Betreff
Erlass einer Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Vorlage
06-15 0310/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den in der Vorlage aufgezeigten Erlass einer Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein

Sachdarstellung :

Nach § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und den entsprechenen Ermächtigungsgrundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden für das Parken auf den öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb der Ortsdurchfahrten Gebühren erheben. Von dieser rechtlichen Möglichkeit der Gebührenerhebung macht die Stadt Emmerich am Rhein schon seit vielen Jahren Gebrauch. Gezielt und aufgrund einer planerischen Grundlage jedoch erst seit dem Jahre 2007. Am 27.03.2007 hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein das Parkraumbewirtschaftungskonzept beschlossen. An die wesentlichen Grundlagen dieses Planungskonzeptes sei in diesem Zusammenhang nochmals erinnert:

 

1.         Verbesserung der Ereichbarkeit der Innenstadt durch monetäre Bewirtschaftung

            in den zentralsten Bereichen. Durch diese Maßnahme wird ein hoher

            PKW-Umsatz gewährleistet.

 

2.         Der Neumarkt als zentralster Innenstadtparkplatz dient der Erreichbarkeit des

            Einzelhandels in der Kaßstraße und im Rhein-Center.

 

3.         Für verschiedene Einzelbereiche wurden Parkscheibenregelungen mit kurzer

            Parkdauer (1/2 Stunde) eingeführt, damit die jeweiligen Einzelhandelsbetriebe

            und Einrichtungen ohne des Einrichten von Gebühren für eine kurze Erledigung

            zu erreichen sind. Im Einzelnen sind dies:

            - Geistmarkt vor der Post

            - Geistmarkt Apothekenbereich

            - Steinstraße

            - Alter Markt

            - Fischerort

            - Tempelstraße

 

4.         Darüber hinaus gibt es verteilt über den gesamten Innenstadtbereich Zonen mit

            Parkscheibenregelung und in den Randlagen des Stadtgebietes Bereiche ohne

            Bewirtschaftung, so dass insbesondere für ortskundige Bürger die Möglichkeit

            besteht, ohne Entrichtung von Parkgebühren Erledigungen durchzuführen.

 

5.         Auf die Einführung einer "Brötchentaste" wurde verzichtet.

 

Auf die Einführung der "Brötchentaste" wurde zum damaligen Zeitpunkt verzichtet, weil einige Gemeinden, die das Begünstigen des Kurzzeitparkens versuchsweise eingeführt hatten, negative Erfahrungen damit gemacht haben. Umsatzeinbrüche von bis zu 50 % mussten hingenommen werden. Darüber hinaus war festzustellen, dass sich Parkplatzsuchende oder Besucher der Innenstädte durch "Parkplatzhopping" von "Brötchentaste" zu "Brötchentaste" hangelten und so die Parkregelung durch wiederholtes Ziehen eines Kurzzeit-Gratistickets unterliefen. Dies führte zu erheblichem Parksuch- und Kurzstreckenverkehr, der verkehrspolitisch nicht wünschswert ist. Eine in Köln durchgeführte Begleituntersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Bereitschaft der Kfz-Führer zum Lösen eines Parkscheines bei Einführung der "Brötchentaste" erheblich sinkt. Dadurch bedingt entstehen zusätzliche Konfliktsituationen bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs.

Bei einer Parkgebühr von 0,50 Euro je Stunde konnten in den vergangenen Jahren folgende Gebühreneinnahmen verzeichnet werden:

 

            2008                169.447,-- Euro

            2009                170.030,-- Euro

            2010                173.046.-- Euro (hochgerechnet mit Ergebnissen von September)

 

Im Rahmen der Überlegungen zur Haushaltskonsolidierung hat die Verwaltung drei Berechnungsvarianten durchgeführt bei denen es zu folgenden Ergebnissen kam:

 

            Erhöhung um 10 Cent pro Stunde                  =          +  18.406,75 €/Jahr

            Erhöhung um 30 Cent pro Stunde                  =          +  89.658,76 €/Jahr

            Erhöhung um 50 Cent pro Stunde                  =          + 154.581,05 €/Jahr

 

Da in einigen Gemeinden des Kreises Kleve und auch in Städten der näheren Umgebung die Parkgebühren im laufenden Jahr erhöht wurden und hierdurch ein wirksamer Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet wird, schlägt die Verwaltung vor, die Gebühr von 0,80 €  pro Stunde auch in der Stadt Emmerich am Rhein zu erheben.


 

Gebührenordnung

für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein

 

Aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September 1991 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV NW 1991 S. 365) und § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV NW S.765, 793), wird von der Stadt Emmerich am Rhein als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom           für das Stadtgebiet Emmerich am Rhein folgende Parkgebührenordnung erlassen:

 

§ 1

 

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, wird für das Parken eine Parkgebühr erhoben.

 

§ 2

 

( 1)       Die Parkgebühr beträgt           für je 30 Minuten                      maximale Parkdauer

 

            für den Geistmarkt                              0,40 €                                      8 Stunden

            für den Parkplatz Hinter dem Engel    0,40 €                                      8 Stunden

            für den Neumarkt                                0,40 €                                      2 Stunden

            für den Raiffeisenplatz                        0,40 €                                      1 Stunde

            für den Franz-Wolters-Platz               0,40 €                                      1 Stunde

            für den Parkplatz Europa - HS            0,40 €                                      3 Stunden

            für den Parkplatz Krankenhaus          0,40 €                                      4 Stunden

 

( 2 )      Die gebührenpflichtige Parkzeit beläuft sich von montags bis donnerstags

            (werktags) auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis

            14.00 Uhr.

            Samstags entfällt die Gebührenpflicht. Ausgenommen von dieser Regelung ist

            der Neumarkt. Hier bleibt die Gebührenpflicht montags bis freitags von 9.00 Uhr

            bis 17.00 Uhr, samstags von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Über Ausnahmen

            entscheidet der Bürgermeister.

 

§ 3

 

Diese Gebührenordnung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 10. Oktober 1991 in der Fassung vom 01. September 2007 außer Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme ist im Haushaltjahr 2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: Produkt 1.100.12.01.03

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel6.2

 

Gez.

Der Vorsitzende