Betreff
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein über die Erhebung von Gebühern für die Durchführung von Brandschauen in der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06-15 0283/2010/1
Art
Verwaltungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der Vorlage aufgezeigte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandschauen in der Stadt Emmerich am Rhein.

Sachdarstellung :

Die brandschutztechnischen Aufgaben der Gemeinden und Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen sind im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) festgeschrieben. Dabei versteht sich der vorbeugende Brandschutz neben dem abwehrenden Brandschutz als grundlegende Aufgabe. Beide sind in ihren Wirkungen eng miteinander verbunden, denn eine effektive Gefahrenabwehr ist nur möglich, wenn im baulichen Objekt optimale brandschutztechnische Vorarbeit geleistet wurde.

 

Alle Neubaumaßnahmen sowie Umbauten im Altbestand unterliegen heutzutage den Vorschriften des Bauordnungsrechtes. Dieses dient unter anderem dazu, Gefahren abzuwenden, die von baulichen Anlagen ausgehen und Schäden für Menschen, Tiere oder Sachwerte hervorrufen. Die entsprechenden Genehmigungen werden von der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein in Zusammenarbeit mit der Brandschutzdienststelle des Kreises Kleve erteilt (§ 5 FSHG). Damit die baulichen und betrieblichen Vorgaben aus einer solchen Baugenehmigung auch eingehalten werden, finden bei besonderen baulichen Anlagen, Brandschauen im Sinne des § 6 FSHG statt. Diese Überprüfungen sind im Abstand von höchstens fünf Jahren wiederkehrend durchzuführen. Auf Grund der gesetzlichen Vorgabe werden Brandschauen hauptsächlich an baulichen Anlagen durchgeführt, von denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht bzw. bei denen im Schadensfall eine Gefährdung für viele Menschen oder für hohe Sachwerte besteht. Im Rahmen von Brandschauen werden diese Objekte auf die Einhaltung gültiger baurechtlicher Vorschriften untersucht, insbesondere auch auf betriebliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettung von Personen. Bei diesen wiederkehrenden Brandschauen sind oftmals in erheblichen Umfang Mängel festzustellen, welche in aller Regel durch die reine Unwissenheit über anzuwendende vorbeugende Brandschutzkonzepte entstehen. Zu den Mängeln gehören zudem das Verschließen oder Versperren von Notausgangstüren, das Verkeilen von Brand- und Rauchschutztüren, das Durchbrechen von Brandwänden, der Einbau brennbarer Stoffe in Flucht- oder Rettungswegen oder die unzulässige Lagerung brennbarer Materialien. Alle diese Fehler können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen ,egal ob sie aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit entstehen. Der Versicherungsschutz kann hierdurch gefährdet werden.

Der Brandschau kann eine Nachschau folgen, um zu belegen, dass die Mängel behoben wurden. Wird im Rahmen der Nachschau festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen, wird die Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde eingebunden. Diese Einbindung kann zur Folge haben, dass beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für Personen, bauliche Anlagen in ihren Nutzungen gesperrt werden können.

 

Für die Stadt Emmerich am Rhein werden Brandschauen, wie im Gesetz vorgeschrieben, von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr durchgeführt. Insgesamt gilt es 305 brandschutzpflichtige Objekte zu überprüfen. Dabei sind

 

                                                230 bauliche Anlagen alle 5 Jahre

                                   

                                                 15 bauliche Anlagen alle 3 Jahre

 

                                                 60 bauliche Anlagen jedes Jahr

 

zu begutachten.

 

Die Gemeinden können für die Durchführung der Brandschau entsprechend § 41 Abs.4 FSHG Gebühren erheben. Diese Regelung ist auch nur folgerichtig, schließlich erbringt die Feuerwehr eine bestandserhaltende betriebliche Serviceleistung für diverse Anlagenbetreiber. Brandschutztechnische  Mängel werden in den alltäglichen betrieblichen Abläufen erkannt und abgestellt. Die Gebühr kann entsprechend dem FSHG nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Diese soll zum 01.01.2011 in Kraft treten.

 

Ermitllung der Gebührenhöhe

 

Beide Bediensteten der Stadt Emmerich am Rhein, die die Brandschauen durchführen, sind verbeamtet. Sie sind im mittleren Dienst und werden nach der Besoldungsgruppe A 9 bezahlt.

 

Die Personal- und Arbeitsplatzkosten für diese beiden Mitarbeiter sind Grundlage für die Gebührenermittlung zur Durchführung einer Brandschau.

 

Dabei ist es nicht erforderlich, die detaillierten Kostenblöcke für die Stadt Emmerich am Rhein zu ermitteln, es reicht vielmehr aus, die Pauschalerhebungen der "Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement" anzusetzen.

 

Danach ermitteln sich die Kosten eines Arbeitsplatzes aus:

 

1)         Personalkosten

            einschließlich Versorgungszuschlag, Beihilfe, Sozialleistungen usw.

 

2)         Sachkosten

            Einrichtung und Ausstattung, Miete und Betrieb der Räume, Kosten

            Informationstechnik

 

3)         Gemeinkosten

            allgemeiner Service, Steuerungsdienste

 

Zu unterscheiden sind hierbei nun noch die Kosten für einen "Büroarbeitsplatz" und einen "Nicht-Büroarbeitsplatz".

 

Büroarbeitsplatz:                     Personalkosten

                                                            +

                                                Sachkosten (15.600,-- Euro)

                                                            +

                                                Gemeinkosten (20 % der Personalkosten)

 

Nicht-Büroarbeitsplatz:           Personalkosten

                                                            +

                                                Sachkosten (10 % der Personalkosten)

                                                            +

                                                Gemeinkosten (15 % der Personalkosten)

 

Die Personalkosten für einen Beamten des mittleren Dienstes Besoldungsgruppe A 9 sind der beigefügten Anlage A der KGST-Ermittlungen zu entnehmen.

Die Arbeiten zur Durchführung einer Brandschau gliedern sich in drei Teilbereiche

 

a)         Vorbereitung

            Erarbeitung der baurechtlichen und brandschutechnischen

            Grundlagen einschließlich Besorgung der Bauakte

 

b)         Durchführung der Brandschau

            Mangelerkennung

 

c)         Nachbearbeitung

            Unterrichtung der Bauaufsichtbehörde

            Abstellung kleinerer Mängel durch die Feuerwehr

 

Während für die Vor- und Nachbearbeitung die Kosten für einen "Büroarbeitsplatz" zugrunde gelegt werden müssen, sind für die eigentliche Durchführung der Brandschau die Kosten für einen "Nicht-Büroarbeitsplatz" anzusetzen.

 

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergeben sich folgende Gebührensätze:

 

Büroarbeitsplatz

 

Personalkosten                                                           54.900,-- Euro

Sachkosten                                                                 15.600,-- Euro

Gemeinkosten (20 % der Personalkosten)                10.980.-- Euro

                                                                                    --------------------

                                                                                    81.480,-- Euro

 

81.480,-- Euro : 1.680 Jahresstunden            =          48,50 Euro pro Stunde

 

Nichtbüroarbeitsplatz

 

Personalkosten                                                           54.900,-- Euro

Sachkosten (10 % der Personalkosten)                       5.490,-- Euro

Gemeinkosten (15 % der Personalkosten)                  8.235,-- Euro

                                                                                    --------------------

                                                                                    68.625,-- Euro

 

68.625,-- Euro : 1.680 Jahresstunden            =          40,85 Euro pro Stunde
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom      

über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung

von Brandschauen in der Stadt Emmerich am Rhein

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV Nw S. 950), § 41 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV NW S. 765, 793) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NW S. 394) in seiner Sitzung am       folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Zweck der Brandschau

 

( 1 )      Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und

            Einrichtungen, die in erhöhten Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in

            denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von

            Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des

            abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

 

( 2 )      Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der

            Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie

            der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder

            der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Unglücksfall

            die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten, sowie

            wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

 

§ 2

 

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

 

( 1 )      Gebührenpflichtig sind Leistungen

 

            a)         zur Durchführung der Brandschau im Sinne des § 1 dieser Satzung

                        einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen,

                        in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen

                        der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau

                        vornimmt,

 

            b)         infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),

 

            c)         im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb

                        des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt

                        wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme oder

                        eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

 

( 2 )      Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bau-

            aufsichtbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften,

            wenn sie in eigener Zuständigkeit an de Durchführung er Brandschau teilgenommen

            haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

 

§ 3

 

Gebührenmaßstab

 

( 1 )      Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der

            notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Entgelte

             für in Anspruch genommene Fremdleistungen.

 

( 2 )      Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 1

            aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2

            aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.

 

§ 4

 

Zeitliche Folge der Brandschau

 

( 1 )      Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von

            Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den

            entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach

            Gefährungsgrad der in der Anlage 2 dieser Satzung aufgeführten Objekte in

            Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.

 

 

( 2 )      Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der

            Stadt Emmerich am Rhein unter Berücksichtigung de Gefährdungsgrades von

            Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt

 

§ 5

 

Gebührenschuldner

           

 

( 1 )      Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte

            des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der

            Brandschutzdienststelle gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c dieser Satzung beantragt.

            Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

 

( 2 )      Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des

            Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils

            geltenden Fassung.


 

§ 6

 

Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung und Erlass der Gebühr

 

            Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch

            Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von

            einem Monat zu entrichten.

 

§ 7

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am  01.01.2011 in Kraft.
            Anlage 1 zur Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von

Brandschauen in der Stadt Emmerich am Rhein

 

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung einer Brandschau in der Stadt Emmerich am Rhein gelten folgende Regelsätze:

 

1.                     Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach

                        Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 40,85 Euro

                        jede weitere halbe Stunde jeweils 20,43 Euro

 

2.                     Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem

                        Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 24,25 Euro

 

3.                     Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne

                        des § 5 Abs. 1 Satz 1

                        Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der

                        Reglungen zu Ziffer 1.

 

4.                     Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c

 

                        4.1                   schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme

                                                je angefangene Stunde                                   48,50 Euro

                       

                        4.2                   Erstellung eines Brandschutzkonzeptes

                                                je angefangene Stunde                                   48,50 Euro


 

Anlage 2

Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung

Nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Emmerich am Rhein vom

 

 

Kennziffer

Objekte

Prüfintervall

Jahre

 

 

 

 

Pflege- und Betreuungsobjekte

 

001

Krankenhäuser nach Krankenhausbau VO

5

002

Altenwohnheime mit/ohne Pflegesatz

5

003

Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen

5

004

Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten

5

005

Kindergärten, -tagesstätten, -horte

5

 

 

 

 

Übernachtungsobjekte

 

006

Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 9 Betten

5

007

Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 30 Betten

5

008

Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 60 Betten

5

009

Obdachlosenunterkünfte, Notunterkünfte, Aussiedlerheime

1

010

Campingplätze

5

 

 

 

 

Versammlungsobjekte

 

011

Gebäude mit Vollbühnen

1

012

Gebäude mit Szenenfläche, Mittel- oder Kleinbühnen (ab 100 Personen)

3

013

Gebäude mit Filmvorführungen

3

014

Räume für über 1.000 Personen

3

015

Anlagen mit nicht überdachten Szeneflächen (ab 1.000 Personen)

5

016

Anlagen mit nicht überdachten Sportflächen (ab 1.000 Personen)

5

017

Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätzen)

5

018

Gebäude mit Räumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Personen fassen

5

019

Räumen in Schulen, Museen, Funk- oder Fernsehstudios und ähnlichen Gebäuden, die einzeln mehr als 200 Personen fassen

5

 

 

 

 

Versammlungsobjekte nach Versammlungsstätten-Verordnung

 

020

Schank- und Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)

5

 

 

 

 

Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung

 

021

Gebäude mit Bühnen/Szeneflächen/Filmvorführungen ab 50 Personen

5

022

Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Pers. (bei fehlender Personenangabe 2 Pers pro qm Freifläche)

5

023

Räume für die Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 100 Personen

5

024

Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

5

025

Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

5

 

 

 

 

Unterrichtsobjekte

 

026

Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen nach der BASchulR (Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen)

5

027

Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten

5

028

Unterrichtsräume (ab 100 Personen in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden)

5

029

Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

5

 

 

 

 

Hochhausobjekte / Hohe Häuser

 

030

Hochhäuser nach der Hochhausbauverordnung

5

031

Hohe Häuser (unter der Hochhausgrenze)

5

 

 

 

 

Verkaufsobjekte

 

032

Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung (VKVO)

3

033

Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche

3

034

Verkaufsstätten, für die die VKVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche

3

035

Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche

5

 

 

 

 

Verwaltungsobjekte

 

036

Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche

5

037

Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm

5

 

 

 

 

Ausstellungsobjekte

 

038

Museen oder ähnliches

5

039

Messegebäude

5

 

 

 

 

Garagen

 

040

Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO)

5

041

Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden

5

042

Mittelgaragen nach der GarVO

5

 

 

 

 

Gewerbeobjekte

 

043

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm

5

044

Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm

5

045

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm

5

046

Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm

5

047

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Druckbehälterverordnung (Druckbehälter VO), Chemikaliengesetz (ChemikalienG), Sprengstoff (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Umweltschutz (StUA) bzw. das staatliche Amt für Arbeitsschutz (StaAfA)genehmigt wurden

5

048

Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm

5

049

Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/DruckbehälterVO, ChemikalienG,SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StUA bzw. StAfA genehmigt wurden

5

050

Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 qm

5

051

Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche

5

052

Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche

5

053

Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche

5

054

Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche

5

055

Hochregallager

5

 

 

 

 

Sonderobjekte

 

056

Besonders gefährdete Baudenkmäler

5

057

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude

5

058

Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung9

5

059

Flächen für die Feuerwehr/Feuerwehrzufahrten (§ 5 Abs. 2 und 5 BauO NW)

5

060

Unterirdische Verkehrsanlagen

5

061

Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach der Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO)

5

062

Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinien für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

5

 

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: neues Produkt

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

Gez.

Der Vorsitzende