hier: 1) Aufstellungsbeschluss
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt gemäß § 2
Abs. 1 BauGB für den Bereich der Klosterstraße 20 (Flurstück 277) den
Flächennutzungsplan zu ändern.
Die Flächennutzungsplanänderung erhält die Bezeichnung
102. FNP- Änderung –Klosterstraße-
Das Verfahrensgebiet der 102. Änderung des
Flächennutzungsplans ist in der Planunterlage (Anlage 1) mit einer
gestrichelten Linie gekennzeichnet.
Sachdarstellung :
Der Grundstückseigentümer des Netto-Marktes in Elten
an der Klosterstraße hat einen Antrag auf Genehmigung einer
Verkaufsflächenerweiterung von 710 m² auf 1.005 m² gestellt. Den Beschluss, den
Bebauungsplan EL 16/1 anzupassen, hat der Ausschuss für Stadtentwicklung am
25.10.2022 gefasst.
Durch die Verkaufsflächenerweiterung ist der bereits
ansässige Einzelhandelsbetrieb als großflächig einzuordnen. Der rechtskräftige
Bebauungsplan EL 16/1 setzt an der Stelle ein Mischgebiet fest, in dem
großflächige Einzelhandelsbetriebe jedoch nicht zulässig sind. Stattdessen sind
großflächige Einzelhandelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 außer in
Kerngebieten nur in für sie festgesetzten sonstigen Sondergebieten zulässig. Da
ein Kerngebiet neben der Unterbringung von Handelsbetrieben auch zentrale
Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur umfasst, wird im
Vorentwurf ein Sondergebiet festgesetzt. Daher ist für die planungsrechtliche
Zulässigkeit neben der Änderung des Bebauungsplans zusätzlich die Änderung des
Flächennutzungsplans erforderlich. Diese wird in einem Parallelverfahren unter
der 102. FNP-Änderung geführt.
Einzelhandel – insbesondere Nahversorgung- wird
generell über das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich
gesteuert. Als städtebauliches Konzept ist dieses gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
im Rahmen der Bauleitplanung zwingend zu berücksichtigen. Zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter
großflächiger Einzelhandel darf nur in sog. Zentralen Versorgungsbereichen
angesiedelt werden. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich erfüllt, da der
Standort an der Klosterstraße im Einzelhandelskonzept in den Zentralen
Versorgungsbereich einbezogen wurde.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB sollen alle für die Planung relevanten Belange ermittelt
werden.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
In Vertretung
Dr. Wachs
Erster Beigeordneter