Betreff
Schulorganisatorische Maßnahmen;
hier: Errichtung eines Grundschulverbundes im Wege der Änderung
Vorlage
04 - 17 0571/2022/2
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die schulorganisatorische Maßnahme gem. § 81 Abs. 2 i. V. m. § 83 Schulgesetz NRW für die beiden folgenden Schulen:

 

- St. Georg-Schule Hüthum, Katholische Grundschule der Stadt Emmerich am Rhein (Schulnummer: 109885)

- Luitgardisschule Elten, Gemeinschaftsgrundschule der Stadt Emmerich am Rhein (Schulnummer: 110050)

 

Die beiden Grundschulen werden ab dem 01.08.2023 auf unbefristete Zeit einen Grundschulverbund mit dem Namen St. Georg-Schule, Katholische Grundschule mit Gemeinschaftsstandort der Stadt Emmerich am Rhein bilden. Hauptstandort ist die bisherige St. Georg-Schule Hüthum, Georgstraße 2, 46446 Emmerich am Rhein; Teilstandort wird die ehemalige Luitgardisschule Elten, Seminarstraße 21, 46446 Emmerich am Rhein, sein. Der Grundschulverbund wird demnach aus Standorten unterschiedlicher Schularten gebildet. Der Hauptstandort wird nach den Grundsätzen des katholischen Bekenntnisses (§ 26 Abs. 3 SchulG NRW) und der Teilstandort als Gemeinschaftsschule (§ 26 Abs. 2) geführt.

 

Die St. Georg-Schule, Katholische Grundschule mit Gemeinschaftsstandort der Stadt Emmerich am Rhein wird mit drei Parallelklassen pro Jahrgang geführt, wobei sich zwei Parallelklassen pro Jahrgang am Hauptstandort und eine Parallelklasse am Teilstandort in Elten befinden werden.

 

Sachdarstellung :

 

Aufgrund der geringen Anmeldezahlen für das Schuljahr 2022/2023 an der Luitgardisschule Elten wird diese Schule die Mindestgröße von 92 Schülerinnen und Schüler (SuS) für die Fortführung von Grundschulen (§ 82 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – folgend SchulG genannt)) deutlich unterschreiten. Gem. § 83 SchulG können Grundschulen mit weniger als 92 SuS nur als Teilstandorte geführt werden.

 

Die Luitgardisschule Elten hatte zum Schuljahresbeginn 2021/22 (statistische Meldung ans Land) lediglich 91 SuS und zu diesem Zeitpunkt bereits die Mindestgröße für Grundschulen unterschritten. Zwischenzeitlich sind zwei Zuzüge hinzugekommen, so dass nun von einer Schülerzahl von 93 SuS ausgegangen werden kann. Anmeldungen für das kommende Schuljahr liegen jetzt für insgesamt 13 Kinder vor. Bei Abgang von 23 SuS der vierten Klasse und Einschulung von 13 neuen Kindern verbleibt ein Minus von 10 Kindern.

 

Aufgrund o. g. Rechtgrundlagen kann eine Grundschule mit weniger als 92 Kindern nicht weitergeführt werden. Ebenfalls ist eine Eingangsklasse mit mindestens 16 SuS zu bilden. Auch dieser Wert wird unterschritten.

 

Die Verwaltung hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf bereits Ende letzten Jahres eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Mit der Genehmigung vom 4. Januar 2022 hat die Bezirksregierung diese kleine Eingangsklasse und die Unterschreitung der Gesamtschülerzahl nach § 82 (2) SchulG für das Schuljahr 2022/2023 geduldet, um in einer angemessenen Zeit schulorganisatorische Maßnahmen treffen zu können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass schulorganisatorischen Maßnahmen i. S. d. § 81 SchulG für das Schuljahr 2023/2024 getroffen werden.

 

Die angesprochenen schulorganisatorischen Maßnahmen müssen vor den Sommerferien 2022 bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt werden (siehe Sitzungsreihenfolge), damit vor dem nächsten Anmeldeverfahren der Grundschulen im Herbst (für das Schuljahr 2023/24) eine Genehmigung vorliegt und die Eltern entsprechend über die Situation informiert werden können.

 

 

In der Sitzung des SchulA am 10.05.2022 wurde bereits über die o. g. Maßnahmen diskutiert und entschieden, den Beschlussvorschlag abzuändern, damit die Verwaltung mit der Lehrerschaft der Luitgardisschule Maßnahmen zur Erhaltung der Selbständigkeit ergriffen werden können und die Lehrerschaft bei der Umsetzung der geplanten Konzepte und Steigerung der Attraktivität des Schulstandortes aktiv zu unterstützen.

 

In Rücksprache mit der unteren Schulaufsicht und der Schulleitung der Luitgardisschule Elten muss die Verwaltung darauf hinweisen, dass ein Schulträger keine Möglichkeit hat, die von der Politik gewünschten Arbeiten einzufordern. Konzepte können nur von der Schulaufsicht eingefordert werden.

 

Die Schulleitung macht darauf aufmerksam, dass das Kollegium sehr klein und in den letzten Wochen vor den Sommerferien voll ausgelastet ist und daher Zusatzaufgaben wie die Aufstellung eines Konzeptes nicht umsetzen kann.

 

Weiterhin weist die Verwaltung noch einmal darauf hin, dass von Seiten der Bezirksregierung eine Ausweitung der o. g. Duldung der zu kleinen Eingangsklasse und gleichzeitiger Unterschreitung der Mindestgröße einer Grundschule (Ausnahmegenehmigung) für das Schuljahr 2023/24 ausgeschlossen wurde. Um den Schulstandort Elten zu erhalten, bleibt daher nur, einer anderen Schule den Schulstandort als (unselbständigen) Teilstandort einer anderen Grundschule anzugliedern (§ 83 Abs. 1 bis 3 SchulG).

 

Aufgrund der derzeitig schlechten Schülerzahlenprognose ist die aufgezeigte schulorganisatorische Maßnahme unumgänglich. Ohne diese Maßnahme müssten der Schulstandort Elten geschlossen und die Schüler auf andere Schulen aufgeteilt werden. Weder der Schulstandort Hüthum noch die drei Grundschulen im Stadtgebiet sind in der Lage, die verbleibende Schülerzahl der Kinder aus Elten aufzunehmen.

 

Mit der v. g. Maßnahme kann dauerhaft ein Schulstandort in Elten erhalten bleiben, was auch zur Sicherung von möglichst kurzen Schulwegen von Grundschulkindern (kurze Beine – kurze Weg) nicht unbeachtet bleiben sollte. Dass der größte Ortsteil ohne Schulstandort ist, muss vermieden werden (Standortvorteil).

 

Die Schulplanungskommission hat in ihrer Sitzung am 17.03.2022 dem o.g. Beschlussvorschlag mehrheitlich zugestimmt.

 

Die Schulkonferenzen beider Grundschulen haben sich gegen einen Verbund ausgesprochen (s. Anlage).

 

Als Anlage ist außerdem der Ergänzungsantrag der SPD Fraktion beigefügt. Über diesen wird in der Sitzung beraten und abgestimmt.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister