hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß $ 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Zu 1) Der Ausschuss für
Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
für den Bereich der
Klosterstraße 20 (Flurstück 277) den Bebauungsplan
EL 16/1 –Klosterstraße-
zu ändern.
Die Bebauungsplanänderung
erhält die Bezeichnung 1. Änderung EL 16/1
- Klosterstraße -
Das Verfahrensgebiet der
1. Änderung des Bebauungsplans EL 16/1
- Klosterstraße- ist in der Planunterlage (Anlage 1) mit einer
gestrichelten
Linie gekennzeichnet.
Zu 2) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung die
frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur
Vorstellung der
Planungsabsichten nach Punkt 3.1 der städtischen
Richtlinien zur
Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB zu veranlassen.
Zu 3) Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, dass im Rahmen der
Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes und vor Beschluss zur Beteiligung gem. §
3 Abs. 2 BauGB die Bebauungsplanänderung inhaltlich in den in der Sachdarlegung
aufgeführten Punkten angepasst wird.
Sachdarstellung :
Zu 1)
Der Grundstückseigentümer des Netto-Marktes in Elten
an der Klosterstraße hat einen Antrag auf Genehmigung einer
Verkaufsflächenerweiterung von 710 m² auf 1.005 m² gestellt. Den
grundsätzlichen Beschluss, den Bebauungsplan EL 16/1 anzupassen, hat der Ausschuss
für Stadtentwicklung am 25.10.2022 gefasst.
Durch die Verkaufsflächenerweiterung ist der bereits
ansässige Einzelhandelsbetrieb erstmalig als großflächig einzuordnen. Der
derzeit geltende Bebauungsplan EL 16/1 setzt an der Stelle ein Mischgebiet fest,
in dem großflächige Einzelhandelsbetriebe jedoch nicht zulässig sind.
Stattdessen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten sonstigen Sondergebieten
zulässig. Da ein Kerngebiet neben der Unterbringung von Handelsbetrieben auch
zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur umfasst,
scheidet die Festsetzung dieses Baugebietstypus aus. Daher wird im Vorentwurf
zur Bebauungsplanänderung ein Sondergebiet geplant. Neben der Änderung des
Bebauungsplans ist zusätzlich die Änderung des Flächennutzungsplans
erforderlich. Diese wird in einem Parallelverfahren unter der 102. FNP-Änderung
geführt.
Einzelhandel – insbesondere Nahversorgung- wird
generell über das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich
gesteuert. Als städtebauliches Konzept ist dieses gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
im Rahmen der Bauleitplanung zwingend zu berücksichtigen. Zentren- bzw.
nahversorgungsrelevanter großflächiger Einzelhandel darf grundsätzlich nur in
sog. Zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, da der Standort an der Klosterstraße im Einzelhandelskonzept in den
Zentralen Versorgungsbereich Elten einbezogen wurde.
Zu 2)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB sollen alle für die Planung relevanten Belange ermittelt
werden. Anschließend werden diese Belange abgewogen und in der Planung
berücksichtigt.
Zu 3)
Der vorliegende Vorentwurf der Bebauungsplanänderung
zeigt das grundsätzliche Planungsziel auf, großflächigen Einzelhandel durch die
Ausweisung eines Sondergebiets zu ermöglichen. Allerdings gibt es mit Blick auf
die anschließende Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs noch Unstimmigkeiten bzw.
Klärungsbedarf zwischen der Verwaltung und dem Vorhabenträger.
Um das Verfahren schnellstmöglich durchzuführen, soll
zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher
Belange durchgeführt werden, um auch von diesen Stellen weitere Hinweise für
die Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs einzuholen. Die Zeit während der
frühzeitigen Beteiligung soll dazu genutzt werden, die folgend aufgeführten
Diskrepanzen auszuräumen:
a) Die Verkaufsfläche soll im Bebauungsplanentwurf lediglich
über das
Baufenster
und Geschossigkeit und somit die maximal mögliche
Gebäudegröße
begrenzt werden. Eine Kontingentierung der
Verkaufsfläche sollte nicht vorgesehen werden.
Der Verzicht auf die Verkaufsflächen Kontingentierung
und der Sortimente hat zudem den Vorteil, dass die Nutzung des Gebäudes bzw.
der angebotenen Sortimente nicht festgeschrieben wird und somit deutlich mehr
Möglichkeiten für den Grundstückseigentümer entstehen.
b) Die Festsetzung der möglichen Überschreitung der
GRZ durch die
Grundflächen
der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu
einer GRZ
von 0,95 sollte entfallen. Durch die Festsetzung wäre das
Grundstück
nahezu vollversiegelt. Aus Sicht der Verwaltung sollte sich die
Versiegelung
des Grundstücks dem Grunde nach an die Orientierungswerten
des § 17
BauNVO (GRZ = 0,8) halten.
Der Bestand weist eine hohe Versiegelung auf. Der
ursprüngliche Bebauungsplan ermöglicht die Überschreitung der damaligen
Höchstgrenze der BauNVO einer GRZ von 0,8. Der ursprüngliche Bebauungsplan ist
am 19. Dezember 2005 in Kraft getreten, zu einer Zeit, in der die
BauGB-Klimaschutznovelle (2011) noch nicht aufgenommen wurde. Diese besagt:
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die
sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt,
und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung
der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten“. Insbesondere hinsichtlich
Starkregenereignissen und Hitzebelastungen führt die geplante Festsetzung im
Vorentwurf zu negativen Effekten, die einer nachhaltigen städtebaulichen
Entwicklung widersprechen.
Die Überschreitung der Orientierungswerte der
aktuellen BauNVO ist städtebaulich zu begründen und es sollten Ersatzmaßnahmen
(z. B. Dachbegrünung) festgesetzt werden. Dies ist im Bebauungsplanvorentwurf
noch nicht thematisiert.
c)
In der Begründung zum Bebauungsplan wird aufgeführt,
dass das auf den Stellplätzen anfallende Niederschlagswasser über
Rasenfugenpflaster direkt in das Grundwasser geleitet werden soll. Zudem wird
argumentiert, dass im Falle eines Starkregenereignisses der Versiegelungsgrad
das Risiko von Überschwemmungen nicht wesentlich erhöht, auch wenn die
Potenzialfläche zur lokalen Versickerung verringert werden. Da jedoch die
Mischwasserkanalisation nicht auf die erhöhten Wassermengen ausgelegt ist, ist
eine alternative Versickerungsform zusätzlich festzusetzen. Das
Entwässerungskonzept muss im weiteren Verlauf der Planungen angepasst werden.
Dies steht im Zusammenhang mit der versiegelten Fläche aus Punkt b).
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter