Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt die in der
Vorlage aufgezeigte Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung von Brandschauen in der Stadt Emmerich am Rhein.
Sachdarstellung :
Die
brandschutztechnischen Aufgaben der Gemeinden und Feuerwehren im Land
Nordrhein-Westfalen sind im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG)
festgeschrieben. Dabei versteht sich der vorbeugende Brandschutz neben dem
abwehrenden Brandschutz als grundlegende Aufgabe. Beide sind in ihren Wirkungen
eng miteinander verbunden, denn eine effektive Gefahrenabwehr ist nur möglich,
wenn im baulichen Objekt optimale brandschutztechnische Vorarbeit geleistet
wurde.
Alle
Neubaumaßnahmen sowie Umbauten im Altbestand unterliegen heutzutage den
Vorschriften des Bauordnungsrechtes. Dieses dient unter anderem dazu, Gefahren
abzuwenden, die von baulichen Anlagen ausgehen und Schäden für Menschen, Tiere
oder Sachwerte hervorrufen. Die entsprechenden Genehmigungen werden von der
Bauaufsichtsbehörde der Stadt Emmerich am Rhein in Zusammenarbeit mit der
Brandschutzdienststelle des Kreises Kleve erteilt (§ 5 FSHG). Damit die
baulichen und betrieblichen Vorgaben aus einer solchen Baugenehmigung auch
eingehalten werden, finden bei besonderen baulichen Anlagen, Brandschauen im
Sinne des § 6 FSHG statt. Diese Überprüfungen sind im Abstand von höchstens
fünf Jahren wiederkehrend durchzuführen. Auf Grund der gesetzlichen Vorgabe
werden Brandschauen hauptsächlich an baulichen Anlagen durchgeführt, von denen
eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht bzw. bei denen im
Schadensfall eine Gefährdung für viele Menschen oder für hohe Sachwerte
besteht. Im Rahmen von Brandschauen werden diese Objekte auf die Einhaltung
gültiger baurechtlicher Vorschriften untersucht, insbesondere auch auf
betriebliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettung von Personen. Bei diesen
wiederkehrenden Brandschauen sind oftmals in erheblichen Umfang Mängel
festzustellen, welche in aller Regel durch die reine Unwissenheit über
anzuwendende vorbeugende Brandschutzkonzepte entstehen. Zu den Mängeln gehören
zudem das Verschließen oder Versperren von Notausgangstüren, das Verkeilen von
Brand- und Rauchschutztüren, das Durchbrechen von Brandwänden, der Einbau
brennbarer Stoffe in Flucht- oder Rettungswegen oder die unzulässige Lagerung
brennbarer Materialien. Alle diese Fehler können schwerwiegende Konsequenzen
nach sich ziehen ,egal ob sie aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit entstehen.
Der Versicherungsschutz kann hierdurch gefährdet werden.
Der Brandschau
kann eine Nachschau folgen, um zu belegen, dass die Mängel behoben wurden. Wird
im Rahmen der Nachschau festgestellt, dass weiterhin Mängel bestehen, wird die
Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde eingebunden. Diese Einbindung kann zur
Folge haben, dass beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für Personen, bauliche
Anlagen in ihren Nutzungen gesperrt werden können.
Für die Stadt
Emmerich am Rhein werden Brandschauen, wie im Gesetz vorgeschrieben, von
hauptamtlichen Kräften der Feuerwehr durchgeführt. Insgesamt gilt es 305
brandschutzpflichtige Objekte zu überprüfen. Dabei sind
230
bauliche Anlagen alle 5 Jahre
15 bauliche Anlagen alle 3 Jahre
60 bauliche Anlagen jedes Jahr
zu begutachten.
Die Gemeinden
können für die Durchführung der Brandschau entsprechend § 41 Abs.4 FSHG
Gebühren erheben. Diese Regelung ist auch nur folgerichtig, schließlich
erbringt die Feuerwehr eine bestandserhaltende betriebliche Serviceleistung für
diverse Anlagenbetreiber. Brandschutztechnische
Mängel werden in den alltäglichen betrieblichen Abläufen erkannt und
abgestellt. Die Gebühr kann entsprechend dem FSHG nur auf Grund einer Satzung
erhoben werden. Diese soll zum 01.01.2011 in Kraft treten.
Ermitllung der
Gebührenhöhe
Beide
Bediensteten der Stadt Emmerich am Rhein, die die Brandschauen durchführen,
sind verbeamtet. Sie sind im mittleren Dienst und werden nach der
Besoldungsgruppe A 9 bezahlt.
Die Personal-
und Arbeitsplatzkosten für diese beiden Mitarbeiter sind Grundlage für die
Gebührenermittlung zur Durchführung einer Brandschau.
Dabei ist es
nicht erforderlich, die detaillierten Kostenblöcke für die Stadt Emmerich am
Rhein zu ermitteln, es reicht vielmehr aus, die Pauschalerhebungen der
"Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement"
anzusetzen.
Danach ermitteln
sich die Kosten eines Arbeitsplatzes aus:
1) Personalkosten
einschließlich Versorgungszuschlag,
Beihilfe, Sozialleistungen usw.
2) Sachkosten
Einrichtung und Ausstattung, Miete
und Betrieb der Räume, Kosten
Informationstechnik
3) Gemeinkosten
allgemeiner Service,
Steuerungsdienste
Zu unterscheiden
sind hierbei nun noch die Kosten für einen "Büroarbeitsplatz" und
einen "Nicht-Büroarbeitsplatz".
Büroarbeitsplatz: Personalkosten
+
Sachkosten
(15.600,-- Euro)
+
Gemeinkosten
(20 % der Personalkosten)
Nicht-Büroarbeitsplatz: Personalkosten
+
Sachkosten
(10 % der Personalkosten)
+
Gemeinkosten
(15 % der Personalkosten)
Die
Personalkosten für einen Beamten des mittleren Dienstes Besoldungsgruppe A 9
sind der beigefügten Anlage A der KGST-Ermittlungen zu entnehmen.
Die Arbeiten zur
Durchführung einer Brandschau gliedern sich in drei Teilbereiche
a) Vorbereitung
Erarbeitung der baurechtlichen und
brandschutechnischen
Grundlagen einschließlich Besorgung
der Bauakte
b) Durchführung der Brandschau
Mangelerkennung
c) Nachbearbeitung
Unterrichtung der Bauaufsichtbehörde
Abstellung kleinerer Mängel durch
die Feuerwehr
Während für die
Vor- und Nachbearbeitung die Kosten für einen "Büroarbeitsplatz"
zugrunde gelegt werden müssen, sind für die eigentliche Durchführung der
Brandschau die Kosten für einen "Nicht-Büroarbeitsplatz" anzusetzen.
Unter Beachtung
dieser Grundsätze ergeben sich folgende Gebührensätze:
Büroarbeitsplatz
Personalkosten 54.900,--
Euro
Sachkosten 15.600,--
Euro
Gemeinkosten (20
% der Personalkosten) 10.980.--
Euro
--------------------
81.480,--
Euro
81.480,-- Euro :
1.680 Jahresstunden = 48,50 Euro pro Stunde
Nichtbüroarbeitsplatz
Personalkosten 54.900,--
Euro
Sachkosten (10 %
der Personalkosten) 5.490,-- Euro
Gemeinkosten (15
% der Personalkosten) 8.235,-- Euro
--------------------
68.625,--
Euro
68.625,-- Euro : 1.680 Jahresstunden = 40,85
Euro pro Stunde
Satzung der Stadt Emmerich am Rhein vom
über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung
von Brandschauen in der Stadt Emmerich
am Rhein
Der Rat der
Stadt Emmerich am Rhein hat auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben
f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV Nw S. 950), § 41 Abs. 4 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NW S. 122),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV NW S.
765, 793) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NW S. 394) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zweck der Brandschau
( 1 ) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv
zu prüfen, ob Gebäude und
Einrichtungen, die in erhöhten Maße
brand- oder explosionsgefährdet sind oder in
denen bei Ausbruch eines Brandes
oder bei einer Explosion eine große Anzahl von
Personen oder erhebliche Sachwerte
gefährdet sind, den Erfordernissen des
abwehrenden Brandschutzes
entsprechen.
( 2 ) Die Prüfung der Erfordernisse des
abwehrenden Brandschutzes dient der
Feststellung brandschutztechnischer
Mängel und Gefahrenquellen sowie
der Anordnung von Maßnahmen, die der
Entstehung eines Brandes oder
der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorbeugen und bei einem Unglücksfall
die Rettung von Menschen und Tieren,
den Schutz von Sachwerten, sowie
wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
( 1 ) Gebührenpflichtig sind Leistungen
a) zur
Durchführung der Brandschau im Sinne des § 1 dieser Satzung
einschließlich deren
Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen,
in denen die für die
Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen
der Bauaufsichtsbehörde
beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau
vornimmt,
b) infolge
erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c) im
Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb
des
Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt
wurden und mit der
Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme oder
eines
Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.
( 2 ) Unberührt bleibt das Recht anderer
Behörden, insbesondere der Bau-
aufsichtbehörde, zur Erhebung von
Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften,
wenn sie in eigener Zuständigkeit an
de Durchführung er Brandschau teilgenommen
haben oder nach Durchführung der
Brandschau tätig geworden sind.
§ 3
Gebührenmaßstab
( 1 ) Die Gebühren werden nach der Dauer der
Amtshandlung und nach der Zahl der
notwendig eingesetzten Dienstkräfte
bemessen. Zur Gebühr gehören auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen.
( 2 ) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im
einzelnen nach den in der Anlage 1
aufgeführten Bestimmungen und Sätzen
und unter Berücksichtigung der in Anlage 2
aufgeführten Objekte. Die Anlagen
sind Bestandteil der Satzung.
§ 4
Zeitliche Folge der Brandschau
( 1 ) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet
sich bei Objekten, die Gegenstand von
Sonderverordnungen oder
baurechtlichen Anordnungen sind, nach den
entsprechenden baurechtlichen
Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach
Gefährungsgrad der in der Anlage 2
dieser Satzung aufgeführten Objekte in
Zeitabständen von längstens fünf
Jahren durchzuführen.
( 2 ) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen
der Brandschau, werden diese von der
Stadt Emmerich am Rhein unter
Berücksichtigung de Gefährdungsgrades von
Objekten nach pflichtgemäßem
Ermessen festgelegt
§ 5
Gebührenschuldner
( 1 ) Gebührenschuldner ist der Eigentümer,
Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
des der Brandschau unterworfenen
Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der
Brandschutzdienststelle gemäß § 2
Abs. 1 Buchstabe c dieser Satzung beantragt.
Mehrere Personen im Sinne des Satzes
1 haften als Gesamtschuldner.
( 2 ) Gebührenfreiheit besteht unter den
Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 6
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit,
Stundung und Erlass der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit Abschluss
der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch
Bescheid festgesetzt. Sie ist mit
Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von
einem Monat zu entrichten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung von
Brandschauen in der Stadt Emmerich am
Rhein
Für die
Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Durchführung einer Brandschau in der Stadt Emmerich am Rhein gelten
folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer
Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach
Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal 40,85 Euro
jede weitere halbe
Stunde jeweils 20,43 Euro
2. Vorbereitung und/oder
Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem
Arbeitsaufwand je
angefangene halbe Stunde pauschal 24,25 Euro
3. Durchführung einer
Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr
erfolgt in entsprechender Anwendung der
Reglungen zu Ziffer 1.
4. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1
Buchstabe c
4.1 schriftlich erteilte
gutachterliche Stellungnahme
je
angefangene Stunde 48,50
Euro
4.2 Erstellung eines
Brandschutzkonzeptes
je
angefangene Stunde 48,50
Euro
Anlage 2
Aufstellung der
Objekte für die Gebührenbemessung
Nach der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Emmerich am Rhein vom
Kennziffer |
Objekte |
Prüfintervall Jahre |
|
|
|
|
Pflege- und Betreuungsobjekte |
|
001 |
Krankenhäuser nach Krankenhausbau VO |
5 |
002 |
Altenwohnheime mit/ohne Pflegesatz |
5 |
003 |
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen |
5 |
004 |
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei
nur tagsüber Untergebrachten |
5 |
005 |
Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
5 |
|
|
|
|
Übernachtungsobjekte |
|
006 |
Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 9 Betten |
5 |
007 |
Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 30 Betten |
5 |
008 |
Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbau VO ab 60 Betten |
5 |
009 |
Obdachlosenunterkünfte, Notunterkünfte, Aussiedlerheime |
1 |
010 |
Campingplätze |
5 |
|
|
|
|
Versammlungsobjekte |
|
011 |
Gebäude mit Vollbühnen |
1 |
012 |
Gebäude mit Szenenfläche, Mittel- oder Kleinbühnen (ab 100
Personen) |
3 |
013 |
Gebäude mit Filmvorführungen |
3 |
014 |
Räume für über 1.000 Personen |
3 |
015 |
Anlagen mit nicht überdachten Szeneflächen (ab 1.000
Personen) |
5 |
016 |
Anlagen mit nicht überdachten Sportflächen (ab 1.000
Personen) |
5 |
017 |
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätzen) |
5 |
018 |
Gebäude mit Räumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200
Personen fassen |
5 |
019 |
Räumen in Schulen, Museen, Funk- oder Fernsehstudios und
ähnlichen Gebäuden, die einzeln mehr als 200 Personen fassen |
5 |
|
|
|
|
Versammlungsobjekte nach Versammlungsstätten-Verordnung |
|
020 |
Schank- und Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) |
5 |
|
|
|
|
Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung |
|
021 |
Gebäude mit Bühnen/Szeneflächen/Filmvorführungen ab 50
Personen |
5 |
022 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden
ab 200 Pers. (bei fehlender Personenangabe 2 Pers pro qm Freifläche) |
5 |
023 |
Räume für die Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten
Gebäuden ab 100 Personen |
5 |
024 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden,
jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
5 |
025 |
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden,
jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
5 |
|
|
|
|
Unterrichtsobjekte |
|
026 |
Allgemeinbildende und berufsbildende Schulen nach der
BASchulR (Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen) |
5 |
027 |
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in
Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten |
5 |
028 |
Unterrichtsräume (ab 100 Personen in Ausbildungsstätten,
für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden) |
5 |
029 |
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50
Personen) |
5 |
|
|
|
|
Hochhausobjekte / Hohe Häuser |
|
030 |
Hochhäuser nach der Hochhausbauverordnung |
5 |
031 |
Hohe Häuser (unter der Hochhausgrenze) |
5 |
|
|
|
|
Verkaufsobjekte |
|
032 |
Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung (VKVO) |
3 |
033 |
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm
Verkaufsfläche |
3 |
034 |
Verkaufsstätten, für die die VKVO nicht gilt, in
Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche |
3 |
035 |
Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr
als 500 qm Verkaufsfläche |
5 |
|
|
|
|
Verwaltungsobjekte |
|
036 |
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000
qm Nutzfläche |
5 |
037 |
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer
Höhe mit mehr als 1.000 qm |
5 |
|
|
|
|
Ausstellungsobjekte |
|
038 |
Museen oder ähnliches |
5 |
039 |
Messegebäude |
5 |
|
|
|
|
Garagen |
|
040 |
Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) |
5 |
041 |
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu
anders genutzten Gebäuden |
5 |
042 |
Mittelgaragen nach der GarVO |
5 |
|
|
|
|
Gewerbeobjekte |
|
043 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als
800 qm |
5 |
044 |
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm |
5 |
045 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr
als 1.600 qm |
5 |
046 |
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm |
5 |
047 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Druckbehälterverordnung
(Druckbehälter VO), Chemikaliengesetz (ChemikalienG), Sprengstoff
(SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt
für Umweltschutz (StUA) bzw. das staatliche Amt für Arbeitsschutz
(StaAfA)genehmigt wurden |
5 |
048 |
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu
Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm |
5 |
049 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß
VbF/DruckbehälterVO, ChemikalienG,SprengstoffG mit besonderen
Brandschutzmaßnahmen durch das StUA bzw. StAfA genehmigt wurden |
5 |
050 |
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe
mit mehr als 3.200 qm |
5 |
051 |
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600
qm Lagerfläche |
5 |
052 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600
qm Lagerfläche |
5 |
053 |
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800
qm Lagerfläche |
5 |
054 |
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als
5.000 qm Lagerfläche |
5 |
055 |
Hochregallager |
5 |
|
|
|
|
Sonderobjekte |
|
056 |
Besonders gefährdete Baudenkmäler |
5 |
057 |
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude |
5 |
058 |
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung9 |
5 |
059 |
Flächen für die Feuerwehr/Feuerwehrzufahrten (§ 5 Abs. 2
und 5 BauO NW) |
5 |
060 |
Unterirdische Verkehrsanlagen |
5 |
061 |
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach der
Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) |
5 |
062 |
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen
ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinien für den Feuerwehreinsatz
in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen |
5 |
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: neues Produkt
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gez.
Der Vorsitzende