Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschließt den in der Vorlage aufgezeigten Erlass einer Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Emmerich am Rhein
Sachdarstellung : Nach § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) und den entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen des Landes
Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden für das Parken auf den öffentlichen
Wegen und Plätzen innerhalb der Ortsdurchfahrten Gebühren erheben. Von dieser
rechtlichen Möglichkeit der Gebührenerhebung macht die Stadt Emmerich am Rhein
schon seit vielen Jahren Gebrauch. Gezielt und aufgrund einer planerischen
Grundlage jedoch erst seit dem Jahre 2007. Am 27.03.2007 hat der Rat der Stadt
Emmerich am Rhein das Parkraumbewirtschaftungskonzept beschlossen. An die
wesentlichen Grundlagen dieses Planungskonzeptes sei in diesem Zusammenhang
nochmals erinnert:
1. Verbesserung der Erreichbarkeit der
Innenstadt durch monetäre Bewirtschaftung
in den zentralsten Bereichen. Durch
diese Maßnahme wird ein hoher
PKW-Umsatz gewährleistet.
2. Der Neumarkt als zentralster
Innenstadtparkplatz dient der Erreichbarkeit des
Einzelhandels in der Kaßstraße und
im Rhein-Center.
3. Für verschiedene Einzelbereiche wurden
Parkscheibenregelungen mit kurzer
Parkdauer (1/2 Stunde) eingeführt,
damit die jeweiligen Einzelhandelsbetriebe
und Einrichtungen ohne des
Einrichten von Gebühren für eine kurze Erledigung
zu erreichen sind. Im Einzelnen sind
dies:
- Geistmarkt vor der Post
- Geistmarkt Apothekenbereich
- Steinstraße
- Alter Markt
- Fischerort
- Tempelstraße
4. Darüber hinaus gibt es verteilt über
den gesamten Innenstadtbereich Zonen mit
Parkscheibenregelung und in den
Randlagen des Stadtgebietes Bereiche ohne
Bewirtschaftung, so dass insbesondere
für ortskundige Bürger die Möglichkeit
besteht, ohne Entrichtung von
Parkgebühren Erledigungen durchzuführen.
5. Auf die Einführung einer
"Brötchentaste" wurde verzichtet.
Auf die
Einführung der "Brötchentaste" wurde zum damaligen Zeitpunkt verzichtet,
weil einige Gemeinden, die das Begünstigen des Kurzzeitparkens versuchsweise
eingeführt hatten, negative Erfahrungen damit gemacht haben. Umsatzeinbrüche
von bis zu 50 % mussten hingenommen werden. Darüber hinaus war festzustellen,
dass sich Parkplatzsuchende oder Besucher der Innenstädte durch
"Parkplatzhopping" von "Brötchentaste" zu
"Brötchentaste" hangelten und so die Parkregelung durch wiederholtes
Ziehen eines Kurzzeit-Gratistickets unterliefen. Dies führte zu erheblichem
Parksuch- und Kurzstreckenverkehr, der verkehrspolitisch nicht wünschenswert
ist. Eine in Köln durchgeführte Begleituntersuchung kam zu dem Ergebnis, dass
die Bereitschaft der Kfz-Führer zum Lösen eines Parkscheines bei Einführung der
"Brötchentaste" erheblich sinkt. Dadurch bedingt entstehen
zusätzliche Konfliktsituationen bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs.
Bei einer
Parkgebühr von 0,50 Euro je Stunde konnten in den vergangenen Jahren folgende
Gebühreneinnahmen verzeichnet werden:
2008 169.447,--
Euro
2009 170.030,--
Euro
2010 173.046.--
Euro (hochgerechnet mit Ergebnissen von September)
Im Rahmen der
Überlegungen zur Haushaltskonsolidierung hat die Verwaltung drei
Berechnungsvarianten durchgeführt bei denen es zu folgenden Ergebnissen kam:
Erhöhung um 10 Cent pro Stunde = + 26.281,33 €/Jahr
Erhöhung um 30 Cent pro Stunde = + 91.718,65 €/Jahr
Erhöhung um 50 Cent pro Stunde = +157.155,98 €/Jahr
Da in einigen
Gemeinden des Kreises Kleve und auch in Städten der näheren Umgebung die
Parkgebühren im laufenden Jahr erhöht wurden und hierdurch ein wirksamer
Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet wird, schlägt die Verwaltung vor,
die Gebühr von 0,80 € pro Stunde auch in
der Stadt Emmerich am Rhein zu erheben.
Gebührenordnung
für Parkscheinautomaten im Gebiet der
Stadt Emmerich am Rhein
Aufgrund des §
6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.
2507) und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. September
1991 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 6
und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (GV NW 1991 S. 365) und § 38 Buchstabe b des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz
- OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528) zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV NW S.765, 793), wird von der Stadt Emmerich
am Rhein als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt
Emmerich am Rhein vom für das
Stadtgebiet Emmerich am Rhein folgende Parkgebührenordnung erlassen:
§ 1
Soweit das
Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur während des Laufs eines
Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, wird für das
Parken eine Parkgebühr erhoben.
§ 2
( 1) Die Parkgebühr beträgt für je 30 Minuten maximale Parkdauer
für den Geistmarkt 0,40 € 8 Stunden
für den Parkplatz Hinter dem Engel 0,40 € 8
Stunden
für den Neumarkt 0,40 € 2 Stunden
für den Raiffeisenplatz 0,40 € 1 Stunde
für den Franz-Wolters-Platz 0,40 € 1 Stunde
für den Parkplatz Europa - HS 0,40 € 3 Stunden
für den Parkplatz Krankenhaus 0,40 € 4
Stunden
( 2 ) Die gebührenpflichtige Parkzeit beläuft
sich von montags bis donnerstags
(werktags) auf die Zeit von 9.00 Uhr
bis 17.00 Uhr, freitags von 9.00 Uhr bis
14.00 Uhr.
Samstags entfällt die
Gebührenpflicht. Ausgenommen von dieser Regelung ist
der Neumarkt. Hier bleibt die
Gebührenpflicht montags bis freitags von 9.00 Uhr
bis 17.00 Uhr, samstags von 9.00 Uhr
bis 14.00 Uhr. Über Ausnahmen
entscheidet der Bürgermeister.
§ 3
Diese
Gebührenordnung tritt am 01. März 2011
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 10. Oktober 1991 in der
Fassung vom 01. September 2007 außer Kraft.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme ist im Haushaltjahr
2011 vorgesehen. Haushaltsstelle: Produkt 1.100.12.01.03
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2
Gez.
Der Vorsitzende