Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die als Anlage 1 in der Vorlage
bezeichnete Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte Einräumung
der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Im Rahmen des
freiwilligen Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2010 schlägt die Verwaltung die
Einführung der sog. Sexsteuer vor. Diese neue Steuer in Nordrhein-Westfalen ist
am 10.05.2010 gem. § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom Innen- und Finanzministerium NRW genehmigt
worden, so dass einer landesweiten Einführung keine weitere Genehmigungspflicht
dieser entsprechenden örtlichen Steuer entgegen steht.
Die Steuer besteuert nicht die
sexuelle Handlung als solche, sondern die gezielte Einräumung der Gelegenheit
zu sexuellen Vergnügungen und hat damit auch einen ordnungslenkenden Faktor.
Steuerpflichtiger ist deshalb der Mieter bzw. Eigentümer der Räume, in denen
die
sexuelle Vergnügung stattfinden
kann. Vorreiter dieser Steuer waren die Städte Köln (rückwirkend ab 2004) und
Dorsten. Im Gegensatz zur Stadt Dorsten besteuert die Stadt Köln auch das
Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Kraftfahrzeugen u.dgl., von
letzterer Besteuerung wird aber zunächst in Emmerich am Rhein abgesehen.
Mittlerweile ist diese Steuer z.B. in Dortmund (Steuersatz 4 €), Essen,
Oberhausen, Gladbeck (Steuersatz 3 €), Duisburg, Brüggen, Tönisvorst
(Steuersatz 2 €) eingeführt. Der Steuersatz berechnet sich auf je 10 qm
Veranstaltungsfläche je Veranstaltungstag Bei einem für Emmerich am Rhein
vorgeschlagenen Steuersatz von ebenfalls 3,-- EUR und angenommenen insgesamt
1.000 qm Betriebsfläche und 220 Veranstaltungstagen ergäbe sich eine zusätzliche
Steuereinnahme von 66.000,-- EUR.
Da es zur derzeitigen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Emmerich am Rhein Prozessstreitigkeiten vor
dem OVG Münster gibt, wird der beschriebene neue Steuertatbestand nicht in die
vorhandene Vergnügungssteuersatzung aufgenommen, sondern hierfür die im
Folgenden aufgeführte eigenständige Satzung geschaffen:
ANLAGE
1
Satzung über die Erhebung einer Steuer
für die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen
in der Stadt Emmerich am Rhein
vom ______________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2009 (GV. NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst.
b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung
am ___________ folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte
Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Emmerich am
Rhein beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
Die Stadt Emmerich am Rhein
besteuert in ihrem Stadtgebiet die gezielte
Einräumung der Gelegenheit zu
sexuellen Vergnügungen (Veranstaltungen) in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs
sowie ähnlichen Einrichtungen.
§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der
Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 ist Veranstalter der Mieter
bzw. der Eigentümer/ Erbbauberechtigte der Räume, in denen die sexuelle
Vergnügung stattfindet.
(2) Personen, die nebeneinander die Steuer
schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 3
Steuersatz
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 richtet sich
die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes.
(2) Die Größe des benutzten Raumes berechnet sich
nach der Fläche der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und
ähnlichen Nebenräumen.
(3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und
angefangene zehn Quadratmeter 3,00 EUR.
(4) Endet eine Veranstaltung am nächsten Tag bis
6.00 Uhr, so zählt dieser Tag nicht mehr als Veranstaltungstag.
(5) Die Stadt Emmerich am Rhein kann den
Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der
Veranstaltungsfläche besonders schwieig ist.
§ 4
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens
zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Emmerich am Rhein anzumelden. Bei
unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an
dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die
sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder
regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben
Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall
können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige
sind alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur
Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.
(4) Die Stadt Emmerich am
Rhein ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen.
§ 5
Entstehung des Steueranspruches
Der
Steueranspruch entsteht mit dem Abschluss der Veranstaltung.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Bei regelmäßig wiederkehrenden
Veranstaltungen ist die Steuer für das Kalenderjahr im Voraus festzusetzen. Die
Steuer für das jeweilige Kalenderjahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November mit einem Viertel der Jahressteuer zu entrichten. Die Steuer
kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages monatlich am 15.
entrichtet werden.
(2) Für unregelmäßig stattfindende Veranstaltungen
wird die Steuer vierteljährlich nachträglich oder nach Abschluss der
Veranstaltung festgesetzt. Die Stadt Emmerich am Rhein kann Vorausleistungen
erheben, die sich nach der Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Steuerschuld
bemessen. Die für zurückliegende Zeiträume festgesetzte Vergnügungssteuer ist
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid
festgesetzt. Vorauszahlungen sind zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der
Abrechnung der geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung, ist diese
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides
unverzüglich durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.
§ 7
Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Der
Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige hat der Stadt Emmerich am Rhein alle
für die Besteuerung notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen. Sowohl der Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der
Besitzer und der sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind
verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Emmerich am Rhein zur Nachprüfung der
Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass
in die Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren.
§ 8
Verspätungszuschlag
Für die
Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei nicht fristgerechter Anmeldung der
Veranstaltungen gilt § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
Steuerschätzung
Soweit der
Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige den Mitwirkungspflichten bei der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachkommt oder die
Besteuerungs-grundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, kann die
Stadt Emmerich am Rhein sie schätzen. Für die Schätzung gilt § 162 der
Abgabenordung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten / Straftaten
Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmung des §§ 4 und 7 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20
des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit
verfolgt werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Im Rahmen des freiwilligen Haushaltskonsolidierungskonzeptes
2010 schlägt die Verwaltung die Einführung der sog. Sexsteuer vor. Diese neue
Steuer in Nordrhein-Westfalen ist am 10.05.2010 gem. § 2 Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom Innen- und
Finanzministerium NRW genehmigt worden, so dass einer landesweiten Einführung
keine weitere Genehmigungspflicht dieser entsprechenden örtlichen Steuer
entgegen steht.
Die Steuer besteuert nicht die sexuelle Handlung als solche,
sondern die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und
hat damit auch einen ordnungslenkenden Faktor. Steuerpflichtiger ist deshalb
der Mieter bzw. Eigentümer der Räume, in denen die
sexuelle Vergnügung stattfinden kann. Vorreiter dieser
Steuer waren die Städte Köln (rückwirkend ab 2004) und Dorsten. Im Gegensatz
zur Stadt Dorsten besteuert die Stadt Köln auch das Angebot sexueller
Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Kraftfahrzeugen u.dgl., von
letzterer Besteuerung wird aber zunächst in Emmerich am Rhein abgesehen.
Mittlerweile ist diese Steuer z.B. in Dortmund (Steuersatz 4 €), Essen,
Oberhausen, Gladbeck (Steuersatz 3 €), Duisburg, Brüggen, Tönisvorst
(Steuersatz 2 €) eingeführt. Der Steuersatz berechnet sich auf je 10 qm Veranstaltungsfläche
je Veranstaltungstag Bei einem für Emmerich am Rhein vorgeschlagenen Steuersatz
von ebenfalls 3,-- EUR und angenommenen insgesamt 1.000 qm Betriebsfläche und
220 Veranstaltungstagen ergäbe sich eine zusätzliche Steuereinnahme von
66.000,-- EUR.
Da es zur derzeitigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Emmerich am Rhein Prozessstreitigkeiten vor dem OVG Münster gibt, wird der
beschriebene neue Steuertatbestand nicht in die vorhandene
Vergnügungssteuersatzung aufgenommen, sondern hierfür die im Folgenden
aufgeführte eigenständige Satzung geschaffen:
ANLAGE
1
Satzung
über die Erhebung einer Steuer
für
die gezielte Einräumung der Gelegenheit
zu sexuellen Vergnügungen
in der
Stadt Emmerich am Rhein
vom
______________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV. NRW S. 950) und der §§ 1 bis 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober
1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW
S. 394), hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am
___________ folgende Satzung über die Erhebung einer Steuer für die gezielte
Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in der Stadt Emmerich am
Rhein beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
Die Stadt Emmerich am Rhein besteuert in ihrem Stadtgebiet
die gezielte
Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen
(Veranstaltungen) in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen
Einrichtungen.
§ 2
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung
(Veranstalter). In den Fällen des § 1 ist Veranstalter der Mieter bzw. der
Eigentümer/ Erbbauberechtigte der Räume, in denen die sexuelle Vergnügung
stattfindet.
(2) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind
Gesamtschuldner.
§ 3
Steuersatz
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 richtet sich die Steuer nach der
Größe des benutzten Raumes.
(2) Die Größe des benutzten Raumes berechnet sich nach der Fläche der
für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des
Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen
Nebenräumen.
(3) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn
Quadratmeter 3,00 EUR.
(4) Endet eine Veranstaltung am nächsten Tag bis 6.00 Uhr, so zählt
dieser Tag nicht mehr als Veranstaltungstag.
(5) Die Stadt Emmerich am Rhein kann den Steuerbetrag mit dem
Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche
besonders schwieig ist.
§ 4
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens zwei Wochen vor deren
Beginn bei der Stadt Emmerich am Rhein anzumelden. Bei unvorbereiteten und
nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die
Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe
der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden
Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine
einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen
getroffen werden.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung oder Anzeige sind alle Angaben zu
machen, die zur Feststellung des Steuerschuldners und zur Durchführung der
Besteuerung erforderlich sind.
(4) Die Stadt Emmerich am Rhein ist berechtigt,
eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
§ 5
Entstehung des Steueranspruches
Der Steueranspruch entsteht mit
dem Abschluss der Veranstaltung.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Steuer für
das Kalenderjahr im Voraus festzusetzen. Die Steuer für das jeweilige
Kalenderjahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit
einem Viertel der Jahressteuer zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je
einem Zwölftel des Jahresbetrages monatlich am 15. entrichtet werden.
(2) Für unregelmäßig stattfindende Veranstaltungen wird die Steuer
vierteljährlich nachträglich oder nach Abschluss der Veranstaltung festgesetzt.
Die Stadt Emmerich am Rhein kann Vorausleistungen erheben, die sich nach der
Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Steuerschuld bemessen. Die für
zurückliegende Zeiträume festgesetzte Vergnügungssteuer ist innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(3) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt. Vorauszahlungen
sind zu berücksichtigen. Ergibt sich bei der Abrechnung der geleisteten
Vorauszahlungen eine Nachzahlung, ist diese innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Zuviel gezahlte Beträge werden
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides unverzüglich durch Aufrechnung oder
Rückzahlung ausgeglichen.
§ 7
Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Steuerpflichtige oder die
Steuerpflichtige hat der Stadt Emmerich am Rhein alle für die Besteuerung
notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Sowohl der
Veranstalter als auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer und der sonstige
Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt Emmerich am Rhein zur Nachprüfung der Erklärungen und
zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die
Veranstaltungsräume, auch während der Veranstaltungen, zu gewähren.
§ 8
Verspätungszuschlag
Für die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages bei nicht fristgerechter Anmeldung der Veranstaltungen
gilt § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9
Steuerschätzung
Soweit der Steuerpflichtige oder
die Steuerpflichtige den Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen nicht nachkommt oder die Besteuerungs-grundlagen nicht
ermittelt oder berechnet werden können, kann die Stadt Emmerich am Rhein sie
schätzen. Für die Schätzung gilt § 162 der Abgabenordung in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten / Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmung des §§ 4 und 7 dieser Satzung können gemäß §§ 17 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: Produkt
16.01.01
Höhere Steuererträge i. H. v. 66.000 €
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gez.
Der Vorsitzende