hier: 1. Abkoppelung des Verfahrens BÜ-Kerstenstraße/Baumannstraße
2. EÜ Löwentor: Einsietiger Fuß- und Radweg
Beschlussvorschlag
1.
Der Rat
der Stadt Emmerich am Rhein beauftragt die Verwaltung, entgegen der
bisherigen Beschlussfassung, das Verfahren zum Ersatz des BÜ-Kerstenstraße
durch eine Eisenbahnüberführung im Verlauf der Baumannstraße vom
Planfeststellungsverfahren ABS 46/2 abzukoppeln und vorzeitig über ein
Plangenehmigungsverfahren einer planerischen und baulichen Lösung zuzuführen.
Beratungsergebnis des Rates zu Pkt.
1 vom 22.02.2011:
30 Stimmen dafür, 0 Stimmen
dagegen, 4 Enthaltungen
2.
Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein
nimmt das Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom 27.01.2011 sowie die
Stellungnahme des RA Dr. Oerder zur Kenntnis, dass der, seitens der Stadt
Emmerich am Rhein gewünschte, zusätzliche Fuß- und Radweg in der für Kfz
gedachten EÜ Löwentor nicht Bestandteil
der kreuzungsbedingten Kosten gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) sein wird.
Damit wird die mit Ratsbeschluss vom 03.02.2009 festgesetzte Bedingung
("Die Nebenanlage in der EÜ wird nur unter der Voraussetzung realisiert,
dass diese durch den Bund und die DB AG mitfinanziert wird") nicht
eintreten. Dementsprechend beauftragt der Rat der Stadt Emmerich am Rhein die
Verwaltung, die weitere Planung des EÜ Löwentor, ohne die Berücksichtigung des
zusätzlichen Geh- und Radweges, vorzunehmen.
Begründung :
Der Rat der Stadt Emmerich hat in seiner Sitzung am 03.02.
2009 die Aufhebung des Bahnübergangs ‚Am Löwentor’ und dessen Ersatz durch eine
EÜ mit einem einseitigen Fuß- und Radweg im Zweirichtungsverkehr sowie durch
eine separate Fuß- und Radwegunterführung (EÜ-F) am derzeit bestehenden BÜ
Löwentor beschlossen. Ebenfalls Bestandteil dieses Beschlusses war die
Einschränkung‚ dass die Nebenanlage in der EÜ nur unter der Voraussetzung
realisiert wird, dass diese durch den Bund und die DB AG mitfinanziert wird.’
Auf eine entsprechende Anfrage hat das
Bundesverkehrsministerium mit Schreiben vom 27.01.2011 unmissverständlich
mitgeteilt, dass der Geh- und Radweg in der EÜ deswegen nicht zur
kreuzungsbedingten Masse gezählt wird, an der sich der Bund mit einem Drittel
beteiligen würde, weil ja 70 m weiter am Ort des vorhandenen Bahnübergangs mit
einer separaten Eisenbahnüberführung (EÜF)
die Verkehrsbeziehungen für den Fußgänger und Fahrradfahrer ersetzt
werden. Das besagte Schreiben ist der Vorlage beigefügt (Anlage 1).
Den Sachverhalt hat die Verwaltung vor dem Hintergrund des
geltenden Eisenbahn- kreuzungsgesetzes (EKrG) von der sie beratenden Kanzlei
prüfen lassen. Im Ergebnis kann eine zusätzliche Nebenanlage in der geplanten
EÜ nur dann realisiert werden, wenn die Stadt Emmerich am Rhein diese selbst
finanziert (Anlage 2).
Dies hatte der Rat der Stadt Emmerich am Rhein seinerzeit
ausgeschlossen (mit Beschluss vom 03.02.2009, Vorlagennr. 05-140896/2008 E3)
Die Verwaltung schlägt vor, die weitere Planung des EÜ Löwentor ohne die
Berücksichtigung des zusätzlichen Geh- und Radweges vorzunehmen.
In der Sitzung des Rates der Stadt Emmerich am Rhein vom
22.02.2011 wurde seitens der CDU-Ratsfraktion zu der Maßnahme Löwentor
Beratungsbedarf angemeldet.
Im Hinblick auf einen in Kürze anstehenden weiteren
Abstimmungstermin mit Vertretern des Landesverkehrsministeriums und der DB AG
zu den noch bestehenden Dissensfällen des BÜ-Konzeptes werden seitens des
Ministeriums politisch abgestimmte Lösungsvorschläge der Stadt Emmerich am Rhein erwartet.
Nach Einschätzung der Verwaltung begründet sich der
Beratungsbedarf der CDU-Fraktion, der in der Sitzung am 22.02.2011 angemeldet
wurde, auf die Fragestellung der Finanzierung eines weiteren zusätzlichen
einseitigen Fuß-, Radweges im Zweirichtungsverkehr in der geplanten
Eisenbahnüberführung.
Bereits in der Beschlussfassung des Rates am 03.02.2009
(Vorlage-Nr. 05-14 0896/2008 E3) wurde diese Frage detailliert ausgeführt.
Dabei wurde u.a. auch eine Finanzierungsvariante mit einem fiktiven Bau einer
Straßenunterführung mit einem beidseitigen Fuß-, Radweg (Fiktiventwurf)
diskutiert (Anlage 3).
Errichtet würde jedoch nur ein einseitiger
Zweirichtungs-Fuß-, Radweg. Die Kostendifferenz zwischen der fiktiven
Kostenmasse und der zu bauenden Variante würde dann als Teilfinanzierung der
separaten Fuß-, Radwegunterführung dienen.
Am 04.12.2008 fand bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu
dieser Thematik ’Fiktiv-Entwurf’ ein
Besprechungstermin mit der DB AG und der Stadt Emmerich am Rhein statt.
Hierbei wurde durch die Bezirksregierung als Zuschussgeber
und Verfahrensträger wie nachfolgend beschrieben Stellung genommen :
Bei Aufhebung des Bahnüberganges hat die Neuordnung des
Verkehrs und die Errichtung der entsprechenden Bauwerke dem tatsächlichen
Verkehrsfluss zu entsprechen. Diese werden gefördert.
Die tatsächlichen Verkehrsströme ergeben sich aus den
durchgeführten Verkehrszählungen und sehen hieraus schlussfolgernd eine Fuß-,
Radwegunterführung im Bereich des aufzuhebenden BÜ Löwentor sowie eine EÜ in
Richtung Hafenstraße vor. 80 – 85 % der Radfahrer und Fußgänger, die den BÜ
queren fahren in die Innenstadt, nur 15-20 % Richtung Bahnhof.
Die Variante I (EÜ ohne Nebenanlagen + EÜ-F) ist
verkehrsgerecht und gewährleistet eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr für
alle Verkehrsteilnehmer.
Die Errichtung von Nebenanlagen entlang der EÜ wird als
Komfortangebot gesehen, dass auch im Hinblick auf die sparsame Verwendung von Fördermitteln
sowie der Förderung möglichst vieler Maßnahmen bzw. Kommunen (BÜ-Beseitigung)
nicht gefördert wird, sondern von der Kommune selbst zu tragen ist.
Der Umweg den Radfahrer und Fußgänger in Kauf nehmen müssen
wird als akzeptabel eingestuft. Der Umweg bei Benutzung der Treppenanlage im
Bereich B8 / Am Löwentor beträgt ca. 80 m, bei Benutzung der Hühnerstraße ca.
230 m.
Hieraus folgernd spricht sich der Zuschussgeber gegen eine
Umsetzung der vorgestellten Finanzierungsvariante (Fiktiv-Entwurf) aus.
Rechtliche
Betrachtung :
Ø Eisenbahnkreuzungsgesetz / Eisenbahnkreuzungsverordnung
In § 3
Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG ist festgelegt, dass höhengleiche Kreuzungen
(Eisenbahn und Straße) zu beseitigen sind, soweit es die Sicherheit oder die
Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren
Verkehrsentwicklung erfordern. Bezüglich der Kostenteilung sieht § 13 EKrG eine
Kostendrittelung unter den Beteiligten vor. Das letzte Drittel übernimmt, bei
Schienenwegen einer Eisenbahn des Bundes, der Bund.
Welche Kosten genau zur drittelnden Kostenmasse gehören
regelt die 1. Eisenbahn-kreuzungsverordnung §1 (1. EKrV). Hiernach gehören bei
der Herstellung einer neuen Kreuzung die Aufwendungen an den sich kreuzenden
Verkehrswegen zur Kostenmasse, die unter Berücksichtigung der anerkannten
Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der
Sicherheit sowie der Abwicklung des Verkehres genügen.
Zur Analyse des Ist-Zustandes wurde am Knotenpunkt Löwentor
am 18.10.2007 der bestehende Fußgänger-, und Radfahrerverkehr mittels
Verkehrszählung festgehalten. Dieser stellt sich wie folgt dar (Anlage 4):
Je nach Tageszeit gehen/fahren 80 - 85 % der den
Bahnübergang querenden in die Innenstadt, lediglich 15 - 20 % gehen / fahren in
Richtung Bahnhof.
Das Ergebnis der Verkehrszählung verdeutlicht, dass die
Hauptverkehrroute in Richtung Innenstadt verläuft. Zur optimalen Abwicklung
des Verkehres begründet sich daher der Bau einer EÜ-F an dieser
Stelle. Unter Berücksichtigung des
Vorgenannten ist eine zusätzliche Fußgänger-, Radfahrerquerung in der EÜ nicht
durchsetzbar.
Ø Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Entflechtungsgesetz)
Das auf die Stadt Emmerich am Rhein gem. EKrG entfallende
Kostendrittel wird durch das GVFG gefördert.
In diesem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz wird in §1
geregelt, dass der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Verbesserung der
Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden gewährt. Die durch die Länder an die
Kommunen geleiteten Förderungen werden gemäß GVFG §3 Abs. 1.c unter der
Voraussetzung vergeben, dass bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und
unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
geplant ist.
Dies zeigt ebenfalls auf, dass, da die Hauptroute der
Fußgänger und Radfahrer in Richtung Innenstadt verläuft, hier aus verkehrstechnischer
Sicht und zur optimalen Abwicklung des Verkehres der Fuß-, Radweg zu
verlaufen hat und dort eine EÜ-F notwendig ist.
Die von der Bezirksregierung Düsseldorf als Zuschussgeber
und Verfahrensträger dargestellten rechtlichen Gegebenheiten wurden in den o.g.
Schreiben des Bundesverkehrsministeriums sowie im Schreiben der die Verwaltung
beratenden Kanzlei nochmals unterstrichen (Anlage 1 + 2).
Unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten ist
somit als Ergebnis festzuhalten, dass nur die Variante 1 (EÜ ohne Nebenanlagen
+ EÜ-F) den rechtlichen Vorgaben entspricht und von allen Kreuzungsbeteiligten
sowie dem Verfahrensträger mitgetragen wird; ein Konsensfall.
Finanzierung
Im Falle eines von der Stadt Emmerich am Rhein gewünschten
einseitigen Zweirichtung- Fuß-, Radweg in der Kfz-Eisenbahnüberführung EÜ
würden zusätzliche Kosten in Höhe von 4,8 Mio. € verursacht werden.
Diese wären durch die Stadt Emmerich am Rhein allein zu
finanzieren, da sie weder zur Kostenmasse (s. 1.EKrV) gehören, noch gefördert
(s. GVFG) würden.
Da sich diese Maßnahme dann aber auch als Dissensfall
darstellt, hätte dies noch weitere Folgen :
Der sich aus der Kostendrittelung ergebende Anteil der Stadt
Emmerich würde nicht zu 100 % im Konsensfalle, gemäß dem Schreiben des ehem.
Verkehrsministers Lienenkämper, gefördert, sondern lediglich zu 75 %.
In dieser Fallbetrachtung würde sich der städt. Eigenanteil
von ca. 3,6 Mio.€
um weitere 4,8 Mio.€ auf insgesamt ca. 8,4 Mio.€ erhöhen.
Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass aus
Kostengründen, auch im Hinblick auf die von der Stadt Emmerich am Rhein zu
tragenden Kosten des gesamten Bahnübergangbeseitigungskonzeptes, auf eine
doppelte Fuß-, Radwegeerschließung verzichtet werden sollte.
Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :
Die Maßnahme hat keine
finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Leitbild :
Die Maßnahme steht im
Einklang mit den Zielen des Leitbildes Kapitel 2.5.
Der Bürgermeister