hier: 1. Abkoppelung des Verfahrens BÜ-Kerstenstraße/Baumannstraße
2. EÜ Löwentor: Einsietiger Fuß- und Radweg
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung, entgegen der
bisherigen Beschlussfassung, das Verfahren zum Ersatz des BÜ-Kerstenstraße
durch eine Eisenbahnüberführung im Verlauf der Baumannstraße vom
Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 abzukoppeln und vorzeitig über ein
Plangenehmigungsverfahren einer planerischen und baulichen Lösung zuzuführen.
2.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt das Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom 27.01.2011 sowie die
Stellungnahme des RA Dr. Oerder zur Kenntnis, dass der, seitens der Stadt
Emmerich am Rhein gewünschte, zusätzliche Fuß- und Radweg in der für Kfz
gedachten EÜ Löwentor nicht Bestandteil
der kreuzungsbedingten Kosten gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) sein wird.
Damit wird die mit Ratsbeschluss vom 03.02.2009 festgesetzte Bedingung
("Die Nebenanlage in der EÜ wird nur unter der Voraussetzung realisiert,
dass diese durch den Bund und die DB AG mitfinanziert wird") nicht
eintreten. Dementsprechend beauftragt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die
Verwaltung, die weitere Planung des EÜ Löwentor, ohne die Berücksichtigung des
zusätzlichen Geh- und Radweges, vorzunehmen.
Sachdarstellung :
zu 1)
Bereits im ersten Bahnübergangs-Beseitigungskonzept
aus dem Jahr 2004 wie auch in den nachfolgend, überarbeiteten Fassungen von
2005 und 2008 hat sich der Rat der Stadt Emmerich am Rhein immer dafür
ausgesprochen, zuallererst mit der Bahn eine Einigung über das Gesamtkonzept herbeizuführen
und nicht bereits vorzeitig mit der DB-AG über die Schließung oder den Ersatz
einzelner Bahnübergänge in Verhandlungen einzutreten.
Am 12. Januar 2011 haben die vorerst
letzten Gespräche mit Vertretern des Landesverkehrsministeriums, der DB-AG und
des Eisenbahnbundesamtes zum Beseitigungskonzept stattgefunden,die klären
sollten, wo Konsens besteht über die Verfahrensweise und wo noch weitere
Dissensfälle verbleiben.
Am Bahnübergang Kerstenstraße besteht an
sich Einigkeit zwischen allen Beteiligten darüber, den bisherigen Bahnübergang
Kerstenstraße zu schließen und stattdessen im Verlauf der Baumannstraße durch
eine Strassenüberführung zu ersetzen. Da der neue Querungspunkt keinen
räumlichen Zusammenhang mehr aufweist mit dem derzeitigen Bahnübergang und
insofern ohnehin ein separates Verfahren erfordert, schlägt die Bahn statt des
sonstigen Planfeststellungsverfahrens ein ‚Plangenehmigungsverfahren’ vor.
Dieses schneller abzuwickelnde Verfahren kann nur angewendet werden, wenn
(Zitat):
es sich bei dem Vorhaben nicht um
ein Vorhaben handelt, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist (§ 18 b Nr. 1 AEG bzw. § 2 a Nr. 1 MBPIG),
mit den Trägern öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen (vgl. Anhang 2 Nr. 5)
hergestellt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfgG) und
Rechte anderer nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der
Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden
erklärt haben ( § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfg,
§ 18b Nr. 2 AEG bzw. § 2 a Nr. 2 MBPIG).
Trotzdem gilt:
Auch im Plangenehmigungsverfahren müssen
alle abwägungserheblichen Belange erfasst und dabei erkennbar gewordene
Konflikte planerisch bewältigt werden. Es soll vor allem bei der Zulassung von
solchen Vorhaben angewandt werden, die überschaubare und eindeutig lösbare
Interessenskonflikte auslösen können.
Die Voraussetzungen sind gut, da man es
in diesem Fall mit nur wenigen direkt Beteiligten zu tun hat. Konsens besteht
in der Linienführung des Strassenverlaufs. Rechte Dritter werden kaum berührt.
Nach Lage des Ratsbeschlusses darf jedoch kein Bahnübergang einer separaten
Lösung zugeführt werden solange nicht über das gesamte Konzept vollumfänglich
Einvernehmen erzielt worden ist. Wie es inzwischen aussieht, wird es zwischen
den Beteiligten im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren keine Einigung zu
allen Bahnübergängen geben. Gleichwohl ist die Stadt Emmerich am Rhein daran
interessiert, die im Verfahrensablauf sich noch weiter verschlechternden
Wartezeiten vor geschlossenen Schranken und die damit einher gehende
Trennwirkung so gering wie möglich zu halten.
Insofern empfiehlt die Verwaltung, dem Verfahrensvorschlag der DB-AG im Wege
eines Plangenehmigungsverfahrens zu folgen, um das Planungsrecht für den Bau
des Kreuzungsbauwerkes Baumannstraße herbeizuführen.
zu 2:
Der Rat der Stadt Emmerich hat in seiner
Sitzung am 03.02. 2009 die Aufhebung des Bahnübergangs ‚Am Löwentor’ und dessen
Ersatz durch eine EÜ mit einem einseitigen Fuß- und Radweg im
Zweirichtungsverkehr sowie durch eine separate Fuß- und Radwegunterführung
(EÜF) am derzeit bestehenden BÜ Löwentor beschlossen. Ebenfalls Bestandteil
dieses Beschlusses war die Einschränkung‚ dass die Nebenanlage in der EÜ nur
unter der Voraussetzung realisiert wird, dass diese durch den Bund und die DB
AG mitfinanziert wird.’
Auf eine entsprechende Anfrage hat das
Bundesverkehrsministerium mit Schreiben vom 27.01.2011 unmissverständlich
mitgeteilt, dass der Geh- und Radweg in der EÜ deswegen nicht zur
kreuzungsbedingten Masse gezählt wird, an der sich der Bund mit einem Drittel
beteiligen würde, weil ja 70 m weiter am Ort des vorhandenen Bahnübergangs mit
einer separaten Eisenbahnüberführung (EÜF) die Verkehrsbeziehungen für den Fußgänger und
Fahrradfahrer ersetzt werden. Das besagte Schreiben ist der Vorlage beigefügt.
Den Sachverhalt hat die Verwaltung vor
dem Hintergrund des geltenden Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) von der sie
beratenden Kanzlei prüfen lassen. Im Ergebnis kann eine zusätzliche Nebenanlage
in der geplanten EÜ nur dann realisiert werden, wenn die Stadt Emmerich am
Rhein diese selbst finanziert.
Dies hatte der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein seinerzeit ausgeschlossen (mit Beschluss vom 03.02.2009, Vorlagen-Nr.
05-14 0896/2008 E3). Die Verwaltung
schlägt vor, die weitere Planung des EÜ Löwentor ohne die Berücksichtigung des
zusätzlichen Geh- und Radweges vorzunehmen.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.5.
Der Bürgermeister