Beschlussvorschlag
:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Eingabe der Emmericher Elektrohändler zur Kenntnis und verweist auf die Begründung und die Beratung mit Beschlussfassung der Ratseingabe Nr. 15/2009 zum Grundstück Bahnhofstraße/Mennonitenstraße.
Sachverhalt :
Die Emmericher Elektrohändler stellen
den Antrag, die projektierte Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes entsprechend
dem Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein abzulehnen.
1. Einzelhandelskonzept
1.1 Grundsatz
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat
in seiner Sitzung am 13.09.2005 einen Grundsatzbeschluss zum Gesamtstädtischen
Einzelhandelskonzept in der Stadt Emmerich am Rhein gefasst.
Das vom Rat der Stadt Emmerich am
Rhein beschlossene Einzelhandelskonzept versteht sich als freiwillige
Selbstbindung an ein städtebauliches Entwicklungskonzept i.S. der Vorschriften
des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), welches bei der Aufstellung und
Änderung von Bauleitplänen sowie bei der bauordnungs- und planungsrechtlichen
Beurteilung von Baugesuchen verbindlich zu berücksichtigen ist.
1.2 Ansiedlung eines
Elektrogroßmarktes innerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt
Das Versorgungszentrum Innenstadt
umfasst im wesentlichen den derzeit mit Einzelhandels- und
Dienstleistungsbetrieben besetzten Bereich der Innenstadt.
Innerhalb des Versorgungszentrums
Innenstadt – zu diesem zählt auch das Rhein-Center – bestehen keine
Sortimentsbegrenzungen, d.h. im Versorgungszentrum Innenstadt ist ein
Elektrogroßmarkt grundsätzlich zulässig.
Für den Bereich des Rhein-Centers ist zu
berücksichtigen, dass sich eine Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes an den
Grundsätzen des Einzelhandelskonzeptes zu orientieren hat und nur in Verbindung
mit verschiedenen Bauleitplanungen möglich wäre.
1.3 Ansiedlung eines
Elektrogroßmarktes außerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt
Außerhalb des Versorgungszentrums
Innenstadt sind nicht-zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
entsprechend der Emmericher Sortimentsliste zulässig. Die Ansiedlung eines
Elektrogroßmarktes außerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt ist demnach
grundsätzlich nicht möglich.
1.4 Ansiedlung eines
Elektrogroßmarktes im Rhein-Center unter der Bedingung der planungsrechtlichen
Öffnung des Standortes Wemmer & Janssen für Lebensmitteleinzelhandel
Innerhalb der aktuellen Diskussion wird
die planungsrechtliche Öffnung des Standortes Wemmer & Janssen für
Lebensmitteleinzelhandel als Bedingung für die Ansiedlung eines
Elektrogroßmarktes im Rhein-Center genannt.
Eine Öffnung des Standortes Wemmer &
Janssen für Lebensmitteleinzelhandel wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht verfolgt
(s. Ratseingabe Nr. 15/2009).
2. Ergebnis
Die Ansiedlung eines Elektrogroßmarktes
im Bereich des Rhein-Centers wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht verfolgt.
Das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein
am 13.09.2005 beschlossene Einzelhandelskonzept legt fest, dass das
Versorgungszentrum Innenstadt mit dem Rhein-Center, dem potenziellen
Neuansiedlungsstandort Neumarkt und seinen Leerständen vorrangig entwickelt
werden soll.
Entsprechend dieser Priorisierung sind
folgende Schritte nacheinander durchzuführen:
Die Entwicklung des Neumarktes ist
vorrangig zu betreiben.
Nach Unterzeichnung der
Durchführungsverträge zum Entwicklungskonzept Neumarkt ist eine Aktualisierung
des gesamtstädtischen Einzelhandelskonzeptes vorzunehmen.
Auf Basis des aktualisierten
Einzelhandelskonzeptes sind die Entwicklungsmöglichkeiten des außerhalb des
Versorgungszentrums Innenstadt liegenden Standortes Wemmer & Janssen zu
prüfen.
Sh. Anlage
Unterschriftenliste von 10 Emmericher Elektorhändlern liegt der Verwaltung vor.
Finanz- und
haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.3.
Gez.
Der Vorsitzende