Betreff
10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 - Hafenstraße -,
hier: 1) Beschluss zum Vorentwurf
2) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Vorlage
05 - 15 0463/2011
Art
Verwaltungsvorlage

Beschlussvorschlag

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt den anhängenden Vorentwurf zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – inklusive der textlichen Festsetzungen und der Begründung mit einer Festsetzung des Änderungsbereichs als Mischgebiet (MI) als Grundlage für die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

 

 

Zu 2)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung beauftragt die Verwaltung, für den in der Anlage gekennzeichneten Verfahrensbereich eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend Punkt 3.2 (besondere Bürgerbeteiligung) der städtischen Richtlinien zur Bürgerbeteiligung durchzuführen sowie die Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligen.

 

Sachdarstellung :

 

Zu 1)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 15.03.2011 zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – eine dringliche Entscheidung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) genehmigt.

Im Rahmen dieser dringlichen Entscheidung wurde gemäß § 60 Abs. 2 GO NRW beschlossen, dass das mit Aufstellungsbeschluss vom 23.11.2010 eingeleitete Verfahren zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – mit dem Ziel fortgesetzt wird, für das Plangebiet ein Mischgebiet i.S.v. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festzusetzen. Zum Schutz des angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches sollen zusätzlich einschränkende Festsetzungen für den zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel getroffen werden.

 

Der Rat der Stadt Emmerich am Rhein hat in seiner Sitzung am 31.05.2011 einen Grundsatzbeschluss zum „Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein“ im Sinne eines räumlich-funktionalen Grundkonzeptes für künftige Entscheidungen zu Einzelhandelsansiedlungen in der Stadt Emmerich am Rhein gefasst.

Das vom Rat der Stadt Emmerich am Rhein beschlossene „Einzelhandelskonzept der Stadt Emmerich am Rhein“ versteht sich als freiwillige Selbstbindung an ein städtebauliches Entwicklungskonzept i. S. der Vorschriften des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB), welches bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen sowie bei der planungsrechtlichen Beurteilung von Baugesuchen zu berücksichtigen ist.

 

Auf Basis der o.g. Beschlüsse ist ein Vorentwurf zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. E 17/1 – Hafenstraße – inklusive textlichen Festsetzungen und einer Begründung erstellt worden.

 

Der Vorentwurf ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Zu 2)

 

Die im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens anstehenden Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden auf Basis des unter 1) zu beschließenden Vorentwurfs durchgeführt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll in Form einer öffentlichen Versammlung durchgeführt werden.

 

Der Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich derzeit als Sonderbaufläche „Einzelhandel mit Wohnungen“ dar und soll in eine gemischte Baufläche (M) umgewandelt werden. Der Flächennutzungsplan soll im Parallelverfahren zur B-Plan-Änderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert werden.

Die Inhalte der FNP-Änderung sind in einer gesonderten Vorlage der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung am 28.06.2011 erläutert (73. Änderung des Flächennutzungsplanes).

 

Finanz- und haushaltswirtschaftliche Auswirkungen :

 

Die Maßnahme hat keine finanz- und haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.

 

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen des Leitbildes, Kapitel 1.2 und 2.3.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Wachs

Erster Beigeordneter