Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der
Vorlage aufgezeigte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung von Brandschauen in der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die brandschutztechnischen Aufgaben der Gemeinden und Feuerwehren
im Land Nordrhein-Westfalen sind im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG)
festgeschrieben. Dabei versteht sich der vorbeugende Brandschutz neben dem
abwehrenden Brandschutz als grundlegende Aufgabe. Beide sind in ihren Wirkungen
eng miteinander verbunden, denn eine effektive Gefahrenabwehr ist nur möglich,
wenn im baulichen Objekt optimale brandschutztechnische Vorarbeit geleistet
wurde.
Alle Neubaumaßnahmen sowie Umbauten im Altbestand unterliegen
heutzutage den Vorschriften des Bauordnungsrechtes. Dieses dient unter anderem
dazu, Gefahren abzuwenden, die von baulichen Anlagen ausgehen und Schäden für
Menschen, Tiere oder Sachwerte hervorrufen. Die entsprechenden Genehmigungen
werden von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein in
Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle des Kreises Kleve erteilt (§ 5
FSHG). Damit die baulichen und betrieblichen Vorgaben aus einer solchen
Baugenehmigung auch eingehalten werden, finden bei besonderen baulichen
Anlagen, Brandschauen im Sinne des § 6 FSHG statt. Diese Überprüfungen sind im
Abstand von höchstens fünf Jahren wiederkehrend durchzuführen. Auf Grund der
gesetzlichen Vorgabe werden Brandschauen hauptsächlich an baulichen Anlagen durchgeführt,
von denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht bzw. bei denen im
Schadensfall eine Gefährdung für viele Menschen oder für hohe Sachwerte
besteht. Im Rahmen von Brandschauen werden diese Objekte auf die Einhaltung
gültiger baurechtlicher Vorschriften untersucht, insbesondere auch auf
betriebliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettung von Personen. Bei diesen
wiederkehrenden Brandschauen sind oftmals in erheblichen Umfang Mängel
festzustellen, welche in aller Regel durch die reine Unwissenheit über
anzuwendende vorbeugende Brandschutzkonzepte entstehen. Zu den Mängeln gehören
zudem das Verschließen oder Versperren von Notausgangstüren, das Verkeilen von
Brand- und Rauchschutztüren, das Durchbrechen von Brandwänden, der Einbau
brennbarer Stoffe in Flucht- oder Rettungswegen oder die unzulässige Lagerung
brennbarer Materialien. Alle diese Fehler können schwerwiegende Konsequenzen
nach sich ziehen ,egal ob sie aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit entstehen.
Der Versicherungsschutz kann hierdurch gefährdet werden.
Der Brandschau kann eine Nachschau folgen, um zu belegen, dass die
Mängel behoben wurden. Wird im Rahmen der Nachschau festgestellt, dass
weiterhin Mängel bestehen, wird die Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde
eingebunden. Diese Einbindung kann zur Folge haben, dass beim Vorliegen einer
konkreten Gefahr für Personen, bauliche Anlagen in ihren Nutzungen gesperrt
werden können.
Für die Stadt Emmerich am Rhein werden Brandschauen, wie im Gesetz
vorgeschrieben, von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr durchgeführt.
Insgesamt gilt es 305 brandschutzpflichtige Objekte zu überprüfen. Dabei sind
230
bauliche Anlagen alle 5 Jahre
15 bauliche Anlagen alle 3 Jahre
60 bauliche Anlagen jedes Jahr
zu begutachten.
Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau
entsprechend § 41 Abs.4 FSHG Gebühren erheben. Diese Regelung ist auch nur
folgerichtig, schließlich erbringt die Feuerwehr eine bestandserhaltende
betriebliche Serviceleistung für diverse Anlagenbetreiber.
Brandschutztechnische Mängel werden in
den alltäglichen betrieblichen Abläufen erkannt und abgestellt. Die Gebühr kann
entsprechend dem FSHG nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Diese soll
zum 01.01.2011 in Kraft treten.
Ermitllung der Gebührenhöhe
Beide Bediensteten der Stadt Emmerich am Rhein, die die
Brandschauen durchführen, sind verbeamtet. Sie sind im mittleren Dienst und
werden nach der Besoldungsgruppe A 9 bezahlt.
Die Personal- und Arbeitsplatzkosten für diese beiden Mitarbeiter
sind Grundlage für die Gebührenermittlung zur Durchführung einer Brandschau.
Dabei ist es nicht erforderlich, die detaillierten Kostenblöcke
für die Stadt Emmerich am Rhein zu ermitteln, es reicht vielmehr aus, die
Pauschalerhebungen der "Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement" anzusetzen.
Danach ermitteln sich die Kosten eines Arbeitsplatzes aus:
1) Personalkosten
einschließlich
Versorgungszuschlag, Beihilfe, Sozialleistungen usw.
2) Sachkosten
Einrichtung und
Ausstattung, Miete und Betrieb der Räume, Kosten
Informationstechnik
3) Gemeinkosten
allgemeiner
Service, Steuerungsdienste
Zu unterscheiden sind hierbei nun noch die Kosten für einen
"Büroarbeitsplatz" und einen "Nicht-Büroarbeitsplatz".
Büroarbeitsplatz: Personalkosten
+
Sachkosten
(15.600,-- Euro)
+
Gemeinkosten
(20 % der Personalkosten)
Nicht-Büroarbeitsplatz: Personalkosten
+
Sachkosten
(10 % der Personalkosten)
+
Gemeinkosten
(15 % der Personalkosten)
Die Personalkosten für einen Beamten des mittleren Dienstes
Besoldungsgruppe A 9 sind der beigefügten Anlage A der KGST-Ermittlungen zu
entnehmen.
Die Arbeiten zur Durchführung einer Brandschau gliedern sich in
drei Teilbereiche
a) Vorbereitung
Erarbeitung der
baurechtlichen und brandschutechnischen
Grundlagen
einschließlich Besorgung der Bauakte
b) Durchführung der
Brandschau
Mangelerkennung
c) Nachbearbeitung
Unterrichtung der
Bauaufsichtbehörde
Abstellung
kleinerer Mängel durch die Feuerwehr
Während für die Vor- und Nachbearbeitung die Kosten für einen
"Büroarbeitsplatz" zugrunde gelegt werden müssen, sind für die
eigentliche Durchführung der Brandschau die Kosten für einen
"Nicht-Büroarbeitsplatz" anzusetzen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Büroarbeitsplatz
Personalkosten 54.900,--
Euro
Sachkosten 15.600,--
Euro
Gemeinkosten (20 % der Personalkosten) 10.980.-- Euro
--------------------
81.480,--
Euro
81.480,-- Euro : 1.680 Jahresstunden = 48,50 Euro
pro Stunde
Nichtbüroarbeitsplatz
Personalkosten 54.900,--
Euro
Sachkosten (10 % der Personalkosten) 5.490,--
Euro
Gemeinkosten (15 % der Personalkosten) 8.235,-- Euro
--------------------
68.625,--
Euro
68.625,-- Euro : 1.680 Jahresstunden = 40,85
Euro pro Stunde
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung
von Brandschauen in der Stadt
Emmerich am Rhein
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat auf Grund der §§ 7 und 41
Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009
(GV Nw S. 950), § 41 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV NW S. 765, 793) und der §§
1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV NW S. 394) in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandschau
( 1 ) Die Brandschau dient
dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und
Einrichtungen, die
in erhöhten Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in
denen bei Ausbruch
eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder
erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des
abwehrenden
Brandschutzes entsprechen.
( 2 ) Die Prüfung der
Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der
Feststellung
brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie
der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder
der Ausbreitung von
Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Unglücksfall
die Rettung von
Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten, sowie
wirksame
Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
( 1 ) Gebührenpflichtig
sind Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im
Sinne des § 1 dieser Satzung
einschließlich
deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen,
in
denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen
der
Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau
vornimmt,
b) infolge erforderlicher
Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im Bereich des vorbeugenden und
abwehrenden Brandschutzes außerhalb
des
Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt
wurden
und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme oder
eines
Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
( 2 ) Unberührt bleibt das
Recht anderer Behörden, insbesondere der Bau-
aufsichtbehörde,
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften,
wenn sie in eigener
Zuständigkeit an de Durchführung er Brandschau teilgenommen
haben oder nach
Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
( 1 ) Die Gebühren werden
nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig
eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
( 2 ) Die Bemessung der
Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 1
aufgeführten
Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2
aufgeführten
Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.
§ 4
Zeitliche Folge der Brandschau
( 1 ) Die zeitliche Folge
der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderverordnungen
oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den
entsprechenden
baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach
Gefährungsgrad der
in der Anlage 2 dieser Satzung aufgeführten Objekte in
Zeitabständen von
längstens fünf Jahren durchzuführen.
( 2 ) Fehlen Vorschriften
zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der
Stadt Emmerich am
Rhein unter Berücksichtigung de Gefährdungsgrades von
Objekten nach
pflichtgemäßem Ermessen festgelegt
§ 5
Gebührenschuldner
( 1 ) Gebührenschuldner ist
der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
des der Brandschau
unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der
Brandschutzdienststelle
gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c dieser Satzung beantragt.
Mehrere Personen im
Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
( 2 ) Gebührenfreiheit
besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 6
Entstehung, Festsetzung,
Fälligkeit, Stundung und Erlass der Gebühr
Die Gebühr entsteht
mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch
Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von
einem Monat zu
entrichten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung von
Brandschauen in der Stadt Emmerich
am Rhein
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung einer Brandschau in der Stadt
Emmerich am Rhein gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung
einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach
Dauer
der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 40,85 Euro
jede
weitere halbe Stunde jeweils 20,43 Euro
2. Vorbereitung
und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal 24,25 Euro
3. Durchführung
einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne
des § 5
Abs. 1 Satz 1
Die
Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der
Reglungen
zu Ziffer 1.
4. Leistungen
gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
4.1 schriftlich erteilte
gutachterliche Stellungnahme
je
angefangene Stunde 48,50
Euro
4.2 Erstellung eines
Brandschutzkonzeptes
je
angefangene Stunde 48,50
Euro
Anlage 2
Aufstellung der
Objekte für die Gebührenbemessung
Nach der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in
der Stadt Emmerich am Rhein vom
Kennziffer |
Objekte |
Prüfintervall Jahre |
|
|
|
|
Pflege- und Betreuungsobjekte |
|
001 |
Krankenhäuser nach Krankenhausbau VO |
5 |
002 |
Altenwohnheime mit/ohne Pflegesatz |
5 |
003 |
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen |
5 |
004 |
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei
nur tagsüber Untergebrachten |
5 |
005 |
Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
5 |
|
|
|
|
Übernachtungsobjekte |
|
006 |
Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 9 Betten |
5 |
007 |
Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 30 Betten |
5 |
008 |
Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 60 Betten |
5 |
009 |
Obdachlosenunterkünfte, Notunterkünfte, Aussiedlerheime |
1 |
010 |
Campingplätze |
5 |
|
|
|
|
Versammlungsobjekte |
|
011 |
Gebäude mit Vollbühnen |
1 |
012 |
Gebäude mit Szenenfläche, Mittel- oder Kleinbühnen (ab 100
Personen) |
3 |
013 |
Gebäude mit Filmvorführungen |
3 |
014 |
Räume für über 1.000 Personen |
3 |
015 |
Anlagen mit nicht überdachten Szeneflächen (ab 1.000
Personen) |
5 |
016 |
Anlagen mit nicht überdachten Sportflächen (ab 1.000
Personen) |
5 |
017 |
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätzen) |
5 |
018 |
Gebäude mit Räumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200
Personen fassen |
5 |
019 |
Räumen in Schulen, Museen, Funk- oder Fernsehstudios und
ähnlichen Gebäuden, die einzeln mehr als 200 Personen fassen |
5 |
|
|
|
|
Versammlungsobjekte nach Versammlungsstätten-Verordnung |
|
020 |
Schank- und Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) |
5 |
|
|
|
|
Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung |
|
021 |
Gebäude mit Bühnen/Szeneflächen/Filmvorführungen ab 50
Personen |
5 |
022 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden
ab 200 Pers. (bei fehlender Personenangabe 2 Pers pro qm Freifläche) |
5 |
023 |
Räume für die Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten
Gebäuden ab 100 Personen |
5 |
024 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden,
jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
5 |
025 |
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten
Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
5 |
|
|
|
|
Unterrichtsobjekte |
|
026 |
Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen nach der
BASchulR (Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen) |
5 |
027 |
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in
Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten |
5 |
028 |
Unterrichtsräume (ab 100 Personen in Ausbildungsstätten,
für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden) |
5 |
029 |
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50
Personen) |
5 |
|
|
|
|
Hochhausobjekte / Hohe Häuser |
|
030 |
Hochhäuser nach der Hochhausbauverordnung |
5 |
031 |
Hohe Häuser (unter der Hochhausgrenze) |
5 |
|
|
|
|
Verkaufsobjekte |
|
032 |
Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung (VKVO) |
3 |
033 |
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm
Verkaufsfläche |
3 |
034 |
Verkaufsstätten, für die die VKVO nicht gilt, in
Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche |
3 |
035 |
Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr
als 500 qm Verkaufsfläche |
5 |
|
|
|
|
Verwaltungsobjekte |
|
036 |
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000
qm Nutzfläche |
5 |
037 |
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer
Höhe mit mehr als 1.000 qm |
5 |
|
|
|
|
Ausstellungsobjekte |
|
038 |
Museen oder ähnliches |
5 |
039 |
Messegebäude |
5 |
|
|
|
|
Garagen |
|
040 |
Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) |
5 |
041 |
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu
anders genutzten Gebäuden |
5 |
042 |
Mittelgaragen nach der GarVO |
5 |
|
|
|
|
Gewerbeobjekte |
|
043 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm |
5 |
044 |
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm |
5 |
045 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr
als 1.600 qm |
5 |
046 |
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm |
5 |
047 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend
brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Druckbehälterverordnung (Druckbehälter
VO), Chemikaliengesetz (ChemikalienG), Sprengstoff (SprengstoffG) mit
besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Umweltschutz
(StUA) bzw. das staatliche Amt für Arbeitsschutz (StaAfA)genehmigt wurden |
5 |
048 |
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu
Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm |
5 |
049 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß
VbF/DruckbehälterVO, ChemikalienG,SprengstoffG mit besonderen
Brandschutzmaßnahmen durch das StUA bzw. StAfA genehmigt wurden |
5 |
050 |
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe
mit mehr als 3.200 qm |
5 |
051 |
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600
qm Lagerfläche |
5 |
052 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600
qm Lagerfläche |
5 |
053 |
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800
qm Lagerfläche |
5 |
054 |
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als
5.000 qm Lagerfläche |
5 |
055 |
Hochregallager |
5 |
|
|
|
|
Sonderobjekte |
|
056 |
Besonders gefährdete Baudenkmäler |
5 |
057 |
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude |
5 |
058 |
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung9 |
5 |
059 |
Flächen für die Feuerwehr/Feuerwehrzufahrten (§ 5 Abs. 2
und 5 BauO NW) |
5 |
060 |
Unterirdische Verkehrsanlagen |
5 |
061 |
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach der
Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) |
5 |
062 |
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen
ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinien für den Feuerwehreinsatz
in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen |
5 |
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: neues Produkt
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gez.
Der Vorsitzende