Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Emmerich am Rhein vom 13.12.2006,
Vorlage
70-15 0329/2010
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt die Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren und die Änderungen im Straßenverzeichnis zur Kenntnis und beschließt  die als Anlage 1 gekennzeichnete 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Emmerich am Rhein vom 13.12.2006.

Sachdarstellung :

A) Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühr für 2011

 

Das Kommunale Abgabengesetz (KAG) fordert, dass Überschüsse von kostenrechnenden Einrichtungen innerhalb von drei Jahren im Gebührenhaushalt ausgeglichen werden. In der Vergangenheit wurde in diesem Betriebszweig durch überwiegend schwache Winter ein Überschuss erwirtschaftet. Auf Grund der positiven Abschlüsse im Teilbereich Winterdienst konnte auf eine Gebührenanpassung im gesamten Bereich der Straßenreinigung verzichtet werden. Die Gebühren wurden auf Grund dieser positiven Abschlüsse ab 2009 nach den Bestimmungen des KAG insgesamt gesenkt .

Die strengen Winter 2009 und 2010 führten jedoch zu erheblichen Mehrkosten. Die zeitgleich vorgenommene Gebührensenkung in 2009 hat diese Defizite zusätzlich noch vergrößert.

In der Kalkulation für das Jahr 2009 wurde unterstellt, dass der aufgelaufene Überschuss innerhalb von 2 Jahren aufgebraucht sein wird, und ab 2011 eine Neuberechnung der Straßenreinigungsgebühren notwendig wird. Auf Grund der oben erwähnten starken Winter sind die Defizite jedoch erheblich höher ausgefallen.

Wie in der letzten Sitzung des BA bereits erwähnt belief sich das Gesamtdefizit Ende 2009 bereits auf einen Betrag von -71.147,13 €. Damit war die Gebührenausgleichsrücklage bereits in Gänze aufgezehrt. In 2010 hat sich die Situation durch einen ebenfalls langen und harten Winter weiter verschärft. Nach den derzeitigen Prognosen wird der Gebührenhaushalt insgesamt mit einem Defizit von über –150 T€ abschließen. Somit beläuft sich die Gebührenausgleichsrücklage auf ein Volumen von -220 T€.

Um eine Quersubventionierung aus den anderen Gebührenhaushalten zu vermeiden, ist ein Ausgleich der aufgelaufenen Verluste rechtlich unabdingbar. Der Ausgleich soll analog der Regelung des KAG für den Überschuss über einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen. In den Folgejahren können jedoch witterungsbedingte Mehr- oder Minderkosten noch zu einer Veränderung dieses Zeitplanes führen.

Für 2011 wurde für die Kalkulation unterstellt, dass in dieser Saison ein durchschnittlicher Winter stattfinden wird, dass heißt es wurde der Kostendurchschnitt der letzten Jahre incl. Indizierung berücksichtigt.

 

Die Kalkulation der Gebühr beschränkt sich auf folgende drei Teilbetrachtungen:

 

1.         Prognose der Straßenreinigungsgebühr für den WP 2010

2.         Voraussichtlicher Jahresabschluss für 2010

3.         Kalkulation der Straßenreinigungsgebühr für 2011

 

Zu 1. Prognose der Straßenreinigung für den WP 2010

 

Bei der fiktiven Kalkulation der Straßenreinigung für das Jahr 2010 wurde noch von relativ milden Wintern ausgegangen. Um den Überschuss in der Gebührenausgleichsrücklage in dem vom KAG geforderten 3-Jahres-Turnus an die Gebührenzahler zurückzugeben, wurde ein Abschluss mit einem Defizit von -32 T€ eingeplant. Die strengen Winter 2009 und 2010 führten jedoch zu erheblichen Mehrkosten.

Daher weist das voraussichtliche Abschlussergebnis für das Jahr 2010 entgegen der ursprünglichen Planung ein wesentliches höheres Defizit aus.
Zu 2. Voraussichtlicher Jahresabschluss für 2010

 

Die Werte des voraussichtlichen Jahresabschlusses 2010 sind eine Hochrechnung unter Berücksichtigung des Ergebnis der Jahresrechnung 2009 und der bis Oktober 2010 vorgenommenen Zahlungen und erhaltenen Einnahmen.

 

Zu 3. Kalkulation der Straßenreinigung für 2011

 

Die Kostenansätze wurden auf der Grundlage der Hochrechnung für 2010 und den für 2011 wahrscheinlichen Ausgabeansätzen festgelegt.

 

1.Erfolgsplan

 

Erfolgsplan

 

1

2

3

 

Straßenreinigung

Jahresab-

Wirtschafts-

Voraussichtl.

Kalkulation

 

70 40 00

schluss

plan

Jahresab-

schluss

für

 

 

2009

2010

2010

2011

 

 

Tsd. €

Tsd. €

Tsd. €

Tsd. €

 

 

 

 

 

 

 

1. Umsatzerlöse

391

401

364

536

E1

2. Lieferung an Betriebszweige

74

60

58

57

 

3. Sonstige betriebl. Erträge

19

14

16

0

 

      Gesamtleistung

484

475

438

593

 

4. Hilfs- und Betriebsstoffe

47

22

35

38

E2

5. Fremdleistungen

108

87

102

99

E3

     Materialaufwand gesamt.

155

109

137

137

 

      Rohergebnis::

329

366

301

456

 

6. Personalaufwand

251

203

253

261

E4

7. Abschreibungen

39

41

37

43

E5

8. sonst. Aufwendungen:

95

66

72

71

E6

      Betriebliches Rohergebnis

-56

56

-61

81

 

9. Zinsen

0

0

1

1

 

10. Steuern

0

0

0

0

 

11. Umlage Verwaltung

65

64

65

65

E7

      Jahresergebnis

-121

-8

-126

15

 

 

 

 

 

 

 

       KAG-Abschluss

-148

-32

-153

24

E8

Stand Rücklage nach KAG

-71

 

-224

-200

E9

 

 

Erläuterungen zum obigen Erfolgsplan:

 

E 1      Die Erlöse im Bereich der Straßenreinigung setzen sich zusammen aus

den Gebühren im Reinigungsdienst                                       302.753 €

 

den Gebühren im Winterdienst                                               221.133 €

 

Erstattung der Stadt für die Reinigung der Parkplätze,

Schulhöfe, sowie aus Sonderreinigungen bei Stadtfesten       12.000 €

Erstattung der Betriebszweige, hierbei handelt es sich um

Innere Verrechnungen wie z.B. den 10%igen Anteil für den

städtischen Allgemeinanteil vom Bereich Bauhof und Ver-

rechnungen aus den Bereichen Friedhof und Grünflächen      57.000 €

E 2      Ausgaben für Schutzkleidung, Werkzeuge, Streusalz  u.ä.      38.000 €

 

E 3      Unter Fremdleistung fallen

die Abfallentsorgungskosten des Straßenkehrichtes                 39.000 €

sonstige Fremdleistungen wie der Dienstleistungsvertrag

mit den Werkstätten der Lebenshilfe                                          50.000 €

und der Bezug von Betriebszweigen                                        10.000 €

                                                                                               

E 4      Anteil der Personalkosten der Mitarbeiter der KBE die Aufgaben für den Bereich der Straßenreinigung und den Winterdienst erfüllen.

 

E 5      Abschreibungen für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen

 

E 6      Hierbei handelt es sich überwiegend um Treibstoff- und Reparaturkosten und die Versicherungen für die Fahrzeuge.

 

E 7      Anteil der Straßenreinigung an den allgemeinen Umlagekosten der Gesamtverwaltung der KBE.

 

E 8      Der Jahresabschluss nach KAG weicht vom dem der Finanzbuchhaltung ab,

da nach KAG anstatt Abschreibung und Verzinsung kalkulatorische Kosten anzusetzen sind. Auch die Verwaltungsumlage wird für die Kalkulationen nach KAG mit den entsprechenden Abschreibungen und Verzinsungen nach KAG berechnet und ist daher höher als die im Erfolgsplan.

 

E 9      Stand der Gebührenausgleichsrücklage jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes.

 

 

2. Gebührenermittlung

Da, wie oben bereits ausgeführt, die Ausgaben gestiegen sind und ein Defizit auszugleichen ist, ist eine Erhöhung der Gebühr für den Winterdienst und auch für die Straßenreinigung notwendig.

Die Verteilung der Kosten auf Kehr- und Streudienst erfolgt entweder durch direkte Zuordnung oder in Anlehnung an das Jahresergebnis 2009.

 

a) Gebühr Winterdienst           

Die im Rahmen des Winterdienstes anfallenden Kosten verteilen sich nach Veranlagung des Steueramtes auf 101.437 laufende Meter Straße (50.719 m einfache Straßenlänge).

 

Zu berücksichtigen sind hier nach KAG:       

 

Aufwand in Höhe von                          199.083 €

berücksichtigtes Defizit                       24.160 €                                 

abzüglich sonst. Erlöse                    -   1.722 €

                                                                                                221.521 €    verteilt auf 101.437 Meter

                                    ergibt eine Gebühr in Höhe von             2,18 €/m

            Die bisherige Gebühr lag bei                    1,01 €/m

b) Gebühr Straßenreinigung

Die Kosten für die Straßenreinigung verteilen sich nach Veranlagung des Steueramtes auf 178.090 laufende Veranlagungsmeter. Die einfache Straßenlänge der zu reinigenden Straßen beträgt 62.093 Meter. Durch die unterschiedliche Reinigungshäufigkeit und die unterschiedlichen Wertschlüsseln für die einzelnen Straßenklassen ergibt sich der wesentlich höhere Wert der Veranlagungsmeter.

 

Zu berücksichtigen sind hier nach KAG:

                                    Aufwand in Höhe von                           304.959 €

abzüglich sonst. Erlöse                       -   2.206 €

                                                                                                302.753 €    verteilt auf 178.090 Meter

                        ergibt eine Gebühr in Höhe von                         1,70 €/m

Die bisherige Gebühr lag bei                    1,45 €/m

 

 

3. Auswirkungen

 

 

      

     

Einfacher

 

  Reinigungs-

 

 

Gebührensatz

Bisheriger

 klasse

Straßenarten

 Zuständigkeiten

gem. § 8 der

 Gebühren-

 

 

 

Reinigungssatzung

 satz

 

 

 

Ab 1.1.2011

 

R 0

alle Straßen

Reinigung der Fahrbahn

    0,00 € / m

    0,00 € / m

 

 

durch Anlieger

 

 

R 1

 Anliegerstraßen

Reinigung der Fahrbahn

1,70 € / m

1,45 €/m

 

 

durch Stadt

 

 

 

 

 

 

 

R 2

innerörtliche Straßen

Reinigung der Fahrbahn

1,53 € / m

1,31 €/m

 

 

durch Stadt

 

 

R 3

überörtliche Straßen

Reinigung der Fahrbahn

1,36 € / m

1,16 €/m

 

 

durch Stadt

 

 

R 4

 Fußgängerzonen

Reinigung der Fahrbahn

3,28 € / m

2,80 €/m

 

 

durch Stadt

 

 

 

 

 

 

 

W 0

alle Straßen

Winterwartung

0,00 € / m

0,00 € / m

 

 

durch Anlieger

 

 

W 1

alle Straßen

Winterwartung der

2,18 € / m

1,01 €/m

 

 

Fahrbahn durch Stadt

 

 


 

B)  Änderung des Straßenverzeichnisses als Anhang zur o.g. Satzung 

 

Bisherige Einträge:

Kennzahl

Straßenbezeichnung

Reinigungs-  klassen

Reinigungs-häufigkeit

Winter-dienst

 

 

Erl.

00452

Goldsteege

R 1

2 x

W 1

a)

00481

Hohe Sorge                       

 

 

 

b

 

   Jakob-Troost-Straße bis Sternstraße

R 0

--

W 1

 

 

  Sternstraße bis Duirlinger Straße

R 0

--

W 1

 

 

  Duirlinger Straße bis Weseler Straße

--

--

--

 

 

 

 

a)    Bei der Goldsteege wird die Reinigungshäufigkeit von zwei Mal wöchentlich auf einmal  wöchentlich reduziert. Es ist nur an einem Tag in der Woche (dienstags) ein Parkverbot festgesetzt, am zweiten Termin ist auf Grund der parkenden PKW die Reinigung sehr schwierig und oft nur eingeschränkt möglich.

 

b)    Die zusätzliche Unterteilung der Hohen Sorge der ersten beiden Abschnitte ist nicht notwendig, da hier die gleiche Reinigungsklasse und der gleiche Winterdienst vorliegen.

 

Das Straßenverzeichnis erhält somit folgende Fassung:

Kennzahl

Straßenbezeichnung

Reinigungs-  klassen

Reinigungs-häufigkeit

Winter-dienst

00452

Goldsteege

R 1

1 x

W 1

00481

Hohe Sorge                       

 

 

 

 

   Jakob-Troost-Straße bis Duirlinger Straße

R 0

--

W 1

 

  Duirlinger Straße bis Weseler Straße

--

--

--

 

 

Die Betriebsleitung bittet die die oben beschriebenen Änderungen zu A) und B) zur Kenntnis zu nehmen und die als Anlage 1 gekennzeichnete 5. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Emmerich am Rhein vom 13. Dezember 2006 nebst Straßenverzeichnis zu beschließen.

 

Anlage 1

 

5. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Emmerich am Rhein (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 13.Dezember 2006

 

Aufgrund von §§ 7 u. 8 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und § 76 Abs. 1 u. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NW S.950), der §§ 1 – 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen-Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NW S.390) und der §§ 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein--Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NW S.394) hat der Rat der Stadt Emmerich am Rhein in seiner Sitzung am                             folgende 5. Nachtragssatzung beschlossen.

 

Artikel 1

 

Der § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

 

(4)  Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

 

 

Reinigungs-

klasse

Straßenart

Häufigkeit der Reinigung

 

 

 

 

 

 

 

 

einmal

zweimal

dreimal

sechsmal

R 1

Anliegerstraße

1,70 €

3,40 €

5,10 €

 

R 2

innerörtliche Straßen

1,53 €

3,06 €

4,59 €

 

R 3

überörtliche Straßen

1,36 €

2,72 €

4,08 €

 

R 4

Fußgängerzonen, ver-  kehrsberuhigt  ausge- baute Straßen im Kerngebiet

3,28 €

6,56 €

9,84 €

19,68 €

 

 

(5)   Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

     - in Reinigungsklasse W 1:              2,18 Euro

Im Straßenverzeichnis im Anhang zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Emmerich am Rhein (Straßenreinigung- und Gebührensatzung) vom 13.Dezember 2006 ändern sich folgende Einträge:

 

 

Kenn-zahl

 

Straßen-

klassen

Straßenbezeichnung

Reinigungs-  klassen

Reinigungs-häufigkeit

Winter-dienst

00452

1

Goldsteege

R 1

1 x

W 1

00481

 

Hohe Sorge                       

 

 

 

 

1

  Jakob-Troost-Straße bis Duirlinger Straße

R 0

--

W 1

 

1

  Duirlinger Straße bis Weseler Straße

--

--

--

 

 

 

Artikel 2

 

 

Diese Satzung tritt  am 01.01.2010 in Kraft.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 6.2

 

 

Der Bürgermeister