
werden. Unter § 7 Buchstabe d) sind die Befugnisse des Ausschusses für Stadtentwicklung
abschließend geregelt. Gem. § 7 Abs. 3
Buchstabe d) der Hauptsatzung der Stadt Emmerich am Rhein ist dem Ausschuss für
Stadtentwicklung der Stadt Emmerich am Rhein die Entscheidung über die
Eintragung von Baudenkmälern in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein
übertragen worden. Der Ausschuss kommt hiermit der Verpflichtung aus § 23 DSchG
NRW nach, wonach bei jeder unteren Denkmalbehörde ein Ausschuss für die
Vertretung bei Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz zu bestimmen ist. Eine
Aufgabe ist unter anderem bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Denkmaleigenschaft gem. § 2 DSchG NRW die Eintragung in die jeweilige
Denkmalliste, § 3 Abs. 1 DSchG NRW.
Die abschließende
Entscheidung über die Eintragung des Dachziegelwerks Alphons Meyer obliegt
somit dem Ausschuss für Stadtentwicklung, so dass dieser die v.g. Beschlüsse in
seiner Sitzung am 8.06.2021 als zuständiges Organ getroffen hat.
II. Verfahren
Im Falle der
Zuständigkeit des Fachausschusses – hier des ASE – regelt der § 54 Abs. 3 GO NRW
das weitere Verwaltungsverfahren, sollte sich ein vom Ausschuss gefasster
Beschluss als rechtswidrig herausstellen. Bei § 54 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung
mit § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht des
Bürgermeisters in Ausübung seiner kommunalen Aufgaben.
Verbleibt der
zuständige Ausschuss nach Feststellung der Rechtswidrigkeit seines gefassten
Beschlusses und Beanstandung durch den Bürgermeister bei seiner Entscheidung,
bestimmt § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, dass der Rat über die Angelegenheit zu
beschließen habe.
Bezogen auf die in
der Sachdarstellung dargelegten zwei Beschlüsse des ASE bedarf es zwecks
Feststellung der Verpflichtung des Bürgermeisters zur Beanstandung eines oder
auch beider Beschlüsse der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.
III. materielle Rechtswidrigkeit der
Beschlüsse vom 8.06.2021
Rechtswidrig ist ein
Beschluss dann, wenn sein Inhalt gegen geltendes Recht verstößt.
Zu prüfen war daher,
ob die am 8.06.2021 zum Tagesordnungspunkt 6 – Eintragung eines Baudenkmals in
die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein – getroffenen Beschlüsse
rechtswidrig gewesen sind.
1. „Der
Ausschuss für Stadtentwicklung stellt fest, dass für das Baudenkmal
„Dachziegelwerk Alphons Meyer“, Reeser Straße 205, die Voraussetzungen nach § 2
des Gesetzes zum Schutz und zu Pflege der Denkmäler im Land Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz
– DSchG NRW) zum Eintrag als Baudenkmal in die Liste der geschützten Denkmäler
erfüllt sind und beschließt die Unterschutzstellung entsprechend dem
vorläufigen Denkmalblatt sowie dem Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland“,
Dieser Beschluss ist
aufgrund der Stimmengleichheit gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW als abgelehnt zu
werten, d.h. der Ausschuss für Stadtentwicklung hat es abgelehnt, die
Denkmaleigenschaft des Dachziegelwerks Alphons Meyer festzustellen und seine
Unterschutzstellung zu beschließen. Aufgrund des ablehnenden Beschlusses kann
eine Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein nicht
stattfinden.
Die Ablehnung der
Feststellung der Denkmaleigenschaft und der Unterschutzstellung ist dann
rechtswidrig gewesen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen, welche zur Bejahung
der Denkmaleigenschaft des Dachziegelwerks und dessen Unterschutzstellung
führen, vorliegen.
a) Vorliegen der
Eintragungsvoraussetzungen
Die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein findet
ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
2 Abs. 1 DSchG NRW.
Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die
Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW sind
Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren
Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches
Interesse besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW, wenn die Sachen
bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für
die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung
und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundlichen oder
städtebauliche Gründe vorliegen.
Für das Dachziegelwerk Meyer als eine Mehrheit von Sachen,
wie u.a. Gebäude, aber auch Freianlagen, muss daher ein öffentliches Interesse
an dessen Erhaltung und Nutzung bestehen. Eine Beschreibung dieser Mehrheit von
Sachen ist der gutachterlichen Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege vom
29.03.2021 ab S. 3 zu entnehmen. Ein öffentliches Interesse immer schon dann zu
bejahen, wenn nur eine der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW genannten
Eigenschaften vorliegen. Die untere Denkmalbehörde der Stadt
Emmerich hat im Zusammenwirken mit dem Landschaftsverband, § 22
Abs. 2 DSchG NRW, den Denkmalwert der Anlagen anhand von Tatsachen
ermittelt und diesen mehreren der Bedeutungskategorien und mindestens einer der
Erhaltungskategorien des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW zugeordnet.
Das Dachziegelwerk Alphons Meyer ist, so das Ergebnis der Recherche und
Prüfung, bedeutend, für die Geschichte des Menschen, bedeutend für Städte und
Siedlungen, bedeutend für die Geschichte der Arbeits- und
Produktionsverhältnisse. Ebenso liegt aus wissenschaftlichen (im einzelnen
technischgeschichtlichen, wirtschaftshistorischen, volkskundlichen) Gründen ein
öffentliches Interesse an der Erhaltung des Dachziegelwerks Alphons Meyer vor.
Einzelheiten zur Herleitung der Bejahung der vorgenannten
Eigenschaften gehen aus der gutachterlichen Stellungnahme des LVR-Amt für
Denkmalpflege vom 29.03.2021, welche dieser Vorlage nochmals beiliegt, hervor.
Dieses Gutachten wurde u.a. aufbauend auf den jeweiligen Recherchen sowie der
Sachverhaltsermittlung der unteren Denkmalbehörde der Stadt Emmerich am Rhein
erstellt. Die Prüfergebnisse beruhen auf den Ergebnissen einer objektiven
Ermittlung und Auswertung von Tatsachen und belegen, dass sämtliche
Tatbestandsmerkmale, welche ein öffentliches Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1
DSchG NRW begründen, zu bejahen sind.
b) Rechtsfolge
Ist das öffentliche Interesse
und somit die Denkmaleigenschaft gegeben, ist die Behörde zur Eintragung in die
Denkmalliste verpflichtet. Ein Ermessen über die Entscheidung zur Eintragung
des Denkmals ist der Behörde ausdrücklich nicht eingeräumt. Vielmehr ist die Denkmaleigenschaft bereits
dann gegeben, wenn jeweils nur eines der einzelnen Merkmale, die in den beiden
in § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW angeführten Gruppen von
Tatbestandsmerkmalen enthalten sind, erfüllt ist. Im vorliegenden Fall sind
sogar sämtliche Tatbestandsmerkmale zu bejahen, so dass die Verpflichtung zur
Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste unter jeglichen
Umständen zu bejahen ist.
Da das Vorliegen eines
öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Anlage einzige Voraussetzung im
Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW die einzige Eintragungsvoraussetzung darstellt,
spielen die individuellen
Belange des Eigentümers, seine Nutzungsinteressen und
Vermögensverhältnisse,
die Erhaltungsaufwendungen und Folgewirkungen der
Eintragung keine
Rolle. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die mit der Denkmaleigenschaft
verbundenen Belastungen den Eigentümer letztendlich unverhältnismäßig treffen.
So setzt die Eintragung insbesondere auch keine Abwägung zwischen den die
Denkmaleigenschaft begründenden öffentlichen Interessen und anderen öffentlichen
oder privaten Interessen voraus. (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14.04.1987 – 7 A
794/86).
Mit der
denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist auch keine unverhältnismäßige
Einschränkung des von Art. 14 GG geschützten Grundeigentums verbunden. Der
Eigentümer hat die Möglichkeit, das Denkmal weiterhin zu nutzen und dieses auch
zu verändern, soweit Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dieser
Grundsatz ist auch in § 9 DSchG NRW festgehalten, welcher mit dem Instrument
der denkmalrechtlichen Erlaubnis dem Eigentümer das Recht auf Änderung des
Baudenkmals einräumt.
Auch die von den
Denkmaleigentümern häufig angeführte Kostenbelastung aufgrund
der Erhaltungs- und
Nutzungsverpflichtung ist im Eintragungsverfahren
nicht zu
berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Denkmalwürdigkeit haben finanzielle
Erwägungen außer Betracht zu bleiben. Die Frage, ob die Erhaltung des
Denkmals vom
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten finanziert werden kann, ist
im
Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Dafür spricht auch der Umstand, dass
zum Zeitpunkt der
Eintragung die Erhaltungsaufwendungen und deren Finanzierbarkeit in der Regel
nicht zu übersehen sind. Finanzielle Unterstützung kann der Eigentümer unter
anderem durch Fördermittel der Kommune bzw. des Landes Nordrhein-Westfalen
erhalten. Auch sollen steuerliche Erleichterungen die finanzielle Last des
Eigentümers mindern.
Bei Vorliegen der
Denkmaleigenschaft setzt die Eintragung nicht voraus, dass der
Eigentümer und/oder
der Nutzungsberechtigte dieser zustimmen. Die Eintragung
ist kein
zustimmungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Betroffene hat im Rahmen des
Verfahrens die Möglichkeit, seine Interessen und Belange darzulegen.
Formanforderungen werden in diesem Zusammenhang nicht gestellt. In diesem Fall
sind die Betroffenen vorrangig in mehrfachen Ortsterminen und –gesprächen über
die Denkmaleigenschaft der Anlage und die anvisierte Unterschutzstellung
ausgiebig informiert worden. Auch im Verfahren auf vorläufige
Unterschutzstellung sind die Voraussetzungen zur Eintragung ausgiebig
thematisiert worden.
c) keine Änderung der Rechtslage durch
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des
Denkmalschutzgesetzes für das Land NRW
Für die Entscheidung
zur Unterschutzstellung ist die gesetzliche Grundlage maßgeblich, welche zum
Zeitpunkt der Entscheidung Geltung entfaltet. Derzeitig ist ein
Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes NRW anhängig,
welches allerdings weder durch die zuständigen Gremien beschlossen noch
öffentich verkündet worden ist. Somit entfaltet die geplante rechtliche
Änderung keine Wirkungen.
Unter anderem
beinhaltet der Änderungsentwurf zum Denkmalschutzgesetz die Regelung, dass ein
Verfahren zur Unterschutzstellung nicht mehr auf Betreiben / Antrag des LVR-
Amt für Denkmalpflege im Rheinland sondern nur noch von Amts wegen erfolgen
kann.
Im konkreten Fall
wurde das Verfahren zur Unterschutzstellung durch den LVR angeregt, weshalb
unter anderem argumentiert wurde, dass nach künftiger Rechtslage das Anliegen
des LVR nicht mehr zu berücksichtigen sei und eine Eintragung in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein entfallen könne.
Hierzu ist
festzuhalten, dass neben der fehlenden rechtlichen Außenwirkung des
Änderungsentwurfes der Wegfall von Antragsrechten des LVR nicht dazu führt,
dass die Verpflichtung der unteren Denkmalbehörde zur Prüfung der
Eintragungsvoraussetzungen in sachlicher und fachlicher Hinsicht entfallen
würde. Die Eintragungsvoraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt, die
Denkmalbehörde wäre folglich auch auf neuer Rechtsgrundlage zur Durchführung
des Verfahrens zur Unterschutzstellung gesetzlich verpflichtet.
d)
Ergebnis
Es besteht somit die
Verpflichtung, die Anlage unter Denkmalschutz zu stellen und diese in die
Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein einzutragen.
Der Beschluss des
Ausschusses für Stadtentwicklung, den Beschlussvorschlag der Verwaltung
abzulehnen, war somit rechtswidrig. Trotz Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen und der hieraus resultierenden Verpflichtung zur
Unterschutzstellung und zur Eintragung des Dachziegelwerkes Alphons Meyer in
die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein hat der Ausschuss in
rechtswidriger Art und Weise diese Feststellung nicht getroffen. Die Eintragung
in die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein konnte daher nicht erfolgen.
Der rechtswidrige
Beschluss ist daher durch den Bürgermeister gem. § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW in
Verbindung mit Abs. 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu beanstanden gewesen.
2. „Der Ausschuss
für Stadtentwicklung lehnt eine Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer, Reeser
Straße 205, 46446 Emmerich am Rhein,
ab.“
Dieser Beschluss ist aufgrund der Stimmengleichheit gem. § 50 Abs. 1
Satz 2 GO NRW ebenfalls als abgelehnt zu werten.
Unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 1. liegen die
Denkmaleigenschaft und somit die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung des
Dachziegelwerks Alphons Meyer vor. Die Ablehnung des Beschlussvorschlages, das
Ziegelleiwerk dennoch nicht unter Denkmalschutz zu stellen, ist daher als
sachlich und rechtlich korrekt zu bewerten und somit auch nicht seitens des
Bürgermeisters zu beanstanden.
IV. Rechtsfolgen
Aus § 54 Abs. 3 Satz 2 GO NRW folgt, dass der zuständige Ausschuss für
Stadtentwicklung über seinen unter Punkt III, Nr. 1 ausführlich dargelegten
rechtswidrigen Beschluss neu zu entscheiden und diesen aufzuheben hat.
Kommt der Ausschuss für Stadtentwicklung seiner Pflicht, die Aufhebung
zu beschließen, nicht nach und hält seinen bisherigen Beschluss aufrecht, hat
nachfolgend der Rat über diese Angelegenheit zu beschließen.
Zu 2)
Inhaltlich ist hier
vollumfänglich auf die unter Punkt III, Nr. 1,getätigten Ausführungen zu 1) in
dieser Vorlage zu verweisen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen
zur Unterschutzstellung des Dachziegelwerks Alphons Meyer liegen vor. Die
Unterschutzstellung der Anlage ist daher zu beschließen und das Baudenkmal in
die Denkmalliste der Stadt Emmerich am Rhein einzutragen.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat
keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme wird
von den Zielen des Leitbildes nicht berührt.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster
Beigeordneter