Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den Erlass der beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung (Anlage 2) zur Freigabe zweier verkaufsoffener Sonntage am 14. April 2024 und am 8. Dezember 2024 im Innenstadtbereich der Stadt Emmerich am Rhein.

 

Sachdarstellung :

 

Die Emmericher Werbegemeinschaft e.V. hat am 15.01.2024 den Antrag gestellt, mittels einer ordnungsbehördlichen Verordnung sowohl den 14.04.2024 als auch den 8.12.2024 als verkaufsoffene Sonntage freizugeben. Dabei sollen der verkaufsoffene Sonntag am 14.04.2024 im Zusammenhang mit der Veranstaltung ”Emmericher Auto- und Mobilitätsshow” und der verkaufsoffene Sonntag am 08.12.2024 im Zusammenhang mit dem ”Lichtermarkt in Emmerich am Rhein” stattfinden. (s. Anlage 1).

 

 

I. Rechtslage

 

Der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung enthaltene Schutzauftrag an den Gesetzgeber gewährleistet ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes. Er statuiert für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die für Werktage typische Geschäftigkeit und Tätigkeit haben an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Die gesetzgeberische Zulassung von Sonntagsöffnungen kann nur in Abwägung mit anderen Rechtsgütern von gleich- oder höherwertigem Verfassungsrang erfolgen. Dem ist der nordrhein-westfälische Gesetzgeber durch das Ladenöffnungsgesetz für das Land NRW (LÖG NRW) nachgekommen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich maximal 8 nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13.00 h bis zu einer Dauer von 5 Stunden geöffnet sein.

 

Die ein öffentliches Interesse begründenden Tatbestände werden in § 6 Abs. 1 Satz 2 beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

1.       im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

 

2.       dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient,

 

3.       dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

 

4.       der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient,

 

5.       die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige Ordnungsbehörde ermächtigt die betreffenden bis zu 8 Tage durch Verordnung freizugeben. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen, Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Im Rahmen der Entscheidung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW gilt, im Rahmen einer Abwägung zu prüfen, ob einer der im Gesetz selbst genannten oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und gegebenenfalls in Kombination mit anderen Sachgründen die konkrete Ladenöffnung an jeden einzelnen der beantragten Tage im Einzelfall rechtfertigen kann. Nur ein wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein „Shopping-Interesse“ möglicher Käufer sind hier insoweit ausdrücklich nicht ausreichend.t

 

 

II. Begründung des öffentlichen Interesses auf Grundlage des Antrags der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. auf Festsetzung zweier verkaufsoffener Sonntage am 14.04.2024 sowie am 08.12.2024

 

Der Vorstand der EWG e.V. hat die Zulassung zweier verkaufsoffener Sonntage beantragt. In dem beiliegenden Antragsschreiben vom 15.01.2024 (Anlage 1) geht dieser auf die bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten stattfindende Autoshow am 14.04.2024 ein, welche angesichts des Klimawandels sich um den Aspekt „Mobilität und Klima“ erweitert und somit auch den Kreis der erwarteten Besucher wesentlich erweitert. Auch sollen nicht nur Interessenten für Kraftfahrzeuge sondern explizit auch Fahrradfahrer angesprochen werden, welche sich u.a. durch das Angebot des ADFC aber auch die Fahrradbörse intensiv informieren können. Flankiert wird die Auto- und Mobilitätsshow durch das parallel im unmittelbar am Rhein und der Rheinpromenade gelegenen Rheinpark geplante Hansefest, welches nicht nur Attraktionen im Rheinpark selbst sondern auch in der Emmericher Innenstadt sowie entlang der Rheinpromenade durch Umzüge, Gaukler und Musiker bieten wird. Hier wird eine andere weitere Zielgruppe angesprochen, welche sich am beantragten Wochenende ebenfalls im Innenstadtbereich von Emmerich am Rhein aufhalten wird.

 

Darüber hinaus ist der bereits seit 2019 stattfindende Lichtermarkt, der in seiner Ausrichtung eine Form des traditionellen Weihnachtsmarktes darstellt, erstmalig auf der Fläche des Neumarkts geplant. Anders als in den Jahren zuvor soll der Lichtermarkt nunmehr inmitten der Innenstadt ausgerichtet werden, was dazu führt, dass die Besucherströme fußläufig aber auch motorisiert sowohl aus nördlicher, westlicher als auch östlicher Richtung in Richtung Veranstaltungsfläche auf die Veranstaltungsfläche gelangen werden. Der Lichtermarkt wird u.a. flankiert durch Lichtobjekte und Installationen, welche sich quer durch den Innenstadtbereich ziehen und diese umfassend beleuchten werden. Straßenkünstler werden ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm bieten, welches die Attraktionen rund um den Lichtermarkt ergänzt.

 

Die Verwaltung begründet auf Grundlage des vorliegenden Antrags sowie weiterführender Gespräche mit Vertretern der Emmericher Werbegemeinschaft e.V. unter Bezugnahme auf die unter Ziffer I. aufgeführten Tatbestände wie folgt:

 

 

1. Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ( § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse dann vor, wenn die Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 legt dar, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs dann vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag stattfindet.

 

a. Rechtfertigendes Interesse

aa. Rechtfertigendes Interesse ”Autoshow” am 14.04.2024

 

Die Emmericher Auto- und Mobilitätsshow wird durch die Emmericher Werbegemeinschaft diesem Jahr erneut organisiert.

 

Am 14.04.2024 wird die gesamte Innenstadt zur Ausstellungsfläche für Autohäuser der Region. Bereits seit 20 Jahren wird diese Veranstaltung jeweils im Frühjahr durchgeführt, was sie durch diese Dauerhaftigkeit und Stetigkeit zu einer Traditionsveranstaltung gemacht hat und sowohl bei Ausstellern als auch bei der Bevölkerung eine Erwartungshaltung diesem Event gegenüber besteht. Des Weiteren erfüllt die Autoshow in ihren Grundzügen die Tatbestandsmerkmale einer Ausstellung im Sinne des § 66 GewO, auch wenn das Angebot mittlerweile auch bedingt durch die Ausweitung der Autoshow um das vielseitige Thema „Mobilität“ nunmehr über das klassische Angebot der Ausstellung hinausgeht und dem Besucher vielfältige Informationen zum Thema Mobilität, Nachhaltigkeit und Klimaschutz bietet.

 

Seit 11 Jahren wird im Rahmen der Emmericher Autoshow auch eine Börse für gebrauchte Fahrräder durchgeführt. Angesichts der Veränderungen und des gesellschaftlichen Wandels auch in Bezug auf die Mobilität im Alltag wird im Rahmen der Veranstaltung ein wesentliches Augenmerkt auf den Begriff der ”Mobilität” gelegt und somit auch ein Publikum angezogen, welches unter dem Aspekt des Klimawandels und der Nachhaltigkeit womöglich nicht ausschließlich an den neuesten Innovationen in Bezug auf den Autoverkehr interessiert ist, sondern hier auch andersartige Möglichkeiten zur Schaffung einer angemessenen in Betracht zieht. Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass seitens des Veranstalters nicht nur Autohäuser / Autohändler angesprochen werden, sondern auch der ADFC, der Vinci-Fiets-Verein, die Verkehrswacht, aber auch die Stabsstelle Umwelt und Klima der Stadt Emmerich am Rhein Akteure der Veranstaltung werden und ihre Ideen zum Thema Mobilität vorstellen. Darüber hinaus soll aber auch der an Automobilien interessierte Besucher angesprochen werden. Es sollen mehr als 10 Autohäuser ihre Fahrzeuge unterschiedlicher Art und Antrieb präsentieren.

Neben den Autohäusern werden sich auch Emmericher Vereine und Dienstleistungsunternehmen in der Innenstadt präsentieren und aufzeigen, welchen Beitrag diese zum Thema Mobilität und Klimaschutz leisten. Zudem wird es an mehreren Stellen in der Innenstadt und der Promenade StreetMusic und Ballonkünstler geben.

 

bb. Rechtfertigendes Interesse „Lichtermarkt“ am 8.12.2024

 

Der ”Lichtermarkt in Emmerich am Rhein” in seiner heutigen Form wurde erstmalig im Jahr 2019 durch die WFG organisiert. Diese Veranstaltung findet seitdem und soll auch zukünftig weiterhin jährlich am 2. Advent im Dezember stattfinden und zu einer Traditionsveranstaltung werden. Der Emmericher Lichtermarkt ist Bestandteil von Emmerich im Advent. Unabhängig von seiner Benennung als „Lichtermarkt“ weist dieser die klassischen Merkmale eines Weihnachtsmarktes auf, der wiederum als eine Unterform des Spezialmarktes im Sinne des Spezialmarktes gemäß § 68 GewO zu definieren ist. Die Aussteller bieten u.a. Waren, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu Advents- und Weihnachtszeit stehen, wie z.B. Weihnachtsdekorationen aber auch weihnachtliche Accessoires, an.

 

Auf verschiedenen Plätzen in der Innenstadt, im Bereich Kleiner Löwe bis zum Alten Markt in Richtung Steinstraße, werden themenbezogen große Lichtobjekte, wie zum Beispiel verschiedene Arten von Waldtieren, Gruppen von Weihnachtskugeln oder Gruppen von Schneemännern platziert. Diese Lichtobjekte ziehen sich zudem durch die gesamte Innenstadt und entlang der Rheinpromenade. Dort wird der riesige Weihnachtsbaum, wie in jedem Jahr, ein Hingucker sein. Besucherinnen und Besucher werden mittels dieser Lichtobjekte durch die Innenstadt und entlang der Rheinpromenade geführt.

 

Am 2. Adventssonntag werden die Einkaufsstraßen der Innenstadt zur Veranstaltungsfläche für verschiedenste Akteure wie Straßenmusiker, die an verschiedenen Plätzen in der Innenstadt auftreten, so unter anderem Ballonkünstler, Stelzenläufer und Walk-Acts aus der Stadt bzw. Region.

 

Zudem wird die WFG aus dem Bereich Tourismus an diesem Sonntag zwei historische Stadtführungen anbieten, um Touristen, aber Bürgern und Besuchern die Stadt Emmerich am Rhein und ihre Geschichte zu präsentieren. Besagte Stadtführungen sollen unter der Bezugnahme auf den vorweihnachtlichen Anlass auf auch die Bedeutung Emmerichs in Bezug auf seine historischen Wurzeln hinweisen. Emmerich am Rhein hat hanseatische Wurzeln, ist Mitglied des Hansebundes sowie der Rheinischen Hanse und kann im gesamten Stadtgebiet auf bedeutsame Relikte aus dieser Zeit hinweisen. Auch dieser Aspekt wird in die Veranstaltung mit hineinintegriert, indem auch besagte Stadtführungen auf den Veranstaltungsflächen stattfinden.

 

Ziel des Lichtermarktes ist es, Erwachsene und Kinder, Einheimische und Gäste mit einem vielfältigen Kultur- und Vereinsangebot außerhalb der werktäglichen Geschäftigkeit zu einem „Bummel“ durch die Innenstadt in vorweihnachtlicher Atmosphäre zu animieren. Das gesamte Programm ist auf das Interesse von Besuchern jeglichen Alters und Interessenlage ausgerichtet, sei es, dass sich dieses Interesse auf die Geschichte von Emmerich a.Rh. erstreckt oder aber das kulturelle Angebot, sei es Kleinkunst oder auch die bereits beschriebenen Lichtinstallationen sein, welche es an diversen Standorten im gesamten Innenstadtbereich zu entdecken gibt. Der Besucher soll in die traditionelle Advents- und Weihnachtsstimmung versetzt werden, wobei gleichzeitig durch die Lichtinstallationen und –objekte Tradition und moderne Darstellung aufeinandertreffen. Diese Verbindung von althergebrachten und modernen Elementen in einer Veranstaltung, aufgenommen durch den Begriff „Lichtermarkt“ zeigt einen Weg auf, wie sich althergebrachte sowie moderne Elemente miteinander verbinden lassen und somit auch Besucher aus sämtlichen Generationen anziehen kann.

 

cc. Vorrangiges Interesse an den Veranstaltungen und Festen

 

Die Attraktivität der beiden Veranstaltungen lässt erwarten, dass die deutliche Mehrheit der zu erwartenden Besucher wegen der umfang- und abwechslungsreichen Programme, aber auch wegen des gastronomischen Angebots an die Rheinpromenade in die Emmericher Innenstadt kommen werden.

 

Für die prägende Wirkung aller drei Veranstaltungen spricht auch, dass die Programmgestaltung alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen anspricht.

 

Abfragen und Zählungen zur 23. Emmericher Autoshow im Jahr 2022, welche ein zu diesem Jahr weniger breit gestreutes Programm als das für das Jahr 2024 geplante aufgewiesen hat,  ergaben, dass dieses Programm in seiner Vielfalt Besuchergruppen sämtlicher Altersklassen und Gesellschaftsschichten angesprochen hat. Die Entwicklung der Elektromobilität, welche in den letzten Jahren einen gewaltigen Fortschritt erfahren hat und unter dem Aspekt der Erhöhung der Treibstoffpreise, der Entwicklung von Umwelt und Klima aber auch der Versorgungskrisen nochmals ein ganz besonderes Interesse in der Bürgerschaft geweckt hat, wird dazu führen, dass die Veranstaltung selbst primärer Impulsgeber für den Besuch der Innenstadt am 14.04.2024 sein wird. Es ist regelmäßig mit mehreren tausend Besuchern zu rechnen, die gerade aufgrund dieses Angebotes die Innenstadt besuchen werden. Die Öffnung des Einzelhandels zum Zwecke des Einkaufes wird somit eher eine untergeordnete Rolle zukommen bzw. der Einzelhandel eine ergänzende Serviceleistung darstellen. Dies wird durch den Umstand gestärkt, dass parallel am selben Wochenende das Hansefest im Rheinpark stattfinden soll, das nochmals einen anderen Besucherkreis als den der bereits ausführlich beschriebenen Auto- und Mobilitätsshow anziehen soll. Anlässlich dieses Festes soll das Leben im Mittelalter auch unter dem Aspekt der Hanse – Emmerich am Rhein ist eine Hansestadt – eindrucksvoll seinen Besuchern vermittelt werden. Durch die geplanten Umzüge über die Rheinpromenade sowie die Innenstadt findet trotz der Unterschiede nach Art und Gestaltung dieser Veranstaltungen eine Zusammenführung beider Veranstaltungen in tatsächlicher und räumlicher Hinsicht zumindest temporär statt.

 

Ähnliches gilt für den „Lichtermarkt“. Nachdem zeitweilig ein Weihnachtsmarkt im Innenstadtbereich von Emmerich a.Rh. nicht stattgefunden hatte, hat sich der Lichtermarkt zunächst an seinem Standort am Geistmarkt bereits etabliert und ist zu einer festen Größe bei den Emmericher Bürgern aber auch auswärtigen Besuchern geworden. Durch die nun geplante Verlagerung des Marktes auf den mittlerweile fertig gestellten Neumarkt, welcher inmitten der Innenstadt von Emmerich am Rhein befindet und aus sämtlichen Himmelsrichtungen sowohl fußläufig als auch mit dem Rad als auch dem PKW gut zu erreichen ist, ist mit einer Besucheranzahl von mehreren tausend Personen zu rechnen.

Sämtliche Erfahrungen lassen nur den Schluss zu, dass die Mehrzahl der Besucher nur wegen der jeweiligen Veranstaltungen in die Innenstadt kommen.

 

Es ist somit belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen der eigentliche Feste / Veranstaltungen und nicht vornehmlich wegen der Sonntagsöffnungen in die Emmericher Innenstadt kommen werden, die Programmvielfalt selbst für die zwei Sonntage prägend sein werden und die Ladenöffnungen lediglich als Annex zu den Veranstaltungen Emmericher Auto- und Mobilitätsshow und Lichtermarkt anzusehen sind.

 

Angesichts der Fülle des Angebotes ist davon auszugehen, dass die jeweils zu erwartenden Besucher beider Veranstaltungen diese Veranstaltungen auch aufsuchen würden, würde ein verkaufsoffener Sonntag nicht stattfinden.

Die Veranstaltung am 14.04.2024 hat bereits, wie oben ausgeführt wurde, einen enormen Besucher- und Interessentenkreis zu verzeichnen. Die parallel stattfindende Veranstaltung des Hansefests, welches Besucher aus einem völlig anderslautenden Grund anzieht, tut ihr übriges hinzu, denn nachweislich werden Besucher, welche an Märkten und dem Leben in Zeiten des Mittelalters interessiert sind, nicht einen Einkauf in den Fokus ihres Besuches stellen. Die Veranstaltung Lichtermarkt geht in zeitlicher Hinsicht wesentlich über den verkaufsoffenen Sonntag am 8.12.2024 hinaus. Hier stehen die Schaffung einer adventlichen und vorweihnachtlichen Stimmung im Vordergrund, welche den Besuchern vermittelt werden soll. Es ist allgemein bekannt und anerkannt, dass Besucher solcher Märkte diesen auch aufsuchen, wenn sich parallel hierzu nicht die Gelegenheit eines Einkaufs anbietet. Das ist bereits allein auch darin begründet, dass man den Markt eher bei Dämmerung oder bei geringeren Lichtverhältnissen aufsucht, um die jeweilige Atmosphäre aufzunehmen. Das im konkreten Fall bestehende Programm in Form von Lichtobjekten tut ihr übriges hinzu, dass der Zeitpunkt für einen Besucht durch die Besucher nicht durch den Wunsch, einen Einkauf zu tätigen, sondern durch den Wunsch, besagte Atmosphäre aufzunehmen, geprägt wird.

 

b. räumliche Nähe

 

Alle beiden Veranstaltungen sind den Bereich der Innenstadt, d.h. auf die Straßen innerhalb der ”Wälle” begrenzt. Die Mehrheit der geöffneten Verkaufsstellen befindet sich auf den beiden Haupteinkaufsstraßen Kaßstraße und Steinstraße im Bereich zwischen den Plätzen Kleiner Löwe und Geistmarkt, d.h. innerhalb des Veranstaltungsgeländes. Die nicht genutzten Flächen innerhalb der „Wälle“ haben für die betreffenden Veranstaltungen eine dienende Funktion. Insbesondere dienen sie als Erschließungsanlage für die Besucher, die sich von den außerhalb gelegenen Parkplatzeinrichtungen in die Stadt bzw. von den am Bahnhof und an den Wällen gelegenen Haltestellen des ÖPNV in die Stadt bewegen. Insgesamt ist die Veranstaltungsfläche größer als die Verkaufsfläche der Einzelhändler innerhalb der Wälle. Der enge räumliche Bezug des zur Ladenöffnung vorgesehenen Bereiches zur Veranstaltungsfläche ist daher gegeben. Explizit haben die Veranstalter die jeweiligen Veranstaltungsflächen für  die Auto- und Mobilitätsshow nochmals in ihrem Antrag dargelegt. Die Veranstaltungsfläche erstreckt sich auf die Flächen Steintraße, Rheinpromenade (Stadtplatte), Alter Markt, Neumarkt, Kaßstraße, Kleiner Löwe und Hühnerstraße und zieht sich somit durch den gesamten Innenstadtbereich. Wer diese Veranstaltung besucht, muss sich faktisch zwangsläufig durch die gesamte Innenstadt bewegen, um das Angebot in Anspruch nehmen zu können. Die Besucher des gleichzeitig stattfindenden Hansefestes werden ebenfalls innerhalb der Wälle auf den jeweils zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkflächen parken, sofern sie nicht unmittelbar in der Innenstadt von Emmerich a.Rh. wohnen. Ebenso werden sie, sollten sie mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Veranstaltung gelangen wollen, quer durch die Innenstadt bzw. entlang der Veranstaltungsfläche für die Emmericher Auto- und Mobilitätsshow zum Veranstaltungsort ”Rheinpark” gelangen.

 

Ähnliches gilt für den Lichtermarkt. Die konkreten Veranstaltungsflächen sind im Wesentlichen mit denen der Auto- und Mobilitätsshow gleichzusetzen. All die vorgenannten Flächen mit Ausnahme der Hühnerstraße werden entweder als Marktfläche bzw. als Installationsfläche für die jeweiligen Lichtinstallationen, wie z.B. Tierfiguren, Schneemänner etc., sowie als Auftrittsflächen für Musiker, Straßenkünstler, Ballonkünstler und sonstiges adventliche Unterhaltungsprogramm genutzt werden. Wer sich diese Installationen anschauen möchte, ist somit angehalten, die jeweiligen Wege innerhalb der Wälle zu erlaufen und zu begutachten. Die Lichtinstallationen geben somit faktisch die Wegeführung durch die Veranstaltung vor.

 

Angesichts der Tatsache, dass sich u.a. Parkflächen für die Besucher von außerhalb sich im Bereich des Geistmarkts westlich der Veranstaltungsfläche bzw. im Bereich der Mennoitenstraße nord-östlich der Veranstaltungsfläche sowie nördlich im Bereich Paaltjessteege aber auch der Wallstraße nördlich der zuvor benannten Veranstaltungsflächen befinden, ebenso wie faktisch inmitten des Geschehens auf dem Neumarkt Stellplätze für Besucher zur Verfügung stehen, ist festzuhalten, dass die Veranstaltungs- und somit auch die Fläche, in welcher die Verkaufsstellen öffnen können und dürfen mehr oder weniger durch die jeweiligen Parkflächen eingerahmt. Ähnlich sieht es mit Zuflüssen von Besuchern, die mit dem öffentlichen Personennahverkehr anreisen aus, da sich im Bereich der zuvor benannten Parkflächen bzw. in unmittelbarer räumlicher Nähe Haltestellen des ÖPNV befinden, die seitens der Besucher genutzt werden können.

 

c. gleichzeitig stattfindende Veranstaltungen

 

Auto- und Mobilitätsshow sowie der Lichtermarkt finden jeweils am selben Tage wie die beantragte Ladenöffnung statt. Wesentliche Programmteile werden am 14.04.2024 und am 8.12.2024 durchgehend in der Zeit zwischen 13.00 h und 18.00 h stattfinden.

 

Die Auto- und Mobilitätsshow bietet die ersten Angebote bereits zeitlich vor dem Beginn der Öffnung der Verkaufsstellen an. Der Lichtermarkt wird im Zeitraum von 11:00 Uhr - 19:00 Uhr geöffnet sein und sich somit über einen wesentlich größeren Zeitraum als die Ladenöffnung erstrecken. Somit ordnet sich die Öffnung der Verkaufsstellen bereits in zeitlicher Hinsicht bereits in jeglicher Hinsicht den Veranstaltungen und den jeweiligen Veranstaltungszeiträumen unter.

 

Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon auszugehen ist, dass das öffentliche Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG NRW gegeben ist.

 

 

2. Erhalt und Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen, § 6 Abs. 1  Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsgebotes dient.

 

Grundsätzlich lässt sich eine Innenstadtattraktivität für Besucher bzw. Kunden anhand der so genannten Zentralitätskennziffer ablesen. Die Zentralitätskennziffer drückt das Verhältnis aus dem Einzelhandelsumsatz einer Stadt zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft aus. Liegt der Wert unterhalb von 100, wird mehr einzelhandelsrelevante Kaufkraft an andere Gebiete abgegeben als gebunden. Mit einem Wert von 85,0 war im Jahr 2023 zwar in Emmerich am Rhein ein Kaufkraftabfluss zu erkennen. Allerdings ist einer der Schwerpunkte der Stadtentwicklung in diesem und auch den kommenden Jahren die Stärkung und Fortentwicklung der Innenstadt, um dieser Negativentwicklung entgegenzutreten. Dies lässt sich zum einen dem ISEK 2025 entnehmen, welches diverse Maßnahmen in Bezug auf die innerstädtische Fortentwicklung vorsieht. Das ISEK 2025, das zum Jahresende 2017 verabschiedet wurde, befindet sich in der konkreten Umsetzungsphase. Eine Fortschreibung zwecks Aufnahme der Bedarfe im innerstädtischen und insbesondere auch im Bereich des Einzelhandels wird angestrebt. Hiermit korrespondiert die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes, welches u.a. in seiner letzten Fortschreibung die Problematik des Rückgangs des Einzelhandelsbestandes im Innenstadtbereich von Emmerich am Rhein aufgenommen hat.

 

Das Citymanagement, das Ansprechpartner für Bürger, Einzelhändler und Gastronomen ist, wird in diese Planungen aktiv einbezogen, um Leerständen sowohl im Bereich des Einzelhandels als auch der Gastronomie entgegenzuwirken.

 

Darüber hinaus engagiert sich die Stadt Emmerich am Rhein aktiv auch unter Einbeziehung von Landeszuweisungen durch das Land NRW in den Bereichen „Verfügungsfond Städtebaumittel“ sowie dem Programm „Zukunftsfähige Innenstädte“, um der Leerstandsproblematik in den Bereichen Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie entgegenzuwirken und somit die Kaufkraft entsprechend aufzuwerten.

 

Darauf aufbauend verfolgen die geplanten zwei Ladenöffnungen im Zusammenhang mit den Veranstaltungen Auto- und Mobilitätsshow sowie Lichtermarkt das grundsätzliche Ziel, die Innenstadt zu beleben und ihre Attraktivität zu steigern. Absicht ist es u.a., Immobilienleerständen, Abwanderungen oder Geschäftsaufgaben von Einzelhändlern entgegenzuwirken und somit die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebens- und Wohnverhältnisse der örtlichen Bevölkerung, insbesondere einen möglichen „Trading-Down-Effekt“ zu vermeiden. Auf diese Art und Weise möchten EWG und WFG frühzeitig auch Nachfolgeregelungen bzw. Neubelegungen für den inhabergeführten Einzelhandel treffen, da in den kommenden fünf bis sieben Jahren bei ca. 30 der inhabergeführten Betrieben Nachfolgen bzw. Betriebsaufgaben aus altersbedingten Gründen anstehen und somit eine Ausdünnung des Sortimentsangebots sowohl in der Sortimentsvielfalt als auch der Sortimentstiefe verhindern.

 

Durch die Verbindung von u.a. Elementen aus dem Bereich der Hanse, so dem Hansefest am 14.4.24 sowie den historischen Stadtführungen während der Veranstaltung „Lichtermarkt“ am 8.12.2204 werden ebenfalls touristische Aspekte in die Veranstaltung integriert. Die Tagestouristen, Teilnehmer von Bustouren und niederländische Gäste, welche in der Vergangenheit regelmäßig die Emmericher Innenstadt und somit auch den Emmericher Einzelhandel besuchten, blieben unter anderem auch bedingt aus den Folgen der Corona-Pandemie aus. Angesichts der bekannten Problematik des Personalmangels in der Gastronomie konnte der Einzelhandel auch nicht wesentlich von Besuchern der Emmericher Gastronomie profitieren. Die touristisch geprägten Elemente sollen daher dazu beitragen, den Besucher in die Innenstadt zu führen und somit auf den bestehenden Einzelhandel aufmerksam machen. Im Sinne von flankierenden Maßnahmen kann somit auch der Handel gestärkt werden und den Besucher davon überzeugen, seine Einkäufe künftig während der geregelten Öffnungszeiten bewusst bei den jeweiligen Einzelhändlern zu tätigen. Hierdurch soll auch die Verödung der Haupteinkaufstraßen, welche Folge wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge der Corona-Pandemie aber auch Konsequenz diverser altersbedingter Schließungen von inhabergeführten Verkaufsstellen sind, entgegengewirkt werden.

 

Verkaufsoffene Sonntage werden sowohl von Einwohnern als auch von Besuchern genutzt, um den Einzelhandel aufzusuchen. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit ist die Ladenöffnung an verkaufsoffenen Sonntagen im Einzelhandel mit deutlichen Mehreinnahmen verbunden. Die Ladenöffnung trägt dazu bei, die Wertigkeit des Einzelhandels ins Bewusstsein zu rufen und die Kundenfrequenz zu stabilisieren.

 

Die zwei verkaufsoffenen Sonntage sind daher ein wesentlicher Bestandteil zum Erhalt und zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots in Emmerich am Rhein.

 

 

3. Erhalt, Stärkung, Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 LÖG NRW

 

Die Veranstaltungsfläche greift das Hauptzentrum für den Stadtkern Emmerich am Rhein und somit den zentralen Versorgungsbereich der Emmericher Innenstadt, so wie er im fortgeschriebenen Einzelhandelskonzept dargelegt ist, auf und orientiert sich u.a. auch an diesem bei der Gestaltung der jeweiligen Veranstaltungsflächen.

 

Anlässlich der Auto- und Mobilitätshow, welche der Natur der Sache nach bereits ein sehr großes Flächenangebot benötigt, um die jeweils zu präsentierenden Fahrzeuge auch entsprechend vorstellen zu können, wird im Wesentlichen der im Einzelhandelskonzept ausführlich beschriebene zentrale Versorgungsbereich aufgenommen und anlässlich der Veranstaltung bespielt. Der Lichtermarkt bleibt in Bezug auf seine Ausdehnung räumlich hinter dem ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereich zurück, indem dieser u.a. die Hühnerstraße sowie den Geistmarkt nicht konkret mit Attraktionen bespielt. Dennoch soll diese Flächennutzung auch dazu dienen, das Hauptzentrum der Stadt Emmerich am Rhein mit seinen Einkaufsstraßen für die jeweiligen Veranstaltungen in Szene zu setzen und zusätzlich zum Angebot im Rahmen der Veranstaltungen auf den bestehenden Einzelhandel und das Angebot zur Sicherung der Nahversorgung aufmerksam zu machen. Auf diesem Wege wahrgenommene Angebote führen beim Besucher dazu, diese Verkaufsstellen auch außerhalb der jeweiligen Veranstaltungen aufzusuchen und seine Bedürfnisse in Bezug auf eine Nahversorgung so zu stillen. Ein Erhalt und eine Stärkung des bestehenden zentralen Versorgungsbereichs in der Emmericher Innenstadt ist somit Begleiterscheinung der jeweils an den beiden Sonntagen stattfindenden Veranstaltungen.

 

 

4. Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- und Ortsteilzentren, § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 LÖG NRW

 

Neben der Stärkung des Einzelhandels kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 LÖG NRW auch die grundsätzliche Belebung der Innenstadt oder einzelner Ortsteilzentren das öffentliche Interesse an der Festsetzung verkaufsoffener Sonntage begründen.

 

Zwar zeigen die aktuellen Zahlen der IHK, dass die Passantenfrequenzen in Emmerich am Rhein insgesamt eher rückläufig sind, da u.a. auch die Kaufkraft als rückgängig zu beurteilen ist. Allerdings ist auch festzuhalten, dass sich gerade im Bereich der Veranstaltungsflächen rund um den Neumarkt und die zugehörigen Einfallstraßen die Frequenzen verbessert bzw. als stetig gleichbleibend zu betrachten sind. Dies ist u.a. auf die Fertigstellung des Neumarktes einschließlich des dort errichteten Wohn- und Geschäftshauses mit Einzelhandel zurückzuführen, aber auch auf den Umstand, dass nunmehr neu gestaltete Neumarkt eine geeignete Fläche darstellt, um auf diesem neben dem Wochenmarkt weitere Feierlichkeiten, u.a. dem Feierabendmarkt sowie künftig weitere Festivitäten abzuhalten. Der Neumarkt bietet die Möglichkeit, in sämtliche Richtungen weitere Einrichtungen, Dienstleistungen, aber auch Gastronomie fußläufig zu erreichen und stellt somit den idealen Mittelpunkt für Veranstaltungen dar, der genutzt werden kann, um die jeweilige Veranstaltung auf die weiteren Veranstaltungsflächen übergangslos auszudehnen und somit für eine erhöhte Kunden- bzw. Besucherfrequenz zu sorgen.

 

Verkaufsoffene Sonntage locken Einwohner, Tagestouristen und niederländische Gäste in die Innenstadt und tragen in nicht unerheblicher Weise zur Belebung bei. Die erhöhte Passantenfrequenz ist mit der Erwartung verbunden, dass die Wertigkeit des ortsansässigen Handels, der Dienstleister und der Gastronomie erkannt werden und zu einer dauerhaften Stabilisierung sowie Erhöhung der Kunden- und Besucheranzahl führen.

 

 

III. Höchstanzahl / Dauer / Örtliche Beschränkung

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW darf im Wege der Ordnungsbehördlichen Verordnung

bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich maximal acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen ab 13.00 h bis zu einer Dauer von fünf Stunden gestattet werden. Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, § 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW).

 

Die EWG e.V. beantragen die Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtbereich von Emmerich am Rhein. Unter anderem ist mit dem 8.12.2024 ein Sonntag betroffen, der gleichzeitig der zweite Adventssonntag ist. Beantragter Öffnungszeitraum ist 13.00 Uhr bis 18.00 h. Die Vorgaben des LÖG NRW werden damit eingehalten.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 LÖG NRW ist auf die Zeit der Hauptgottesdienste Rücksicht zu nehmen. Die Hauptgottesdienste der Gemeinden in Emmerich am Rhein liegen im Zeitraum zwischen 8.30 h und 11.30 h. Die Öffnung der Verkaufsstellen erfolgt nach Abschluss der Gottesdienste.

 

Die Innenstadt stellen den bedeutendsten Einzelhandelsstandort in Emmerich am Rhein dar. Es ist vorgesehen, die Ladenöffnung auf den Innenstadtbereich (= innerhalb der „Wälle“ begrenzt durch Kleiner Wall, Großer Wall, Ostwall, Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Hafenstraße, Hafenstraße, Industriestraße ab Kreuzung Hafenstraße, Parkring und Rheinpromenade zu begrenzen.

 

Diese Standortbegrenzung, steht in Einklang mit sämtlichen Vorausführungen. Es wird ausdrücklich eine Begrenzung auf das Stadtgebiet Emmerich am Rhein vorgenommen, somit u.a. die Ortsteile aber auch all die Straßenzüge ausgenommen, welche nicht der Veranstaltung selbst oder der Zuführung der Besucher zu den Veranstaltungen dienen.

Jeweils entlang den Grenzen des Geltungsbereiches der ordnungsbehördlichen Verordnung befinden sich sowohl eine Vielzahl von Parkflächen als auch die jeweiligen Haltestellen des ÖPNV (s. hierzu auch die ausführlichen Ausführungen unter Nr. 1 Buchstabe b), an welchen auswärtige Besucher aus ihren Fahrzeugen bzw. dem ÖPNV aussteigen, um fußläufig zu der Veranstaltungsfläche zu gelangen. Ebenfalls greift die Standortbegrenzung den bestehenden zentralen Versorgungsbereich in der Innenstadt von Emmerich am Rhein auf und begrenzt somit die Teilnahme der Verkaufsstätten auf den Kreis, der unmittelbar von den beiden geplanten Veranstaltungen am 14.04.2024 sowie am 8.12.2024 betroffen sind. Eine Ausweitung auf Bereiche, welche nicht unmittelbar oder zumindest durch unmittelbare Wegebeziehungen von den Veranstaltungen betroffen sind, ist ausdrücklich nicht zulässig.

 

 

IV. Verhältnismäßigkeit

 

Die Interessen Dritter werden die die zweimalige sonntägliche Ladenöffnung nicht unangemessen beeinträchtigt.

 

Im Wesentlichen können die Interessen der Kirchen sowie der an den Sonntagen beschäftigen Arbeitnehmer betroffen sein. Die Sonntagsöffnungszeiten liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten (s.o. III). Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage und stellen keine stillen Tage im Sinne des kirchlichen Verständnisses dar. Die verkaufsoffenen Sonntage beeinträchtigen auch nicht unverhältnismäßig das Familienleben oder die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter; im Übrigen gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer von Verkaufsstellen bei Öffnung von Sonn- und Feiertagen die Schutzvorschriften des § 10 LÖG NRW in Verbindung mit § 11 Arbeitszeitgesetz. Darüber hinaus tragen die zwei verkaufsoffenen Sonntage zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit bei. Sie helfen, den ohnehin schon geringen Bestand des Einzelhandels zu bewahren und bestenfalls zu erweitern. Sie dienen dazu, das Interesse an Emmerich als Wohn- und Arbeitsplatzstandort, als Gewerbestandort und als Standort für Tourismus zu steigern.

 

Es werden lediglich zwei der gesetzlich möglichen und zulässigen acht verkaufsoffenen Sonntage beantragt.

 

Das stützt das Erfordernis der Ausnahmeregelung. Der bedachte und zurückhaltende Umgang mit den gesetzlichen Optionen zeigt, dass hier dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis entsprochen wird. Die öffentliche Wirkung der geplanten Veranstaltungen an den beiden Sonntagen 14.04.2024 und 8.12.2024 steht hier unzweifelhaft über der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund. Die Bereiche, in welchen eine Ladenöffnung zulässig ist, beschränkt sich auf die Bereiche, in welchen die Veranstaltung stattfinden. Eine Ausdehnung auf Bereich außerhalb der Veranstaltungsflächen ist ausdrücklich nicht zulässig, was auch der konkret ausgewiesene Geltungsbereich für die ordnungsbehördliche Verordnung ausdrücklich ausweist. Die Veranstaltungsflächen übersteigen bei beiden Veranstaltungen die jeweiligen Verkaufsflächen und stehen zweifellos im Vordergrund. Auch Erfahrungen aus der Vergangenheit belegen, dass die Veranstaltungen bei den Besuchern im Vordergrund stehen. Bei der Auto- und Mobilitätsshow wurde in der Vergangenheit regelmäßig seitens der Besucher und Veranstalter gespiegelt, dass sie sich parallel bei verschiedenen Anbietern von Automobilen parallel informieren und die Fahrzeuge „erleben“ wollten. Wer sich vorrangig für das Thema Mobilität und Nachhaltigkeit interessierte, konnte das vielfältige Angebot wahrnehmen. Der Einkauf stand regelmäßig für die Besucher nicht im Vordergrund. Ähnliches gilt für die Veranstaltung des Lichtermarktes, bei welchem die vorweihnachtliche Stimmung und das hiermit verbundene Programm die Besucher auf die Veranstaltungsflächen lockte. Gerade auch das Entdecken der jeweiligen Installationen, der Lichteffekte und die Illumination der Veranstaltungsflächen insgesamt haben bei den jeweiligen Besuchern, so das Resumee der Veranstalter, reichhaltigen Eindruck hinterlassen. Durch die etwas kompaktere Veranstaltungsfläche des Lichtermarktes im Verhältnis zu den Vorjahren dürfte sich dieses Resumee aus den Vorjahren nochmals verstärken.

 

Entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW wurden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, Bezirk Duisburg-Niederrhein (ver.di), der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer (IHK), dem Handelsverband NRW Kreis Kleve e.V., der Handwerkskammer Düsseldorf, der kath. Kirchengemeinde St. Christophorus sowie der Evangelischen Kirchengemeinde Emmerich Gelegenheit gegeben, zum gemeinsamen Antrag der EWG / WFG Stellung zu nehmen.

 

Der Handelsverband NRW hat in seiner Stellungnahme vom 1.02.24, die Industrie- und Handelskammer mit Stellungnahme vom 5.02.24 sowie die Handwerkskammer mit Stellungnahme vom 7.02.2024 mitgeteilt, gegen die Veranstaltungen keine Bedenken zu haben. Seitens der jeweils beteiligten Kirchengemeinden erfolgte keine Stellungnahme.  Ver.di hat insbesondere auf ihre gewerkschaftsseitige grundsätzliche Haltung gegenüber Sonntagsöffnungen im Einzelhandel verwiesen. (s. auch die zugehörigen Anlagen).

 

Die seitens ver.di erhobenen Anmerkungen und Hinweise sind in die vorstehende Stellungnahme eingeflossen und ausführlich gewürdigt worden. Ebenso ist die seitens ver.di zitierte Rechtsprechung anlässlich der Erstellung der vorstehenden Ausführungen berücksichtigt worden. Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat nachfolgend zu den seitens ver.di zitierten Erlassen im Jahr 2020 eine Anwendungshilfe zum Umgang mit dem § 6 LÖG NRW herausgegeben, welche ebenfalls umfassend auf die jeweilige Rechtsprechung und die Anforderungen an die Zulässigkeit von verkaufsoffenen Sonntagen herausgegeben, welche seitens der Verwaltung anlässlich des konkret vorliegenden Antrags der EWG auch Berücksichtigung gefunden hat.

 

 

V. Ergebnis

 

Nach Prüfung der Verwaltung liegen in Emmerich am Rhein die in diesen Fällen flächendeckend in NRW zutreffenden Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1,2 und 4 vor. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, dem Antrag der EWG vom 15.01.2024 zur Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt an den Sonntagen 14.04.2024 und 8.12.2024 durch Erlass der dieser Vorlage anliegenden Ordnungsbehördlichen Verordnung stattzugeben.

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2.

 

 

 

 

Peter Hinze

Bürgermeister