Betreff
Bahnübergangs-Beseitigungskonzept,
hier: 1. Abkoppelung des Verfahrens BÜ-Kerstenstraße/Baumannstraße
2. EÜ Löwentor: Einsietiger Fuß- und Radweg
Vorlage
05 - 15 0379/2011
Art
Verwaltungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag

 

1.

Der Rat  der Stadt Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung, entgegen der bisherigen Beschlussfassung, das Verfahren zum Ersatz des BÜ-Kerstenstraße durch eine Eisenbahnüberführung im Verlauf der Baumannstraße vom Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 abzukoppeln und vorzeitig über ein Plangenehmigungsverfahren einer planerischen und baulichen Lösung zuzuführen.

 

2.

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein nimmt das Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom 27.01.2011 sowie die Stellungnahme des RA Dr. Oerder zur Kenntnis, dass der, seitens der Stadt Emmerich am Rhein gewünschte, zusätzliche Fuß- und Radweg in der für Kfz gedachten  EÜ Löwentor nicht Bestandteil der kreuzungsbedingten Kosten gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) sein wird. Damit wird die mit Ratsbeschluss vom 03.02.2009 festgesetzte Bedingung ("Die Nebenanlage in der EÜ wird nur unter der Voraussetzung realisiert, dass diese durch den Bund und die DB AG mitfinanziert wird") nicht eintreten. Dementsprechend beauftragt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die Verwaltung, die weitere Planung des EÜ Löwentor, ohne die Berücksichtigung des zusätzlichen Geh- und Radweges, vorzunehmen.

Sachdarstellung :

zu 1)

 

Bereits im ersten Bahnübergangs-Beseitigungskonzept aus dem Jahr 2004 wie auch in den nachfolgend, überarbeiteten Fassungen von 2005 und 2008 hat sich der Rat der Stadt Emmerich am Rhein immer dafür ausgesprochen, zuallererst mit der Bahn eine Einigung über das Gesamtkonzept herbeizuführen und nicht bereits vorzeitig mit der DB-AG über die Schließung oder den Ersatz einzelner Bahnübergänge in Verhandlungen einzutreten.

 

Am 12. Januar 2011 haben die vorerst letzten Gespräche mit Vertretern des Landesverkehrsministeriums, der DB-AG und des Eisenbahnbundesamtes zum Beseitigungskonzept stattgefunden,die klären sollten, wo Konsens besteht über die Verfahrensweise und wo noch weitere Dissensfälle verbleiben.

 

Am Bahnübergang Kerstenstraße besteht an sich Einigkeit zwischen allen Beteiligten darüber, den bisherigen Bahnübergang Kerstenstraße zu schließen und stattdessen im Verlauf der Baumannstraße durch eine Strassenüberführung zu ersetzen. Da der neue Querungspunkt keinen räumlichen Zusammenhang mehr aufweist mit dem derzeitigen Bahnübergang und insofern ohnehin ein separates Verfahren erfordert, schlägt die Bahn statt des sonstigen Planfeststellungsverfahrens ein ‚Plangenehmigungsverfahren’ vor. Dieses schneller abzuwickelnde Verfahren kann nur angewendet werden, wenn (Zitat):

 

es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 18 b Nr. 1 AEG bzw. § 2 a Nr. 1 MBPIG),

mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen (vgl. Anhang 2 Nr. 5) hergestellt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 VwVfgG) und

Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben ( § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfg,  § 18b Nr. 2 AEG bzw. § 2 a Nr. 2 MBPIG).

 

Trotzdem gilt:

Auch im Plangenehmigungsverfahren müssen alle abwägungserheblichen Belange erfasst und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch bewältigt werden. Es soll vor allem bei der Zulassung von solchen Vorhaben angewandt werden, die überschaubare und eindeutig lösbare Interessenskonflikte auslösen können.

 

Die Voraussetzungen sind gut, da man es in diesem Fall mit nur wenigen direkt Beteiligten zu tun hat. Konsens besteht in der Linienführung des Strassenverlaufs. Rechte Dritter werden kaum berührt. Nach Lage des Ratsbeschlusses darf jedoch kein Bahnübergang einer separaten Lösung zugeführt werden solange nicht über das gesamte Konzept vollumfänglich Einvernehmen erzielt worden ist. Wie es inzwischen aussieht, wird es zwischen den Beteiligten im bevorstehenden Planfeststellungsverfahren keine Einigung zu allen Bahnübergängen geben. Gleichwohl ist die Stadt Emmerich am Rhein daran interessiert, die im Verfahrensablauf sich noch weiter verschlechternden Wartezeiten vor geschlossenen Schranken und die damit einher gehende Trennwirkung so gering wie möglich zu halten.

Insofern empfiehlt die Verwaltung,  dem Verfahrensvorschlag der DB-AG im Wege eines Plangenehmigungsverfahrens zu folgen, um das Planungsrecht für den Bau des Kreuzungsbauwerkes Baumannstraße herbeizuführen.

 

zu 2:

 

Der Rat der Stadt Emmerich hat in seiner Sitzung am 03.02. 2009 die Aufhebung des Bahnübergangs ‚Am Löwentor’ und dessen Ersatz durch eine EÜ mit einem einseitigen Fuß- und Radweg im Zweirichtungsverkehr sowie durch eine separate Fuß- und Radwegunterführung (EÜF) am derzeit bestehenden BÜ Löwentor beschlossen. Ebenfalls Bestandteil dieses Beschlusses war die Einschränkung‚ dass die Nebenanlage in der EÜ nur unter der Voraussetzung realisiert wird, dass diese durch den Bund und die DB AG mitfinanziert wird.’

 

Auf eine entsprechende Anfrage hat das Bundesverkehrsministerium mit Schreiben vom 27.01.2011 unmissverständlich mitgeteilt, dass der Geh- und Radweg in der EÜ deswegen nicht zur kreuzungsbedingten Masse gezählt wird, an der sich der Bund mit einem Drittel beteiligen würde, weil ja 70 m weiter am Ort des vorhandenen Bahnübergangs mit einer separaten Eisenbahnüberführung (EÜF)  die Verkehrsbeziehungen für den Fußgänger und Fahrradfahrer ersetzt werden. Das besagte Schreiben ist der Vorlage beigefügt.

 

Den Sachverhalt hat die Verwaltung vor dem Hintergrund des geltenden Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) von der sie beratenden Kanzlei prüfen lassen. Im Ergebnis kann eine zusätzliche Nebenanlage in der geplanten EÜ nur dann realisiert werden, wenn die Stadt Emmerich am Rhein diese selbst finanziert.

 

Dies hatte der Rat der Stadt Emmerich am Rhein seinerzeit ausgeschlossen (mit Beschluss vom 03.02.2009, Vorlagen-Nr. 05-14 0896/2008 E3).  Die Verwaltung schlägt vor, die weitere Planung des EÜ Löwentor ohne die Berücksichtigung des zusätzlichen Geh- und Radweges vorzunehmen.

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Leitbild :

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.5.

 

 

Der Bürgermeister