hier: Errichtung eines Grundschulverbundes im Wege der Änderung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die schulorganisatorische
Maßnahme gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 83 Schulgesetz NRW für die beiden
folgenden Schulen:
- St. Georg-Schule Hüthum, Katholische Grundschule der Stadt Emmerich am
Rhein (Schulnummer: 109885)
- Luitgardisschule Elten, Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Emmerich am
Rhein (Schulnummer: 110050)
Die beiden Grundschulen werden ab dem 01.08.2023 auf unbefristete Zeit
einen Grundschulverbund mit dem Namen St. Georg-Schule, Katholische Grundschule
mit Gemeinschaftsstandort der Stadt Emmerich am Rhein bilden. Hauptstandort ist
die bisherige St. Georg-Schule Hüthum, Georgstraße 2, 46446 Emmerich am Rhein;
Teilstandort wird die ehemalige Luitgardisschule Elten, Seminarstraße 21, 46446
Emmerich am Rhein, sein. Der Grundschulverbund wird demnach aus Standorten
unterschiedlicher Schularten gebildet. Der Hauptstandort wird nach den
Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses (§ 26 Abs. 3 SchulG NRW) und der
Teilstandort als Gemeinschaftsschule (§ 26 Abs. 2) geführt.
Die St. Georg-Schule, Katholische Grundschule mit Gemeinschaftsstandort
der Stadt Emmerich am Rhein wird mit drei Parallelklassen pro Jahrgang geführt,
wobei sich zwei Parallelklassen pro Jahrgang am Hauptstandort und eine
Parallelklasse am Teilstandort in Elten befinden werden.
Sachdarstellung :
Aufgrund
der geringen Anmeldezahlen für das Schuljahr 2022/2023 an der Luitgardisschule
Elten wird diese Schule die Mindestgröße von 92 Schülerinnen und Schüler (SuS)
für die Fortführung von Grundschulen (§ 82 Abs. 2 Schulgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - folgend SchulG genannt)) deutlich
unterschreiten. Gem. § 83 SchulG können Grundschulen mit weniger als 92 SuS nur
als Teilstandorte geführt werden.
Die
Luitgardisschule Elten hatte zum Schuljahresbeginn 2021/22 (statistische
Meldung ans Land) lediglich 91 SuS und zu diesem Zeitpunkt bereits die
Mindestgröße für Grundschulen unterschritten. Zwischenzeitlich sind zwei Zuzüge
hinzugekommen, so dass nun von einer Schülerzahl von 93 SuS ausgegangen werden
kann. Anmeldungen für das kommende Schuljahr liegen jetzt für insgesamt 13
Kinder vor. Bei Abgang von 23 SuS der vierten Klasse und Einschulung von 13
neuen Kindern verbleibt ein Minus von 10 Kindern.
Aufgrund
o. g. Rechtgrundlagen kann eine Grundschule mit weniger als 92 Kindern nicht
weitergeführt werden. Ebenfalls ist eine Eingangsklasse mit mindestens 16 SuS
zu bilden. Auch dieser Wert wird unterschritten.
Die
Verwaltung hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bereits Ende letzten Jahres
eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Mit der Genehmigung vom 4. Januar 2022 hat
die Bezirksregierung diese kleine Eingangsklasse und die Unterschreitung der
Gesamtschülerzahl nach § 82 (2) SchulG für das Schuljahr 2022/2023 geduldet, um
in einer angemessenen Zeit schulorganisatorische Maßnahmen treffen zu können.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass schulorganisatorischen Maßnahmen i. S.
d. § 81 SchulG für das Schuljahr 2023/2024 getroffen werden.
Die
angesprochenen schulorganisatorischen Maßnahmen müssen vor den Sommerferien 2022
bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden (siehe
Sitzungsreihenfolge), damit vor dem nächsten Anmeldeverfahren der Grundschulen
im Herbst (für das Schuljahr 2023/24) eine Genehmigung vorliegt und die Eltern
entsprechend über die Situation informiert werden können.
In
der Sitzung des SchulA am 10.05.2022 wurde bereits über die o. g. Maßnahmen
diskutiert und entschieden, den Beschlussvorschlag abzuändern, damit die
Verwaltung mit der Lehrerschaft der Luitgardisschule Maßnahmen zur Erhaltung der
Selbständigkeit ergriffen werden können und die Lehrerschaft bei der Umsetzung
der geplanten Konzepte und Steigerung der Attraktivität des Schulstandortes
aktiv zu unterstützen.
In
Rücksprache mit der unteren Schulaufsicht und der Schulleitung der Luitgardisschule
Elten muss die Verwaltung darauf hinweisen, dass ein Schulträger keine
Möglichkeit hat, die von der Politik gewünschten Arbeiten einzufordern.
Konzepte können nur von der Schulaufsicht eingefordert werden.
Die
Schulleitung macht darauf aufmerksam, dass das Kollegium sehr klein und in den
letzten Wochen vor den Sommerferien voll ausgelastet ist und daher
Zusatzaufgaben wie die Aufstellung eines Konzeptes nicht umsetzen kann.
Weiterhin
weist die Verwaltung noch einmal darauf hin, dass von Seiten der
Bezirksregierung eine Ausweitung der o. g. Duldung der zu kleinen
Eingangsklasse und gleichzeitiger Unterschreitung der Mindestgröße einer
Grundschule (Ausnahmegenehmigung) für das Schuljahr 2023/24 ausgeschlossen
wurde. Um den Schulstandort Elten zu erhalten, bleibt daher nur, einer anderen
Schule den Schulstandort als (unselbständigen) Teilstandort einer anderen
Grundschule anzugliedern (§ 83 Abs. 1 bis 3 SchulG).
Aufgrund
der derzeitig schlechten Schülerzahlenprognose ist die aufgezeigte schulorganisatorische
Maßnahme unumgänglich. Ohne diese Maßnahme müssten der Schulstandort Elten
geschlossen und die Schüler auf andere Schulen aufgeteilt werden. Weder der
Schulstandort Hüthum noch die drei Grundschulen im Stadtgebiet sind in der
Lage, die verbleibende Schülerzahl der Kinder aus Elten aufzunehmen.
Mit
der v. g. Maßnahme kann dauerhaft ein Schulstandort in Elten erhalten bleiben,
was auch zur Sicherung von möglichst kurzen Schulwegen von Grundschulkindern
(kurze Beine – kurze Weg) nicht unbeachtet bleiben sollte. Dass der größte
Ortsteil ohne Schulstandort ist, muss vermieden werden (Standortvorteil).
Die
Schulplanungskommission hat in ihrer Sitzung am 17.03.2022 dem o.g.
Beschlussvorschlag mehrheitlich zugestimmt.
Die
Schulkonferenzen beider Grundschulen haben sich zwar gegen einen Verbund
ausgesprochen (s. Anlage), aber ihre Unterstützung bei der Umsetzung eines
Grundschulverbundes signalisiert.
In der Sitzung des SchulA am 10. Mai 2022 wurde auf Antrag der BGE
die Entscheidung auf den SchulA am 07. Juni 2022 verschoben.
Im SchulA am 07. Juni 2022 hat die CDU-Fraktion einen neuen
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gegeben. Mit dem Abstimmergebnis von 9:8
wurde dieser Vorschlag angenommen. Das in der Sitzung verteilte Manuskript des
CDU-Ortsverbandes Elten liegt dieser Vorlage als Anlage bei.
In der am gleichen Tag stattgefundenen Sitzung des HFA wurde
jedoch dem Beschlussvorschlag der Verwaltung mit einem Stimmenverhältnis von
11:10 Vorrang gegeben.
Im Vorfeld wurde von der SPD-Fraktion ein Ergänzungsantrag (siehe
Anlage) zum Beschluss gestellt. Zu den einzelnen Punkten nimmt die Verwaltung
wie folgt Stellung:
Die neue Verbundschule würde nach Genehmigung durch die BezReg
erst zum Schuljahr 2023/2024 eingerichtet. Erst im Schuljahr 2023/2024 wird die
Schulkonferenz der neuen Verbundschule erstmalig zusammentreffen.
Die schulorganisatorischen Maßnahmen sind in diesem Frühjahr zu
beschließen, damit zum Anmeldeverfahren für das o. g. Schuljahr eine
Genehmigung für die Verbundschule vorliegt.
Auszug aus der E-Mail von Frau Wenzel an den Bürgermeister vom 01.
Juni 2022:
„Wie ebenfalls bereits erläutert, kann auch die
Eigenständigkeit der GGS Luitgardisschule wiederhergestellt werden, wenn sich
perspektivisch die Schülerzahlen wieder nach oben entwickeln und es möglich
ist, an dem Standort dauerhaft einen Zug einzurichten.“
Die Hausmeisterstellen sind dem Fachbereich Immobilien
angegliedert.
An beiden Schulstandorten sind derzeit Teilzeitkräfte in den
Sekretariaten an drei Tagen in der Woche vormittags beschäftigt (Mo, Mi, Fr).
Eine Änderung ist von Seiten des Fachbereichs Jugend, Schule und Sport derzeit
nicht angedacht.
Die Einrichtung von Rektorenstellen ist der Schulaufsicht
vorbehalten; die Verankerung an einem Teilstandort ist eine innere
Schulangelegenheit.
Die Ausstattung der Schulen einschließlich der Teilstandorte
erfolgt anhand der Medienentwicklungsplanung.
Bis zur Gründung einer Verbundschule wird der Standort
eigenständig betrachtet und entsprechend ausgestattet. Dies erfolgt auch
entsprechend über die Mittel des DigitalPakt Schule NRW.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine nennenswerten finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.
Peter Hinze
Bürgermeister