Betreff
Erlass einer Satzung über die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen
Vorlage
02-15 0314/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage 1 in der Vorlage bezeichnete Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

Im Rahmen des freiwilligen Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2010 schlägt die Verwaltung die Einführung der sog. Sexsteuer vor. Diese neue Steuer in Nordrhein-Westfalen ist am 10.05.2010 gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom Innen- und Finanzministerium NRW genehmigt worden, so dass einer landesweiten Einführung keine weitere Genehmigungspflicht dieser entsprechenden örtlichen Steuer entgegen steht.

 

Die Steuer besteuert nicht die sexuelle Handlung als solche, sondern die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und hat damit auch einen ordnungslenkenden Faktor. Steuerpflichtiger ist deshalb der Mieter bzw. Eigentümer der Räume, in denen die

sexuelle Vergnügung stattfinden kann. Vorreiter dieser Steuer waren die Städte Köln (rückwirkend ab 2004) und Dorsten. Im Gegensatz zur Stadt Dorsten besteuert die Stadt Köln auch das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben,  Privatwohnungen, Kraftfahrzeugen u.dgl., von letzterer Besteuerung wird aber zunächst in Emmerich am Rhein abgesehen. Mittlerweile ist diese Steuer z.B. in Dortmund (Steuersatz 4 €), Essen, Oberhausen, Gladbeck (Steuersatz 3 €), Duisburg, Brüggen, Tönisvorst (Steuersatz 2 €) eingeführt. Der Steuersatz berechnet sich auf je 10 qm Veranstaltungsfläche je Veranstaltungstag Bei einem für Emmerich am Rhein vorgeschlagenen Steuersatz von ebenfalls 3,-- EUR und angenommenen insgesamt 1.000 qm Betriebsfläche und 220 Veranstaltungstagen ergäbe sich eine zusätzliche Steuereinnahme von 66.000,-- EUR.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat im Rahmen der Beratung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes auch einen Steuersatz von 4,50 Euro je angefangene zehn Quadratmeter je Veranstaltungstag (Verwaltungsvorschlag 3,00 Euro) empfohlen.

 

Da es zur derzeitigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Emmerich am Rhein Prozessstreitigkeiten vor dem OVG Münster gibt, wird der beschriebene neue Steuertatbestand nicht in die vorhandene Vergnügungssteuersatzung aufgenommen, sondern hierfür die im Folgenden aufgeführte eigenständige Satzung geschaffen:


 

                                                                                                                        ANLAGE 1

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer

für die gezielte Einräumung der Gelegenheit  zu sexuellen Vergnügungen

in der Stadt Emmerich am Rhein

vom ______________

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am ___________ folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Emmerich am Rhein beschlossen:

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Die Stadt Emmerich am Rhein besteuert in ihrem Stadtgebiet die gezielte

Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen (Veranstaltungen) in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.

 

§ 2

Steuerschuldner

 

(1)   Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 ist Veranstalter der Mieter bzw. der Eigentümer/ Erbbauberechtigte der Räume, in denen die sexuelle Vergnügung stattfindet.

 

(2)   Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Steuersatz

 

(1)   Für die Veranstaltungen nach § 1 richtet sich die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes.

 

(2)   Die Größe des benutzten Raumes berechnet sich nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen.

 

(3)   Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 4,50 EUR.

 

(4)   Endet eine Veranstaltung am nächsten Tag bis 6.00 Uhr, so zählt dieser Tag nicht mehr als Veranstaltungstag.

(5)   Die Stadt Emmerich am Rhein kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwieig ist.

 

§ 4

Anmeldung und Sicherheitsleistung

 

(1)   Die Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Emmerich am Rhein anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

 

(2)   Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

(3)   Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.

 

(4)   Die Stadt Emmerich am Rhein ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

 

§ 5

Entstehung des Steueranspruches

 

Der Steueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung.

 

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Steuer für das Kalenderjahr im Voraus festzusetzen. Die Steuer für das jeweilige Kalenderjahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel der Jahressteuer zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages monatlich am 15. entrichtet werden.

 

(2)   Für unregelmäßig stattfindende Veranstaltungen wird die Steuer vierteljährlich nachträglich oder nach Abschluss der Veranstaltung festgesetzt. Die Stadt Emmerich am Rhein kann Vorausleistungen erheben, die sich nach der Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Steuerschuld bemessen. Die für zurückliegende Zeiträume festgesetzte Vergnügungssteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(3)   Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt. Vorauszahlungen sind zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung, ist diese innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides unverzüglich durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.

 

§ 7

Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten

 

Der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige hat der Stadt Emmerich am Rhein alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Emmerich am Rhein zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren.

 

§ 8

Verspätungszuschlag 

Für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht fristgerechter Anmeldung der Veranstaltungen gilt § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 9

Steuerschätzung

 

Soweit der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige den Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachkommt oder die Besteuerungs-grundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, kann die Stadt Emmerich am Rhein sie schätzen. Für die Schätzung gilt § 162 der Abgabenordung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 10

Ordnungswidrigkeiten / Straftaten

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des §§ 4 und 7 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011  vorgesehen. Haushaltsstelle: Produkt 16.01.01 

 

Höhere Steuererträge i. H. v. 66.000 €

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

Gez.

Der Vorsitzende